IV.2007.01044
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren (Invalidenrente) von X.___ vom 13. Mai 2003 (Urk. 7/21; vgl. auch die Anmeldung vom 15. März 2002 [Urk. 7/1]) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/89-92) mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 7/99 = Urk. 2) gestützt auf einen ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 9. August 2007 (Urk. 1), mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 2) und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragte,
die auf Beschwerdeabweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 17. September 2007 (Urk. 6), in welcher die IV-Stelle auf weitere Ausführungen verzichtete und auf die Akten verwies,
die weiteren Eingaben von X.___ vom 29. März 2008 (Urk. 9) und 25. Mai 2009 (Urk. 11)
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat,
die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1); bei den nachfolgend zitierten Normen es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen handelt,
bezüglich der anzuwendenden Rechtsnormen - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2), wobei insbesondere daran zu erinnern ist, dass gemäss Art. 28 IVG eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % in Betracht kommt,
bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen); der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (vorwiegend sitzende Arbeiten) zu 100 % zumutbar sei, er dabei - unter Berücksichtigung eines invaliditätsbedingten Abzuges von 10 % - ausgehend vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 52'047.-- (für 2005) erzielen könnte, woraus sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'680.-- (für 2005) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 % errechne,
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortrug, dass er aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht in der Lage sei, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 52'047.-- zu erzielen; er - da er keine vorwiegend im Sitzen auszuübende Arbeit gefunden habe - gezwungen gewesen sei, eine Tätigkeit zu verrichten, bei der er den ganzen Tag stehen müsse (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9 und 11),
beim Beschwerdeführer ärztlicherseits folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden: Status nach Calcaneus-Trümmer-Fraktur rechts vom 27. Juni 2002 sowie Status nach distaler Unterschenkelschaftfraktur 1986 und Refraktur links, OSG-Arthrose und Gelenksersatz links am 2. April 2003 (Urk. 7/24; vgl. etwa auch Urk. 7/16, Urk. 7/30),
zwischen den Parteien - aufgrund der vorliegenden medizinischen Einschätzungen (vgl. Urk. 7/44, 7/52 und 7/70) - zu Recht Einigkeit darüber besteht, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist, in seinem angestammten Beruf als Bäcker/Konditor zu arbeiten,
SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2003 (Urk. 7/44/3-5) eine wechselnd sitzende/stehende oder gehende Tätigkeit während des ganzen Tages für zumutbar erachtete, wobei die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Tätigkeit maximal die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen dürfe und auf den ganzen Tag verteilt sein solle (ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; kein häufiges Treppensteigen; kein Heben von Gewichten über 15 kg),
Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, und der Leiter BEFAS, A.___, vom Abklärungszentrum B.___ in ihrem Bericht vom 6. April 2004 (Urk. 7/52) die Beurteilung von Dr. Y.___ ausdrücklich bestätigten und festhielten, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Tätigkeit bei ebenerdig ausübbaren, vorwiegend sitzend und auf Tischhöhe zu verrichtenden, wechselbelastenden Arbeiten zumutbar sei,
auch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/70/3-5) zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer eine leichtere Arbeit - vorzugsweise in abwechselnd sitzender und stehender Stellung oder gehend auf ebenem Boden - ganztags zumutbar sei,
der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - die einhellige ärztliche Auffassung, wonach ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei, denn auch nicht in Zweifel zog, sondern vielmehr geltend machte, dass er keine solche Stelle gefunden habe,
dem Beschwerdeführer insoweit entgegenzuhalten ist, dass im Recht der Invalidenversicherung - wie bereits oben erwähnt - vom sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen wird (Art. 16 ATSG), weshalb konjunkturelle oder andere invaliditätsfremde Faktoren bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sind,
der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff ist; er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 Erw. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 Erw. 4b S. 276),
somit festgehalten werden kann, dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (vorwiegend sitzend) zu 100 % zumutbar sei, mit der Aktenlage übereinstimmt und sich als korrekt erweist,
die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, eine leidensangepasste, das heisst vorwiegend sitzende Tätigkeit auch tatsächlich zu finden, als invaliditätsfremd zu qualifizieren sind (und somit [eher] den Bereich der Arbeitslosenversicherung beschlagen),
demzufolge einzig noch die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin zu überprüfen ist,
für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) in der vorliegenden Konstellation nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden können (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b/bb),
ginge man mit der Verwaltung vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 von Fr. 4'557.-- aus (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), sich umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5-2009, S. 94, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männern (1933 Punkte im Jahr 2002, 1992 Punkte im Jahr 2005; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95, Tabelle B10.3) ein Jahreseinkommen von Fr. 58’607.-- ergäbe,
nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen,
die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, der Abzug aber auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer - trotz der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen an seinen beiden unteren Extremitäten - noch ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt offen steht; denn es ist ihm gemäss einhelliger medizinischer Auffassung jede leichtere Tätigkeit, die im Sitzen zu verrichten ist oder bei der er nur wenig gehen oder stehen muss (und keine schweren Lasten zu tragen sind), zumutbar, weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommen leidensbedingte Abzug von 10 % vom statistisch ermittelten Tabellenlohn korrekt erscheint,
somit ein Invalidenlohn in der Höhe von Fr. 52'746.-- (= 90 % von Fr. 58’607.--) resultierte,
hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abzustellen ist, wonach dieser im Jahr 2003 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'545.-- (Urk. 7/31), mithin ein Jahreseinkommen von Fr. 59'085.-- (= 13 x Fr. 4'545.--) erzielt hätte, weshalb unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) für das von der Verwaltung als massgebend erachtete Jahr 2005 von einem Validenlohn von Fr. 60'111.-- auszugehen ist,
sich aus einem Invalideneinkommen von Fr. 52'746.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 60’111.-- ein Invaliditätsgrad von rund 12 % errechnet,
demzufolge der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auch wenn man im Unterschied zur Verwaltung die LSE 2004 heranziehen bzw. den für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2) zurück - oder vorverlegen würde - weit unter der Schwelle von 40 % liegt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und die Beschwerde abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
das vorliegende Verfahren, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, kostenpflichtig ist,
die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,
sie ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).