IV.2007.01059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 29. August 2007
in Sachen
M.___
 
Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin


betreffend Revision des Urteils vom 29. Juni 2006 (Proz.-Nr. IV.2005.00818)


Sachverhalt:
1.       Auf Anmeldung vom Februar 2003 war der 1949 geborenen M.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügungen vom 26. September 2003 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung von 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2003 (Invaliditätsgrad: 100 %) sowie eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2003 (Invaliditätsgrad: 50 %) zugesprochen worden. In der Folge war die halbe Invalidenrente mit Verwaltungsverfügung vom 5. April 2005 per Ende Mai 2005 aufgehoben worden, welche Anordnung mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 bestätigt worden war. Die von der Versicherten dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 13. Juli 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) abgewiesen (Proz.-Nr. IV.2005.00818). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem sie am 15. August 2005 einen cerebrovaskulären Insult (Schlaganfall) erlitten hatte, hatte die Versicherte bei der Verwaltung während laufendem Beschwerdeverfahren ein neues Rentenbegehren gestellt. Nach erfolgter Abklärung (worunter insbes. Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychiatrie, '___', vom 6. März 2007 [Urk. 3/3]) wurde ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 2 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. IV.2007.01058) eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2006 zugesprochen. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 15. August 2007 (Urk. 1 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. IV.2007.01058) Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente bereits mit Wirkung ab 1. August 2005 beantragen (S. 2).

2.       Mit Eingabe vom 15. August 2007 (Urk. 1) liess die durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger vertretene Versicherte beim hiesigen Gericht sodann ein Revisionsgesuch stellen und beantragen, es sei das Urteil vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) revisionsweise aufzuheben und ihr ab Juni 2005 bis spätestens 1. August 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht liess sie um Vereinigung mit dem sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2007.01058 nachsuchen (S. 3).

3.       Das vorliegende Revisionsgesuch erweist sich - wie die Erwägungen zeigen - als offensichtlich aussichtslos beziehungsweise unbegründet, so dass es ohne Weiterungen der sofortigen Erledigung zugeführt werden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 32 GSVGer und § 297 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]). Für die von der Gesuchstellerin verlangte Verfahrensvereinigung oder den von ihr beantragten Aktenbeizug (Urk. 1 S. 3) besteht kein Anlass.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Laut Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet, wobei sich das Revisionsverfahren nach kantonalem Recht bestimmt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 113 zu Art. 61).
Nach § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:
a) wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,
b) wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,
c)  wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.
Die Revisionsgründe gemäss § 29 lit. a und b GSVGer entsprechen mithin denjenigen gemäss Art. 61 lit. i ATSG.
§ 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Alsdann muss das Revisionsgesuch laut § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten; darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Revisionsverfahren gemäss § 32 GSVGer sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (§ 293 ff. ZPO).

2.       Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren (Urk. 1) auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 6. März 2007 (Urk. 3/3) und beruft sich damit auf den Revisionsgrund eines neuen Beweismittels im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG und § 29 lit. a GSVGer.
Im Revisionsgesuch werden die Revisionsgründe angegeben. Ausserdem enthält das Gesuch die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge. Das angerufene Beweismittel ist eingereicht worden. Insoweit sind die Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs erfüllt.
Zum Nachweis der Fristeinhaltung lässt die Gesuchstellerin geltend machen, sie habe vom Revisionsgrund am 2. August 2007 mit Zustellung des Gutachtens von Dr. A.___ vom 6. März 2007 (Urk. 3/3) durch die Gesuchsgegnerin Kenntnis enthalten, wobei sie sich auf deren Übermittlungsschreiben vom 31. Juli 2007 (Urk. 3/2) beruft (Urk. 1 S. 3). Zwar erscheint aufgrund der Aktenlage fraglich, ob die Gesuchstellerin vom Inhalt des von Anfang März 2007 datierenden Gutachtens tatsächlich erstmals Anfang August 2007 erfahren, den geltend gemachten Revisionsgrund mithin erst dann entdeckt hat. Dies, zumal Dr. A.___ ausdrücklich angegeben hat: "Im Einverständnis der Explorandin wird eine Kopie dieses Gutachtens an ihren Hausarzt, Herrn Dr. B.___, übersendet." (Urk. 3/3 S. 17). Indessen kann die Frage der Fristwahrung letztlich offen bleiben, da das Gesuch ohnehin einer materiellen Grundlage entbehrt.

3.       Den zur Neuanmeldung und Berentung ab 1. August 2006 führenden Schlaganfall hat die Gesuchstellerin am 15. August 2005 erlitten, also während damals noch laufendem, am 13. Juli 2005 angehobenem und mit Urteil vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) abgeschlossenem Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2005.00818 betreffend Rentenaufhebung. Anfechtungsgegenstand des fraglichen Verfahrens bildete der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 betreffend die Verwaltungsverfügung vom 5. April 2005, dessen Datum wiederum den damals beurteilungsrelevanten Zeitpunkt markiert (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1, mit Hinweis). Ein revisionsweises Zurückkommen auf den Entscheid vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) mit Rücksicht auf den am 15. August 2005 erlittenen Hirnschlag fällt damit von vornherein ausser Betracht. Die Gesuchstellerin beruft sich denn auch zu Recht nicht auf diesen Umstand, welcher sich erst nach dem beurteilungsrelevanten Zeitpunkt verwirklicht hat und demnach nicht als neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG und § 29 lit. a GSVGer gelten kann. Vielmehr macht die Gesuchstellerin geltend, aufgrund des im Zuge neuerlicher Abklärungen angefertigten Gutachtens von Dr. A.___ vom 6. März 2007 (Urk. 3/3) sei nunmehr die im vormaligen Rentenaufhebungsverfahren zu ihren Lasten unbewiesen gebliebene Tatsache erstellt, dass im Jahr 2005 ein krankheitswertiges Leiden mit anhaltender 50%iger Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, womit die mit Urteil vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) bestätigte Rentenaufhebung per Ende Mai 2005 nicht hätte erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 4).
Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist sodann, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides reicht nicht aus, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a und 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
Im Urteil vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) wurde das Fehlen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung als Ausgangspunkt einer Arbeitsunfähigkeit verneint und die von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse, '___', in verschiedenen Berichten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit als vom in der heutigen Medizin generell vorherrschenden bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell geprägt qualifiziert, während das sozialversicherungsrechtlich relevante bio-psychische Krankheitsverständnis soziale Faktoren weitgehend ausschliesse (Erw. 3.2.3). Dr. A.___ führte in ihrem Gutachten vom 6. März 2007 (Urk. 3/3) aus, dass eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit möglicherweise schon vor dem Hirnschlag von Mitte August 2005 bestanden habe. So sei denkbar, dass es bei der Gesuchstellerin nach dem im Jahr 2001 erlittenen Unfall und infolge der gleichzeitig bestandenen ausgeprägten beruflichen Schwierigkeiten, welche sie psychisch sehr erschüttert hätten, zu einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden und nach erfolgter Aussteuerung schleichend zunehmenden reaktiven depressiven Entwicklung gekommen sei. Aufgrund der Anamneseangaben und der Vorakten sei davon auszugehen, dass direkt nach dem Unfall eine 100%ige und zum Zeitpunkt der Aussteuerung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (S. 15 f.). Weiter verneinte Dr. A.___ ausdrücklich den Einfluss nichtmedizinischer beziehungsweise psychosozialer Faktoren (S. 16) und bekräftigte schliesslich, dass namentlich aufgrund vormaliger ärztlicher Aussagen (rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Marbach vom Februar 2004) und entgegen anderslautender früherer gutachterlicher Einschätzungen (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___ vom August 2004) bereits vor dem Mitte August 2005 erlittenen Schlaganfall aus psychiatrischer Sicht eine wahrscheinlich 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 16 f.).
Abgesehen davon, dass Dr. A.___ ihre Arbeits(un)fähigkeitsschätzung erst ab dem Zeitpunkt des Mitte August 2005 durchgemachten cerebrovaskulären Insults als verlässlich bezeichnete und angab, eine mögliche Einschränkung vor diesem Zeitpunkt lasse sich ihrerseits nicht abschliessend beurteilen (S. 15), enthält die nachträglich abgegebene Expertise in Bezug auf den Zustand vor Mitte August 2005 keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, sondern lediglich eine andere Würdigung im Zeitpunkt des Haupturteils bereits bekannter Fakten. Dass Dr. A.___ aus der im Hauptverfahren bekannten Aktenlage (respektive von der Gesuchstellerin damals zumindest bereits ohne weiteres greifbaren Unterlagen) andere Schlussfolgerungen gezogen hat als das Gericht, bildet nun aber keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG und § 29 lit. a GSVGer. Dass im Urteil vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) der von der Gesuchstellerin gestellte Eventualantrag auf Vornahme weiterer medizinischer, namentlich psychiatrischer Abklärungen (Sachv. 2), wie sie mit dem Gutachten von Dr. A.___ nun vorliegen, verworfen worden war (Erw. 5), hätte die seinerzeit bereits anwaltlich vertretene Gesuchstellerin unter Berufung auf die von Dr. A.___ angeführten Überlegungen im Rechtsmittelzug rügen können. Die entsprechende Unterlassung kann nicht gleichsam auf dem Weg der Revision nachgeholt werden.

4.       Zusammengefasst führt dies zur Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Das vorliegende Revisionsverfahren vor dem kantonale Versicherungsgericht stellt eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen dar (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. September 2002 in Sachen L. [I 370/01] Erw. 1) und ist daher kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).


Das Gericht erkennt:
1.         Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).