IV.2007.01051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 26. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, ist gelernter Tapezierer-Dekorateur und war seit 1. April 1994 bei der Z.___ AG, A.___, als Mitarbeiter Aussendienst tätig (Urk. 13/1 Ziff. 6.2; Urk. 13/13). Am 4. Juli 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen starker Atemnot zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2007 beendet (Urk. 13/19).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 13/5), Arztberichte (Urk. 13/12) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/13) ein. Mit Vorbescheid vom 9. Februar (richtig: März; vgl. Urk. 13/18) 2007 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 7. April 2007 in Aussicht (Urk. 13/15). Nach Eingang des Einwands des Versicherten vom 20. März 2007 (Urk. 13/20) holte die IV-Stelle einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 13/22) und Arztbericht (Urk. 13/23) ein. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 sprach sie dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2007 zu (Urk. 13/28 in Verbindung mit Urk. 13/25 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. August 2007 Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. August 2007 wurde er aufgefordert, sein Rechtsbegehren zu präzisieren und eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 26. August 2007 kam der Versicherte dieser Aufforderung nach und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 4. Januar 2007 (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 23. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsgrad, dessen Bemessung sowie die Höhe des Rentenanspruchs betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 f. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage nach der Höhe seines Rentenanspruchs.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit noch zu 50 % ausüben könne. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben; zumutbar sei jede sitzende Tätigkeit (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Es sei dem Beschwerdeführer möglich, zur Ausübung der verbleibenden Aussendiensttätigkeit von 50 % auch die nötigen Autofahrten zu unternehmen (Urk. 12).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei schwer und unheilbar lungenkrank und könne einfachste Tätigkeiten wie Duschen oder Treppensteigen nicht mehr bewältigen. Die behandelnden Ärzte gingen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 1 S. 1 f.).

3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Pneumologie, Oberarzt an der Pneumologischen Abteilung des Spitals E.___, stellte mit Bericht vom 25. August 2006 (Urk. 13/12/5-6) folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkende Diagnose (Urk. 13/12/5 lit. A):
1.   COPD GOLD-Stadium IV     
     - Lungenemphysem
     - Status nach Lungenvolumen-Resektion Juni 2005
     - Anstrengungsdyspnoe NYHA-III-IV, respiratorische Partialinsuffizienz
2.   reaktive Depression
In der angestammten Tätigkeit als Vertreter für Textilien sei der Beschwerdeführer seit 28. Februar 2005 zu 50 bis 100 % eingeschränkt; die Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit betrage seit 17. April 2006 bis heute 50 % (Urk. 13/12/5 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei sich verschlechternd; die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 13/12/6 lit. C Ziff. 1-2). Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2002 in Behandlung; die Erstdiagnose sei ebenfalls 2002 gestellt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer im Alltag und im Beruf bei geringsten körperlichen Anstrengungen zunehmend Mühe und sei wiederholt arbeitsunfähig geschrieben worden. Wegen Zunahme der Beschwerden sei im Mai 2005 eine Lungenvolumenresektion erfolgt, die eine wenige Monate anhaltende, leichte Verbesserung der Anstrengungsdyspnoe, aber keinen anhaltende Wirkung erbracht habe (Urk. 13/12/6 lit. D Ziff. 1, Ziff. 3).
Die angegebenen Beschwerden umfassten in Ruhe leichte und bei geringster Belastung wie wenige Dutzend Meter Gehen starke Atemnot, Gewichtsabnahme und depressive Verstimmung mit latenter Suizidalität. Der Befund habe hinsichtlich der Lungenfunktion eine schwere obstruktive Ventilationsstörung mit 33 % des Sollwertes, eine spiroergometrisch schwer eingeschränkte Belastbarkeit - die maximale Sauerstoffaufnahme betrage lediglich 45 % des Sollwertes - und eine ventilatorische Limitation der Belastbarkeit sowie eine respiratorische Partialinsuffizienz ergeben (Urk. 13/12/6 lit. D Ziff. 3-4).
Es seien sämtliche medizinisch-therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft; trotzdem sei es im Verlauf der Monate zu einer Zunahme der Symptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer sei bei geringsten körperlichen Belastungen stark dyspnoisch. Dies habe zudem zu einer depressiven Verstimmung mit latenter Suizidalität geführt. Bisher habe der Beschwerdeführer intermittierend wieder zu arbeiten versucht, stosse aber dabei bei bereits kleinsten körperlichen Belastungen an seine Limiten. Die schwer eingeschränkte Belastbarkeit sei Ende August 2006 mittels Spiroergometrie bestätigt worden. Eine weitere Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar. Die Prognose hinsichtlich der Lungenerkrankung sei ungünstig und eine Verbesserung könne leider nicht erwartet werden (Urk. 13/12/6 lit. D Ziff. 7).
Aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu prüfen; es sei weder im angestammten noch in einem der Behinderung angepassten Beruf eine Tätigkeit zumutbar (Urk. 13/12/4).
3.2 Mit Bericht vom 4. April 2007 (Urk. 13/23) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin und Kardiologie, Chefarzt der Klinik F.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 4. bis 31. Januar 2007 stationär aufhielt, eine seit Jahren bestehende COPD Stadium GOLD IV (Urk. 13/23 Ziff. 2.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 4. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Als Beschwerden würden eine Ruhe- und Anstrengungsdyspnoe, eine Leistungsminderung sowie eine bereits bei Alltagsaktivitäten auftretende Einschränkung genannt. Der objektive Befund habe eine Ruhe- und Anstrengungsdyspnoe, eine Tachypnoe, einen reduzierten Allgemeinzustand sowie eine schwere pulmonale Diffusionsstörung ergeben (Urk. 13/23 Ziff. 4.4-4.5).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär; seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung nicht zu prüfen. Im angestammten Beruf sei keine Tätigkeit mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei noch ein Pensum von 10 bis 20 % zumutbar (Urk. 13/23 Ziff. 5.1-5.2; Ziff. 6.2).
3.3 Pract. med. D.___, RAD-Arzt, hielt am 23. November 2006 fest, der Beschwerdeführer gehe entgegen der medizinischen Einschätzung einer 50%igen Tätigkeit nach. Es sei deshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten, behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 13/14 S. 2). Am 7. Februar 2007 führte Dr. D.___ aus, es lägen widersprüchliche medizinische Angaben vor: Dr. B.___ gehe von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus, während er im Arbeitsprofil vom 24. August 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Weiter sei gemäss den Angaben des Arbeitgebers der Beschwerdeführer im Aussendienst tätig und führe zusätzlich zum Autofahren oft Tätigkeiten wie Koffertragen und leichte körperliche Tätigkeiten aus. So gesehen bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen medizinischer Beurteilung und der eigentlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Deshalb sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angemessen (Urk. 13/14 S. 3).

4.
4.1 Gemäss Arbeitgeberbericht vom 25. September 2006 (Urk. 13/13) umfasste die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers folgendes: Vereinbarung von Mustervorlageterminen, Autofahrten zu den Kunden, sehr schwere Musterkoffer „schleppen“, Musterpräsentation bei den Kunden, Verkaufsgespräche führen, Verkäufe und Abschlüsse tätigen, Muster zusammenpacken, weitere Kunden besuchen, rapportieren, Aufträge an die Firma weiterleiten. Der Beschwerdeführer sei völlig unkonzentriert, zittere, atme bei Belastung wie ein „Dampfkessel“ und müsse sich bei Kundenbesuchen zuerst hinsetzen, um wieder Ruhe zu finden. Er sei absolut nicht mehr belastbar (Urk. 13/13 S. 2).
4.2 Im Lichte dieser Angaben ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausging: Es handelte sich bei der bis zur Kündigung per Ende April 2007 (Urk. 13/19) noch ausgeführten Arbeit des Beschwerdeführers keineswegs um eine behinderungsangepasste Tätigkeit, weil dabei Anforderungen zu erfüllen waren, denen der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen war: Selbst bei geringster Belastung tritt nach ärztlichen Angaben Atemnot auf. Dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ab 17. April 2006 und weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Bericht vom 25. August 2006; Urk. 13/12/5 lit. B), muss im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Verfassens dieses Arztberichtes gesehen werden, befand sich der Beschwerdeführer damals doch noch in ungekündigter Stellung. Dass er sich bis zur Kündigung bemühte, seine Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen auszuüben und seine Stellung zu behalten, darf - zumal der Arbeitgeber die eigentlich gegebene Arbeitsunfähigkeit eindrücklich bestätigte - ihm nicht zum Nachteil gereichen. Dies insbesondere, da Dr. B.___, dessen Bericht die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich erfüllt, darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bisher immer wieder intermittierend zu arbeiten versucht habe, dabei aber bei bereits kleinsten körperlichen Belastungen an seine Grenzen stosse. Eine weitere Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar (Urk. 13/12/6 lit. D Ziff. 7).
Auf diese Angaben und nicht auf diejenigen des Arbeitgebers ist abzustellen, ist es doch Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4).
4.3 Dr. B.___ diagnostizierte eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit Lungenemphysem (umgangssprachlich „Raucherlunge“) des vierten und damit höchsten Schweregrades (Urk. 13/12/5 lit. A) und beschrieb, dass sämtliche medizinisch-therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft seien. Der Beschwerdeführer sei bei geringsten körperlichen Belastungen stark dyspnoisch, was zudem eine depressive Verstimmung mit latenter Suizidalität ausgelöst habe. Es sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 13/12/6 lit. D Ziff. 7; Urk. 13/12/4). Auch Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer bei übereinstimmender (Haupt-) Diagnose als in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei noch zu 10 bis 20 % zumutbar (Urk. 13/23 Ziff. 2.1, Ziff. 6.2; vgl. auch Urk. 3/2). Davon ist auszugehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Auto fahren könne oder nicht (vgl. Beschwerdeantwort; Urk. 12), vermag nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit maximal noch zu 10 bis 20 % arbeitsfähig ist. Wie es sich mit letzterer genau verhält, kann schlussendlich offen bleiben, da auch bei einer 20%igen Restarbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiert (dazu nachfolgend).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr und eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu maximal 20 % ausüben kann, resultiert anhand der Prozentvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 80 % (100 % - 20 %). Dies begründet einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab 1. April 2007. Der Rentenbeginn erweist sich als korrekt, da gemäss Dr. B.___ die rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit ab 7. April 2006 vorlag (Urk. 13/12/5 lit. B). Dementsprechend lief das Wartejahr per 1. April 2007 und nicht, wie vorgebracht (Urk. 7), am 1. Januar 2007 ab (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
Die angefochtene Verfügung ist somit bezüglich der Rentenhöhe abzuändern. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

6.      
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271 Erw. 2; ZAK 1991 S. 421 Erw. 2). Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers als Inhaberin eines Buchhaltungsbüros (vgl. Urk. 1) für das Rechtsgebiet der Invalidenversicherung nicht ohne Weiteres besonders qualifiziert ist, ist von einer Parteientschädigung abzusehen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2007 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).