IV.2007.01058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Auf Anmeldung vom Februar 2003 (Urk. 7/2) war der 1949 geborenen X.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügungen vom 26. September 2003 (Urk. 7/27) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung von 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2003 (Invaliditätsgrad: 100 %) sowie eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2003 (Invaliditätsgrad: 50 %) zugesprochen worden (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Juli 2003 [Urk. 7/15] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 16. Juli 2003 [Urk. 7/16], samt Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 7/17]).
In der Folge war die halbe Rente im Zuge einer im März 2004 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 7/31/1-2) mit Verwaltungsverfügung vom 5. April 2005 (Urk. 7/38) per Ende Mai 2005 aufgehoben worden (vgl. Feststellungsblatt vom 5. April 2005 [Urk. 7/36] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 5. April 2005 [Urk. 7/37]), welche Anordnung mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 7/46) bestätigt worden war (vgl. Einsprache vom 8. Mai 2005 [Urk. 7/41]). Die von der Versicherten dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 13. Juli 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 7/49/1-7) war mit Urteil vom 29. Juni 2006 (Urk. 7/59) rechtskräftig abgewiesen worden (Proz.-Nr. IV.2005.00818).
1.2     Nachdem sie am 15. August 2005 einen cerebrovaskulären Insult (Schlaganfall) erlitten hatte, stellte die Versicherte bei der Verwaltung im Dezember 2005/Januar 2006 während damals noch laufendem Beschwerdeverfahren ein neues Rentenbegehren (Urk. 7/51-52). Nach erfolgter Abklärung (worunter insbes. Einholung des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 6. März 2007 [Urk. 7/65/1-17], samt Beilagen [Urk. 7/65/18-27]; vgl. Urk. 7/56-58 und 7/60-63) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Vorbescheid vom 30. April 2007 [Urk. 7/68]) wurde ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 2 = 7/76) wiederum eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2006 zugesprochen (vgl. Feststellungsblatt vom 30. April 2007 [Urk. 7/66] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 8. Juni 2007 [Urk. 7/71], samt Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 7/70]).

2.
2.1     Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 15. August 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und in der Hauptsache die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung einer ganzen Rente bereits mit Wirkung ab 1. August 2005 beantragen (S. 2 Antr.-Ziff. 1-2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 2 Antr.-Ziff. 3). In verfahrensmässiger Hinsicht liess sie um Prozessvereinigung mit dem gleichentags anhängig gemachten sozialversicherungsgerichtlichen Revisionsverfahren Proz.-Nr. IV.2007.01059 nachsuchen (S. 3 Ziff. I/5).
Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 5. November 2007 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-78]) die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2007 (Urk. 9) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
2.2     Mit Eingabe vom 15. August 2007 liess die durch Rechtsanwalt Blöchlinger vertretene Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch stellen und beantragen, es sei das im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2005.00818 ergangene Urteil vom 29. Juni 2006 (Urk. 7/59) aufzuheben und ihr ab Juni 2005 bis spätestens 1. August 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In jenem, unter Nr. IV.2007.01059 angelegten Prozess liess die Beschwerdeführerin in verfahrensmässiger Hinsicht um Vereinigung mit dem vorliegenden sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2007.01058 nachsuchen.
Mit Urteil vom 29. August 2007 wurde das fragliche Revisionsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; der gestellte Vereinigungsantrag wurde verworfen.

3.
3.1     Die vorliegende Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Der gestellte Vereinigungsantrag ist mit der am 29. August 2007 erfolgten Erledigung des Verfahrens Proz.-Nr. IV.2007.01059 gegenstandslos geworden.
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 6) sowie die zu würdigenden Akten (Urk. 7/1-78) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der auf 1. August 2006 festgesetzte Rentenbeginn, mithin der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. August 2005 bis 31. Juli 2006.
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, der am 15. August 2005 erlittene cerebrovaskuläre Insult stehe nicht in Zusammenhang mit dem der früheren Berentung zugrunde liegenden Leiden, womit kein Wiederaufleben der Invalidität anzunehmen, sondern die 1-jährige Wartezeit per 15. August 2005 ordentlich neu zu eröffnen und der Rentenbeginn folglich auf 1. August 2006 anzusetzen sei (Urk. 2 Anhang = 7/70). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 6).
1.3     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend machen, laut Gutachten von Dr. Y.___ habe bereits zum Zeitpunkt des cerebrovaskulären Insults vom 15. August 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vorgelegen, womit eine Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens mit daraus folgender Erhöhung einer bereits vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 100 % und mithin ein sofortiges Wiederaufleben der Invalidität nach vormaliger Rentenaufhebung ohne Abwarten einer neuen Wartezeit anzunehmen sei (Urk. 1).

2.
2.1     Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen materiellen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (Datum der angefochtenen Verfügung: 4. Juli 2007; vgl. BGE 130 V 445 und 129 V 1 Erw. 1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Januar 2008 [U 604/06] Erw. 1.2).
2.2     Gemäss Art. 29bis IVV werden bei der Berechnung der 1-jährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, aber in den drei darauf folgenden Jahren die auf dasselbe Leiden zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.
Art. 29bis IVV zielt darauf ab, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung; Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 f. Erw. 3a; vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 22. August 2001 [I 11/00] Erw. 3c-d mit Hinweisen). Die fragliche Ausnahmebestimmung ist auch anwendbar, wenn der (erste) Rentenanspruch nur deshalb nicht bestand, weil die versicherte Person den Anspruch verspätet geltend gemacht hatte. Dadurch soll vermieden werden, dass diese durch eine verspätete Anmeldung gleichsam doppelt bestraft wird (BGE 117 V 23; vgl. Urteil des BGer vom 13. September 2006 [I 73/05] Erw. 6.3).

3.
3.1     Unbestritten und erstellt ist, dass die Zeitspanne zwischen der per Ende Mai 2005 erfolgten Rentenaufhebung (gemäss mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 [Urk. 7/46] und Urteil vom 29. Juni 2006 [Urk. 7/59] bestätigter Verwaltungsverfügung vom 5. April 2005 [Urk. 7/38]) und dem von der Beschwerdeführerin am 15. August 2005 erlittenen, zur erneuten Berentung (gemäss angefochtener Verfügung vom 4. Juli 2007 [Urk. 2 = 7/76]) führenden Hirnschlag weniger als drei Jahre beträgt, womit der erforderliche zeitliche Zusammenhang zu bejahen ist.
Umstritten und zu prüfen ist hingegen der nebst dem zeitlichen erforderliche sachliche Zusammenhang, nämlich die Frage, ob die nunmehr rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist wie die vormalige Invalidität. Die Gesuchstellerin bringt dazu vor, aufgrund des im Zuge neuerlicher Abklärungen angefertigten Gutachtens von Dr. Y.___ vom 6. März 2007 (Urk. 7/65) habe über die Rentenaufhebung per Ende Mai 2005 hinaus ein krankheitswertiges Leiden mit anhaltender 50%iger Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, wobei der am 15. August 2005 erlittene Hirnschlag die gesundheitliche Situation weiter verschlechtert und zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 1).
3.2     Referenzbasis der vorliegenden Beurteilung bildet das Urteil vom 29. Juni 2006 (Urk. 7/59). Darin wurde bezogen auf den seinerzeit beurteilungsrelevanten Zeitpunkt (April bzw. Juni 2005; vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung als Ausgangspunkt einer Arbeitsunfähigkeit verneint und die von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse, '___', bis dahin wiederholt attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Berichte vom 3. Juli 2003 [Urk. 7/14], 25. August 2004 [Urk. 7/33] und 28. Februar 2005 [Urk. 7/35]) als vom in der heutigen Medizin generell vorherrschenden bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell geprägt qualifiziert, während das sozialversicherungsrechtlich relevante bio-psychische Krankheitsverständnis soziale Faktoren weitgehend ausschliesse (Erw. 3.2.3).
3.3     Dr. Y.___ führte in ihrem Gutachten vom 6. März 2007 (Urk. 7/65) aus, dass eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit möglicherweise schon vor dem Hirnschlag von Mitte August 2005 bestanden habe. So sei denkbar, dass es bei der Beschwerdeführerin nach dem im Jahr 2001 erlittenen Unfall und infolge der gleichzeitig bestandenen ausgeprägten beruflichen Schwierigkeiten, welche sie psychisch sehr erschüttert hätten, zu einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden und nach erfolgter Aussteuerung schleichend zunehmenden reaktiven depressiven Entwicklung gekommen sei. Aufgrund der Anamneseangaben und der Vorakten sei davon auszugehen, dass direkt nach dem Unfall eine 100%ige und zum Zeitpunkt der Aussteuerung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 7/65/15 f.). Weiter verneinte Dr. Y.___ ausdrücklich den Einfluss nichtmedizinischer beziehungsweise psychosozialer Faktoren (Urk. 7/65/16) und bekräftigte schliesslich, dass namentlich aufgrund vormaliger ärztlicher Aussagen (rheumatologisches Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, '___', vom Februar 2004 [präzis: 29. Februar 2004; Urk. 7/31]) und entgegen anderslautender früherer gutachterlicher Einschätzung (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ vom August 2004 [richtig: 13. November 2005; Urk. 7/63]) aus psychiatrischer Sicht bereits vor dem Mitte August 2005 erlittenen Schlaganfall - und folglich auch schon vor der per Ende Mai 2005 wirksamen Rentenaufhebung - eine wahrscheinlich 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/65/16 f.).
3.4     Dr. Y.___ bezeichnete ihre Arbeits(un)fähigkeitsschätzung erst ab dem Zeitpunkt des Mitte August 2005 durchgemachten cerebrovaskulären Insults als verlässlich und gab an, eine mögliche Einschränkung vor diesem Zeitpunkt lasse sich ihrerseits nicht abschliessend beurteilen (Urk. 7/65/15). Damit enthält die nachträglich abgegebene Expertise in Bezug auf den Zustand vor Mitte August 2005 keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, sondern lediglich eine andere Würdigung bei der Rentenaufhebung weitgehend bekannter Fakten. Dass Dr. Y.___ aus der im Wesentlichen geläufigen Aktenlage andere Schlussfolgerungen gezogen hat als vor ihr befasste Ärzte, die Beschwerdegegnerin und das Gericht, vermag folglich die zur Rentenaufhebung führende Würdigung nachträglich nicht zu entkräften. Die mit einer seinerzeit fehlenden Arbeitsunfähigkeit begründete Rentenaufhebung ist rechtskräftig und im vorliegenden Verfahren unumstösslich, und allein der Umstand, dass Dr. Y.___ retrospektiv eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für möglich erachtet haben mag, bildet noch keinen brauchbaren Beleg für die hier massgebliche sachliche Konnexität des dafür ursächlichen Leidens.
Die Beschwerdeführerin selbst hob gegenüber Dr. Y.___ die Verschiedenartigkeit der Beschwerden vor und nach dem Schlaganfall vom 15. August 2005 hervor (Urk. 7/65/11 f.). Zentral für die von Dr. Y.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit war denn auch der neurologisch festgestellte Status nach rechtshemisphärischem Infarkt mit residuellem motorischem Hemisyndrom links (Urk. 7/65/13 f.). Zwar wurde darüber hinaus unter psychiatrischen Gesichtspunkten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert, dabei aber unter Verweis auf die gemäss subjektiver Schilderung völlig andere Natur der Symptome festgehalten, dass die Entwicklung der derzeitigen Erkrankung ganz wesentlich auf den am 15. August 2005 stattgefundenen Infarkt zurückgehe (Urk. 7/65/14). Wohl brachte Dr. Y.___ die bereits früher konstatierte, von anderen Ärzten, der Beschwerdegegnerin und dem Gericht als nicht krankheitswertig eingeschätzte Depressivität vermutungsweise in einen teilweisen Zusammenhang mit der besonderen Lokalisation vorgängig stattgefundener Infarkte im Bereich der Stammganglien (gemäss MRI-Vorbefunden; Urk. 7/65/15; vgl. Urk. 7/65/13 f.), doch erscheint aufgrund dieser relativierten Aussage eine sachliche Leidenskonnexität im Ganzen bloss als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich.
3.5     Nach dem Gesagten sind die am 15. August 2005 eingetretene rentenbegründende und die zur vormaligen, zwischenzeitlich aufgehobenen Berentung Anlass gebende Arbeitsunfähigkeit nicht auf dasselbe Leiden zurückzuführen, was zur Abweisung der auf Vorverlegung des Rentenbeginns von 1. August 2006 auf 1. August 2005 gerichteten Beschwerde führt.

4.       Das am 15. August 2007 angehobene Verfahren ist zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin kostenpflichtig und bleibt ausgangsgemäss entschädigungsfrei (§ 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).