Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2007.01039
| ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___, geb. 1993
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geb. 1993, leidet nach einer Frühgeburt an verschiedenen Beschwerden, weshalb die Invalidenversicherung insbesondere wegen des Geburtsgebrechens Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) Leistungen erbrachte. Unter anderem wurden medizinische Massnahmen, ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 9/16, Urk. 9/35, Urk. 9/314/-315) sowie verschiedene Hilfsmittel zugesprochen.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 wurde dem Versicherten namentlich ein Personalcomputer (iMac G4, inklusive Drucker) leihweise abgegeben (Urk. 9/182).
1.2 Am 16. Mai 2007 gelangte der Vater des Versicherten an die IV-Stelle und erklärte, der iMac G4 sei defekt; eine Reparatur würde Fr. 500.-- kosten. Deshalb ersuchte er um Übernahme der Kosten für einen leistungsfähigeren Laptop, und zwar für ein MacBook Pro 15“ zum Preis von Fr. 3'549.-- (Urk. 9/346/1-3). Auf die gleichzeitige Anfrage des Vaters hin (Urk. 9/346/1) überliess die IVStelle den alten Computer samt Drucker am 25. Juni 2007 dem Versicherten zu Eigentum (Urk. 9/374).
In Hinblick auf den neuen Computer zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Bericht der Schule A.___ vom 28. Mai 2007 (Urk. 9/358) bei, wo X.___ im Februar 2007 den Stoff der 4. Klasse lernte (vgl. Urk. 9/365). Die IV-Stelle holte sodann eine Stellungsnahme der Stiftung B.___ vom 20. Juni 2007 ein (Urk. 9/373) und nahm mit Vorbescheid vom 26. Juni 2006 in Aussicht, einen Computer aus den eigenen Beständen, nämlich ein Notebook Mac 15“ leihweise abzugeben (Urk. 9/376).
Auf Einwand des Versicherten vom 2. Juli 2007 hin (Urk. 9/378381) und auf den nicht aktenkundige telefonischen Antrag des Versicherten vom 11. Juli 2007 hin, wonach er um die Kostenübernahme anstelle der Abgabe des Laptops ersuchte (vgl. jedoch Fax vom 12. Juli 2007, Urk. 9/387), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juli 2007 einen Kostenbeitrag für einen Laptop in der Höhe von Fr. 2'400.-- zu (Urk. 9/388 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Grossvater Z.___ (vgl. Urk. 9/334/28), mit Eingabe vom 3. August 2007 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für den MacBook Pro 15“ im Betrag von Fr. 3'549.--. Weiter rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die angefochtene Verfügung unzureichend begründet sei (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 13. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 29. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, ein Computer im Betrag von Fr. 2'400.-- wie der im IVDepot zur Verfügung stehende Mac 15“ genügten den Anforderungen für die Schule und entsprächen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung. Daher könnten nicht die vollen Kosten von Fr. 3'549.--, sondern lediglich ein Kostenbeitrag von Fr. 2'400.-- übernommen werden (Urk. 2, Urk. 8).
Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er brauche für die Schule einen mobilen Computer. Der Laptop aus dem IV-Depot sei ungeeignet und werde ihm nicht gerecht. Jenes Gerät habe eine wesentlich geringere Leistung, einen älteren und langsameren Prozessor, weniger RAM und eine kleinere Festplatte als der bisherige iMac, weshalb es lediglich für einen Neueinsteiger zweckmässig wäre. Im Hinblick auf seine Berufswahl verfolge die Invalidenversicherung das Ziel der guten Ausbildung und Integration, welches Ziel der Beschwerdeführer nur mit dem richtigen Hilfsmittel erreichen könne. Diesen Anspruch erfülle der Laptop aus dem IV-Depot nicht. Auch aus schulischer Sicht sei ein leistungsfähiges Gerät kein Luxus, sondern sinnvoll und wünschenswert. Mit der Abgabe des Laptops aus dem IV-Depot werde zudem die Austauschbefugnis unterlaufen (Urk. 1).
Schliesslich rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Verfügung vor Kenntnisnahme des Schreibens der Schule A.___ vom 16. Juli 2007 (Urk. 3/3) ergangen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin weder den Sachverhalt abgeklärt noch habe sie sich mit den Vorbringen im Einwand zum Vorbescheid vom 2. Juli 2007 (Urk. 9/378) auseinandergesetzt (Urk. 1).
Die im Wesentlichen gleich lautenden Beanstandungen erhob er in seiner während der laufenden Beschwerdefrist verfassten Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2007 (Urk. 3/4).
Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf einen Kostenbeitrag für einen neuen Computer zum Preis von Fr. 3'549.-- oder lediglich von Fr. 2'400.--.
1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.3 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Zunächst ist auf die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
2.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 N 12 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, a.a.O., N 5 zur Art. 42 und N 28 zu Art. 49 ATSG mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 42).
2.4 Den Vorbescheid (Urk. 9/376) stützte die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der B.___ vom 20. Juni 2007. Darin wurde - ohne nähere Begründung - ausgeführt, der beantragte Laptop für Fr. 3'549.-- entspreche nach Meinung der B.___ nicht dem Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit, da solche Geräte mit einem 15" Bildschirm bereits für Fr. 2'400.-- erhältlich seien (Urk. 9/373).
Diese Begründung wurde im Vorbescheid praktisch wörtlich übernommen, ergänzt durch den im Schreiben der B.___ ebenfalls enthaltenen Hinweis, dass in dem von der B.___ verwalteten IV-Depot ein Notebook Mac 15" vorhanden sei (Urk. 9/376).
Hiezu führte der Vater des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Vorbescheid aus, er habe das im IV-Depot vorhandene Gerät mit dem Beschwerdeführer und seinen Lehrern besprochen. Dieses Gerät sei sehr gut und könne einem Neueinsteiger sicher gute Dienste leisten. Für seinen Sohn erfülle es aber den Zweck nicht, weil es weniger leistungsfähig als sein bisheriger iMac sei. Letzterer sei vom Beschwerdeführer regelmässig "in die Knie gezwungen" worden, was mit ein Grund sei, dass er einen neuen Computer brauche (Urk. 9/378/1 bzw. Urk. 9/381/1).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin offensichtlich die in Urk. 9/385 dokumentierte telefonische Auskunft bei der B.___ ein mit dem Ergebnis, dass gemäss Auskunft der Klassenlehrerin (vgl. dazu Urk. 9/358 und Urk. 9/365) der von der IV-Stelle vorgeschlagene PC den Anforderungen genüge; es sei kein grösserer Arbeitsspeicher oder Grafikprozessor notwendig, damit die Programme funktionieren. Allerdings wird auch diese Stellungnahme nicht weiter begründet.
In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2007 wird auf diese Abklärung Bezug genommen mit der Bemerkung, dass der Mac 15" aus den eigenen Beständen den Anforderungen für die in der Schule benötigten Programme gerecht werde (Urk. 2).
2.5 Unter Miteinbezug des Vorbescheids erscheint damit die Verfügung wenn auch knapp, aber immerhin noch rechtsgenüglich begründet. Im Vorbescheid wurde allein auf die Meinung der B.___ abgestellt, während im angefochtenen Entscheid auf die Einwände des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid eingegangen wurde, und zwar nach ergänzender Abklärung und Rücksprache bei der Klassenlehrerin.
Deshalb greifen die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der ungenügenden Abklärung des Sachverhalts ins Leere. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass ihres Entscheids vom 13. Juli 2007 von der Stellungnahme des Schulleiters der A.___ vom 16. Juli 2007 (Urk. 3/3) keine Kenntnis genommen hat, zumal die Beschwerdegegnerin auf den Einwand des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2007 hin (Urk. 9/378) nicht mit weiteren Eingaben rechnen musste. Die Stellungnahme hat die Lehrerin nach Verfügungserlass verfasst, woraus zu schliessen ist, dass sie vom Beschwerdeführer veranlasst wurde und als Antwort auf den angefochtenen Entscheid zu verstehen ist.
Diese nachträgliche Aktenergänzung vermag jedoch keinen zu beanstandenden Mangel im Verwaltungsverfahren zu begründen.
3.
3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG).
Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Art. 21 Abs. 3 IVG).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
3.3 Gemäss Ziff. 13.01* HVI werden invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen abgegeben. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat die Anspruchsvoraussetzungen im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung weiter konkretisiert. Gemäss Ziff. 13.01.4* KHMI gelten EDV-Anlagen (inkl. CAD) in der Regel als betriebsübliche Ausstattung. Es können nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen werden (z.B. invaliditätsbedingt notwendiger PC für Volksschüler).
3.4 Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben (Art. 3 HVI).
Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären (Art. 8 HVI).
Bei den durch das BSV zu bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden.
Das BSV hat in Ziff. 1012 KHMI präzisiert, dass Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den im Anhang 1, Ziff. 6.5 aufgeführten Grenzbetrag übersteigen und die voraussichtlich für andere wieder verwendbar sind, leihweise abgegeben werden. Dabei werden Kosten bis Fr. 400.-- als geringfügig qualifiziert (Anhang 1 zur KHMI, Ziff. 6.5).
3.5 Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI).
Wenn sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das dem gleichen Zweck dient, so ist ihm dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hat dazu folgenden Grundsatz aufgestellt (zuletzt in BGE 127 V 121 Erw. 2b S. 123 und AHI-Praxis 2000 S. 73 Erw. 2a; Urteil I 246/06 vom 13. April 2007 Erw. 3.4): Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 131 V 107 Erw. 3.2.3 S. 112 mit Hinweisen).
4.
4.1 Beschwerdeweise wird nicht behauptet, die telefonische Auskunft der Klassenlehrerin vom 10. Juli 2007, der seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene PC genüge den schulischen Anforderungen (Urk. 9/385), sei falsch. Der Beschwerdeführer stellte auch nicht in Abrede, dass der Mac 15" aus den IVeigenen Beständen für die in der Schule benötigten Programme genüge. Vielmehr bestätigte er in der Stellungnahme zum Vorbescheid, das angebotene Gerät sei sehr gut und könne einem Neueinsteiger sicher gute Dienste leisten (Urk. 9/378).
Zur Begründung, weshalb dieser PC für ihn jedoch den Zweck nicht erfülle, wies er auf seine weitergehenden Bedürfnisse hin, und dies insbesondere mit Blick auf die künftige Berufswahl und eine gute Integration (Urk. 1, Urk. 9/346, Urk. 9/378).
4.2 Der erste, mit Verfügung vom 22. Juni 2004 abgegebene und nunmehr zu ersetzende PC wurde von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung der massgebenden Verwaltungsweisung (Ziff. 13.01.4 KHMI) klar im Hinblick auf die Schule und deren Anforderungen hin bewilligt (Urk. 9/181-182). Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der hier abgegebene einfachere Computer diesen Anforderungen weiterhin genügt, zumal lediglich Anspruch besteht auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI) und nicht auf die bestmögliche Versorgung.
Die Klassenlehrerin legte in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2007 das Gewicht auf ein portables Gerät, damit es vom Beschwerdeführer nicht nur in der Schule und in jedem Schulzimmer, sondern auch bei der Grossmutter oder in der Lernwohnung benutzt werden könne. An die Leistungsfähigkeit des Computers stellte die Lehrerin keine besonderen Anforderungen, weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme (Urk. 9/358), noch anlässlich der Rücksprache mit ihr durch die B.___ (Urk. 9/385). Unter denn Parteien ist denn zu Recht nicht strittig, dass der Laptop aus den IV-Beständen den Anforderungen an die Mobilität und an die schulischen Bedürfnissen nicht genügen würde.
Nichts anderes ist dem Schreiben des Schulleiters vom 16. Juli 2007 zu entnehmen, worin festgehalten wurde, die Bedingungen an einen Computer im Hinblick auf die schulischen Anforderungen sei bescheiden. Im Allgemeinen genüge die Internetfähigkeit und seitens der Software Word oder Mac-Word beziehungsweise Neooffice. Für die schulischen Aufgaben brauche es weder eine Grafik- noch eine Soundkarte (Urk. 3/3).
Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich davon auszugehen, dass das angebotene Notebook eine einfache und zweckmässige Versorgung darstellt.
4.3 In masslicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer auch nicht, dass der Wert des IV-eigenen Laptops höher sei als die zugesprochenen Fr. 2'400.--, weshalb er Anspruch auf einen höheren Beitrag habe. Aufgrund der Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Beurteilung durch die B.___ vom 20. Juni 2007 (Urk. 9/373) nicht zutreffend sein könnte.
Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer aufgelegten Übersicht über die im Gesuchszeitpunkt angebotenen MacBook Pro zu entnehmen, dass das günstigere Modell seinerzeit Fr. 2'849.-- kostete (Urk. 9/346/3). Der damalige Wert von Fr. 2'400.-- für das weniger leistungsfähige Notebook Mac 15“ mit älterem und langsamerem Prozessor, kleinerer Festplatte und weniger RAM ist daher nicht zu beanstanden.
4.4 Daraus ist grundsätzlich zu schliessen, dass der abgegebene Computer aus den IV-eigenen Beständen bzw. ein Kostenbeitrag von Fr. 2'400.-- einer einfachen und zweckmässigen Versorgung für die schulischen Anforderungen entspricht. Nicht entscheidend ist dabei, dass der früher durch die Beschwerdegegnerin abgegebene Computer leistungsfähiger war als das nunmehr als Ersatz abgegebene Gerät. Denn es ist allein auf die hinreichende Versorgung abzustellen, welche Anforderung hier erfüllt ist.
Eine andere Betrachtungsweise ist nur statthaft, wenn ein leistungsfähigerer Laptop dem im massgebenden Zeitpunkt des Entscheids 15-jährigen Beschwerdeführer nicht nur für dem Schulgebrauch, sondern auch bereits mit Blick auf eine Schulung und Ausbildung, mithin für das künftige Erwerbsleben oder ganz allgemein für eine gute Integration abgegeben werden muss.
4.5 Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, zumal die Hilfsmittel gemäss Ziff. 13 HVI gemäss Verordnungstext im Hinblick auf die Schulung und Ausbildung, aber nicht für weitergehende soziale Zwecke abgegeben werden.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass vom Laptop aus dem IV-Depot der B.___ keine technischen Eigenschaften aktenkundig sind, während der Beschwerdeführer die Spezifikationen des anbegehrten MacBook Pro 15“ dargelegt hat (Urk. 9/378/13). Doch auch ohne diese Angaben ist ohne Zweifel mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass das von ihm gewünschte MacBook Pro 15“ leistungsfähiger ist, handelt es sich doch dabei um ein im Gesuchzeitpunkt aktuell auf dem Markt angebotenes, mithin moderneres Gerät (Urk. 9/378/3-4). Darauf lässt allein der Umstand schliessen, dass der seitens B.___ angebotene Laptop bereits im IVDepot lag und es sich dabei wohl um ein älteres Modell handelt als beim MacBook Pro 15“.
Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass gemäss KHMI EDVAnlagen nur soweit zu übernehmen sind, als es invaliditätsbedingt für Volksschüler notwendig ist (Ziff. 13.01.4 KHMI). Dieser Wille des Verordnungsgebers ist auch daraus ersichtlich, dass solche Hilfsmittel mit * bezeichnet und daher von vornherein nicht für soziale Belange, sondern allein im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung und Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HV).
Eine über das für die Schule Notwendige hinaus gehende Leistungsfähigkeit des Computers ist zwar mit Blick auf einen vielfältigeren Gebrauch und die Schnelligkeit der Datenverarbeitung wünschenswert, doch kann ein Gerät mit diesem Zweck nicht zu Lasten der Invalidenversicherung angeschafft werden. Zudem bleibt zu beachten, dass heutzutage üblicherweise auch gesunde 15Jährige sowohl für die Schule, aber auch in der Freizeit, namentlich auch für den Kontakt mit der Umwelt, eine EDV-Anlage brauchen und entsprechend nur die Mehrkosten für invaliditätsbedingte Software und Anpassungen übernommen werden könnten.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass ihm ein kompetenter Umgang mit einem leistungsfähigen Computer das zukünftige Fortkommen erleichtern wird, was im Übrigen auch der Leiter der A.___ postulierte (Urk. 3/3). Doch gilt dies für alle angeeigneten Fertigkeiten und auch für sämtliche Erwerbstätigen, weshalb insoweit nicht von einer invaliditätsbedingten Erschwernis gesprochen werden kann, welcher mit der Abgabe eines leistungsfähigeren Computers zu begegnen ist.
4.6 Insoweit der Beschwerdeführer das Unterlaufen der Austauschbefugnis rügte, indem statt eines Kostenbeitrages einfach ein Computer aus dem IV-eigenen Depot abgegeben werde (Urk. 1 S. 2 oben), kann ihm nicht gefolgt werden.
Zwar hat die Beschwerdegegnerin zunächst die leihweise Abgabe eines eigenen Geräts in Aussicht genommen. Doch auf den Einwand des Beschwerdeführers hin hat sie verfügungsweise gerade gestützt auf die Austauschbefugnis (BGE 131 V 117 Erw. 3.4.6) die Zusprache eines entsprechenden Kostenbeitrages angeordnet (Urk. 2).
Insoweit ist sie seinem Begehren nachgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert ist. Diesbezüglich ist seine Beschwerdelegitimation zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
WalserFehr