IV.2007.01064
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 19. März 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Daniel Fritz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der zum Elektromonteur und Informatiker ausgebildete A.___, geboren 1977, war bei der B.___ tätig (Urk. 7/3/4-5), als er am 23. August 2005 durch einen Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma erlitt und in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/15/91-92). Ab März 2006 war der Versicherte wieder zu 50 % arbeitsfähig, erlitt aber im Oktober 2006 einen Rückfall, worauf er erneut vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 7/10/1-3). Am 29. November 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/15/1-93), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) erstellen und erkundigte sich beim Arbeitgeber (Urk. 7/6 und 7/9). Ferner holte sie die Berichte von Dr. med. C.___ vom 17. August 2006 und vom 19. Dezember 2006 (Urk. 7/10) ein. Gegen den Vorbescheid vom 14. März 2007 (Urk. 7/18), mit welchem die IV-Stelle mitteilte, dass sie das Leistungsbegehren von A.___ abweisen wolle (Urk. 7/18), liess dieser durch seinen Rechtsvertreter Daniel Fritz mit Schreiben vom 27. April 2007 (Urk. 7/27) Einwendungen machen. Diesem Schreiben lag der Schlussbericht der E.___ vom 9. März 2007 (Urk. 7/26) bei. Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2.
2.1. Dagegen liess A.___ am 16. August 2007 durch Daniel Fritz Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 20. Juni 2007 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von beruflichen und medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2007 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-31) um Abweisung der Beschwerde ersucht und der Beschwerdeführer in der Replik vom 29. November 2007 (Urk. 11) im Wesentlichen unter Verweis auf die Beschwerdeschrift an seinen Anträgen festgehalten hatte, wurde, da die Beschwerdegegnerin sich zur Replik nicht hatte verlauten lassen, der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Januar 2008 (Urk. 14) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen beziehungsweise auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch (Urk. 2) mit der Begründung, dass die beim Beschwerdeführer beginnende somatoforme Schmerzstörung keinen invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden begründe und dass auch keine unfallbedingten Faktoren vorliegen würden, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente ergäben. Aus medizinischer Sicht sei eine Umschulung nicht indiziert. Dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit im angestammten Beruf (Informatiker) - mit der Einschränkung, dass er nicht mehr alle Funktionen ausüben könne - weiterhin zumutbar. Ohne Gesundheitsschaden könnte er ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 70'200.-- und gestützt auf die orts- und branchenüblichen Mindestlöhne im Kanton Aargau ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 58'536.-- erzielen, wobei vom geringsten Mindestlohn im Vergleich zu jenem mit Ausübung aller Funktionen ausgegangen werde. Damit erleide der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von jährlich Fr. 11'664.--, womit ein Invaliditätsgrad von 17 % vorliege, was weder einen Anspruch auf Rente noch auf berufliche Massnahmen begründe (Urk. 6 S. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer seinerseits liess im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), dass die Voraussetzungen zur Gewährung beruflicher Massnahmen beziehungsweise einer Rente gegeben seien. Dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Informatiker weiterhin zumutbar sei, sei medizinisch nie abgeklärt worden. Vielmehr stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die dürftigen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche sich in keiner Art und Weise über die Zumutbarkeit äusserten, sondern lediglich die Frage der Adäquanz prüften. Zudem habe die SUVA auch nie abschliessende Untersuchungen durchgeführt, und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nie umfassend beurteilt worden (Urk. 11 S. 2). Ferner betrage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsgrad weit mehr als 20 %. Da alles daran gesetzt worden sei, den bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erhalten, sei die Invalidität anhand eines Prozentvergleichs zu ermitteln, womit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere. Sollte der Invaliditätsgrad durch das Gericht wider Erwarten durch einen Einkommensvergleich festgelegt werden, so wäre beim Valideneinkommen des jungen Versicherten ein Karrierezuschlag vorzunehmen und das Valideneinkommen daher bei mindestens Fr. 85'000.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer habe nämlich am Anfang seiner beruflichen Karriere mit lohnmässig erheblichem Entwicklungspotential gestanden. Das Invalideneinkommen könne mangels rechtsgenüglicher medizinischer Abklärungen noch nicht korrekt beziffert werden. Und schliesslich wäre ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen, da dem Beschwerdeführer nicht mehr die ganze Palette angepasster Tätigkeiten offen stünden (Urk. 1 S. 3-5).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
3.
3.1 Der Bericht der Klinik F.___ vom 3. April 2006 (Urk. 7/15/45-47), in welcher der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten HWS-Distorsion vom 14. Februar bis zum 14. März 2006 hospitalisiert war, nannte die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit rezidivierenden leichten depressiv-ängstlichen Verstimmungen und eine beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit persistierendem Zervikozephalsyndrom und neuropsychologischer Leistungsminderung nach einem Autounfall (Heckauffahrkollision) mit HWS-Distorsion am 23. August 2005.
Die behandelnden Ärzte erklärten, dass trotz regelmässiger Therapien die Schmerzsymptomatik wenig habe verändert werden können und dass die erhobenen muskuloskelettalen Befunde die persistierende Schmerzsymptomatik sowie die reduzierte körperliche und psychische Belastbarkeit und anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend erklären könnten. Daher hätte sich bei ihnen der Verdacht einer Anpassungsstörung erhärtet, was in der konsiliar-psychiatrischen Untersuchung mit der zusätzlichen Diagnose einer beginnenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fachärztlich bestätigt worden sei. Sie erachteten den Beschwerdeführer psychiatrisch bedingt bei Klinikaustritt in seiner Arbeitsfähigkeit als zu 50 % beeinträchtigt (Urk. 7/15/46).
3.2 Dr. C.___, Hausarzt des Beschwerdeführers seit November 1995, notierte im Bericht vom 17. August [richtig wohl: Dezember] 2006 (Urk. 7/10/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikozephales Schmerzsyndrom nach Heckauffahrkollision am 23. August 2005, Anpassungsstörung mit depressiv ängstlichen Verstimmungen, somatoforme Schmerzstörung und neuropsychologische Leistungsminderung. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Zum Verlauf hielt der Arzt fest, dass ab Januar 2006 die HWS in allen Richtungen frei beweglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im März 2006 an einer Heilerveranstaltung ein Heilungserlebnis gehabt. Danach habe er zu 100 % gearbeitet, indes nur eine Leistung von 50 % erreicht. Im Herbst 2006 habe er jedoch einen Rückfall erlitten, weshalb er erneut vollständig habe krank geschrieben werden müssen. Der Beschwerdeführer dürfe keine Gewichte mehr tragen, könne aber einen zweistündigen Kundenbesuch mit dem Auto ausführen und beim Kunden ein nicht zu anspruchsvolles Hard- oder Softwareproblem im Lokalnetz oder ADSL-Bereich lösen. Damit verfüge er über Ressourcen im Bereich Anwendernetzwerke und Telecom-Installation, wobei diese durch die rezidivierenden Schmerzen mit leicht kognitiver Beeinträchtigung und durch einen regressiv-depressiven Rückzug sowie einer beruflichen Orientierungskrise blockiert seien. Er gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2007 zu 70 % arbeitsfähig werde.
Am 19. Dezember 2006 erklärte Dr. C.___ schliesslich, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2007 halbtags in der bisherigen Tätigkeit arbeiten könne und dass ihm ab circa 1. Juli 2007 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, wobei er das Tragen schwerer Gewichte vermeiden und Arbeiten über Kopfhöhe, vorgeneigtes Stehen sowie Gehen über längere Strecken nur selten ausführen sollte (Urk. 7/10/5).
3.3 In der Stellungnahme vom 12. Februar 2007 (Urk. 7/17/3) hielt Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dafür, Dr. C.___ bestätige die Diagnosen der Klinik F.___ allgemeinmedizinisch und halte fest, dass die kognitiven Leistungen, insbesondere die Konzentrationsfähigkeit, durch Nackenschmerzen beeinträchtigt seien. In zusammenfassender Beurteilung bestehe dagegen mit einer beginnenden somatoformen Schmerzstörung kein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, da von der Überwindbarkeit der Schmerzstörung auszugehen sei. In Entsprechung dazu sehe denn auch Dr. C.___ ein Verbesserungspotential. Eine Umschulung sowie eine Arbeitsvermittlung seien medizinisch nicht indiziert.
4.
4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei sein Gesundheitszustand nicht abschliessend untersucht worden, und es lägen zur Frage der Zumutbarkeit, sich (weiterhin) als Informatiker zu betätigen, keine medizinischen Abklärungen vor, ist unbegründet.
Zwar ist zutreffend, dass sich - wie vom Beschwerdeführer eingewendet (Urk. 1 S. 4 und 6) - die SUVA im Hinblick auf die Frage, ob ein Versicherter Ansprüche zulasten der Unfallversicherung geltend machen kann, mit der Beurteilung der Adäquanz zu befassen hat. Das schliesst indessen nicht aus, dass Arztberichte, welche zu vorgenanntem Zweck erstellt wurden, nicht auch für Abklärungen der IV-Stelle herangezogen werden dürfen, sofern sie die Kriterien der Rechtsprechung an die beweismässige Verwertbarkeit erfüllen, und zwar unabhängig davon, von wem sie erstellt wurden (siehe Erw. 2.4). Der Bericht der Klinik F.___ vom 3. April 2006 (Urk. 7/15/45-47) beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist nachvollziehbar und einleuchtend (siehe Erw. 3.1). Es spricht damit nichts dagegen, den für die SUVA erstellten Bericht im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beizug der SUVA-Akten ausdrücklich gewünscht hatte (siehe Urk. 7/1 S. 2).
Der Bericht des Hausarztes Dr. C.___ wurde von diesem zu Händen der IV-Stelle verfasst. Damit verfängt schon deshalb der Einwand, die IV-Stelle habe lediglich die fragmentartigen Berichte der SUVA übernommen (Urk. 1 S. 6), nicht. Ausserdem erfüllt auch dieser Bericht die Anforderungen der Praxis: Dr. C.___ beantwortete die ihm gestellten Fragen umfassend, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und äusserte sich detailliert über die dem Beschwerdeführer noch zur Verfügung stehenden Ressourcen. Schliesslich hielt er ausdrücklich dafür, dass dem Beschwerdeführer etwa ab Juli 2007 eine Tätigkeit in einem der Behinderung angepassten Bereich ganztags zumutbar sei (siehe Erw. 3.2). Der Bericht ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, und es sind keine Hinweise aktenkundig, dass von der Beurteilung von Dr. C.___ abgewichen werden müsste. Dies umso weniger, als die Diagnosen und Schlussfolgerungen im Wesentlichen mit jenen der Klinik F.___ übereinstimmen. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bei seiner IV-Anmeldung nicht nur darum ersucht, es seien die SUVA-Akten beizuziehen, sondern darüber hinaus auch gebeten, es sei beim Hausarzt ein aktueller Bericht einzuholen (Urk. 7/1 S. 2), was dann durch die IV-Stelle veranlasst worden war.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass mit den vorliegenden medizinischen Berichte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rechtsgenüglicher Art und Weise abgeklärt wurde.
4.2 Wie die IV-Stelle zu Recht feststellte, begründet eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Dies trifft im Übrigen auch auf jede andere psychische Beeinträchtigung zu (siehe Erw. 2.2). Hinweise, dass Umstände vorliegen würden, welche eine Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und die Schmerzstörung damit ausnahmsweise unüberwindbar machten (siehe Erw. 2.2), sind keine ersichtlich. Die Schlussfolgerung des RAD, es sei von einer Überwindbarkeit der Schmerzstörung auszugehen (siehe Erw. 3.3), ist daher nicht zu beanstanden. Selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers ging davon aus, dass diesem eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dabei gilt zu bedenken, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auch aus diesem Blickwinkel ist die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, um die Schmerzstörung zu überwinden, und es sei ihm eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar, nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, die somatoforme Schmerzstörung stelle nur eine von verschiedenen Diagnosen dar und sei nicht von allen Ärzten diagnostiziert worden (Urk. 11 S. 2), vermag daran nichts zu ändern. Ebenso begründet nämlich die zusätzlich gestellte Diagnose der Anpassungsstörung grundsätzlich keinen Gesundheitsschaden, welcher nicht überwindbar wäre, handelt es sich bei dieser Krankheit doch definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden (siehe ICD 10: F.43.20 und F.43.21). Damit erübrigt sich auch eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes.
4.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm nachträglich eingereichten Schlussbericht der E.___ vom 9. März 2007 (Urk. 7/20 und 7/26) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, wird in diesem Bericht doch im Wesentlichen nur die Krankengeschichte des Beschwerdeführers nachgezeichnet, ohne dass eigene, erhebliche Feststellungen aufgezeigt würden. Bemerkenswert an diesem Bericht ist indes, dass die derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss Begleiter offenbar nicht der für ihn empfohlenen adaptierten Tätigkeit entspricht.
4.4 Endlich obliegt es alleine dem Arzt, sich darüber zu äussern, in welchem Umfang eine Tätigkeit noch zumutbar ist (siehe Erw. 2.4). Da, wie bereits gezeigt, die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Einschätzung des Hausarztes in Frage zu stellen, ist darauf abzustellen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen.
5.
5.1 Streitig ist sodann, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers, der Invaliditätsgrad sei anhand des Prozentvergleiches zu ermitteln, weshalb von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen sei, verfängt nicht: Der Beschwerdeführer ist bei demselben Arbeitgeber, aber in einer anderen Funktion tätig (Urk. 7/9/1) und bezieht dafür einen Lohn, welcher 50 % des ursprünglichen Verdienstes darstellt. Gleichwohl gab der Arbeitgeber am 19. Dezember 2006 im Fragebogen an, die Arbeitszeit des Beschwerdeführers betrage „0 Stunden pro Tag“ und er sei „bis dato“ zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9/2). Im Schlussbericht der E.___ vom 9. März 2007 (Urk. 7/20 und 7/26) wurde dann festgehalten, er arbeite derzeit zu 40 %, jedoch in einer ihm nicht entsprechenden Funktion. Gemäss eigenen Angaben arbeitet der Beschwerdeführer zu 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11 S. 2). Er übt damit weder genau dieselbe Tätigkeit wie zuvor aus, noch schöpft er die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2), weshalb die IV-Stelle zu Recht der Bemessung des Invaliditätsgrades den Einkommensvergleich zu Grunde gelegt hat (siehe Erw. 2.3).
5.3 Dass die IV-Stelle gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/9/2) von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 70'200.-- ausgegangen war, ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Hinweise, welche einen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemachten - Karrierezuschlag rechtfertigten. Dass der Beschwerdeführer bereits konkrete Schritte unternommen hätte, um beruflich weiter zu kommen, indem er beispielsweise Kurse besucht oder ein Studium aufgenommen hätte, macht er zu Recht nicht geltend. Daher ist auf ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 70'200.-- abzustellen.
5.4 Der Beschwerdeführer kann aktuell bei seinem bisherigen Arbeitgeber in einem eigens für ihn geschaffenen Nischenarbeitsplatz offenbar nur eine Leistung in reduziertem Umfang erbringen. Die gemäss ärztlicher Einschätzung bestehende Arbeitsfähigkeit von 100 % bei behinderungsangepasster Tätigkeit wird folglich vom Beschwerdeführer nicht voll ausgeschöpft, weshalb die Ermittlung des Valideneinkommens anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen ist (siehe Erw. 2.3). Praxisgemäss gilt dafür die Tabelle TA1 der LSE 2004 und nicht - wie von die IV-Stelle ausgeführt - ortsübliche Löhne (siehe Urteil des Bundesgerichtes in Sachen D. vom 8. November 2007, I 902/06, Erw. 3.3.1). Gemäss Arztbericht liegen die Ressourcen des Beschwerdeführers im Bereich Anwendernetzwerke und Telecom-Installationen (siehe Erw. 3.2), weshalb auf die Löhne mit Anforderungsniveau 3, „mit Berufs- und Fachkenntnisse“, abzustellen ist. Der Zentralwert für mit solchen Tätigkeiten beschäftigte Männer betrug im Jahre 2004 Fr. 5'932.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA1, S. 53). Da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind, ist dieses Einkommen an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2006 (hypothetischer Rentenbeginn) anzupassen. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 12-2007, Tab. B 9.2 S. 98) und einer Nominallohnentwicklung von 39 Punkten (2004: 1975 Punkte; 2006: 2014 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2007, Tab. B 10.3 S. 99) ergibt sich ein Gehalt von Fr. 6'306.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 75'672.-- pro Jahr.
5.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser wegen besonderer Umstände seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte. So ist es dem Beschwerdeführer nach wie vor möglich, eine (angepasste) Betätigung als Informatiker zu finden, in welcher er - verglichen mit anderen Arbeitnehmern - nicht mit tieferen Lohnansätzen rechnen muss. Ebenso rechtfertigen weder das Alter des Beschwerdeführers noch seine Nationalität (als Schweizer hat er nicht mit sprachlichen Problemen zu kämpfen) oder sein Beschäftigungsgrad einen leidensbedingten Abzug.
5.6 Der Vergleich des Invalideneinkommens von jährlich Fr. 75'672.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'200.-- erhellt, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit in seinem Beruf als Informatiker ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag.
6. Dem Beschwerdeführer entsteht trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in einer angepassten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse, weshalb sich die Prüfung eines Anspruchs auf Umschulung erübrigt (siehe Erw. 2.5).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Daniel Fritz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).