IV.2007.01050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 26. Oktober 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1968, schloss 1991 eine Lehre als Retuscheur ab (Urk. 6/2 Ziff. 6.2, Urk. 6/1/3) und arbeitete von 1995 bis 1996 bei der I.___ AG in J.___ (Urk. 6/6). Von 1998 bis 2007 studierte er Philosophie an der Universität K.___, ohne das Studium jedoch abzuschliessen (Urk. 6/2 Ziff. 6.2, Urk. 6/1/4-12). Am 6. Februar 2007 meldete er sich wegen sozialer Phobie und depressiver Verstimmung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente; Urk. 6/2 Ziff. 7.2 und 7.8) an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/8, Urk. 6/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/6) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16-20) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2007 das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/21 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. August 2007 Beschwerde und verlangte sinngemäss die nochmalige Überprüfung seiner Leistungsbegehrens (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf am 1. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Diagnose einer sozialen Phobie sowie einer leichten rezidivierenden depressiven Störung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, er besuche seit vielen Jahren verschiedene Therapien, ohne dass eine Besserung seines Zustands eingetreten sei. Die soziale Phobie und die Depressionen hätten sich in den vergangenen Jahren erheblich verstärkt, so dass er sich gezwungen gesehen habe, das Studium abzubrechen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1. März 2007 aus, er habe den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2001 dreimal wegen somatischer Beschwerde gesehen. Er sehe sich daher ausser Stande, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Psychotherapeutisch werde der Beschwerdeführer von B.___ in L.___ behandelt (Urk. 6/8/6 lit. D.7).
3.2 Die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. phil. B.___, Psychotherapeutin FSP, Kinder- und Jugendpsychologin FSP, nannte in ihrem Bericht vom 23. März 2006 (richtig wohl: 2007) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/9/1 lit. A):
- soziale Phobie
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
- somatoforme Störung
Der Beschwerdeführer sei seit dem Kindergarten ängstlich, ab der 4. Klasse hätten sich die Ängste mit einem sozialen Rückzug verstärkt. Während dem Studium hätten die zunehmenden sozialen Ängste die Teilnahme an Seminaren mit Präsentationen und Semesterarbeiten gestört. Schliesslich habe er das Studium im Jahre 2006 ohne Abschluss aufgegeben (Urk. 6/9/5 lit. D.3). In Paniksituationen reagiere er mit Asthma und weiteren durch den Stress bedingten Symptomen (Urk. 6/9/5 lit. D.4). Seit 1992 stelle er sich verschiedenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen, welche jedoch die zunehmende Vereinsamung durch den zunehmenden sozialen Rückzug nicht hätten aufhalten können. Der Abschluss des Studiums und ein beruflicher Einstieg sei in nächster Zeit nicht wahrscheinlich (Urk. 6/9/5 lit. D.7). Aus psychotherapeutischer Sicht sei es dringend nötig, dass er ein eigenständiges Leben unabhängig von seinen Eltern und ausserhalb deren Wohnung einrichten könne. Dafür benötige er berufsberaterische Begleitung und finanzielle Unterstützung (Urk. 6/9/6). Bezüglich Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit sei er bei Arbeiten in einem Team und mit Menschen eingeschränkt (Urk. 6/9/4). Dr. B.___ beschrieb jedoch keine Befunde und quantifizierte auch eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht.
3.3 Bei weiteren vom Beschwerdeführer angegebenen Ärzten versuchte die Beschwerdegegnerin, gemäss ihren eigenen Angaben erfolglos, Berichte einzuholen (Urk. 6/14/2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin an, bei folgenden Ärzten in Behandlung gewesen zu sein: Dr. med. C.___, Dr. med. D.___, Dr. med. E.___, Dr. med. F.___, Dr. med. G.___ sowie Dr. phil. B.___ (Urk. 6/10/1). Von diesen Ärzten liegt lediglich ein Bericht vor, derjenige der derzeit behandelnden Psychologin Dr. B.___. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht in genügendem Masse nachgekommen ist.
4.2 Bezüglich Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer sowohl eine Adresse in M.___ als auch eine solche in N.___ an und erklärte, der letzte Kontakt habe im Jahre 1998 stattgefunden. An der Adresse in M.___ ist Dr. C.___ nicht verzeichnet und auch im Ärzteverzeichnis FMH wird er nicht mehr aufgeführt, so dass davon auszugehen ist, dass sich Dr. C.___ nicht mehr in der Schweiz aufhält. Nachdem gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers der letzte Kontakt im Jahre 1998 stattgefunden hat, kann jedoch auf einen Bericht von Dr. C.___ verzichtet werden.
Dr. D.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2007 telefonisch mit, er könne ihr die gewünschten Angaben nicht zukommen lassen, da er den Beschwerdeführer das letzte Mal vor acht Jahren gesehen habe (Urk. 6/12).
Bezüglich Dr. med. E.___ hielt die Beschwerdegegnerin fest, Dr. med. H.___, wie im Feststellungsblatt erwähnt, gebe es nicht. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Anmeldung (Urk. 6/2 Ziff. 8) als auch im Schreiben vom 26. April 2007 (Urk. 6/11) ausdrücklich Dr. med. E.___ nannte, welche gemäss dem FMH-Ärzteverzeichnis nach wie vor an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse in O.___ tätig ist. Obschon der Beschwerdegegnerin hier offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist und bei Dr. med. E.___ vermutlich ohne weiteres ein Bericht eingeholt werden könnte, ist aus nachfolgenden Gründen darauf zu verzichten. Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. März 2007 fest, der Beschwerdeführer sei seit 1992 in verschiedenen Behandlungen gewesen, und nannte die entsprechenden Ärzte sowie die Dauer der jeweiligen Behandlungen (vgl. Urk. 6/9/5 lit. D.7). Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass Dr. E.___ den Beschwerdeführer im Anschluss an die Behandlung durch Dr. D.___ betreute. Nachdem Dr. D.___ jedoch ausführte, er habe den Beschwerdeführer seit acht Jahren nicht mehr gesehen, ist davon auszugehen, dass auch Dr. E.___ keine weiterführenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers machen könnte.
Die Anfrage bei Dr. F.___ kam unbeantwortet wieder zurück mit dem Vermerk, diese könne unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden (Urk. 6/13/3), wobei dies möglicherweise am Fehlen einer Adresse lag (vgl. Urk. 6/13/3).
Hinsichtlich Dr. med. G.___ hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, ein Arztzeugnis von Dr. G.___ sei bereits vorhanden (Urk. 6/10/1). Dabei übersah diese jedoch offensichtlich, dass das bei den Akten liegende Arztzeugnis von Dr. phil. B.___ stammt (Urk. 6/9). Nachdem Dr. med. G.___ und Dr. phil. B.___ jedoch in einer Praxisgemeinschaft arbeiten und Dr. phil. B.___ den Beschwerdeführer (mit einem Unterbruch von 2004 bis 2006) seit Dezember 2002 betreut (Urk. 6/9/5 lit. D.1), kann auf die Einholung eines Berichtes von Dr. med. G.___ verzichtet werden.
4.3 Zusammenfassend sind der Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen Fehler unterlaufen, welche bei einem sorgfältigen Vorgehen zu vermeiden gewesen wären. Aufgrund des Berichtes der behandelnden Therapeutin sowie nach Würdigung der gesamten Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass auch Berichte der früheren Therapeuten zu keinen anderen Ergebnissen führen würden. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht - wenn auch nur knapp - nachgekommen.
5. Bei einer sozialen Phobie handelt es sich um eine Störung, bei welcher durch im allgemeinen ungefährliche Situationen oder Objekte Angst hervorgerufen wird. Charakteristischerweise werden diese Situationen in der Folge gemieden oder voller Angst ertragen. Phobische Angststörungen treten häufig gleichzeitig mit Depressionen auf. Ähnliche Beschwerden, so beispielsweise Herzklopfen, Schwitzen, Erröten und Zittern, treten bei somatoformen Funktionsstörungen auf, wobei in diesem Zusammenhang ebenfalls häufig psychische Belastungsfaktoren festgestellt werden können (Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Bern 2005, S. 155 f. und S. 189). Die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen der sozialen Phobie, der rezidivierenden depressiven Störung sowie der somatoformen Störung stehen demnach in einem sehr engen gegenseitigen Zusammenhang.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei diesen psychischen Beeinträchtigungen nicht um psychische Störungen mit Krankheitswert im Sinne des IVG. Dass der Beschwerdeführer durch die festgestellten Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben eingeschränkt wird, ist nachvollziehbar. Hingegen ergeben sich aus dem Bericht von Dr. B.___ keine Hinweise auf derart gravierende Beeinträchtigungen, dass nach objektiven Kriterien von einer Unüberwindbarkeit ausgegangen werden müsste. Die depressive Niedergeschlagenheit kann aktuell durch ein Medikament gemildert werden (Urk. 6/9/5 lit. D.4) und gemäss der behandelnden Therapeutin ist der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit dahingehend beeinträchtigt, als seine Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit in Zusammenarbeit mit anderen Menschen eingeschränkt ist (Urk. 6/9/4). Sie äusserte sich hingegen nicht zur Frage, inwiefern sich diese Beeinträchtigung effektiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung des gelernten Berufes als Retuscheur nicht mehr zugemutet werden kann. Fraglich ist zudem, ob der Beschwerdeführer bisher ausreichend therapiert wurde, stellt er sich doch in der Beschwerde die wohl entscheidende Frage, ob nicht eine stationäre Therapie versucht werden sollte (Urk. 1). Insgesamt kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Invalidität im Rechtssinne ausgegangen werden. Die Unterstützung, welche der Beschwerdeführer beim Wiedereinstieg ins berufliche Leben benötigt, ist denn auch nicht von der Invalidenversicherung zu leisten.
Nachdem kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).