Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01052
IV.2007.01052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch N.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1975 geborene S.___ wuchs in A.___ im Kanton B.___ auf und ist seit Jahren drogenabhängig (Urk. 11/22, Urk. 11/24). Die begonnene kaufmännische Lehre musste aus diesem Grund im April 1994 abgebrochen werden (vgl. Urk. 11/16, Urk. 11/26). Am 22. August 1995 meldete sich S.___ unter Hinweis auf ihr Drogenproblem bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und zum Rentenbezug an (Urk. 11/22). Die zur damaligen Zeit für die Versicherte zuständige IV-Stelle des Kantons B.___ wies das Leistungsbegehren mangels Vorliegens einer Invalidität mit Verfügung vom 25. März 1996 rechtskräftig ab (Urk. 11/35).
         In den folgenden Jahren war S.___ im Rahmen diverser Arbeitsverhältnisse beziehungsweise Arbeitsprojekte erwerbstätig und bezog zwischendurch auch Arbeitslosenentschädigung. Seit dem 1. Juli 2005 ist sie wieder arbeitslos (vgl. Urk. 11/37 S. 3 ff., Urk. 11/41, Urk. 11/48). Seit dem 1. Dezember 2004 erhält sie wirtschaftliche Sozialhilfe und wird vom C.___ betreut (vgl. Urk. 11/50, Urk. 11/55).
1.2     Am 13. März 2006 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Invalidenversicherungsleistungen und nannte als Behinderung nebst der bekannten Drogenproblematik zwei angebrochene Rückenwirbel als Folge eines Unfalls, psychische Beschwerden sowie eine Hepatitis C (Urk. 11/38; vgl. auch Urk. 11/45-46). Die - zufolge Wohnsitzwechsels der Versicherten (vgl. Urk. 11/39) - nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), hielt die Versicherte - nach Beizug medizinischer Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 11/43, Urk. 11/58) und Würdigung derselben durch den internen medizinischen Dienst (Urk. 11/59 S. 2) - unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und die gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten dazu an, sich einer sechsmonatigen stationären oder teilstationären psychiatrischen/sozialrehabilitativen Massnahme zu unterziehen (Urk. 11/60). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/61-65) wies sie das Gesuch um eine Rente sowie berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 19. Juli 2007 ab, da zurzeit aufgrund der Einwirkung von Suchtgiften nicht sicher feststellbar sei, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
2.         Dagegen liess die Versicherte durch N.___ vom C.___ Beschwerde erheben und sinngemäss die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und erneutem Entscheid über die Rentenfrage beantragen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 5. November 2007 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3    
1.3.1   Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.2   Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50). Ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert ist mithin nur dann anzunehmen, wenn dadurch die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) und insbesondere auch zu beachten, dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5    
1.5.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherten Personen den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.5.2         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

2.      
2.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ungefähr seit 1992 drogensüchtig ist und trotz verschiedenster Massnahmen zur Stabilisierung der Situation - wie stationärer Entzugsversuche, ambulanter Behandlungen einschliesslich Psychotherapie, Behandlung mit Methadon (vgl. etwa Urk. 11/24 S. 2 ff., Urk. 11/43 S. 2, Urk. 11/64, Urk. 11/72) - bis heute eine schwerste Polytoxikomanie mit etlichen schweren Abstürzen fortbesteht.
         Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 6. September 1995 eine Polytoxikomanie mit Heroin-, Kokain- und Benzodiazepinkonsum und erklärte die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig. Die Situation schätzte er als besserungsfähig ein (Urk. 11/24). In seinem Verlaufsbericht vom 15. Mai 2006 erwähnte er bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwerste Polytoxikomanie. Die Beschwerdeführerin habe letztes Jahr in einem Kiosk gearbeitet und dabei einen guten Job gemacht, die Stelle sei ihr dann aber wegen vermehrter Absenzen gekündigt worden. Seither bestünden ein vermehrter Nebenkonsum und etliche schwere Abstürze. Sie sei seit dem 11. Mai 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er denke, dass zur Verbesserung der Situation eine langdauernde stationäre Therapie notwendig wäre (Urk. 11/43).
         Der die Beschwerdeführerin seit Juni 2005 regelmässig behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Nephrologie, führte in seinem Bericht vom 21. Februar 2007 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression sowie eine Methadon- und Benzodiazepinabhängigkeit auf. Die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber jeweils über häufige Nervosität sowie Depressionen geklagt. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich zusehends; aufgrund des Verlaufs sei die Prognose schlecht. Der Beschwerdeführerin sei sowohl wegen eingeschränkter physischer Funktionen als auch wegen ihrer Unruhe keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/58 S. 1 ff.).

3.      
3.1     Wie bereits dargelegt, kann eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität begründen, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden von Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. Erw. 1.3.1). Mit Verfügung vom 25. März 1996 hat die damals zuständig gewesene IV-Stelle des Kantons B.___ einen Leistungsanspruch rechtskräftig abgelehnt mit der Begründung, dass zwar eine Drogensucht vorliege, dass aber bisher noch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes eingetreten sei (Urk. 11/35). Das Gericht ist daher - mangels anderslautender neuer tatsächlicher Hinweise - an die Feststellung der IV-Stelle des Kantons B.___ gebunden, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden von Krankheitswert besteht, der zur Sucht geführt hat, und dass bei Verfügungserlass im März 1996 auch kein als Folge der Suchterkrankung eingetretener invalidisierender Gesundheitsschaden bestand. Im Lichte der bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug anwendbaren Grundsätze (vorstehend Erw. 1.4) bleibt zu prüfen, ob seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob als Folge der Drogensucht zwischenzeitlich ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert eingetreten ist.
3.2     Bisher hat sich - mit Ausnahme von Dr. F.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle (Urk. 11/59 S. 2) - noch kein Arzt explizit zur Frage geäussert, ob infolge der Drogensucht ein krankheitswertiger Gesundheitsschaden eingetreten ist (vgl. dazu vorstehend Erw. 1.3.2). In den Akten finden sich aber verschiedene Hinweise dafür, dass es zwischenzeitlich nebst einem Persistieren der Drogensucht möglicherweise zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin gekommen ist. So geht Dr. E.___ im Bericht vom 21. Februar 2007 von einer sich verschlechternden gesundheitlichen Situation aus und erwähnt bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst der Drogensucht erstmals eine Depression (vgl. Urk. 11/58 S. 1 ff.). Weiter ergibt sich aus einer von Dr. E.___ beigelegten Notiz vom 5. Februar 2006 (Urk. 11/58 S. 5), dass die Beschwerdeführerin offenbar regelmässig zur Dialyse muss, was mit ihrer Angabe, sie leide an einer Hepatitis C (Urk. 11/38) übereinstimmt und den Umstand erklärt, weshalb sie bei Dr. E.___, der Spezialarzt für Nephrologie ist, in Behandlung steht. Schliesslich weist die betreuende Sozialarbeiterin N.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch in nüchternem Zustand verhaltensauffällig sei und dass der sie seit Mai 2007 ambulant behandelnde Dr. med. G.___ empfehle, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen (vgl. Urk. 1; vgl. auch Urk. 11/43 S. 4).
3.3     Dr. med. F.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle, dem die Erkenntnisse der berichterstattenden Ärzte zur medizinischen Würdigung unterbreitet wurden, ging in seiner Stellungnahme vom 9. März 2007 davon aus, dass aufgrund der derzeit persistierenden Einwirkungen von Suchtgiften nicht sicher feststellbar sei, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Aus diesem Grund sei zu fordern, dass sich die Beschwerdeführerin einer sechsmonatigen suchtmedizinischen stationären beziehungsweise teilstationären psychiatrischen/sozialrehabilitativen Massnahme unterziehe, wobei gewährleistet sein müsse, dass sie während dieser Zeit in Bezug auf Suchtmittel abstinent lebe (Urk. 11/59 S. 2). Aufgrund dieser Stellungnahme hielt die IV-Stelle die Beschwerdeführerin am 30. März 2007 unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und die gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten dazu an, sich einer sechsmonatigen stationären oder teilstationären psychiatrischen/sozialrehabilitativen Massnahme zu unterziehen (Urk. 11/60) und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. Juli 2007 (Urk. 2) ab.
Mit Blick auf die wiedergegebene Aktenlage kann diese Vorgehensweise nicht gestützt werden. Die Einschätzung des soweit ersichtlich nicht auf Suchterkrankungen oder psychische Leiden spezialisierten Dr. F.___ erfolgte ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/59 S. 2) und genügt damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Arztberichte, speziell psychiatrische Berichte, nicht (vorstehend Erw. 1.3.2; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a). Auch ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb zunächst ein sechsmonatiger Entzug nötig sein soll, um das Bestehen eines von der Drogensucht verselbständigten Gesundheitsschadens mit Krankheitswert zuverlässig beurteilen zu können. Aufgrund der genannten Hinweise wäre es der IV-Stelle im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) ohne weiteres zumutbar gewesen, zunächst bei den behandelnden Ärzten und bei den die Beschwerdeführerin damals ambulant behandelnden therapeutischen Einrichtungen (vgl. Urk. 1, Urk. 11/43 S. 4) weitere Erkundigungen nach einem von der Drogensucht verselbständigten Leiden vorzunehmen. Bei verdichteten Hinweisen auf einen verselbständigten psychischen Gesundheitsschaden und weiterhin nicht entscheidreifer Aktenlage hätte die IV-Stelle einen ausführlichen psychiatrischen Bericht beziehungsweise eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag geben müssen. Dabei hätte es zur Aufgabe des beauftragten Facharztes gehört, zur Beurteilung der ihm gestellten Fragen allenfalls erforderliche vorgängige zumutbare medizinische Massnahmen zu bestimmen. Dies wird die IV-Stelle nachzuholen haben. Die Hinweise für somatische Gesundheitsschäden wie das Nierenleiden oder eine allfällige Einschränkung aufgrund der im November 2004 erlittenen Wirbelfrakturen (vgl. Urk. 11/43 S. 2) werden ebenfalls zu verfolgen sein. Sollten zur Beantwortung der noch ungeklärten Fragen medizinische Massnahmen, etwa die von Dr. F.___ vorgeschlagene stationäre/teilstationäre psychiatrische/sozialrehabilitative Massnahme erforderlich sein, so wird die IV-Stelle die Beschwerdeführerin nötigenfalls erneut unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und die gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten zur Kooperation zu ermahnen haben, unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit (vorstehend Erw. 1.5). Ist nach den genannten Abklärungen das Bestehen/Nichtbestehen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens erstellt, ist als letzter Schritt erneut über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu verfügen. Sollte sich die Beschwerdeführerin nach einer angemessenen Bedenkzeit in unentschuldbarer Weise weigern, eine angeordnete Massnahme durchzuführen, wird die IV-Stelle aufgrund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu verfügen haben (vorstehend Erw. 1.5.1).
        
4.       Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne des zuvor Gesagten. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu weiteren Abklärungen und anschliessendem erneutem Entscheid über die Rentenfrage an die IV-Stelle zurückzuweisen.
         Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- gehen ausgangsgemäss zulasten der IV- Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).