Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01067
IV.2007.01067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1969, verheiratet und Mutter von zwei 1992 und 1994 geborenen Söhnen, arbeitete ab Mitte Mai 2001 vollzeitlich bei der Reinigungsunternehmung Y.___ als Unterhaltsreinigerin (Angaben vom 5. April 2006 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/11).
         Am 12. Dezember 2003 stürzte X.___ beim Fensterreinigen von einer Leiter. Wegen Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule begab sie sich am 3. März 2004 in die Behandlung von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Arztzeugnis UVG vom 16. April 2004, Urk. 8/19 S. 36) und suchte zudem am 29. März 2004 erstmals Dr. med. B.___, Spezialarzt für Rheumatologie, auf (Arztzeugnis UVG vom 17. Mai 2004, Urk. 8/19 S. 34). Zudem meldete sie das Ereignis vom 12. Dezember 2003 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 8/19 S. 41). Die SUVA befragte die Versicherte zum Sachverhalt (Bericht vom 5. Juli 2004, Urk. 8/19 S. 30-31) und holte die Angaben der behandelnden Ärzte ein, namentlich den Bericht des Radiodiagnostischen Instituts C.___ vom 27. April 2004 über eine Röntgenuntersuchung des Schädels und eine Magnetresonanzuntersuchung des Gehirns nach einem erneuten Sturz vom 16. April 2004 mit Anschlagen des Kopfes (Urk. 8/19 S. 25), den Zwischenbericht des neuen Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. August 2004 (Urk. 8/19 S. 24) und die Zwischenberichte von Dr. B.___ vom 20. August und vom 21. November 2004 (Urk. 8/19 S. 23 und Urk. 8/19 S. 17). Ausserdem nahm sie einen Bericht der Psychiatrischen Institution E.___ vom 2. Juli 2004 zu den Akten, wo die Versicherte seit Mitte Juni 2004 für drei Abklärungsgespräche vorgesprochen hatte (Urk. 8/19 S. 15-16), und liess eine kreisärztliche Untersuchung durchführen (Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 18. Januar 2005, Urk. 8/19 S. 7-10). Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 stellte die SUVA ihre Leistungen (rückwirkend) per 31. August 2004 ein, da keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und allfällige psychische Beeinträchtigungen nicht in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Dezember 2003 stünden (Urk. 8/19 S. 4-5). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2     Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. März 2005 per Ende Mai 2005 aufgelöst hatte (Urk. 8/11 S. 10), meldete sich X.___ am 10. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben zum Arbeitsverhältnis den Bericht von Dr. B.___ vom 21./26. Januar 2006 (Urk. 8/9) und den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2006 ein (Urk. 8/10 S. 1-4 mit den beigelegten Berichten der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 25. April und vom 15. Juli 2005, Urk. 8/10 S. 5-7 und Urk. 8/10 S. 8-9). Ausserdem zog die IV-Stelle die Akten der SUVA bei (Urk. 8/19, Urk. 8/20, Urk. 8/29). Anschliessend gab sie auf die Anregung von Dr. med. J.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. September 2006 hin (Urk. 8/32 S. 4-5) ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 17. Januar 2007 von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. L.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, verfasst wurde (Urk. 8/25).
         Nachdem die IV-Stelle vom RAD-Arzt Dr. med. M.___ die Stellungnahme vom 13. Februar 2007 zum psychiatrischen Gutachten eingeholt hatte (Urk. 8/32 S. 5-6), eröffnete sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. März 2007, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/34). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, liess mit den Eingaben vom 5. April und vom 11. Mai 2007 Einwendungen erheben und dabei die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 8/35 und Urk. 8/39). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. M.___ vom 18. Juni 2007 (Urk. 8/42 S. 2) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2007 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = 8/43). Ausserdem gewährte sie der Versicherten mit separater Verfügung vom 23. August 2007 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens (Urk. 8/46).

2.       Gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 19. Juni 2007 liess X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 17. August 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum neuen Entscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.      Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.      Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen."
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem das Gericht dem Antrag auf die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. September 2007 entsprochen hatte (Urk. 10), liess die Versicherte in der Replik vom 31. Oktober 2007 an ihren Standpunkten festhalten (Urk. 13). Die IV-Stelle liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 1. November 2007, Urk. 14) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 geschlossen wurde (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Der Erwerbsunfähigkeit muss damit eine Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegen, welche definiert ist als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen - oder bei langer Dauer auch in einem anderen - Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Art. 6 ATSG).
2.2     Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermögen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für sich allein keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zu begründen, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar und mithin zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, 399 Erw. 5.3.2, je mit Hinweisen). Im Hinblick auf diesen Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere beim Vorliegen von Schmerzen, die durch körperliche Störungen nicht oder nicht vollständig erklärt werden können, die Vermutung aufgestellt, dass die Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2) beziehungsweise dass ein Umgang mit diesen Schmerzen möglich sei, der die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erlaube (vgl. BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen). Demgemäss müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, damit ausnahmsweise von einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass der Schmerzstörung ausgegangen werden kann. In Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 130 V 401 Erw. 6.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, S. 76 ff., in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003) nennt das höchste Gericht als Hauptkriterium eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit, von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 354 f. Erw. 2.2.3).
         Die vorgenannten Kriterien, die das höchste Gericht im Hinblick auf die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung - "andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann“ (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) - entwickelt hat, hat es später auch im Falle der rheumatologischen Diagnose einer Fibromyalgie als anwendbar erklärt, dies mit der Begründung, dass sie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsamen Aspekte aufweise (BGE 132 V 65).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Ein wesentlicher Unterbruch in diesem Sinne liegt nach Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
         Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2     Wie der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), den RAD-Stellungnahmen von Dr. J.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/32 S. 4-5) und von Dr. M.___ vom 13. Februar und vom 18. Juni 2007 (Urk. 8/32 S. 5-6 und Urk. 8/42 S. 2) sowie den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zu entnehmen ist, gründet die Leistungsverweigerung auf der Auffassung, dass die geklagten Beschwerden durch organische Befunde nicht erklärbar seien und dass die vorhandene psychische Problematik sich nicht in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Mass einschränkend auswirke.
3.3
3.3.1   Es trifft zu, dass die geklagten Schmerzen, die sich gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 21./26. Januar 2006 von der Wirbelsäule ausgehend über den ganzen Körper ausbreiteten (Urk. 8/9 S. 6), nicht durch sichtbare oder apparativ feststellbare Befunde objektiviert werden konnten.
         So nannten Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihren ersten Arztzeugnissen an die SUVA vom 16. April und vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/19 S. 36 und S. 34) keine sichtbaren Verletzungen als Ursache für das Schmerzbild. Sodann hatte die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 16. April 2004 zwar ein Hämatom im Gesicht (präorbital links) erlitten; bei der Röntgen- und Magnetresonanzuntersuchung von Schädel und Gehirn vom 27. April 2004 konnte jedoch nichts Krankheitswertiges erkannt werden (Urk. 8/19 S. 25). Eine Verbesserung der Symptomatik, über die Dr. B.___ am 20. August 2004 berichtete (Urk. 8/19 S. 23), hielt in der Folge nicht an; die auf Empfehlung von Dr. B.___ (Urk. 8/19 S. 17) durchgeführte kreisärztliche Untersuchung vom 18. Januar 2005 ergab aber wiederum nichts Pathologisches. Dr. F.___ schilderte, dass sich die Beschwerdeführerin langsam, aber harmonisch bewege, und frühere, am 2. April 2004 angefertigte Aufnahmen der Halswirbelsäule hatten gemäss dem Bericht von Dr. F.___ nur eine leichte Streckhaltung, aber keine wesentlichen degenerativen Veränderungen oder ossären Läsionen gezeigt (Urk. 8/19 S. 8 f.).
         In den Berichten der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 25. April und vom 15. Juli 2005 sind wiederum keine strukturellen körperlichen Veränderungen dokumentiert, welche die Ärzte als ursächlich für die geklagten Schmerzen interpretiert hätten. Die Rheumatologen beschrieben zwar, wie schon Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/19 S. 8), einen Beckenschiefstand und eine Skoliose der Wirbelsäule, machten diese Auffälligkeiten aber nicht für die Schmerzen verantwortlich, sondern hielten im Bericht vom 25. April 2005 vielmehr fest, bei der fehlenden Eingrenzbarkeit der Symptomatik müsse zur Hauptsache von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden (Urk. 8/10 S. 5 und S. 6). Diese - psychiatrische - Diagnose wiederholten sie im Bericht vom 15. Juli 2005 und stellten ihr als weitere Diagnose diejenige eines unspezifischen Weichteilschmerzsyndroms zur Seite, das sie indessen ebenfalls nicht auf organisch sichtbare Erscheinungen zurückführen konnten (Urk. 8/10 S. 8; vgl. auch Urk. 8/10 S. 5 sowie den Bericht an die Krankenkasse Z.___ vom 30. Mai 2005, Urk. 8/20 S. 18-19). Dr. B.___ schliesslich konnte am 21./26. Januar 2006 über keine neuen Befunde berichten, sondern erwähnte zusätzlich nur, dass auch eine Skelettszintigraphie (vgl. den Bericht der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 26. April 2005, Urk. 8/20 S. 15) und eine otorhinolaryngologische Untersuchung (vgl. den Bericht des Radiodiagnostischen Instituts C.___ vom 13. Oktober 2005 und den Bericht von Dr. med. N.___, Spezialärztin für Otorhinolaryngologie, vom 15. November 2005, Urk. 8/20 S. 7, Urk. 8/20 S. 6 und S. 8) unergiebig gewesen seien (Urk. 8/9 S. 6). Im Übrigen vertrat auch er die Auffassung, dass die generalisierten Schmerzen einen psychischen Hintergrund hätten (Urk. 8/9 S. 6).
3.3.2   Das Vorliegen einer psychischen Problematik wurde durch die verschiedenen mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen der Psychiatrie und der Psychologie bestätigt. Die Ärzte der psychiatrischen Institution E.___ stellten schon im Bericht vom 2. Juli 2004 - entsprechend der späteren Vermutung der Rheumaklinik des Spitals H.___ (vgl. Urk. 8/10 S. 5 und S. 8) - die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) und diagnostizierten zusätzlich eine leichte depressive Episode (ICD-10 Code F32.0). Zu denselben Diagnosen gelangte der behandelnde Psychiater Dr. G.___ in seinem Bericht vom 20. Februar 2006, wobei er den Schweregrad der depressiven Episode nunmehr als mittelgradig (ICD-10 Code F32.1) bezeichnete (Urk. 9/10 S. 1). Auch Dr. K.___ und lic. phil. L.___ wichen von den genannten Diagnosen nicht ab, gingen aber wieder von einer eher leichten (bis mittelschweren) depressiven Episode aus (Urk. 8/25 S. 4).
3.4
3.4.1   Konnten demnach alle mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte organischer Fachrichtungen das zur Diskussion stehende Schmerzbild nicht mit Befunden aus ihrem Spezialgebiet erklären, so leuchtet die Auffassung der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 7 S. 3 f. und S. 5), dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein organischer Sicht nicht eingeschränkt sei.
         Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 13 S. 2 f.), dass Dr. B.___ ihr im Bericht vom 21./26. Januar 2006, neben einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Gesamtsituation, schon aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/9 S. 5). Es gilt jedoch zu beachten, dass Dr. B.___ in diesem Bericht die präzisen Fragen nach der physischen Belastbarkeit unbeantwortet liess und beifügte, er könne hier keine Beurteilung vornehmen, da die Schmerzen generalisiert seien, mit Müdigkeit, Erschöpfung und bedeutsamer Selbstlimitierung (Urk. 8/9 S. 3). An anderer Stelle im Bericht bemerkte Dr. B.___ zudem, dass keine bedeutsame strukturelle Pathologie vorliege, sondern dass die Hauptproblematik in einem generalisierten (psychogenen) Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich depressiver Episode bei schwieriger psychosozialer Situation bestehe (Urk. 8/9 S. 4). Wenn Dr. B.___ der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen dennoch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit "aus rheumatologischer Sicht" attestierte, so muss auch diese rheumatologische Beurteilung allein auf den subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin basieren und lässt sich nicht gleichsetzen mit der Feststellung einer Einschränkung "aus organischer Sicht". Nicht anders verhält es sich mit dem Attest einer rheumatologisch bedingten teilweisen Arbeitsunfähigkeit durch die Rheumaklinik des Spitals H.___ in den Berichten vom 30. Mai und vom 15. Juli 2005 (Urk. 8/20 S. 18, Urk. 8/10 S. 9). Denn wie schon erwähnt konnten auch die Rheumatologen des Kantonsspitals als Ursache der Schmerzen keine strukturellen körperlichen Veränderungen nennen, sondern stellten die vermutete somatoforme Schmerzstörung in den Vordergrund (Urk. 8/10 S. 6).
         Ob die Auswirkungen des Schmerzbildes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtlich relevant sind, ist somit nach den vorstehend dargestellten Kriterien der Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen ohne organische Befunde zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob diese Auswirkungen in den zitierten medizinischen Berichten aus rheumatologischer oder aus psychiatrischer Sicht beschrieben wurden. Es ist hier gleich zu verfahren wie im Falle der rheumatologischen Diagnose der Fibromyalgie (BGE 132 V 65), die zwar von Dr. B.___ ausdrücklich nicht diagnostiziert werden konnte (vgl. Urk. 8/9 S. 6), die aber mit der somatoformen Schmerzstörung ebenfalls gemeinsam hat, dass sie aus rein organischer Sicht nicht oder zumindest nicht vollständig erklärt werden kann (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 521).
3.4.2   In sämtlichen psychiatrischen Berichten wurde neben der somatoformen Schmerzstörung auch eine Depression diagnostiziert. Während Dr. G.___ diese als mittelgradig einstufte (Urk. 8/10 S. 1 und S. 2), konnten die Verfasser des psychiatrischen Gutachtens vom 17. Januar 2007 während der Gespräche nur diskrete Hinweise auf eine depressive Störung erkennen, und dementsprechend erreichte die durchgeführte Testung lediglich den Wert für eine leichte depressive Episode (Urk. 8/25 S. 4). Diese Einstufung des Schweregrades der Depression erscheint als zuverlässig, zumal sie abgesehen von den Beobachtungen im Gespräch und vom Testverfahren auch auf der Feststellung basiert, dass die Beschwerdeführerin die ihr verordneten Antidepressiva und die angstlösenden Medikamente nicht einnehme (vgl. Urk. 8/25 S. 5). Soweit die Beschwerdeführerin demnach gegenüber Dr. G.___ und auch gegenüber den Rheumatologen des Spitals H.___ (vgl. Urk. 8/10 S. 8) schwerer depressiv wirkte, muss es sich hierbei um vorübergehende, nicht dauerhaft verfestigte Zustände gehandelt haben. Eine Komorbidität im Sinne der dargelegten Rechtsprechung liegt somit zwar vor, sie ist jedoch nicht als ausgeprägt zu bezeichnen. Für sich allein können daher daraus noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Dies stimmt auch überein mit der medizinischen Definition, nach der eine leichte Depression zwar gewisse Schwierigkeiten bei der Ausübung der Berufstätigkeit und bei der Wahrnehmung von sozialen Aktivitäten mit sich bringt, jedoch nicht die Aufgabe dieser Aktivitäten zur Folge hat (ICD-10 F32.0).
         Was die weiteren Kriterien anbelangt, so hatte die Beschwerdeführerin nach den vorstehenden Darlegungen nie an körperlichen Verletzungen mit langer Heilungsdauer zu leiden, sondern die beiden Ereignisse vom 12. Dezember 2003 (Sturz von der Leiter) und vom 16. April 2004 (Sturz mit Anschlagen des Kopfes) hatten keine namhaften körperlichen Beeinträchtigungen zur Folge. Sodann konstatierten die Ärzte der psychiatrischen Institution E.___ zwar einen sozialen Rückzug, sprachen jedoch gleichzeitig auch vom Willen der Beschwerdeführerin, nicht den ganzen Tag zuhause zu verbringen und so ohne Ablenkung noch mehr in ihren Problemen zu versinken (Urk. 8/19 S. 19). Zu relativieren ist auch die Angabe im Bericht von Dr. F.___ vom 18. Januar 2005 und im Bericht der Rheumaklinik des Spitals H.___ vom 25. April 2005, dass die Beschwerdeführerin kaum Tagesaktivitäten wahrnehme und kaum Verrichtungen im Haushalt besorge (Urk. 8/19 S. 8, Urk. 8/10 S. 5). Denn gegenüber den Verfassern des psychiatrischen Gutachtens schilderte die Beschwerdeführerin immerhin, sie würde zwar am liebsten im Bett bleiben, müsse jedoch aufstehen, weil sie einkaufen und für ihren Mann und den zweiten Sohn kochen müsse (Urk. 8/25 S. 4). Daraus und zudem aus der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten, dass für Tätigkeiten im Haushalt keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/25 S. 5), muss geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zuzumuten ist, trotz ihrer Schmerzen auch eine Berufsarbeit, zumindest in einer leichten Art, ohne nennenswerte Einschränkungen zu verrichten.
         Unter diesen Umständen erscheint es entgegen der Empfehlung der Gutachter (Urk. 8/25 S. 5) nicht als angezeigt, zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zunächst eine psychiatrische Behandlung durchzuführen und dabei auch die schweren familiären Konflikte (Invalidität des Ehemannes und Spannungen mit ihm, Mehrfachbelastung sowie Heimplatzierung des einen Sohnes; vgl. Urk. 8/25 S. 2 und S. 3) anzugehen. Denn zum einen stand die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 17. Januar 2007 bereits seit bald zwei Jahren (Mai 2005; vgl. Urk. 8/10 S. 2) in psychiatrischer Behandlung bei Dr. G.___, und die Gutachter legten selber dar, dass sie die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Kooperation bei der Behandlung ihrer Beschwerden als relativ gering einschätzten (Urk. 8/25 S. 6). Zum andern sind die familiären Konflikte invaliditätsfremder Natur, und die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit muss daher unter Abstrahierung dieser Konflikte festgelegt werden. Die Gutachter betrachteten die Schmerzsymptomatik denn auch nicht als Ausdruck einer (missglückten) Konfliktbewältigung im Sinne eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten primären Krankheitsgewinnes. Vielmehr sprachen sie explizit von einem sogenannten sekundären Krankheitsgewinn, der dadurch charakterisiert sei, dass die Schmerzproblematik es der Beschwerdeführerin ermögliche, aus den belastenden Tätigkeiten auszusteigen (Urk. 8/25 S. 6). Dieser sekundäre Krankheitsgewinn vermag indessen gerade nicht zur einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung zu führen (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 86).
3.5     Ist die Beschwerdeführerin damit zumindest für leichte Arbeiten als vollständig arbeitsfähig zu betrachten, so führt dies, wie zu zeigen ist, auch dann nicht zu einem Anspruch auf eine Rente, wenn die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeit in der Reinigung nicht mehr auszuüben in der Lage wäre.
         Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. August 2004 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt hatte (Urk. 8/19 S. 23), schrieb Dr. B.___ sie ab dem 5. November 2004 durchgehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/19 S. 17 und Urk. 8/9 S. 5). Das Wartejahr war somit im November 2005 abgelaufen. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Lohnkonto (Urk. 8/11 S. 8) und dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Januar 2006 (Urk. 8/6) hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 einen Bruttolohn von Fr. 48'458.60 erzielt. Für das Jahr 2005 ergibt sich unter Berücksichtigung der Teuerung (für Frauen von 2334 Indexpunkten auf 2386 Indexpunkte; vgl. Die Volkswirtschaft 10-2008, S. 95, Tabelle B10.3) ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 49'538.--. Was das mutmassliche Invalideneinkommen betrifft, so ist in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2004 (S. 53 Tabelle TA1) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2005 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2008, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich für das Jahr 2005 (wiederum unter Berücksichtigung der Teuerung; für Frauen von 2360 Indexpunkten auf 2386 Indexpunkte; vgl. Die Volkswirtschaft 10-2008, S. 95, Tabellle B10.3) ein Monatslohn von Fr. 4'093.30 beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 49'120.-- (12 x Fr. 4'093.30). Selbst wenn man von dieser Einkommensgrösse noch einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 25 % vornähme (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb, 124 V 323 f. Erw. 3b/bb), resultierte für das Jahr 2005 noch ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 36'830.--. Dessen Gegenüberstellung mit dem mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 49'538.-- führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 26 %, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht ist.
3.6     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 4. November 2008 (Urk. 19) zeitliche Aufwendungen von 8 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 59.50 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7,6 %) beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 1'857.35.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, sie sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'857.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).