IV.2007.01046
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, lebt seit Ende November 1987 in der Schweiz. Er ist Vater von drei, heute teils erwachsenen Kindern, geboren zwischen 1988 und 1998 (Urk. 9/2/2). Die Ehegatten liessen sich im November 2001 scheiden (Urk. 9/1). Nachdem der Versicherte zunächst für verschiedene Arbeitgeber Hilfsarbeiten verrichtet hatte (Urk. 9/42/5), arbeitete er seit dem 1. Juni 1997 als Schlosser bei der Firma Y.___ AG (Urk. 9/10 und 9/48). Im November 2002 stürzte er im Treppenhaus und verdrehte sich das linke Knie (Urk. 9/4/2). Gemäss der Auskunft der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegenüber der Invalidenversicherung wurde diese Heilbehandlung im 2003 abgeschlossen (Urk. 9/18). Wegen zunehmender Kniebeschwerden ist X.___ seit dem 21. Mai 2003 vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/4/1 und 9/10/1) und bezog Krankentaggelder. Die Arbeit als Schlosser konnte er nicht wiederaufnehmen, weshalb das Arbeitsverhältnis auf Ende 2004 gekündigt wurde (Urk. 9/42/5).
Am 2. Mai 2004 hatte sich der Versicherte mit dem Hinweis auf körperliche und seelische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/10), zog Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ bei (Urk. 9/4 und 9/19) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (IK; Urk. 9/33). Sodann ordnete sie am 13. Januar 2005 eine ambulante medizinische Abklärung im Medizinischen Zentrum B.___ an (Urk. 9/21). Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17. Mai 2006 (Urk. 9/42) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49 und 9/60) mit Verfügung vom 20. Februar 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/54) und lehnte mit Verfügung vom 18. Juli 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 39 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 10. August 2007 liess X.___ gegen den Entscheid Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1 f.):
"1. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2007 sei aufzuheben und dem Versicherten sei mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren.
2. Im Weiteren sei dem Versicherten die Umschulung in eine geeignete Tätigkeit zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 8. November 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt zunächst rügen, die Beschwerdegegnerin habe sich mit dem in der Eingabe vom 3. April 2007 (Urk. 9/64) vorgebrachten Einwand, wonach er mit Bezug auf die rechte Schulter deutlich eingeschränkt sei, nicht auseinandergesetzt, weshalb sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 2). Selbst das als äusserst versicherungsfreundlich geltende B.___ habe eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter festgestellt. Eine solche Einschränkung der oberen dominanten Extremität stelle jedoch nach der Kopfbetroffenheit die wichtigste Einschränkung bei jedem Menschen dar, der irgendeine Tätigkeit ausüben müsse. Sinngemäss habe demnach die Verwaltung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2
3.2.1 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 6. Februar 2006, I 625/05 Erw. 3.2.2).
Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nicht eingehend mit der Schulterproblematik auseinandergesetzt hat. Denn diese steht für den Versicherten nicht im Vordergrund der geklagten Beschwerden und wirkt sich trotz der gestellten Diagnose einer Periarthopathie bei AC-Gelenkspathologie nicht einschränkend auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aus (vgl. nachfolgende Erw. 5.3.1). Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs drängt sich nicht auf.
3.2.2 Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringen lässt, das B.___ sei versicherungsfreundlich, und damit sinngemäss geltend machen lässt, die Begutachtung durch das B.___ entbehre einer objektiven Betrachtungsweise (Urk. 1 S. 2 f.), so ist dieser Einwand aufgrund eines höchstrichterlichen Entscheides vom 31. Juli 1997 (BGE 123 V 175) nicht zu hören. Im Übrigen wird auf die Würdigung des B.___-Gutachtens verwiesen (Erw. 5.3.3).
4. Die Beschwerdegegnerin stellte sich sowohl im Vorbescheid (Urk. 9/60) als auch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten des B.___ auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei, eine Einschränkung im Ausmass von 20 % aus psychischen Gründen vorliege, doch ein Invaliditätsgrad von 40 % trotzdem nicht erreicht werde. In der Beschwerdeantwort vertrat sie dann die Auffassung, es lägen praktisch ausschliesslich psychosoziale Elemente vor, weshalb sie den Standpunkt der begutachtenden Ärzte nicht teile und auch in psychischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6).
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist eine allfällige gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit.
Nicht mehr zu prüfen sind berufliche Massnahmen, da die Verfügung vom 20. Februar 2007, welche einen entsprechenden Anspruch verneint hatte (Urk. 9/54), unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und der Versicherte sich zudem gesundheitlich nicht in der Lage fühlt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/51/3-4). Auf das Begehren auf Umschulung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) ist daher nicht einzutreten.
5.2 Wegen Schmerzen nach längerem Sitzen und Gehen stand der Versicherte seit dem 21. Mai 2003 bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, in Behandlung. Die Ärztin diagnostizierte eine Chondropathia patellae rechts, ein lumbovertebrales und thorakovertebrales Syndrom sowie eine Depression und attestierte ihm in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (vgl. den Bericht vom 18. Mai 2004; Urk. 9/4). Weitere Abklärungen der Beschwerden erfolgten unter anderem im Stadtspital G.___ (Urk. 9/16/1-3). Die Ärzte empfahlen eine konservative Behandlung mit intensiver Physiotherapie und Kräftigung der Quadrizepsmuskulatur (vgl. die Berichte vom 7. Juli und vom 24. September 2003; Urk. 9/16/1 und 9/16/3).
Am 10. Oktober 2003 begab sich der Beschwerdeführer auf Zuweisung seiner Hausärztin zu Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dem Arzt gegenüber klagte der Versicherte über Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, aber auch Gewichtsverlust, generell Schmerzen und Sorgen (Urk. 9/19/2). Dem Bericht vom 12. Dezember 2004 (Urk. 9/19) lässt sich folgende Diagnose entnehmen: mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen in Verbindung mit nichtorganischer Insomnie (ICD-10 F32.11 und F51.0). Differentialdiagnostisch führte Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung von gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) auf (Urk. 9/19/1). Auch mittels einer Schlafanalyse hatten die physiologischen Ursachen für die häufigen Wachphasen nicht eruiert werden können. Zur Behandlung der psychischen Beschwerden wird eine Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Versicherten durchgeführt, und er nimmt zusätzlich Psychopharmaka ein (Urk. 9/19/2).
5.3
5.3.1 Im Medizinischen Zentrum B.___ wurde der Beschwerdeführer am 27. März 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt.
Gestützt auf die fachärztlichen Untersuchungen und in Kenntnis der vollständigen Akten stellten die begutachtenden Ärzte des B.___ im Gutachten vom 17. Mai 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/42/16):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
"1. Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei
- AC-Gelenkspathologie
- myofaszialer Komponente
2. Periathrophia genu rechts mit/bei
- Chondropathia patellae
- beginnenden degenerativen Veränderungen im Bereich des lateralen Femurkondylus
- myofaszialer Komponente
3. leichte depressive Episode (ICD-10 F32.01)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
4. intermittierendes thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- mediolateraler Diskushernie C6/7 und medialer Bandscheibenprotrusion C5/6 ohne Neurokompression
5. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)"
5.3.2 Das Gutachten beruht auf einer umfassenden klinischen Untersuchung (Urk. 9/42/7-9), wobei die vom Beschwerdeführer den Gutachtern gegenüber geklagten Beschwerden im Bereich des Rückens und Nackens, im rechten Knie - wobei diese für den Versicherten zweifellos im Vordergrund standen (Urk. 9/42/23) - und an der rechten Schulter (Urk. 9/42/6-7) eingehend beschrieben und bei der Beurteilung berücksichtigt worden sind.
Der Allgemeinmediziner Dr. C.___ stellte rechts einen Schulter- und links einen Beckenhochstand fest. Es fand sich eine mässige vertebrale und paravertebrale Druckdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule. Sowohl Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule waren indes in allen Richtungen frei beweglich und nur endphasig schmerzhaft. An verschiedenen Stellen thorakolumbal und lumbal paravertebral waren Triggerpunkte vorhanden. Nicht eingeschränkt war der Versicherte im Bereich der linken Schulter, welche indolent und frei beweglich war. Hingegen bestand eine schmerzhafte und aktive Einschränkung der Beweglichkeit über der Horizontalen mit multiplen Triggerpunkten im Schulterbereich und einer Druckdolenz über dem AC-Gelenk. Dennoch waren sowohl der Nacken- als auch der Schürzengriff problemlos durchführbar (Urk. 9/42/8). Die Rotatorenmanschette war intakt, und es lagen keine sichtbaren Muskelatrophien im Bereich der oberen Extremitäten vor. Sowohl der Ober- als auch der Unterarmumfang waren links und rechts gleich. Weder Ellbogen- noch Hand- oder Fingergelenke waren beeinträchtigt. Der Gutachter stellte beim beidseits kräftigen Faustschluss lediglich rechts eine Verzögerung in der Kraftentwicklung fest. Mit Bezug auf die Hüftgelenke und das linke Knie lagen keine Beeinträchtigungen vor. Das rechte Knie präsentierte sich bei uneingeschränkter Beweglichkeit schmerzhaft, jedoch stabil und reizlos (Urk. 9/42/9). Der Umfang der Unterschenkel differierte links mit 38 cm lediglich geringfügig gegenüber 37,5 cm auf der rechten Seite. Die Fussgelenke waren unauffällig. In neurologischer Hinsicht ergaben sich symmetrische Befunde mit Bezug auf Sensibilität und Kraft; es wurden keine Koordinationsstörungen festgestellt.
Was die vom Beschwerdeführer rechtsseitig geklagten Schulterbeschwerden anbelangt, ist aktenkundig, dass diese erst ungefähr im 2004 verbunden mit Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten sind. Die Nackenbeschwerden wurden im August 2004 mittels CT-Untersuchung der Halswirbelsäule abgeklärt und ergaben eine Diskuspathologie im Bereich C5/6 und C6/7 aber ohne radikuläre Defizite. Da die Schulterbeschwerden persistierten wurde am 27. Januar 2006 eine MRI-Untersuchung durchgeführt, welche an der rechten Schulter eine aktivierte AC-Gelenksarthrose mit diskretem Ödem im Bereich des Gelenks und der angrenzenden ossären Strukturen sowie eine leichte Einengung des Subacromialraums ergeben hat (Urk. 9/42/4 und 9/42/23). Die Gutachterin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie, stellte beim Versicherten einerseits ein Schonhinken rechts fest und beobachtete auch, dass er beim zwar selbständig möglichen Aus- und Ankleiden den Arm jedoch nicht über die Schulterhorizontale gehoben hat. Das Schultergelenk erwies sich passiv als uneingeschränkt beweglich. Die Rheumatologin stellte bei der Untersuchung der Schulter einen painful arc ab 90° bis zum Ende des Bewegungsausschlages zunehmend fest, die Flexion ab der Schulterhorizontalen empfand der Beschwerdeführer ebenfalls als schmerzhaft, und es bestand eine ausgeprägte Druckdolenz über dem rechten AC-Gelenk. Die Rotatorenmanschette war unauffällig (Urk. 9/42/24-25).
Bei der direkten Prüfung des Ganges habe der Versicherte das Schonhinken beibehalten; die Standphase des rechten Beines sei vermindert gewesen; Zehen- und Fersenstand seien zwar möglich, doch habe der Beschwerdeführer vor allem beim Zehenstand das rechte Bein etwas entlastet. Das rechte Knie sei reizlos gewesen, ohne Gelenkserguss, wobei die passive Patellamobilisation als schmerzhaft empfunden worden sei. Die Rheumatologin stellte bei der Prüfung der Kraft eine leichtgradige Minderung beim Faustschluss und auch eine solche beim Heben und Senken der Füsse fest, hegte diesbezüglich jedoch Zweifel an der Kooperationsbereitschaft des Versicherten (Urk. 9/42/24).
Aufgrund der objektivierbaren Befunde erachtete Dr. D.___ den Versicherten wegen der Schulter- und Knieproblematik in einer schweren körperlichen Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 9/42/26). Sie vertrat jedoch die Auffassung, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Gehstrecken oder Treppensteigen lasse sich nicht begründen. Zur Linderung der Beschwerden empfahl die Rheumatologin gezielte Infiltrationen in den Schulterbereich sowie eine Triggerpunkt-Behandlung mit konsequentem muskulärem Aufbautraining der unteren Extremität (Urk. 9/42/26).
Gegenüber Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte der Beschwerdeführer nebst der bestehenden, ihn offenbar stark belastenden Problematik im Zusammenhang mit der Trennung von seinen Söhnen als Folge der Scheidung der Ehegatten auch über seine gesundheitliche Situation geklagt (Urk. 9/42/27-28). Dr. F.___ erlebte den Versicherten mit zunächst höchst leidender Miene; er habe darauf hingewiesen, dass die vorangehende Untersuchung durch den Allgemeinmediziner bei ihm viele Schmerzen ausgelöst habe. Schon nach kurzer Zeit des Gesprächs habe der Beschwerdeführer aber eine ganz normale Sitzposition eingenommen und keinerlei Anzeichen einer Schmerzsymptomatik mehr gezeigt. Er habe ausführlich, lamentierend-klagend, seine Beschwerden geschildert. Dr. F.___ stellte hierbei keine kognitiven Einschränkungen fest, hatte jedoch den Eindruck, der Versicherte versuche, gewisse heikle Themen zu umgehen, weshalb die Paarbeziehung, die Trennung der Ehegatten und der Kontakt mit den Kindern weitgehend im Dunkeln geblieben seien. Der Versicherte sei der Auffassung, angesichts seiner Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, er leide unter Schlafstörungen, fehlender sexueller Lust und stelle gelegentlich alles in Frage, sei desinteressiert und ohne Freude. Gemäss der Einschätzung von Dr. F.___ lagen keine Konzentrationsstörungen vor; die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und das inhaltliche Denken waren unauffällig, der formale Gedankengang kohärent. Der Gutachter stellte weder Hinweise für Zwangsstörungen noch für eine Angsterkrankung fest. Der Affekt imponierte primär durch eine dysphorisch-enttäuschte Stimmungslage und einer beklagten Antriebsstörung. Der Beschwerdeführer vermittelte dem Psychiater ein Gefühl von Unzufriedenheit mit der jetzigen Situation, er fühle sich ungerecht behandelt (Urk. 9/42/28). Aufgrund der psychiatrischen Untersuchung schloss Dr. F.___ in seinem Gutachten auf das Vorliegen einer leichten depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.01 (Urk. 9/42/29) und hielt weiter fest, ohne das Vorliegen somatischer Ursachen für die bestehenden und sich anscheinend kontinuierlich verstärkenden Schmerzen könne auch auf eine somatoforme Schmerzstörung geschlossen werden, denn der Versicherte zeige eine eindeutige Tendenz zur übertriebenen Darstellung von bestehenden Symptomen; zudem seien emotionale Konflikte und psychosoziale Probleme vorhanden, welche einen hohen Leidensdruck hervorrufen würden. Gemäss der Auffassung des Psychiaters wäre ein geregelter Arbeitstag mit einer leidensangepassten Tätigkeit von therapeutischem Wert, wobei die psychiatrische Behandlung und Beratung weiterhin sehr wichtig sei. In Anbetracht der psychiatrischen Diagnose stufte Dr. F.___ die verwertbare Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit 80 % ein (Urk. 9/42/19).
5.3.3 Unter Berücksichtigung der gesamten vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und in Würdigung ihrer erhobenen Befunde gelangten die Ärzte in diesem Gutachten zum Schluss, es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Schlosser vor, der Versicherte sei jedoch aus rheumatologischer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Gehstrecken oder Treppensteigen vollständig arbeitsfähig (Urk. 9/42/18). Eine Einschränkung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit erblickten die Gutachter aufgrund der psychischen Situation des Beschwerdeführers im Ausmass von 20 % als gegeben (Urk. 9/42/19).
Das Gutachten vom 17. Mai 2006 entspricht den von der Rechtsprechung für beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen definierten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), beruht auf einer sorgfältigen Befunderhebung, ist schlüssig, widerspruchsfrei und einleuchtend begründet, wurde in Kenntnis aktueller bildgebender Untersuchungen abgegeben und überzeugt hinsichtlich der Schlussfolgerungen, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt. Das Einholen einer Oberexpertise, wie sie der Beschwerdeführer beantragen lässt (Urk. 1 S. 3), würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen, weshalb davon abgesehen werden kann.
In gesamter Würdigung der medizinischen Unterlagen kann der Einschätzung im Gutachten vom 17. Mai 2006 gefolgt werden, und es ist von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.4 Diese Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit korreliert auch mit dem Ergebnis der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 9/4/3). Demnach sollte der Versicherte in Anbetracht seiner somatischen Beschwerden keine schweren Lasten (über 25 Kilogramm) heben und tragen; nicht eingeschränkt ist er mit Bezug auf leichte und mittlere Gewichte bis 25 Kilogramm und mit dem Heben bis Lendenhöhe. Er sollte grobmanuelles Hantieren eher vermeiden, als oft zumutbar erachtete Dr. Z.___ hingegen das leichte feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen. Ungünstig und daher nur manchmal tolerierbar sind Arbeiten über Kopf; auch sollte sich der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit im Stehen und im Sitzen nicht zu oft nach vorn neigen müssen. Gänzlich vermieden werden sollen kniende oder in Kniebeuge zuzuführende Arbeiten. Gemäss der Abklärung durch die Hausärztin und nach der Einschätzung von Dr. D.___ (Urk. 9/42/26) sind längerandauernde monotone Haltungen (Sitzen und Stehen) sowie längere Gehstrecken und Treppensteigen zu vermeiden. Durchaus als angepasst erachtete Dr. Z.___ das häufige Zurücklegen kurzer Wegstrecken. Keine Einschränkungen bestanden mit Bezug auf den Gleichgewichtssinn sowie der Witterung ausgesetzte Arbeiten (Urk. 9/4/3). In Würdigung dieser Angaben ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie den Beschwerdeführer für leichte Arbeiten, beispielsweise das Abfüllen oder Abpacken, als einsetzbar betrachtet (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 28. Dezember 2006; Urk. 9/51/4 sowie Stellungnahmen des RAD vom 23. November 2006, Urk. 9/53/3, und vom 20. Juni 2007; Urk. 9/67/2).
Bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ist sodann anzufügen, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Juli 2007, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 Erw. 1.2, 129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), eine allfällig nachher eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingegen Gegenstand einer Neuanmeldung bildet.
6.
6.1 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich angestellt (Urk. 9/51/1-2 und 9/58/1).
Sie ging dabei vom letzten, vor Eintritt des Gesundheitsschadens und demnach im Jahr 2002 erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 62'467.-- aus (Urk. 9/10/2 und 9/35/1) und passte dieses an die Teuerung an, so dass für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 64'581.75 resultierte (Urk. 9/51/2).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach das Valideneinkommen zu tief eingeschätzt worden sei (Urk. 1 S. 4), finden in den Akten keine Stütze, hat doch die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2007 ausdrücklich bestätigt, dass der Versicherte im Jahre 2005 bei voller Gesundheit Fr. 64'000.-- verdient hätte (Urk. 9/56). Damit liegt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen noch geringfügig höher; es besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im 2005 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.3 Zur Bemessung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin daher auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt (LSE 2004, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein im Jahr 2005 erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 49'156.35 ermittelt (Urk. 9/51/2). In Anbetracht einer noch verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 80 % resultierte ein Einkommen von Fr. 39'325.-- (Urk. 2). Die Berechnung des Invalideneinkommens erweist sich als korrekt und gibt zu keiner Beanstandung Anlass.
Der Beschwerdeführer lässt einzig vorbringen, angesichts der rechtsseitigen Schulterproblematik erleide er in jeder Tätigkeit eine Einschränkung, welcher mit dem höchstmöglichen Abzug von 25 % Rechnung zu tragen sei (Urk. 1 S. 4). Dem ist zu entgegnen, dass eine leidensangepasste Tätigkeit bereits den gesundheitlichen Beschwerden Rechnung trägt und deshalb kein höherer Abzug gerechtfertigt ist. Einzig aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrads ist ein Abzug ausgewiesen. Eine Erhöhung des zugebilligten Abzugs von 15 % ist nicht angebracht.
Die Beschwerdegegnerin hat in Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 39 % ermittelt. Damit wird die Limite von 40 %, welche Anspruch auf eine Viertelsrente geben würde, knapp verfehlt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Einschätzung des begutachtenden Psychiaters, welcher aufgrund einer nur leichten depressiven Episode (Urk. 9/42/16 in Verbindung mit Urk. 9/42/29) zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % gelangte, äusserst wohlwollend zu bezeichnen ist. Denn ein psychisches Leiden muss eine gewisse Schwere und Dauerhaftigkeit aufweisen, damit ihm Krankheitswert zukommt. Ginge man auch in psychischer Hinsicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, was angesichts der konkreten Umstände und in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil in Sachen Y. vom 19. Juni 2008, 8C_478/2007, Erw. 3.3.2) durchaus vertretbar wäre (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort; Urk. 8), so läge der Invaliditätsgrad deutlich unter 40 %.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2007 ist somit zu bestätigen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- E.___ Versicherung,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).