IV.2007.01035
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 29. Januar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Wädenswil
Soziale Dienste, Regula Pfirter
Schönenbergstrasse 4, Postfach 567, 8820 Wädenswil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1972, arbeitete gemäss eigenen Angaben seit Februar 2005 als Hilfsarbeiter bei der A.___ in B.___, welche Randständige aus dem Bezirk B.___ beschäftigt (Urk. 10/4 Ziff. 6.3, Urk. 10/11). Vom 17. Juli bis 15. August 2005 hielt er sich zur stationären-psychiatrischen Behandlung in der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium C.___, auf (Urk. 10/12/6-8). Am 6. März 2006 meldete sich der Versicherte wegen eines seit zirka zwei Jahren bestehenden psychischen Leidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/4 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Arztbericht (Urk. 10/12), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/11 = Urk. 10/13, Urk. 10/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/9) einholte.
1.2 Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2007 (Urk. 10/19) und diesen bestätigender Verfügung vom 18. Juni 2007 (Urk. 10/20 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. August 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens seine Situation neu beurteile. Zudem sei ihm eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2007 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
2.2 Das Gericht holte am 17. September 2007 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), einen ergänzenden Bericht ein, der am 17. November 2007 erstattet wurde (Urk. 11-12, Urk. 14). Der Versicherte verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme; die IV-Stelle erstattete diese am 12. Dezember 2007 (Urk. 19), worauf der Schriftenwechsel am 10. Januar 2008 geschlossen wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder ob eine Rückweisung vorzunehmen ist und die Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen wie auch eine Rente in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2007 damit, es handle sich um ein reines Suchtgeschehen (Urk. 2 S. 1) beziehungsweise, es lasse sich der Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilen, solange der Beschwerdeführer nicht mindestens sechs Monate abstinent gewesen sei (Urk. 19).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, er sei laut Dr. D.___ nicht in der Lage, auf Cannabis zu verzichten, was typisch für seine Erkrankung sei. Aufgrund der psychischen Erkrankung sehe Dr. D.___ ausserdem keine Möglichkeit, ihn wieder im Arbeitsmarkt integrieren zu können (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 17. Juli bis 15. August 2005 in der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium C.___, in einer stationär-psychiatrischen Behandlung (Urk. 10/12/6). Dr. med. E.___, Oberärztin, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 24. August 2005 einen Verdacht auf Anpassungsstörung (F43.9) sowie einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1; Urk. 10/12/6).
Diagnostisch sei das Zustandsbild unklar, es könnte sich um eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation und psychosenahen Symptomen bei Tetrahydrocannabionol (THC)-Konsum handeln. Daneben seien akzentuierte Persönlichkeitszüge mit leichter Reiz- und Kränkbarkeit aufgefallen sowie überhöhte Ansprüche an die Umgebung im Sinne eines narzisstischen Erlebens und Verhaltens (Urk. 10/12/8).
Zur allfälligen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit oder einer Verweisungstätigkeit äusserten sich Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht.
3.2 Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte den Beschwerdeführer seit Juni 2005 und diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2006 (Urk. 10/12/1-5) eine seit 2000 bestehende chronische paranoide Schizophrenie (Urk. 10/12/1 lit. A).
Unter Hinweis auf den Behandlungsbeginn im Juni 2005 attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2005 und bis auf weiteres (Urk. 10/12/1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/12/2 lit. C Ziff. 1).
Die psychiatrischen Untersuchungen hätten ein paranoid-halluzinatorisches Syndrom gezeigt, das sich mit Neuroleptika jeweils deutlich gebessert habe. Leider sei die Krankheitseinsicht noch vermindert, so dass der Beschwerdeführer die Neuroleptika immer wieder abgesetzt habe und psychotisch geworden sei. Aber auch wenn er nicht psychotisch sei, sei er weiterhin so schwer krank, dass an eine Arbeitsaufnahme nicht zu denken gewesen sei (Urk. 10/12/2 lit. D Ziff. 3).
Eine dauerhafte psychiatrische Behandlung inklusive Neuroleptika sei empfehlenswert. Angesichts der langjährigen Chronizität der Schizophrenie könne eine Heilung kaum mehr erwartet werden. Dementsprechend könne auch keine Besserung der Arbeitsfähigkeit erhofft werden. Dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige Berufstätigkeit noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zuzumuten, und berufliche Massnahmen seien auch nicht sinnvoll (Urk. 10/12/3 lit. D Ziff. 7, Urk. 10/12/5).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), bei welchem der Beschwerdeführer seit 11. Mai 2007 in Behandlung steht, diagnostizierte mit Bericht vom 30. Juli 2007 (Urk. 3/2) eine paranoide Schizophrenie und hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2).
In seinem ergänzenden Bericht vom 17. November 2007 (Urk. 14) bestätigte Dr. D.___ die bereits am 30. Juli 2007 gestellte Diagnose und diagnostizierte zusätzlich einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), der möglicherweise ohne erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 14 S. 5).
Weiter führte Dr. D.___ aus, der schädliche Gebrauch von Cannabis sei als sekundäre Problematik zur Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie zu sehen. Die Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes sei durch die laufende Therapie gelungen, ohne dass es zu einer vollständigen Remission gekommen wäre. Dies könne auch zukünftig nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden (Urk. 14 S. 5).
Aus heutiger Sicht könne der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten ausführen. Allenfalls seien unter einer geeigneten Begleitung und Führung Tätigkeiten in einem seiner Leistungsfähigkeit angepassten Umfang möglich, wobei zunächst eine Tagesstrukturierung, beispielsweise in einer geschützten Werkstatt, in Betracht kommen könne (Urk. 14 S. 5 f.).
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist zur Feststellung einer Invalidität bei Bestehen einer Drogensucht erforderlich, dass neben der Sucht ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, ausgewiesen ist.
4.2 In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Fachärzte Dr. G.___ und Dr. D.___ in ihren Berichten vom 6. Juni 2006, 30. Juli und 17. November 2007 (Urk. 10/12/1-5, Urk. 3/2, Urk. 14) eine paranoide Schizophrenie nach ICD.
Dr. D.___ beantwortete die ihm vom Gericht unterbreitete Frage, ob allenfalls Zusammenhänge oder eine Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Diagnosen bestünden ausdrücklich damit, dass der schädliche Gebrauch von Cannabis als sekundäre Problematik zur Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie zu qualifizieren sei. In diesem Lichte gesehen liegt - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1) - kein reines Suchtgeschehen vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer mit der diagnostizierten Schizophrenie seit langer Zeit, mithin seit 2000, ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher unter anderem zum Cannabiskonsum geführt hat.
4.3 Aus dem bei den Akten liegenden IK-Auszug ist ausserdem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit im Jahr 1990 und insbesondere seit 2000 seine Arbeitgeber praktisch jährlich wechselte und nie länger als knapp drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat. Zudem variierten die erzielten Jahreseinkommen von Jahr zu Jahr sehr stark. So gab es in der Zeit zwischen 1990 und 2004 immer wieder Jahre, in welchen der Beschwerdeführer mehrmals ein Jahreseinkommen über Fr. 50'000.-- beziehungsweise einmal über Fr. 60'000.-- erzielte, anderseits erzielte er in den Jahren 2001 und 2002 inklusive Arbeitslosenentschädigung ein auffallend tiefes, unmöglich existenzsicherndes Einkommen (Urk. 10/9).
Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass der Beschwerdeführer seit 2000, welches das früheste in den Akten genannte Datum ist, seit welchem die paranoide Schizophrenie besteht, gesundheitliche Probleme hatte, welche ihn an einer regelmässigen Erwerbstätigkeit hinderten. Einen ähnlichen Schluss lässt die Feststellung von Dr. D.___ zu, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten mehr auszuführen in der Lage sei, sondern Tätigkeiten mit einer geeigneten Begleitung und Führung in einer geschützten Werkstatt in Betracht zu ziehen seien.
Angesichts dessen, dass in den medizinischen Akten übereinstimmende und schlüssig begründete Angaben zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des diagnostizierten psychischen Leidens fehlen, kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht zuverlässig beurteilt werden.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, ob es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, zumutbar ist, trotz der paranoiden Schizophrenie einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie sich die paranoide Schizophrenie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen beziehungsweise in einer Verweisungstätigkeit auswirkt, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2007 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend wird sie in erster Linie über entsprechende Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise allenfalls über einen Rentenanspruch neu entscheiden.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Wädenswil
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).