IV.2007.01036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 5. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1948, leidet an einer kongenitalen Muskeldystrophie vom Typ Becker (Urk. 8/95 S. 1 lit. A). Er arbeitete vom 1. Mai 1994 bis 15. Juli 1999 als Buchhalter bei der Stiftung der C.___ (Urk. 8/36) und vom 1. Januar 2001 bis 2004 als Buchhaltungschef bei der D.___ AG, "___" (Urk. 8/37, Urk. 8/64, Urk. 8/71). Vom 1. Januar bis 1. April 2005 arbeitete er sodann als Buchhalter bei der E.___ AG, "___" (Urk. 8/72 S. 2 und S. 6). Diese Stelle verlor er aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 8/72 S. 6). Seither ist der Beschwer-deführer gemäss eigenen Angaben während sechs Stunden pro Woche zu Hause selbständigerwerbend tätig (Urk. 8/92).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten verschiedentlich Hilfsmittel zu (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk. 8/31, Urk. 8/32, Urk. 8/48, Urk. 8/82, Urk. 8/89). Am 15. September 2001 meldete er sich zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/35). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 8/43, Urk. 8/50) sowie Auskünfte der Arbeitgeberinnen (Urk. 8/36-37) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 8/40 = Urk. 8/59). Am 8. Februar 2002 erging der Vorbescheid, mit dem die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober 2000 bis 31. März 2001 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % sowie ab 1. April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 %, mit entsprechender Ehegatten- und Kinderrente, in Aussicht stellte (Urk. 8/53). Am 10. Mai 2002 erging die entsprechende Verfügung (Urk. 8/62). Mit Mitteilung vom 3. Mai 2004 wurde die Invalidenrente unverändert bestätigt (Urk. 8/67).
1.3     Am 23. Februar 2006 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Revision der Invalidenrente (Urk. 8/68). Die IV-Stelle zog wiederum einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/71) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 8/72) bei und holte einen Arztbericht (Urk. 8/73) ein. Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2006 wurde dem Versicherten die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs in Aussicht gestellt (Urk. 8/78). Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/90, Urk. 8/92). Daraufhin liess die IV-Stelle einen Arztbericht hinsichtlich der Hilflosigkeit ergänzen (Urk. 8/95) und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit (Urk. 8/97). Am 3. Juli 2007 erging die Verfügung, mit der das Erhöhungsgesuch des Versicherten abgewiesen wurde (Urk. 8/99 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. August 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen, eventualiter einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 25. September 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der Rentenverfügung vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/62) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen höheren Invaliditätsgrad und damit eine Dreiviertelsrente oder ganze Rente der Invalidenversicherung zur Folge hätte. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche halbe Rente zugesprochen wurde (10. Mai 2002, Urk. 8/62), mit dem Zustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (3. Juli 2007, Urk. 2). Betreffend Hilflosenentschädigung ist eine eigene Verfügung ergangen ist (vgl. Vorbescheid betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. Juli 2007, Urk. 8/101). Mit dem vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer lediglich gegen die Verfügung, mit der eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt worden war, Beschwerde erhoben. Somit bildet ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/62) auf die Berichte von Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin (Urk. 8/43 und Urk. 8/50). Dr. F.___ hatte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2001 eine kongenitale Muskeldystrophie vom Beckengürteltyp mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine diastolische Hypertonie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/43 lit. A) diagnostiziert. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2001 bis auf Weiteres in seiner Tätigkeit als Buchhalter (Urk. 8/43 S. 1 lit. B). Dr. F.___ hatte angegeben, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich leicht, er benötige einen Rollstuhl und sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen seit vielen Jahren unverändert auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 8/43 S. 2 lit. C1, C4 und C5). Die Belastbarkeit habe in den letzten Jahren abgenommen und insbesondere in den Armen bestehe eine Kraftverminderung (Urk. 8/43 S. 2 lit. D). Sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/43 S. 3). Im Verlaufsbericht vom 21. Januar 2002 hatte Dr. F.___ festgehalten, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und die Diagnose habe keine Änderung erfahren. Mit zunehmendem Alter habe jedoch die physische und psychische Belastbarkeit abgenommen. Der Beschwerdeführer arbeite zu 50 % als Buchhalter; bei Überschreitung dieses Pensums würden Müdigkeit, Konzentrationsabnahme und Schwäche auftreten. Der Verlauf sei progredient über die Jahre. Seit dem letzten Bericht gebe es keine objektivierbaren Änderungen (Urk. 8/50 S. 1 Ziff. 1-3).
         Gestützt auf diese Beurteilungen durch Dr. F.___ wurde dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2000 bis 31. März 2001 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % sowie ab 1. April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % zugesprochen (Urk. 8/52, Urk. 8/62).
2.3     In seinem Bericht vom 26. April 2004 hatte Dr. F.___ bei unveränderter Dia-gnose (Urk. 8/65 S. 1 lit. A) festgehalten, die Ausübung der gewohnten Tätigkeit als Buchhalter im bisherigen Umfang (etwa 50 %) sollte während der nächsten Jahre unverändert möglich sein (Urk. 8/65 S. 2 lit. D).
2.4     Im anlässlich des Revisionsgesuchs eingeholten Bericht von Dr. F.___ vom 15. Mai 2006 nannte dieser als zusätzliche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare 2-Gefässerkrankung sowie einen Diabetes mellitus Typ II bestehend seit September 2004 (Urk. 8/73 S. 1 lit. A). Dr. F.___ attestierte wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/73 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich (Urk. 8/73 S. 2 lit. C). Er habe angegeben, dass das Geschäft, das ihn beschäftigt habe, eingegangen sei. In der Folge hätten auch seine Kräfte nachgelassen. Zeitweise bereite es ihm Mühe, während mehrerer Stunden am Schreibtisch zu arbeiten. Er verrichte Buchhaltungsarbeiten und optimiere Steuererklärungen. In der letzten Zeit seien weniger Aufträge eingegangen. Er arbeite zu Hause auf privater Basis, jedoch nicht mehr zu 50 % wie damals bis etwa 1996 (Urk. 8/73 S. 2 lit. D). Dr. F.___ hielt fest, die Arbeitsfähigkeit betrage seit einigen Monaten etwa 15 bis 20 Stunden pro Woche in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/73 S. 4).
         Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verfasste der Beschwerdeführer selber einen Arztbericht, welchen er von Dr. F.___ visieren liess (Urk. 8/92). Darin gab er an, bei der persönlichen Körperpflege, dem Ankleiden, dem Verlassen der Wohnung und bei Toilettenbesuchen auf die Hilfe seiner Frau angewiesen zu sein. Da sich sein Gesundheitszustand seit 2005 verschlechtert habe, sei es schwierig eine Arbeit auszuführen, bei der er vier bis fünf Stunden pro Tag im Rollstuhl sitze. Seit Mai 2006 habe er kleinere Buchhaltungsarbeiten und Steuerberatungen angenommen, die er zu Hause ausführen könne. Mit diesen Arbeiten beschäftige er sich etwa sechs Stunden pro Woche und verdiene etwa Fr. 800.- pro Monat.
         Auf nochmalige Anfrage der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hatte Dr. F.___ am 10. Januar 2007 wiederum den Arztbericht vom 15. Mai 2006 eingereicht und diesen mit dem Fragebogen betreffend Hilflosigkeit ergänzt (Urk. 8/95).

3.
3.1     Es stellt sich vorliegend die Frage, ob aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Berichte von Dr. F.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist oder ob zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, welche einer weiteren Abklärung bedürften. In seinem Bericht vom 15. Mai 2006 hat Dr. F.___ zwar eine koronare 2-Gefässerkrankung sowie einen Diabetes mellitus Typ II bestehend seit September 2004 als neue Diagnosen genannt, jedoch angegeben, dass diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 8/73 S. 1 lit. A).
         Entscheidend ist jedoch nicht die gestellte Diagnose an und für sich, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ging Dr. F.___, wie bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache, von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit von 50 % aus (Urk. 8/73 S. 1 lit. B). Dies bestätigte er nochmals am 10. Januar 2007 (Urk. 8/95 S. 1 lit. B).
         Daran vermag die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1, Urk. 8/92) nichts zu ändern, jedenfalls vermag sie nicht die ärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, so hatte diese jedenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dem entspricht auch die Einschätzung von Dr. F.___ vom 26. April 2004, in der er festhielt, die Ausübung der gewohnten Tätigkeit als Buchhalter im bisherigen Umfang sollte während der nächsten Jahre unverändert möglich sein (Urk. 8/65 S. 2 lit. D). Auch aus dem Fragebogen betreffend Hilflosigkeit vom 10. Januar 2007 ergeben sich keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden (Urk. 8/95 S. 3-5). Bereits in seinem Bericht vom 31. Oktober 2001 hatte Dr. F.___ angegeben, dass der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebens-verrichtungen seit vielen Jahren unverändert auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 8/43 S. 2 lit. C5).
         Nach dem Gesagten ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwer-deführers von 50 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Buchhalter auszugehen.
3.2     Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, sein Zustand habe sich weiter verschlechtert, weshalb im Oktober 2007 eine umfassende neurologische Untersuchung veranlasst worden sei (Urk. 10, Urk. 14), ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war, beurteilt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. November 2007 (Urk. 10) und 12. August 2008 (Urk. 14), welche sich auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom Juli 2007 beziehen, werden deshalb der Beschwerdegegnerin mit dem Urteil zugestellt.

4.
4.1     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
4.2     Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nach wie vor in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Buchhalter im Umfang von 50 % auszuüben. Deshalb kann die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführers betrug somit im massgebenden Zeitpunkt (Juli 2007) 50 %.
         Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis  IVG) von Fr. 500.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).