Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01057
IV.2007.01057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 8. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
         die 1946 geborene, bei verschiedenen Arbeitgebern teilzeitlich erwerbstätig und für den Haushalt zuständig gewesene X.___ sich am 2. April 2003 aufgrund vielfältiger Beschwerden zwecks Arbeitsvermittlung und Rentenbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet und aus gesundheitlichen Gründen anlässlich der am 15. Juni 2004 erfolgten Operation der linken Schulter ihre am 1. Januar 2001 bei der Y.___ AG angetretene Teilzeitstelle als Raumpflegerin und ihre seit 1995 bestehende Anstellung bei der Z.___ als Chauffeuse aufgegeben hatte (Urk. 6/5/1-7, 6/10/1-3, 6/11/1-3, 6/12/5, 6/35, 6/56, 6/63),
         die IV-Stelle nach Beizug der Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/1-4) sowie der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/12/1-16, 6/14-15) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. September 2003 unter dem Titel „Keine Kostengutsprache für Leistungen der IV" abgelehnt (Urk. 6/20) und die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 17. September 2003 (Urk. 6/21, 8/31) nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 6/27-30, 6/34-35, 8/38-39) sowie nach Durchführung einer Haushaltsabklärung (Urk. 6/33), am 9. Mai 2005 abgewiesen hatte (Urk. 6/48),
         das hiesige Gericht diesen Entscheid auf die Beschwerde der Versicherten hin mit Urteil vom 14. März 2006 aufgehoben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte         , worauf diese der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2006 Frist angesetzt hatte, um zu den im Einspracheverfahren beigezogenen und erstellten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 6/54),
         die IV-Stelle aufgrund der in der Eingabe der Versicherten vom 18. Juni 2006 (Urk. 6/55) per Dezember 2004 geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung nach Durchführung einer weiteren Haushaltsabklärung (Urk. 6/58) sowie erwerblicher Erhebungen (Urk. 6/60-63) und nach Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zu den neuen Abklärungsergebnissen (Urk. 6/66) mit Einspracheentscheid beziehungsweise Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 2, 6/69) der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2005 eine Viertelsrente zugesprochen hatte,
         X.___ gegen diesen Einspracheentscheid am 15. August 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Zusprechung einer höheren Invalidenrente erhoben und die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 1, 5); der Schriftenwechsel am 20. September 2007 geschlossen worden war (Urk. 7) und die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2008 unter anderem präzisiert hatte, sie wäre mit einer halben Rente einverstanden (Urk. 8);
in Erwägung, dass
der angefochtene Einspracheentscheid am 9. August 2007 erging, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gemäss 5. IV-Revision vorliegend nicht anwendbar sind (BGE 132 V 215, I 374/04, Erw. 3.1.1) und die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung zitiert werden,
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können; nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird, weshalb festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist; ein psychischer Gesundheitsschaden demnach nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
ein Versicherter, der zu mindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht und der Rentenanspruch bei nicht stabilisierten Gesundheitsstörungen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit.  b IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen); der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
         bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG), wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen sind und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
         zur Bestimmung der Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, und bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind, wobei sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen),
         die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zur Bemessung des Invaliditätsgrades im übrigen auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben; es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4);
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle von einer seit dem 1. August 2004 bestehenden, für den Beginn der einjährigen Wartezeit massgebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie von einem im Gesundheitsfall 20%igen Arbeitspensum in einer Erwerbstätigkeit ausging, gestützt darauf den Rentenbeginn auf den 1. August 2005 ansetzte und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vornahm mit einer Aufteilung von Berufstätigkeit und Aufgabenbereich im Verhältnis 20 % zu 80 % (Urk. 2),
         die IV-Stelle ferner die Weiterführung der bisherigen Berufsarbeit oder die Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit als unzumtbar erachtete, bezüglich Hausarbeit eine Einschränkung von 31 % anerkannte und - im Einklang mit der zu Art. 28 Abs. 2ter IVG entwickelten Praxis, wonach im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird und sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3) - aufgrund des für die Erwerbstätigkeit ermittelten Teilinvaliditätsgrades von 20 % (= 20 % der 100%igen Einschränkung) und des für den Haushalt ermittelten Teilinvaliditätsgrades von 25 % (= 80 % der 31%igen Einschränkung) die Gesamtinvalidität auf 45 % festsetzte (Urk. 2);
in weiterer Erwägung, dass
         die Beschwerdeführerin die dieser Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Aufteilung von Berufs- und Haushaltsarbeit im Gesundheitsfall nicht in Frage stellt, nachdem sie bereits anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. November 2004 angegeben hat, sie hätte bei Gesundheit im bisherigen Umfang von acht Stunden pro Woche auswärts gearbeitet, und die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 22. November 2004 denn auch zu Recht festhielt, dass die in den IK-Auszügen ausgewiesenen Jahreseinkommen nicht auf einen wesentlich höheren Anteil der Erwerbstätigkeit hindeuten (Urk. 6/1-4, 6/13, 6/33 Ziff. 2.5),
         in medizinischer Hinsicht Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, im Bericht vom 29./30. April 2003 (Urk. 6/12/1-4, 6/12/16) die bisherige Berufstätigkeit noch als ganztägig zumutbar erachtete beziehungsweise aufgrund der aktuellen Leiden das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit verneinte,
         Oberarzt Dr. med. B.___ von der Rheumaklinik des Spitals C.___ im Bericht vom 7. Juli 2003 (Urk. 6/15) ein ausstrahlendes Cervico-vertebrales Schmerzsyndrom, eine beginnende Finger-Polyarthrose und Rizarthrose, eine beidseitige Periarthropathia humero scapularis, Beckenbeschwerden sowie allgemeine Müdigkeit und Kraftlosigkeit wohl als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen anführte, indes zur Arbeitsfähigkeit ohne funktionelle Leistungsprüfung nicht detailliert Stellung nehmen wollte,
         erstmals Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, im Bericht vom 5. Januar 2004 (Urk. 6/29) unter anderem wegen des seit Anfang 2003 generalisierten Schmerzsyndroms, der seit 12 Jahren bestehenden Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen sowie Kraftlosigkeit in beiden Armen für die Tätigkeit einer Putzfrau und einer Chauffeuse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für den Haushalt eine 50%ige Einschränkung vorsah,
         auch Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, im Bericht vom 16. April 2004 (Urk. 6/30) die bisherige Tätigkeit als unzumutbar erachtete, bezüglich einer behinderungsangepassten Arbeit für acht Stunden pro Woche eine Arbeitsfähigkeit vorsah und eine Rente sowie berufliche Massnahmen befürwortete,
         Dr. E.___ im Zeugnis vom 17. August 2004 aufgrund der am 15. Juni 2004 durchgeführten Schulteroperation für die Zeit vom 14. Juni bis 30. September 2004 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, dann im Bericht vom 21. Dezember 2004 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ein Pensum von acht Wochenstunden wieder als zumutbar erachtete (Urk. 6/34, 6/64),
         die Ärzte der F.___-Klinik der Beschwerdeführerin im Bericht vom 18. Februar 2005 für mindestens sechs Wochen wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten und schliesslich im Bericht vom 23. März 2005 - aufgrund der Diagnosen Impingementsyndrom Schulter rechts, subacromiales Impingement Schulter links, myofasziales Schmerzsyndrom zerviko-trapezoideal, rechts stärker betont als links, Chronischer Tabakabusus - für leichte Arbeiten noch für vier bis fünf Stunden pro Tag eine Arbeitsfähigkeit vorsahen (Urk. 6/38-39);
in weiterer Erwägung, dass
         bezüglich der bisherigen, für die Berechnung der Wartefrist massgebenden (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a) Tätigkeiten als Raumpflegerin und Chauffeuse demnach aufgrund des Zeugnisses von Dr. D.___ vom 5. Januar 2004 (Urk. 6/29) bereits ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, indes die Arbeit bei der Y.___ AG laut Kündigungsschreiben erst Ende April 2004 aufgegeben wurde und von Seiten der Z.___ bis Ende Juli 2004 Lohnzahlungen erfolgten (Urk. 6/62, 6/63/1-6, 6/65/2),
         dem Bericht Dr. E.___s vom 23. Juni 2006 und dem Haushaltsabklärungsbericht vom 22. November 2004 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der letztgenannten Arbeitgeberin nur bis zur Schulteroperation vom 15. Juni 2004 im Einsatz war (Urk. 6/33 Ziff. 2.4, Urk. 6/35, 6/56), und Dr. E.___ dementsprechend den Beginn der von ihm attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Arbeit als Raumpflegerin und Chauffeuse im Einklang mit seinem ursprünglichen Zeugnis vom 17. August 2004 auf diesen Zeitpunkt ansetzte (Urk. 6/34, 6/64), weshalb sich die nach der Operation noch entrichteten Löhne angesichts der danach bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall erklären und der Zeitpunkt der Operation vom 15. Juni 2004 für den Beginn des Wartejahres massgebend ist,
         der Rentenanspruch demnach bereits am 15. Juni 2005 entstanden ist und die Rente gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG ab dem 1. Juni 2005 auszurichten ist;
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen mit Fr. 10'647.-- bemass, jedoch im Einklang mit der Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Oktober 2006 (Urk. 6/67/3) beziehungsweise mit Randziffer 3052 des damaligen, ab 1. Januar 2004 geltenden Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) die Ausnützung der von Dr. E.___ im Bericht vom 21. Dezember 2004 (Urk. 6/34) und von der F.___ Klinik im Bericht vom 23. März 2005 (Urk. 6/39) hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigten Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters der Versicherten zu Recht als nicht mehr zweckmässig erachtete und auf die Anrechnung eines Invalideneinkommens verzichtete (Urk. 6/69 S. 3 f.), weshalb hinsichtlich der mit 20 % gewichteten Erwerbstätigkeit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % anzunehmen ist,
         die Beschwerdeführerin bezüglich der seit Dezember 2004 bestehenden, mit 31 % bemessenen Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt die im Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2006 (Urk. 6/58) enthaltenen Feststellungen und Gewichtungen zu Recht unbeanstandet gelassen hat, entspricht dieser Bericht doch in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen (vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2) und trug die Abklärungsperson insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Tochter der Versicherten seit Dezember 2004 nicht mehr im gleichen Haushalt lebt und somit nicht mehr zur Schadenminderung herangezogen werden kann (Urk. 6/58 Ziff. 6),
         die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle demnach nicht zu beanstanden ist und sich somit aufgrund des ab Dezember 2004 bestehenden Gesamtinvaliditätsgrades von rund 45 % lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt,
         der angefochtene Rentenentscheid jedoch insofern zu korrigieren ist, als der Rentenbeginn statt auf den 1. August - wie oben dargelegt - auf den 1. Juni 2005 anzusetzen ist;
in weiterer Erwägung, dass
         das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführerin als weitgehend unterliegende Partei für die mit Fr. 300.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat;


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des Einspracheentscheides vom 9. August 2007 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).