IV.2007.01071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 17. März 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Marc Dübendorfer
Stephani Krebs Dübendorfer + Partner
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden-Dättwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1967, war vom 7. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 als Buffet-Mitarbeiterin bei der Genossenschaft A.___, Z.___, tätig (Urk. 7/10/1 Ziff. 1). Am 27. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 7/3/6 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht bei der Genossenschaft A.___ (Urk. 7/10/1-5), bei behandelnden Ärzten verschiedene medizinische Berichte ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 7/7) bei. Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/28). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 17. August 2005 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/39, Urk. 7/45), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit einem am 4. Juli 2006 datierten Einspracheentscheid (Urk. 7/67/1-5) mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Viertelsrente zu. Diesen Einspracheentscheid (Urk. 7/67/1-5) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten erst zusammen mit der rentenfestsetzenden Verfügung vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/76; vgl. Urk. 14). Mit Verfügung vom 4. Juli 2006 stellte die IV-Stelle alsdann fest, dass sich die Versicherte in Nachachtung ihrer Pflicht zur Schadenminderung einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 7/68).
1.2 Nachdem die Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte, erteilte die IV-Stelle der Versicherten am 7. Februar 2007 die Auskunft, dass der Einspracheentscheid beziehungsweise die Verfügung vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/76) als Vorbescheid zu qualifizieren sei, und forderte die Versicherte zu einer Stellungnahme auf (Urk. 7/81). In der Folge nahm die Versicherte am 31. Januar 2007 dazu Stellung (Urk. 7/83). Anschliessend holte die IV-Stelle bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten eine schriftliche (Urk. 7/85-86) und eine telefonische (Urk. 7/87) Stellungnahme ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/92) erneut ab 1. April 2004 eine Viertelsrente zuzüglich Kinderrenten zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. August 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung und die Einvernahme von Frau Rosmarie Hug als Zeugin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Oktober 2007 nahmen die Versicherte (Urk. 10) und mit Eingaben vom 23. November 2007 (Urk. 14) und vom 21. Dezember 2007 (Urk. 16) die IV-Stelle zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung nahm. Mit Eingabe vom 5. März 2008 nahm die Versicherte zu den Eingaben der IV-Stelle vom 23. November und 21. Dezember 2007 Stellung (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt die von der Beschwerdegegnerin als Verfügung bezeichnete Rentenzusprache vom 13. Juni 2007 (Urk. 2) dar. Vorab zu prüfen ist die Frage, ob es sich dabei um eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid handelt.
1.2 Gemäss den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Massnahmen zur Verfahrensstraffung wurde im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein Vorbescheidverfahren wiedereingeführt (Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung) und für Verfügungen der kantonalen IV-Stellen das Einspracheverfahren abgeschafft (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung). Gemäss der in lit. b der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) statuierten Übergangsregelung gilt bisheriges Recht für die am 1. Juli 2006 bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen.
1.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 53 f. Erw. 4.1 und Erw. 4.2.1, 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen). Anfechtbar ist hingegen eine Verfügung, mit der die Verwaltung zwar auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen aber verneint. Die gerichtliche Überprüfung hat sich diesfalls auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind; Prozessthema ist also, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als nicht zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als nicht von erheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc; 117 V 13 Erw. 2a). Bejaht das kantonale Versicherungsgericht die von der Verwaltung verneinten Wiedererwägungsvoraussetzungen, kann es die ursprüngliche Verfügung nicht selbst aufheben, sondern weist die Sache zur Vornahme der Wiedererwägung an die Verwaltung zurück (BGE 119 V 483 Erw. 4; 117 V 21 Erw. 2d; Urteil des EVG in Sachen W. vom 18. Dezember 2002, I 609/00 und I 610/00, Erw. 5.1).
1.4 Am 17. August 2005 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (Urk. 7/39, Urk. 7/45) gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2005 (Urk. 7/28), worauf die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid erliess (Urk. 7/67/1-5) und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Viertelsrente zusprach. Diesen Einspracheentscheid eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin hingegen erst zusammen mit der rentenfestsetzenden Verfügung vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/76; vgl. Urk. 14). Bei In-Kraft-Treten der Massnahmen zur Verfahrensstraffung am 1. Juli 2006 war die gegen die Verfügung vom 10. Juni 2005 (Urk. 7/28) erhobene Einsprache der Versicherten folglich noch hängig, weshalb nach der obenerwähnten Übergangsregelung auch nach dem 1. Juli 2006 ein Einspracheentscheid zu fällen war. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/81) handelt es sich bei dem als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakt vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/76/1-2) mit Beilage (Urk. 7/78/1-3) demnach nicht um einen Vorbescheid, sondern um einen Einspracheentscheid.
1.5 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sie den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/76/1-2 und Urk. 7/78/1-3) nicht hätten erlassen dürfen, ohne der Beschwerdeführerin im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Abklärungsergebnissen einzuräumen, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben und als Vorbescheid zu qualifizieren sei (Urk. 7/91/2). Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2007 führte die Beschwerdeführerin hingegen erneut ergänzende Sachverhaltsabklärungen durch. Es handelt sich bei diesem Verfahren daher nicht um ein Vorbescheidverfahren, sondern um ein Verfahren betreffend die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/76/1-2 und Urk. 7/78/1-3). Des Gleichen handelt es sich bei dem als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakt vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/92) um einen Einspracheentscheid, worin die Beschwerdegegnerin nach ergänzender materieller Prüfung des Sachverhalts das Vorliegen von Wiedererwägungsvoraussetzungen verneinte und der Beschwerdeführerin ab 1. April 2004 erneut eine Viertelnsrente zuzüglich Kinderrenten zusprach. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 als nicht zweifellos unrichtig und dessen Korrektur als nicht von erheblicher Bedeutung qualifizierte.
2.
2.1 Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren betreffend die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2007 (Urk. 1 S. 7, Urk. 21 S. 2 ff.).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
2.3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (BGE 132 V 373 Erw. 4.4). Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (vgl. RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 Erw. 3b). Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen (BGE 132 V 389 Erw. 4.1, 131 V 413 Erw. 2.1.2.2).
2.4 Weitere Teilaspekte des Gehörsanspruchs werden im ATSG durch eine Reihe von Spezialnormen geordnet. So sind etwa die Erforderlichkeit der vorangehenden schriftlichen Mahnung bei Leistungskürzungen (Art. 21 Abs. 4 ATSG), die vorangehende schriftliche Mahnung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (Art. 43 Abs. 3 ATSG), die Mitwirkungsrechte bei Einholung eines Gutachtens (Art. 44 ATSG), die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) und die Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 ATSG) separat geregelt.
2.5 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 302 Erw. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 388 f. Erw. 3).
2.6 Vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2007 (Urk. 2) hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2007 (vgl. Urk. 7/82) die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Im weiteren Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getroffen und am 24. April 2007 die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die Genossenschaft A.___, um ergänzende Auskünfte zur Entlöhnung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/85), worauf die Genossenschaft A.___ mit Schreiben vom 26. April 2007 zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung nahm (Urk. 7/86). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin mit einer Mitarbeiterin der Genossenschaft A.___ am 8. Mai 2007 ein Telefongespräch geführt (Aktennotiz vom 8. Mai 2007; Urk. 7/87). Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2007 (Urk. 2) hingegen keine Kenntnis der Stellungnahme der Genossenschaft A.___ vom 26. April 2007 (Urk. 7/86) sowie der Aktennotiz vom 8. Mai 2007 (Urk. 7/87). Kenntnis der Aktennotiz vom 8. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer am 20. August 2007 (Urk. 1 S. 5) und somit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erhalten. Die Stellungnahme der Genossenschaft A.___ vom 26. April 2007 (Urk. 7/86) wurde der Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis gebracht.
2.7 Gestützt auf Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zu diesem Beweisergebnis anzuhören und ihr Akteneinsicht zu gewähren. Für die Beschwerdeführerin bestand nach dem 7. Februar 2007 kein Anlass, selbst ein weiteres Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Vielmehr durfte sie ohne gegenteilige Information der Beschwerdegegnerin darauf vertrauen, dass diese ihrer Entscheidung die am 7. Februar 2007 bekannte Aktenlage zu Grunde legen würde. Die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Genossenschaft A.___ vom 26. April 2007 (Urk. 7/86) und die Aktennotiz vom 8. Mai 2007 (Urk. 7/87) von sich aus vor Erlass des Einspracheentscheids 13. Juni 2007 (Urk. 2) zur Stellungnahme überlassen müssen. Mithin stellt das Unterlassen einer Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der während des Wiedererwägungsverfahrens durchgeführten Sachverhaltsabklärungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.
3.1 Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Stellungnahme der Genossenschaft A.___ vom 26. April 2007 (Urk. 7/86) und die Aktennotiz vom 8. Mai 2007 (Urk. 7/87) eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheids bildeten, führte die Beschwerdegegnerin darin doch aus, dass die Abklärungen bei der Genossenschaft A.___ ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht als stellvertretende Betriebsleiterin tätig gewesen wäre, und daher nicht einen höheren Verdienst erzielt hätte (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). Bei der Nichtzustellung der fraglichen Beweisergebnisse vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids handelt es sich daher um ein erhebliches Versäumnis, weshalb eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückzuweisen.
3.2 Im Übrigen wäre - in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren ausdrücklich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin gerügt hat (Urk. 1 S. 7, Urk. 21 S. 2 ff.) und eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 1 S. 2) - eine Heilung der Gehörsverletzung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht zu ziehen. Denn unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin an einem formell richtigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218).
4. Angesichts des Verfahrensausgangs ist auf die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zeugeneinvernahme (Urk. 1 S. 2, Urk. 21 S. 7) mangels eines Rechtsschutzinteresses zu verzichten.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/76/1-2 und Urk. 7/78/1-3) zu Unrecht als Vorbescheid und nicht als Einspracheentscheid qualifizierte, und deshalb in vorliegendem Verfahren umfangreiche Abklärungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde verursachte (vgl. Urk. 8-17). In Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 3’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Fürsprecher Marc Dübendorfer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).