IV.2007.01065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde Thalwil
Sozialdienst, A.___
Alte Landstrasse 108,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1979, war nach der üblichen Schulzeit zwei Jahre als Au pair-Angestellte tätig. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert (Urk. 8/8). Seit dem 16. Lebensjahr ist sie drogenabhängig, verschiedene stationäre Entzugsversuche brachten keine langfristige Besserung. Zuletzt war die Versicherte im Jahr 2001 im Gastgewerbe beschäftigt (vgl. Urk. 8/13 S. 5 f.). Ab Januar 2002 war sie nicht mehr erwerbstätig, seit dem 1. März 2002 wird sie von der Fürsorge unterstützt (vgl. Urk. 3, Urk. 8/2, Urk. 8/11). Am 12. Dezember 2006 meldete sie sich mit dem Hinweis, sie sei seit März 2002 aufgrund psychischer Probleme und Hepatitis C arbeitsunfähig, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Erstausbildung, Umschulung, medizinische Eingliederungsmassnahmen sowie Rente) an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 8/2-3, Urk. 8/11) und forderte bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (Urk. 8/13-14).
1.2     Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 eröffnete die IV-Stelle S.___, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Arbeitsfähigkeit mit einer mindestens sechsmonatigen stationären oder teilstationären psychiatrischen beziehungsweise sozial-rehabilitativen Massnahme mit im Vordergrund stehendem Kokain- und Heroinentzug verbessert werden könne, und ermahnte sie zur Einhaltung ihrer Schadenminderungspflicht (Urk. 8/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/17-30) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juli 2007 ab mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei vor allem eine Folge der Drogenabhängigkeit, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2).
2.       Dagegen liess die Versicherte am 16. August 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung ihres Gesundheitszustandes einhole und hernach neu über den Leistungsanspruch verfüge. Zusätzlich sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Auferlegung der Schadenminderungspflicht zu sistieren, bis das Gutachten vorliege. In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3    
1.3.1   Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Sucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3.2   Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.4    
1.4.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherten Personen den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.4.2   Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch die Drogenabhängigkeit bedingt sei und deshalb keine Invalidität im Rechtssinne vorliege. Der blosse Verdacht einer komorbiden Persönlichkeitsstörung sowie eine grundsätzlich behandelbare mittelgradige Depression seien nicht geeignet, eine Invalidität zu begründen (vgl. Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen zur Veranlassung einer fachärztlichen Abklärung und anschliessenden erneuten Verfügung über den Leistungsanspruch. Eine Drogensucht begründe zwar für sich allein keine Invalidität, sie werde jedoch invalidenversicherungsrechtlich relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt habe oder die Ursache eines solchen Gesundheitsschadens sei. Aus den aktuell vorliegenden medizinischen Berichten lasse sich nicht erschliessen, ob ein entsprechender Gesundheitsschaden bei ihr ausgewiesen sei. Die IV-Stelle habe den behandelnden Ärzten auch keine Zusatzfragen gestellt, um die Sachlage zu erhellen. Unter den gegebenen Umständen wäre es aber ihre Aufgabe gewesen, weitere Abklärungen einzuleiten, um den Leistungsanspruch zuverlässig beurteilen zu können (vgl. Urk. 1).

3.       Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits mit 16 Jahren heroinabhängig war. In diesen Zeitraum fällt auch das erstmalige Auftreten einer Hepatitis C. Mit 18 Jahren erfolgte der erste Entzug, in der Folge kam es zu verschiedenen stationären Entzugsversuchen und später zur Methadonsubstitution durch den Hausarzt (vgl. Urk. 8/13 S. 6, Urk. 8/14 S. 6 f.). Der letzte Versuch eines stationären Entzuges wegen multiplem Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Methadon) erfolgte vom 28. Juli bis 10. August 2005 in der I.___. Nach einem Rückfall musste die Beschwerdeführerin aus der Klinik austreten (vgl. Urk. 8/14 S. 10 f.).
         Dr. med. C.___, Leitender Arzt der Gastroenterologie und Hepatologie des D.___ in E.___, berichtete dem Hausarzt der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2006 über den Verlauf der Hepatitiserkrankung und ging aufgrund der erhobenen Befunde davon aus, dass das Immunsystem der Beschwerdeführerin das Hepatitis C Virus spontan eliminiert habe. Deshalb sei aktuell und möglicherweise auch in Zukunft keine Therapie mehr nötig. Klar im Vordergrund stehe die Behandlung des Drogenabhängigkeitssyndroms, trotz Methadonprogramm habe die Beschwerdeführerin immer wieder Abstürze und führe sich Drogen intravenös zu (Urk. 8/14 S. 5).
         Dr. med. F.___, Oberarzt in der I.___, hielt in seinem Bericht vom 12. Februar 2007 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.2), bestehend seit 1995, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie den Verdacht auf eine Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10: F60.6) fest. Die seit 1995 bekannte Hepatitis C bei Status nach Beinvenenthrombose habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. F.___ sah die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. Oktober 2006 und dem 4. Januar 2007 insgesamt vier Mal. Sie habe verschiedene Termine bei ihm wieder abgesagt oder verstreichen lassen. Aufgrund einer depressiven Gehemmtheit mit Ängsten sei es ihr nicht möglich gewesen, verbindliche Abmachungen einzuhalten. Sie habe über Zukunftsängste sowie generell über Ängste, überfordert zu werden, berichtet. Als weitere Beschwerden habe sie Müdigkeit, Schlafstörungen, einen reduzierten Appetit, Antriebsmangel sowie gedrückte Affekte mit Traurigkeit und Langeweile genannt. Im Gespräch seien leichte Konzentrationsstörungen sowie ein leicht verlangsamtes formales Denken feststellbar gewesen. Aus ärztlicher Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass die schwer süchtige und mittelgradig depressive Beschwerdeführerin arbeiten könne. Ihre psychischen Funktionen seien insbesondere bezüglich Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit schwer eingeschränkt. Grundsätzlich sei der Gesundheitszustand aber besserungsfähig. Aktuell bestehe bei ihr keine Motivation, einen Arbeitsplatz zu suchen. Auch zur Aufnahme einer ambulanten Behandlung sei sie nicht zu motivieren gewesen. Mittel- und langfristig wünsche sie sich einen stationären Entzug, aus eigenen Erfahrungen wisse sie, dass sie dann jeweils wieder leistungsfähig gewesen sei. Zum zeitlichen Verlauf und zur prognostischen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei keine klare Aussage möglich (Urk. 8/13).
         Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, nahm mit Bericht vom 20. März 2007 zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Depression, eine Methadontherapie sowie eine chronische Hepatitis C auf. Der Gesundheitszustand sei stationär, die Prognose aufgrund des chronischen Verlaufs schlecht. Die Beschwerdeführerin leide unter wechselnden psychischen Zuständen und häufiger Müdigkeit. Wegen der Müdigkeit seien sämtliche psychischen Funktionen eingeschränkt. Es sei ihr keine Arbeit mehr zumutbar, seit 2001 sei sie bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14 S. 1 ff.).
         Am 4. Juni 2007 sowie am 19. Juli 2007 nahm Dr. med. H.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle zu den vorliegendenden medizinischen Berichten Stellung. Sie kam zur Einschätzung, dass momentan aufgrund der persistierenden Einwirkungen der zahlreichen Suchtgifte auf das zentrale Nervensystem nicht sicher feststellbar sei, ob nebst dem Suchtgeschehen ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Der im psychiatrischen Bericht des Dr. F.___ erwähnte blosse Verdacht auf eine komorbide Persönlichkeitsstörung reiche nicht aus für die Annahme eines solchen Gesundheitsschadens, und die mittelgradige Depression sei behandelbar. Weitere Abklärungen würden aber erst nach einer gewissen Dauer der Drogen-abstinenz Sinn machen. Deshalb sei es notwendig, dass sich die Beschwerdeführerin einer mindestens sechs Monate dauernden stationären beziehungsweise teilstationären psychiatrischen/sozialrehabilitativen Massnahme mit dem vordergründigen Ziel des Kokain- und Heroinentzuges unterziehe. Danach könne das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erneut geprüft werden (vgl. Urk. 8/15 S. 2, Urk. 8/30 S. 1).

4.      
4.1     Aus den wiedergegebenen medizinischen Berichten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine Drogensucht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die IV-Stelle gelangte in Würdigung der vorliegenden Arztberichte jedoch zum Schluss, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei. Diese Einschätzung ist in dem Sinne nicht zu beanstanden, als dass sich bei der gegenwärtigen Aktenlage zwar Hinweise für das Bestehen eines psychischen Gesundheitsschadens, welcher im Sinne der Rechtsprechung zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vorstehend Erw. 1.3.1), finden lassen. Das Vorliegen eines solchen Gesundheitsschadens ist aber gegenwärtig noch nicht hinreichend erstellt. So hat Dr. F.___ während seiner Konsultationen zwar eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung erhoben, indes ist einerseits mit der blossen Verdachtsdiagnose ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden noch nicht gesichert. Andererseits hat sich Dr. F.___ auch nicht zur vorliegend relevanten Frage geäussert, ob mit diesen Diagnosen ein verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, vorliegt, oder ob die erhobenen Symptome einzig auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind (vgl. vorstehend Erw. 1.3.1 sowie Urk. 8/13 S. 5 ff.). Entsprechende Angaben lassen sich auch nicht dem Bericht des Dr. G.___ vom 20. März 2007 entnehmen (vgl. Urk. 8/14 S. 1 ff.). Die im Invalidenversicherungsrecht bedeutsame Ursache der Drogensucht steht damit auch nicht fest.
4.2     Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle bei dieser Sachlage das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Juni 2007 bereits abweisen durfte und die Beschwerdeführerin mit gleichentags verfasstem Schreiben unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und auf Art. 21 Abs. 4 ATSG dazu anhalten durfte, sich einer Behandlungsmassnahme zu unterziehen und sich hernach mit einem neuen Leistungsgesuch zu melden (vgl. Urk. 8/16).
         Es ergeben sich aus den Akten immerhin Hinweise auf das Bestehen eines psychischen Gesundheitsschadens, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist. Jedoch ist die Diagnose der Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen (Urk. 8/13) nicht gesichert. Sodann wurden überhaupt zu den Ursprüngen der Sucht der Versicherten, den Zusammenhängen zwischen einer krankhaften Psyche und dem Suchtgeschehen keine Angaben gemacht. Weiter ist auch nicht klar, ob mit den erhobenen psychischen Symptomen wie fehlende Motivation, Müdigkeit ein vom Suchtgeschehen verselbständigter Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Auffallend sodann ist, dass die Depression zwar von Dr. F.___ erwähnt wurde (Urk. 8/13), nicht hingegen von den Ärzten des I.___ im Bericht über den gescheiterten Entzug (Urk. 8/14 S. 10), in dem sie sich immerhin während zwei Wochen befunden hatte. Dr. H.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle kam zum Schluss, dass die Frage nach einem relevanten Gesundheitsschaden unklar sei (vgl. Urk. 8/15 S. 2). Bestehen aufgrund der Aktenlage Verdachtsmomente für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden, kann ein solcher aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen aber weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen noch ausgeschlossen werden, ist der Sachverhalt noch nicht entscheidreif. Die IV-Stelle hätte daher im Hinblick auf ihre Abklärungspflicht (vorstehend Erw. 1.4.1) noch nicht materiell über den Leistungsanspruch verfügen dürfen. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung als unrichtig und ist daher aufzuheben.
4.3     Die IV-Stelle forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2007 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG dazu auf, sich einer mindestens sechsmonatigen stationären beziehungsweise teilstationären psychiatrischen/sozialrehabilitativen Massnahme zu unterziehen (Urk. 8/16).
         In den medizinischen Akten, insbesondere im psychiatrischen Bericht des Dr. F.___ vom 12. Februar 2007, ist nirgends die Rede von konkreten aktuell zumutbaren Behandlungen zur Verbesserung der Suchtproblematik. Insbesondere findet sich auch nirgends der Hinweis, die Frage nach einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden und einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit könne bei der Beschwerdeführerin nur nach Durchführung einer mindestens sechsmonatigen stationären oder teilstationären psychiatrischen/sozialrehabilitativen Massnahme beantwortet werden. Dr. F.___ erwähnte einzig, aus seiner Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass die schwer süchtige und mittelgradig depressive Beschwerdeführerin arbeiten könne, der Gesundheitszustand sei aber besserungsfähig. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie gerne im Frühjahr 2007 einen stationären Entzugsversuch machen würde, und sie wisse aus früheren Erfahrungen, dass sie danach jeweils wieder leistungsfähig gewesen sei. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit nach einem solchen Entzug wohl bestimmt werden könnte, und dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Gehemmtheit und der Ängste nicht möglich gewesen sei, verbindliche Abmachungen einzuhalten (vgl. Urk. 8/13 S. 1 ff.). Aus dem früheren Bericht der I.___ vom 10. August 2005 ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 einen stationären Entzugsversuch aufgrund eines Rückfalls bereits nach 14 Tagen abbrechen musste (vgl. Urk. 8/14 S. 10 f.).
         Unter diesen Umständen ist nicht klar, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Juni 2007 verlangte mindestens sechs Monate dauernde Behandlungsmassnahme mit Blick auf den aktuellen Gesundheitszustand überhaupt zumutbar beziehungsweise sinnvoll ist. Die Einschätzung der medizinisch-psychiatrischen Situation durch Dr. H.___, welche - soweit ersichtlich - weder eine auf das Gebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachärztin ist noch eine persönliche Untersuchung durchgeführt hat (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2), reicht jedenfalls nicht aus, um die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Sanktionsmöglichkeit von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu konkreten medizinisch-psychiatrischen Behandlungsmassnahmen mit vorgegebener Mindestdauer anzuhalten. Es wäre zumindest eine klärende Rückfrage bezüglich zumutbarer und sinnvoller Behandlungsmassnahmen bei Dr. F.___ beziehungsweise bei der I.___ angezeigt gewesen, wo die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren verschiedentlich behandelt wurde.
4.4     Die IV-Stelle wird ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein im Sinne der Rechtsprechung verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, vorliegt, wobei die Ärzte auch allfälligen Wechselwirkungen zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen haben werden (vgl. vorstehend Erw. 1.3.1). Falls diese Frage aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes nicht beantwortet werden kann, ist zu prüfen, welche zumutbaren medizinischen Massnahmen konkret für die Ermittlung dieser Frage erforderlich sind. Sind weitergehende zumutbare medizinische Massnahmen dafür nötig, hat sich die Beschwerdeführerin diesen zu unterziehen, allenfalls unter Hinweis auf das Mahnverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (und nicht auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, da es sich in diesem Verfahrensstadium primär um eine Abklärungsmassnahme handelt). Sind der Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit gestützt auf fachärztliche Stellungnahmen erstellt, ist dann als letzter Schritt über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu verfügen. Sollte sich die Beschwerdeführerin nach einer angemessenen Bedenkzeit unentschuldbarer Weise weigern, die angeordnete Massnahme durchzuführen, wird die IV-Stelle aufgrund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zu verfügen haben (vgl. Art. 43 ATSG sowie vorstehend Erw. 1.4.1).
4.2.5   Die Mahnung zur Schadenminderung beziehungsweise die in Art. 21 Abs. 4 ATSG geregelte Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) dar (vgl. BGE 108 V 215 f.). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 6. Juni 2007 sei zu sistieren, bis das beantragte medizinische Gutachten vorliege (vgl. Urk. 1 S. 2), ist daher nicht einzutreten. Mit Blick auf den Verfahrensausgang erwachsen der Beschwerdeführerin aus diesem Schreiben jedoch keine Nachteile.

5.      
5.1     Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2     Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle sei in der Begründung der angefochtene Verfügung nicht genügend auf ihre Einwände zum Vorbescheid vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/17-18) eingegangen, weshalb eine Gehörsverletzung vorliege, einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 2 und 4).
5.3     Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- gehen ausgangsgemäss zulasten der  IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Gemeinde Thalwil
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).