IV.2007.01070
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren B.___, erwarb C.___ das Diplom als D.___ und ging E.___ ihre Ehe ein, aus der 1974 respektive 1979 ihre beiden Töchter geboren wurden (Urk. 10/2, zitiert in Urk. 10/40 S. 5 Ziff. 2.1). Die Ehe wurde am F.___ geschieden (Urteil des G.___, Urk. 10/1). Im Oktober 1982 hatte die Versicherte ein Teilzeitpensum im Büro und Verkauf der H.___ aufgenommen. Auf den 28. Februar 2003 löste ihr Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis auf, wobei ihr letzter Arbeitstag der 6. Mai 2002 war (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 7. Januar 2004, Urk. 10/8 = Urk. 10/9, Schreiben der H.___ vom 28. September 2005 samt Beilagen, Urk. 10/32-33). Seither war sie nicht mehr erwerbstätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Juli 2006, Urk. 10/36).
Die Versicherte leidet an lumbalen Rückenbeschwerden, an einer Periathropathia der rechten Schulter nach zwei Stürzen, einer chronisch obstruktiven Pneumopathie bei anhaltendem Nikotinabusus und weist eine chronische Alkoholabhängigkeit auf, die sich nach dem Tod ihrer älteren Tochter im Jahr 1996 entwickelt hatte (zitiert im Gutachten der I.___, nachfolgend: I.___, vom 20. November 2006, Urk. 10/40 S. 13 f.). Sodann besteht ein substitutionsbedürftiges Immunglobulin(IgG)-Mangelsyndrom (Urk. 10/40 S. 16).
Am 14. November 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, qualifizierte die Versicherte als Teilerwerbstätige (Anteil Erwerbstätigkeit: 38 %, Anteil Haushalttätigkeit: 62 %), verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Februar 2004 (Urk. 10/11) ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. März 2005 in dem Sinne gut, dass es die Rentenverfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitsschadens und der Statusfrage der Versicherten zurückwies (Urk. 10/26).
2. Daraufhin holte die IV-Stelle bei H.___ die Berichte vom 28. September respektive 28. Oktober 2005 samt Beilagen (Urk. 10/32-33, Urk. 10/35) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten vom 21. Juli 2006 (Urk. 10/36) ein und ordnete beim I.___ eine internistische, rheumatologische und psychiatrische Abklärung (Gutachten vom 20. November 2006, Urk. 10/40) an. Im Feststellungsblatt vom 26. April 2007 (Urk. 10/41) ging die IV-Stelle von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus, hielt an der früheren sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige fest und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2007 (Urk. 10/50 = Urk. 2) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/43-49) erneut ab.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 20. August 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer Rente und der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Replicando (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 14. November 2007 (Urk. 12) wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), verfügte das Gericht am 13. Februar 2007 den Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von der gemäss dem polydisziplinären Gutachten attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus, setzte den Beginn der IV-relevanten Erkrankung mit dem Sturz der Beschwerdeführerin vom November 2003 fest und begründete die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige damit, dass die per Ende Februar 2003 erfolgte Kündigung auf die Alkoholprobleme zurückzuführen sei, die jedoch invaliditätsfremd seien (Urk. 2). In einer angepassten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin bei einem medizinisch theoretisch zumutbaren Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 45'907.45 erzielen. Dieses übersteige das Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres 38%igen Pensums bei H.___ erzielt habe.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, laut der Beurteilung ihres Hausarztes, Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin, betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Sodann sei für ihre Statusfrage entscheidend, ab welchem Zeitpunkt sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung fürsorgerechtlich verpflichtet gewesen wäre, eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu suchen. Daher sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren.
3.
3.1 Im Rahmen der rheumatologischen Abklärung vom 18. Oktober 2006 durch das I.___ berichtete Dr. med. K.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, die Beschwerdeführerin leide seit zwei Jahren an persistierenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Die MRI-Abklärung vom 23. März 2004 (vgl. hierzu Urk. 10/17) habe eine multisegmentale Spondylose und nach kaudal zunehmende Spondylarthrosen bei primär knapp bemessenem knöchernem Spinalkanal sowie zirkulärer Diskusprotrusion der drei kaudalsten Segmente mit Foraminalstenosen ohne eigentliche Diskushernie gezeigt. Wegen zunehmender Therapieresistenz sei am 27. Januar 2006 die operative Spondylodese L5/S1 und Dekompression L5/S1 in der Klinik Balgrist erfolgt. Seither hätten sich die Ausstrahlungen in das rechte Bein verbessert, während die lumbalen Schmerzen zugenommen hätten. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht beständen ein Status nach tadellos sitzender Spondylodese L5/S1 und eine persistierende lumbovertebrale bis lumbospondylogene Beschwerdesymptomatik. Daneben weise die Beschwerdeführerin eine mässig eingeschränkte Innenrotation der rechten Schulter bei Status nach subkapitaler Humerusfraktur infolge eines Sturzes im Jahre 2003, einen Status nach verschiedenen anderen Sturzereignissen mit Claviculafraktur sowie Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter mit weitgehend erhaltener Funktion auf. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten, insbesondere auch für Bürotätigkeiten zu mindestens 50 % im Rahmen von täglich 4 - 5 Stunden arbeitsfähig (Urk. 10/40 S. 11-13).
Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in der psychiatrischen Anamnese, 1996 sei die ältere Tochter der Beschwerdeführerin unerwartet im Alter von 22 Jahren - nach Angaben der Beschwerdeführerin - an einer Blutvergiftung nach einer Bagatellverletzung verstorben. Im gleichen Jahr sei es zur Scheidung gekommen. Laut eigenen Angaben sei sie nach dem Tod der Tochter immer mehr in den Alkoholkonsum geraten, weil sie sich damit weniger traurig und deprimiert gefühlt habe. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, konstatierte Dr. L.___. Die kognitiven Funktionen seien intakt, während die mnestischen Funktionen leicht beeinträchtigt seien. Es beständen keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen, ebenso wenig für formale oder inhaltliche Denkstörungen. Psychomotorisch sei der Antrieb nicht gestört. Diagnostisch erhob Dr. L.___ allein das Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24), dem er jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beimass (Urk. 10/40 S. 13-15).
Aufgrund der konsensualen Schlussbesprechung gelangten die Experten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin deutliche klinische Stigmata eines chronischen Alkoholabusus aufweise. Dennoch seien die Leberparameter normal. Neben der Ataxie und dem Ruhetremor fänden sich im Neurostatus auch Hinweise für eine periphere Polyneuropathie mit vermindertem Vibrationssinn im Bereich der unteren Extremitäten. Von Seiten der Lungen bestehe spirometrisch ein deutlich eingeschränktes Erstsekundenvolumen, was die Diagnose einer mittelschweren bis schweren obstruktiven Pneumopathie erlaube. Global gesehen sei die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr voll arbeitsfähig und es müsse von einer 50%igen Einschränkung in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ausser der Alkoholabhängigkeit, der kein Krankheitswert zukomme, keine psychiatrische Co-Morbidität (Urk. 10/40 S. 17-19).
3.2 Diese Beurteilung der verschiedenen gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin beruht auf fachspezifischen, eingehenden klinischen und aktuellen bildgebenden Untersuchungen (vgl. hierzu Röntgenbefund der Aufnahmen vom 18. Oktober 2006, Urk. 10/40 S. 12), sie berücksichtigt die subjektiv vorgebrachten Beschwerden und sie nimmt Bezug auf die Ergebnisse der vorangegangenen medizinischen Unterlagen. Die internistisch und rheumatologisch begründete Arbeitsunfähigkeit korreliert mit den erhobenen Befunden und ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.
Dies betrifft insbesondere auch die Würdigung des Alkoholabusus. Die Experten vermochten überzeugend darzulegen, dass die Suchtproblematik bei der Beschwerdeführerin zwar bereits zu gewissen somatischen Störungen, wie der beginnenden Dupuytren Kontraktur in der linken Hand (Urk. 10/40 S. 9 oben), der Polyneuropathie der unteren Extremitäten und dem grobschlägigen Tremor der oberen und unteren Extremitäten (Urk. 10/40 S. 13 oben), geführt hat, jedoch erachteten sie diese Störungen als nicht krankheitswertig und somit unerheblich für die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die durch Dr. J.___ bereits 2003 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3) beruft, kann ihr nicht gefolgt werden, weil diese nicht auf einer fachspezifischen Analyse der einzelnen gesundheitlichen Störungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruht. Die hausärztlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermögen der interdisziplinären Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch die Experten des I.___ nicht standzuhalten, zumal diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten oder Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3 b/cc).
3.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann davon auszugehen, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2003, dem Zeitpunkt besteht, in dem sich die Beschwerdeführerin infolge ihres Sturzes die subcapitale Humerusfraktur zuzog (vgl. hierzu den Arztbericht von Dr. J.___ vom 8. Dezember 2003, Urk. 10/5 S. 1 und Kurzbericht des M.___ über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. November 2003). Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruches ist demzufolge am 19. November 2004 abgelaufen.
3.4 Der Beschwerdegegnerin kann hingegen soweit nicht gefolgt werden, als sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % Teilzeiterwerbstätige einstuft und dies damit begründet, ein nachweislicher Gesundheitsschaden sei erst im November 2003 eingetreten (Urk. 2, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 10/41 S. 3).
Mit dieser Auffassung verkennt die Beschwerdegegnerin den aktenkundigen Verlauf der gesundheitlichen Störungen bei der Beschwerdeführerin: Wie dem Bericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, vom 29. Januar 1998 (Urk. 10/5 S. 21) zu entnehmen ist, war bereits damals anamnestisch ein IgG-Subklassenmangel bekannt, und es traten häufig virale Infektionen mit Sinusitiden auf, die antibiotisch behandelt werden mussten. Am 5. Februar 1999 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Nasenoperation zur Eröffnung der Kieferhöhlen beidseits zufolge Septumdeviation und vorbestehender Septumperforation (Operationsbericht vom 5. Februar 1999, Urk. 10/5 S. 25). Die Laboruntersuchungen der O.___ vom 3./4. September 2002 (Urk. 10/5 S. 5) wiesen eine deutliche Verminderung der Gamma-Globuline nach, die eine Therapie mit regelmässigen Gamma-Globulin-Injektionen erforderte (Arztbericht von Dr. J.___ vom 8. Dezember 2003, Urk. 10/5 S. 2). Laut Attest von Dr. med. P.___, Pneumonologie, vom 13. Juni 2001 (Urk. 10/5 S. 7) waren im Herbst 1993 rezidivierende Episoden mit Husten, Auswurf, pfeifender Atmung und Anstrengungsdyspnoe aufgetreten. Die Lungenfunktionsprüfung vom 23. Mai und 18. Juni 2001 ergab eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung. Sodann erforderte eine Sigmastenose bei divertikulitischem Sigmatumor mit schweren Adhäsionen eine laparoskopisch assistierte Sigmaresektion (Operationsbericht des Q.___ der R.___ vom 28. Juni 2001, Urk. 10/5 S. 14-15), wobei die am 23. Juni 1997 im S.___ der R.___ durchgeführte Koloskopie bereits einen 2,5 - 3 cm grossen Tumor ergeben hatte (Urk. 10/5 S. 17-18).
Unabhängig davon, ob diese verschiedenen gesundheitlichen Störungen ein leistungsrelevantes Ausmass erreichten, kann keine Rede davon sein, vor November 2003 habe bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden bestanden.
Laut Auszug aus ihrem Individuellen Konto vom 21. Juli 2006 (Urk. 10/36) ging die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat im Jahre E.___ einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von den Jahren 1970, 1972 und 1973 sowie den der Geburt ihrer beiden Töchter folgenden Jahren 1973 bis 1975 und 1979 bis 1981, war sie ununterbrochen erwerbstätig. Ihre Stelle bei H.___ nahm sie im Oktober 1982 auf. Ihr Einkommen vermochte sie von Fr. 6'580.-- im Jahr 1983 auf Fr. 38'680.-- im Jahre 1994 respektive Fr. 44'020.-- im Jahr 1996 zu steigern. Wie ihr früherer Arbeitgeber in seinen Eingaben vom 28. September und 28. Oktober darlegte, betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin nach mündlicher Absprache 20 Stunden, wobei sie je nach Arbeitsanfall zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten hatte (Urk. 10/35). In den Jahren 1994 bis 1996 belief sich die jährliche Arbeitszeit laut der Darstellung ihres früheren Arbeitgebers auf durchschnittlich 921 Stunden (Urk. 10/33 S. 1), was einschliesslich der Ferien ungefähr einem Halbtagespensum entspricht. Anderseits deutet der von der H.___ für die Jahre 1994/95 der Beschwerdeführerin ausgerichtete Stundenlohn von Fr. 39.-- respektive Fr. 41.-- ab 1. Januar 1996 (Urk. 10/32) gemessen an dem im Jahre 1994 von einer im Bereich Einzel- und Detailhandel tätigen weiblichen Angestellten mit Berufs- und Fachkenntnissen erzielten Jahreseinkommen von Fr. 41'460.-- (Statistisches Jahrbuch des Kantons Zürich 1998 S. 83 Tabelle 03.3.40) auf eine überaus hohe Entlöhnung der Beschwerdeführerin hin. Ab 1997 bis im Jahre 2000 bewegte sich ihr Erwerbseinkommen zwischen Fr. 31'702.-- und Fr. 39'108.--, wobei die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben nach dem Tod ihrer Tochter und der im gleichen Jahr erfolgten Scheidung ihrer Ehe immer mehr in den Alkoholkonsum rutschte. Mit der Zeit habe sie die Trauer bewältigt und sich mit dem Verlust der Tochter abgefunden (vgl. Urk. 10/40 S. 14). Ab dem Jahr 2001 sank ihr Erwerbseinkommen auf Fr. 19'013.-- und am 6. Mai 2002 verzeichnete sie ihren letzten Arbeitstag (Urk. 10/8). Wie dargelegt, erfolgte im Jahr 2001 die operative Behandlung des Darmtumors.
Dieser Verlauf ihres Erwerbseinkommen lässt einen Zusammenhang mit den im Jahre 2001 aufgetretenen gesundheitlichen Störungen, insbesondere der am 28. Juni 2003 erfolgten operativen Behandlung des Darmtumors klar erkennen, während sich der ab 1996 manifest gewordene Alkoholabusus zumindest bis im Jahr 2000 nicht relevant auf ihre berufliche Erwerbssituation auswirkte.
3.5 Angesichts ihrer beruflichen Ausbildung und der Tatsache, dass sie ihre Erwerbstätigkeit zu einem Zeitpunkt aufnahm, als die beiden Töchter 8- respektive 3jährig waren und sie ihr anfängliches Teilzeitpensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf eine Halbtagesbeschäftigung bei verhältnismässig überdurchschnittlichem Einkommen ausgedehnt hatte, besteht kein Anlass, an ihrer bereits im ersten Prozess geltend gemachten Aussage, ohne gesundheitliche Beschwerden hätte sie eine weitere Pensumssteigerung auf 80-100 % angestrebt, zu zweifeln (Beschwerde vom 16. Dezember 2004, Urk. 10/24 S. 6). Dafür spricht heute umso mehr die Tatsache, dass sie seit der Frühpensionierung ihres Ex-Ehemannes im Jahr 2003 keine Alimente mehr bezieht und ihren Unterhalt von der Sozialhilfe bestreitet (Urk. 5).
In Würdigung der gesamten erwerblichen, familiären und persönlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. hierzu die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 22. November 2007, I 709/06, Erw. 4.3 und in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
4. Im Hinblick darauf, dass die Experten des I.___ die angestammte Tätigkeit als Büroangestellte im Rahmen einer Halbtagesbeschäftigung als zumutbar erachteten, rechtfertigt es sich, den Invaliditätsgrad nach dem Prozentvergleich zu bemessen. Demzufolge entstand der Anspruch auf eine halbe Rente am 1. November 2004, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Baraus-lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juni 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).