Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01054
[9C_423/2009]
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IV.2007.01054
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 23. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, wurde mit Wirkung ab August 1982 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urk. 6/13). Die im Rahmen einer Revision durchgeführte Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Februar 2005 feststellte, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 6/14).
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 ersuchte X.___ um Einstellung der Rentenzahlungen (Urk. 6/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/19-21) beurteilte die IV-Stelle einen Verzicht auf die zugesprochene Rente mit Verfügung vom 29. Juni 2007 als nicht möglich und lehnte das Begehren ab (Urk. 6/22 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. August 2007 Beschwerde und beantragte die Streichung der Rente sowie Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge wurden verschiedene Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Versicherten getätigt (Urk. 11-12), wozu dieser am 29. Oktober 2007 Stellung nahm (Urk. 15). Am 12. Februar 2008 ging sodann die Stellungnahme der IV-Stelle ein (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Allgemeinen Teils über das Sozialversicherungsrecht (ATSG) kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten und den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind jedoch nichtig, wenn schutzwürdige Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2).
Als schutzwürdig hat die Rechtsprechung insbesondere finanzielle Interessen Dritter angenommen. So wurde beispielsweise ein Verzicht nicht zugelassen in Fällen, in welchem die versicherte Person wegen Nichtbeanspruchung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen die Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen hatte, oder sich der Verzicht auch auf Zusatzrenten an die (getrennt lebende oder geschiedene) Ehefrau bezog (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 12 zu Art. 23).
Massgebend für die Zulässigkeit eines Verzichts auf Sozialversicherungsleistungen und insbesondere periodisch ausbezahlte Rentenleistungen ist demnach, ob die versicherte Person über ein existenzsicherndes Einkommen verfügt oder eine Fürsorgeabhängigkeit droht. Dabei genügt es für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses Dritter, wenn aufgrund der finanziellen Umstände eine Beanspruchung von Sozialgeldern als wahrscheinlich erscheint. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Verzicht des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dieser verfüge über kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen und sei daher auf die Invalidenversicherung angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Urk. 2 S. 1). In der Stellungnahme vom 12. Februar 2008 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend dazu aus, gemäss seinen eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer über keine Krankenkasse und habe überdies Schulden bei der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 19).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Vermutung, er würde sich allenfalls beim Fürsorgeamt melden, habe sich bis heute nicht bewahrheitet. Voraussichtlich würde er sich eher um eine vorzeitige reduzierte AHV-Rente bewerben (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer auf die ihm im Jahre 1982 zugesprochene Invaliditätsrente verzichten kann.
3.
3.1 Was die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so führte dieser sowohl in seiner Beschwerde vom 14. August 2007 als auch in der Eingabe vom 20. September 2007 selber aus, er sei mittel- und obdachlos (Urk. 1, Urk. 7). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1982 nicht mehr erwerbstätig war (Urk. 6/12). Gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers verfügt er über keine gesicherte Arbeitsposition, sondern lediglich über einige kleine Nebenarbeiten (Urk. 6/17). Über anderweitige Einkünfte liess der Beschwerdeführer nichts verlauten. Dementsprechend wurden sowohl das Vermögen als auch das Einkommen des Beschwerdeführers für die definitive Steuerrechnung vom 20. August 2007 auf Fr. 0.-- eingeschätzt (Urk. 8/1).
Was sodann die Krankenkassenprämien betrifft, erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. September 2007, er habe keine Krankenkasse mehr (Urk. 7), und auch mit Urteil heutigen Datums wurde vom hiesigen Einzelrichter festgestellt, dass die Krankenkassenprämien der Monate September bis Dezember 2006 ausstehend sind (Prozess-Nr. KV.2007.00065).
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der getätigten Abklärungen muss davon ausgegangen werden, dass dieser weder über ein Erwerbseinkommen noch über sonstige Einkünfte verfügt, welche als existenzsichernd zu bezeichnen sind, und es bleibt unklar, wie er nach einer allfälligen Einstellung der ihm zugesprochenen Invalidenrente seinen Lebensunterhalt finanzieren würde.
3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 14. August 2007 geltend, die Vermutung, er würde sich allenfalls beim Fürsorgeamt melden, habe sich bis heute nicht bewahrheitet (Urk. 1). Am 2. Oktober 2007 erklärte der zuständige Sachbearbeiter des Sozialzentrums Y.___, Soziale Dienste Zürich, seit dem Jahre 1996 hätten sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, dieser beziehe derzeit keine wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 11). Dies vermag jedoch an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach objektiven Kriterien über kein existenzsicherndes Einkommen verfügt, nichts zu ändern.
Es ist sodann der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass das Gemeinwesen insofern für Kosten des Beschwerdeführers aufzukommen hat, als bei verschiedenen Justizbehörden des Kantons Zürich Kosten von insgesamt Fr. 28'928.70 offen sind. Nachdem der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass diese Gerichte nicht existieren und demnach auch keine Rechnungen stellen können und dürfen (Urk. 15 S. 1), und aufgrund seiner finanziellen Situation nicht ersichtlich ist, mit welchen Mitteln er diese Schulden begleichen könnte, ist davon auszugehen, dass diese Kosten uneinbringlich sind und beim Gemeinwesen verbleiben.
3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein existenzsicherndes Einkommen verfügt und nach objektiven Kriterien bei einer Einstellung der Invalidenrente eine Fürsorgeabhängigkeit droht. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2007 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. In seiner Beschwerde vom 14. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
Nachdem ein Verzicht des Beschwerdeführers auf die ihm zugesprochene Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2007 mit der Begründung abgelehnt wurde, er verfüge über kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen (Urk. 2 S. 1), und der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selber wiederholt erklärte, er sei mittellos und habe keine gesicherte Arbeitsposition (Urk. 1, Urk. 6/17, Urk. 7), muss seine Beschwerde als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sind demnach nicht erfüllt. Angesicht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sowie in Würdigung aller Umstände kann jedoch die unentgeltliche Prozessführung im Sinne einer Ausnahmeregelung bewilligt werden, so dass mindestens die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).