IV.2007.01041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 10. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, arbeitete seit Mitte Februar 1993 als Mitarbeiterin Rüstlager bei der K.___ AG, S.___ (Urk. 7/15 S. 1 Ziff. 1), als sie sich am 19. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) anmeldete (Urk. 7/6 oben).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei den behandelnden Ärzten Berichte eingeholt hatte (Urk. 7/1-2), teilte sie der Versicherten mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 mit, dass ihr bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. Juli 2001 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zustehe (Urk. 7/8/2 unten).
1.2     Mit Schreiben vom 22. Dezember 2001 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 7/9/1). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2002 (Urk. 7/30) sowie mit Mitteilung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 7/31-32) wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. März 2002 neu Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 7/32 S. 1).
1.3     Im Oktober 2004 führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch (Urk. 7/34) und bestätigte mit Mitteilung vom 22. November 2004 den bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/39).
1.4.    Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 wies der behandelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, darauf hin, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert (Urk. 7/41), woraufhin die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision durchführte (Urk. 7/42). Sie holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/43), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/44) sowie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/45, Urk. 7/47).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50-54, Urk. 7/55 = Urk. 3/2) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2007 fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei und weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 7/60 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. August 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente (Urk 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 17. September 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. November 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr deshalb neu ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilungen durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. Februar 2007 sowie vom 28. März 2007 (Urk. 7/48 S. 2) davon aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung stehe, sei zudem nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein invalidisierender psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 6).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und reichte zur Dokumentation ihres Gesundheitszustandes einen Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. Juli 2007 (Urk. 3/1 = Urk. 7/61) ein (Urk. 1).

3.
3.1     Der letzten rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 22. November 2004 lag der Verlaufsbericht vom 17. November 2004 (Urk. 7/39) von Dr. Y.___ zugrunde.
Darin führte dieser aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Urk. 7/37 S. 1 Ziff. 1.). Eine Änderung der Diagnose liege keine vor (Urk. 7/37 S. 1 Ziff. 2.). Das Iliosakralgelenk der Beschwerdeführerin sei versteift worden, seither gehe es ihr subjektiv besser (Urk. 7/37 S. 1 Ziff. 3.). Bezüglich Rentenrevision hielt Dr. Y.___ fest, derzeit sei keine Änderung der Berentung angezeigt. Sofern die Operation langfristig den Erfolg zu halten vermöge, sei eine Rentenreduktion denkbar (Urk. 7/37 S. 1 Ziff. 3.).
3.2     Im Schreiben vom 12. Oktober 2006 (Urk. 7/41) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich noch zweimal an der Wirbelsäule operiert worden sei, weshalb die Berentung seiner Ansicht nach auf 60 % erhöht werden sollte (Urk. 7/41).
Im Bericht vom 29. Dezember 2006 (Urk. 7/45) hielt Dr. Y.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Urk. 7/45 S. 1 Ziff. 1.) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/45 S. 1 Ziff. 2.):
- Iliosakralgelenks-Arthrose
- Status nach mehreren Eingriffen links
Eine Computertomographie vom Oktober 2006 zeige eine durchschnittliche Konsolidation sowie eine leichte ventrale Perforation ob(erhalb) Schraube mit möglicher Irritation der Wurzel L5 (Urk. 7/45 S. 1 Ziff. 3.).
3.3     Im Bericht vom 15. März 2007 (Urk. 7/47/1-2) nannte Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin seit November 1988 hausärztlich betreut (Urk. 7/47/2 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/47/1  lit. A):
- invalidisierende Kreuzschmerzen nach Spondylodese L5/S1, bestehend seit April 1996 wegen symptomatischer Spondylodese L5/S1
- Status nach Verschraubung einer instabilen Iliosakralgelenks-Arthrose im März 2004
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine reaktive Depression bei chronischen Schmerzen (Urk. 7/47/1 lit. A).
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2005 bis 23. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 23. Januar bis 19. Februar 2006 habe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 19. Februar bis 2. Mai 2006 sei sie erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 8. Mai 2006 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/47/1 lit. B.).
Die Prognose sei eher ungünstig. Immerhin könne die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 40 % als Lagermitarbeiterin einigermassen bewältigen (Urk. 7/47/2 Ziff. 7.).
Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. A.___ bezüglich der physischen Funktionen aus, diese seien im Rahmen seiner Praxistätigkeit nicht prüfbar (Urk. 7/47/3 unten). Zu den psychischen Funktionen gab er an, die Beschwerdeführerin sei infolge der Schmerzen sowie der depressiven Verstimmung bezüglich der Belastbarkeit eingeschränkt. Die übrigen psychischen Funktionen seien uneingeschränkt (Urk. 7/47/4 oben).
Die bisherige berufliche Tätigkeit als Lagermitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin seit dem 8. Mai 2006 noch zu 40 % zumutbar (Urk. 7/47/4 unten). Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte sich Dr. A.___ nicht.
3.4     Im Bericht vom 31. Juli 2007 (Urk. 3/1) wies Dr. A.___ darauf hin, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Das chronische Rückenleiden habe zunehmend zu einer Depression mit Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Perspektivenlosigkeit geführt. Zweimal sei sie psychisch völlig dekompensiert in die Sprechstunde gekommen. Sie habe auch Selbsttötungsideen geäussert. Sie werde deshalb medikamentös mit Antidepressiva behandelt. Zusammen mit den somatischen Problemen am Rücken, die bereits eine 50%ige Invalidität begründeten, scheine angesichts der doch schweren psychischen Beeinträchtigungen ein Invaliditätsgrad von über 60 % gegeben (Urk. 3/1).

4.
4.1     Gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 17. November 2004 (Urk. 7/37) wurde die letzte rechtskräftige Verfügung vom 22. November 2004 erlassen, wonach weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 7/39). Diese bildet den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitsschadens vorliegt (vgl. vorstehende Erw. 1.2). Um die Erheblichkeit einer Veränderung des Gesundheitszustandes beurteilen zu können, sind verlässliche Angaben über die aktuelle sowie über die frühere gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nötig.
4.2     Den Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. Y.___ vom 12. Oktober 2006 (Urk. 7/41) sowie vom 29. Dezember 2006 (Urk. 7/45) lässt sich nichts zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit entnehmen. Auch der Hausarzt Dr. A.___ äusserte sich in seinen Berichten vom 15. März 2007 (Urk. 7/47) sowie vom 31. Juli 2007 (Urk. 3/1) nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dr. A.___ hielt lediglich fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin seit dem 8. Mai 2006 zu 40 % arbeitsfähig. Die Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit liess er dagegen unbeantwortet (Urk. 7/47/4 unten).
Die bei den Akten liegenden Arztberichte äussern sich folglich einzig zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Nach Prüfung der Akten bestehen aber erhebliche Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Rückenbeschwerden die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit an ihrer Arbeitsstelle als Lagermitarbeiterin optimal verwertet.
Ob zwischen der letzten rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 22. November 2004 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2007 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen folglich nicht beurteilen, da keine aktuelle Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt.
4.3     Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der zu vergleichenden Verfügung vom 22. November 2004 finden sich in den Akten ebenfalls keine Angaben. Die Beschwerdegegnerin stützte die besagte Verfügung seinerzeit einzig auf den Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. Y.___ vom 17. November 2004. Darin äusserte sich dieser jedoch weder zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten noch in eine angepassten Tätigkeit (Urk. 7/37). Folglich wurde es bereits damals unterlassen, aussagekräftige Beurteilungen zur Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen und abzuklären, ob angesichts der Rückenproblematik eine besser angepasste Tätigkeit als die von der Beschwerdeführerin ausgeübte vorhanden wäre und in welchem Umfang ihr eine solche zumutbar wäre.
In den Akten finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass anlässlich der früheren Revision sowie der ursprünglichen Rentenzusprache Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit getätigt worden sind. Die medizinische Aktenlage erscheint insgesamt als nachgerade dürftig.
4.4     Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Vergleich des Gesundheitszustands im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 7/39) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2007 (Urk. 2) nicht möglich ist, da verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlen.
4.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von einer Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.6     Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt neu beurteile und über die Rentenrevision neu verfüge. Dabei sind aussagekräftige Beurteilungen zur verbleibenden Restarbeitsfähigkeit einzuholen. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin zu klären, was angesichts der Rückenproblematik der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ist, in welchem Umfang ihr eine solche zumutbar ist und seit wann. Diese Arztberichte werden sich ebenfalls in verlässlicher Weise zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. November 2004 und im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juli 2007 sowie zu einer in diesem Zeitpunkt möglicherweise eingetretenen Verschlechterung zu äussern haben. Allenfalls wird es auch angezeigt sein, eine Stellungnahme zu den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit, welche die behandelnden Ärzte bisher abgegeben haben, einzuholen.
In diesem Sinne wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).