Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete ab August 1988 bei Y.___, wo er für das Ein-, Aus- und Umladen von Gütern zuständig war (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. August 1995, Urk. 13/3 S. 1-3, mit dem Arbeitsplatzbeschrieb vom 4. August 1995, Urk. 13/3 S. 7). Nachdem er von Q.___ an einen neuen, mit seinem langjährigen Gehörleiden weniger gut vereinbaren Arbeitsort in Z.___ versetzt worden war (vgl. Urk. 13/3 S. 7), meldete er sich am 29. Juni 1995 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, vom 22. August 1995 (Urk. 13/4 S. 1-3 mit den beigelegten weiteren Berichten, Urk. 13/4 S. 4-8) und der Klinik für Otorhinolaryngologie des Spitals B.___ vom 22. August 1995 ein (Urk. 13/5). Nach einem Gespräch zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Bericht vom 19. Oktober 1995, Urk. 13/7; vgl. auch den Zusatzbericht vom 31. Oktober 1995, Urk. 13/10) verfügte die IV-Stelle am 1. Dezember 1995, dass X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 20 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da er zwar in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei, ihm hingegen eine Tätigkeit in eher ruhiger Umgebung und ohne grosse akustische Anforderungen zu einem vollen Pensum zumutbar sei (Urk. 13/12; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3. November 1995, Urk. 13/11). Diese Verfügung blieb unangefochten.
In der Folge hielt die Y.___ gegenüber X.___ mit Schreiben vom 26. Februar 1998 fest, dass er wegen seiner Hörbehinderung seit Sommer 1995 nicht mehr im früheren Bereich eingesetzt werde, sondern eine andere Tätigkeit versehe, dass die bis anhin gewährte Lohngarantie nun auslaufe und eine Anpassung an die neue Tätigkeit vorgenommen werde, dass jedoch keine Rückstufung erfolge (Urk. 13/13).
1.2 Mit Schreiben vom 14. August 2002 teilte die Y.___ X.___ mit, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2002 aufgelöst werde, da die entsprechende Abteilung auf den 1. März 2002 an die Unternehmung P.___ verkauft worden sei und X.___ es trotz eines entsprechenden Angebots abgelehnt habe, bei der neuen Arbeitgeberin weiterzuarbeiten (Urk. 13/20 S. 6). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge noch bis Ende Februar 2003 verlängert und anschliessend beendet (vgl. Urk. 13/20 S. 1-3, S. 6 und S. 7-8).
Am 17. Dezember 2002 hatte sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 13/14). Die IV-Stelle zog vom vertrauensärztlichen Dienst der Y.___ verschiedene medizinische Unterlagen bei (Urk. 13/18), unter anderem Berichte aus dem Jahr 1999 von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, und von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Atmungserkrankungen und Asthma, über Behandlungen des Beschwerdeführers wegen rezidivierender Erkältungserkrankungen (Urk. 13/18 S. 9-12) und einen Bericht des Y.___-Vertrauensarztes Dr. med. E.___ vom 3. April 2002 (Urk. 13/18 S. 13). Ausserdem holte die IV-Stelle wiederum Angaben der Arbeitgeberin ein (Fragebogen vom 16. Januar 2003, Urk. 13/20 S. 1-5) und beschaffte den Bericht von Dr. med. F.___ vom 2./7. Februar 2003 (Urk. 13/21 S. 1-7 mit den beigelegten weiteren Berichten, Urk. 13/21 S. 8-41) sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 27. Januar 2003 (Urk. 13/23). Ausserdem erfuhr sie von der Arbeitslosenkasse R.___, dass der Versicherte dort seit dem 1. März 2003 Arbeitslosenentschädigung bezog (Formularangaben vom 31. März 2003, Urk. 13/24).
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass er (nach wie vor) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da sein Invaliditätsgrad mit 32 % unter dem erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad liege (Urk. 13/31). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, liess mit den Eingaben vom 16. Januar und vom 2. März 2004 Einsprache erheben (Urk. 13/35 und Urk. 13/39). Mit Entscheid vom 7. Juli 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 13/46). Auch dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
1.3 Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 30. August 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 13/50). Nachdem entsprechende Gespräche und Arbeitsversuche fruchtlos geblieben waren (vgl. die Verlaufsprotokolle in Urk. 13/49 und in Urk. 13/56), verfügte die IV-Stelle am 25. Oktober 2004 den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 13/53). Die Einsprache des Versicherten vom 25. November 2004 (Urk. 13/59) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 ab (Urk. 13/61). Dieser Entscheid blieb wiederum unangefochten.
1.4 Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 (Urk. 13/67) liess X.___ der IV-Stelle durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen Rentenablehnung vom 1. Dezember 2003 (richtig: Einspracheentscheid vom 7. Juli 2004) verschlechtert habe, und legte einen Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2005 bei (Urk. 13/66). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. F.___ vom 18./25. August 2005 ein (Urk. 13/69 S. 1-6, mit einem Überweisungsschreiben von Dr. F.___ an Dr. G.___ vom 22. April 2005, Urk. 13/69 S. 8, und einem Bericht der Medizinischen Poliklinik des Spitals B.___ vom 15. April 2005, Urk. 13/69 S. 9-12; vgl. auch das Überweisungsschreiben von Dr. F.___ vom 7. März 2005, Urk. 13/69 S. 13), liess durch Dr. G.___ den Bericht vom 30. August 2005 erstellen (Urk. 13/70) und gab bei Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 29. August 2006, Urk. 13/84). Ausserdem holte sie bei der Y.___ Angaben zum mutmasslichen Einkommen des Versicherten in seiner ursprünglichen Tätigkeit ein (Schreiben der Y.___ vom 13. November 2007, Urk. 13/85).
Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. J.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. November 2006 und ihre Berechnungen vom 11. Dezember 2006 (Urk. 13/87 S. 4-5) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2006, dass sie ihm ab dem 1. April 2005 eine Viertelsrente und nach dem Ablauf von drei Wartemonaten eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %, zuzusprechen gedenke (Urk. 13/90). X.___ liess mit Eingabe vom 12. Januar 2007 zum Vorbescheid Stellung nehmen und geltend machen, das Valideneinkommen sei höher und das Invalideneinkommen tiefer zu bemessen; dementsprechend sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen und die zuzusprechende Invalidenrente entsprechend anzupassen (Urk. 13/94). Nachdem die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 25. April 2007 eingeholt hatte (Urk. 13/99), sprach sie ihm mit Verfügung vom 14. Juni 2007 für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrenten zu (Urk. 2 = Urk. 13/107). Ferner gewährte die IV-Stelle dem Versicherten, wie in der Verfügung vom 14. Juni 2007 bereits angekündigt, mit zwei Verfügungen je vom 29. August 2007 für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 eine Viertelsrente nebst Kinderrenten und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2007 eine halbe Rente nebst Kinderrenten, wiederum basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 8/2/1 = Urk. 13/113 und Urk. 8/2/2 = Urk. 13/112).
2. X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, liess gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2007 mit Eingabe vom 20. August 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2007 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min. 60 % zuzusprechen;
2. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens und zur Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 17. September 2007 (Urk. 8/1; Prozess Nr. IV.2007.01216) liess X.___ durch Rechtsanwalt Reto Caflisch auch gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 29. August 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 8/1 S. 2):
"I. Formeller Antrag:
Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem bereits zwischen den Parteien bei der I. Kammer des angerufenen Gerichts unter der Verfahrensnummer IV.2007.01073 hängigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen;
II. Materielle Anträge:
1. Es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2007 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min. 60 % zuzusprechen;
2. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens und zur Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. September 2007 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2007 beantwortet und deren Abweisung beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Prozess Nr. IV.2007.01216 mit Verfügung vom 26. September 2007 antragsgemäss mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2007.01073 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10). Gleichzeitig wurde die IV-Stelle zur Beantwortung der Beschwerde vom 17. September 2007 gegen die Verfügungen vom 29. August 2007 aufgefordert. Mit Eingabe vom 2. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung auch dieser Beschwerde (Urk. 12), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. November 2007 geschlossen wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, die damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung (ATSG) und das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 14. Juni und am 29. August 2007 ergangen sind, gelangen deshalb im vorliegenden Fall die revidierten materiellen Vorschriften der vorstehenden Regelungswerke noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
2.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c).
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss analog auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), wobei auch hier bei mehreren rentenabweisenden Entscheiden als Vergleichsbasis der neueste Entscheid gilt, in dem der Rentenanspruch materiell geprüft und (wiederum) verneint worden ist (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3).
3.
3.1 Gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen hatte die Beschwerdegegnerin auf die neue Anmeldung vom 3. Juni 2005 hin (Urk. 13/67) zu prüfen, ob seit der letztmaligen Rentenabweisung mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2004 (Urk. 13/46) eine Sachverhaltsänderung eingetreten war.
Dies hat sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom 29. August 2006 (Urk. 13/84) zu Recht bejaht. Während die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des Spitals B.___ im Bericht vom 15. April 2005 festhielten, dass sich hinsichtlich der Schwerhörigkeit keine neuen Aspekte ergeben hätten und dass auch die chronische Bronchitis nach wie vor eine 100%ige Tätigkeit in einem geschützten, wohltemperierten Milieu erlaube (Urk. 13/69 S. 11; vgl. hierzu schon den Bericht von Dr. D.___ vom 9. März 1999, Urk. 13/18 S. 11-12, die Angaben von Dr. F.___ im Bericht vom 2./7. Februar 2003, Urk. 13/21 S. 1-7, und in einem Bericht zuhanden der Y.___ vom 29. Januar 2002, Urk. 13/21 S. 17-18, sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 27. Januar 2003, Urk. 13/23), gelangte Dr. H.___ nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. G.___ (vgl. Urk. 13/84 S. 3) zur Beurteilung, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2004 verschlechtert habe. Er stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung in Form einer mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen (Code F33.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) sowie Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Code Z60) und gab an, dass die Depression die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit um 50 % einschränke (Urk. 13/84 S. 4). Einleuchtend ist auch, dass Dr. H.___ den Beginn der 50%igen Einschränkung auf die Erstkonsultation des Beschwerdeführers bei Dr. G.___ vom 22. November 2004 (vgl. die Angabe im Bericht von Dr. G.___ vom 30. August 2005, Urk. 13/70 S. 2) ansetzte mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt eine kontinuierliche Behandlung erforderlich geworden sei (Urk. 13/84 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin ist daher nach Rücksprache mit ihrem RAD-Arzt Dr. J.___ (Urk. 13/87 S. 4 f.) zu Recht von einer 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit ab dem 22. November 2004 ausgegangen.
3.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin hingegen in ihren Berechnungen vom 11. Dezember 2006 zum Wartejahr (Urk. 13/87 S. 5).
Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss eine versicherte Person, die in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, deren Rentenanspruch jedoch deshalb zu verneinen ist, weil sie mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, kein neues Wartejahr mehr bestehen, wenn sie später wegen eines zusätzlichen Gesundheitsschadens auch die angepasste Tätigkeit nicht mehr in rentenausschliessendem Mass ausüben kann (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2003, I 285/02, Erw. 4.3, und in Sachen G. vom 8. April 2002, I 305/00, Erw. 3c).
Der Beschwerdeführer war für die angestammte Tätigkeit im Güterumschlag wegen seines Gehörleidens bereits seit 1995 nicht mehr arbeitsfähig, sodass das Wartejahr zur Zeit der gesundheitlichen Verschlechterung im November 2004 längst abgelaufen war. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer ab Sommer 1995 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses offenbar ohne Lohneinbusse (vgl. Urk. 13/13) bei der Y.___ weiterbeschäftigt werden konnte. Dies gilt umso mehr, als das Finden von gesundheitlich angepassten Einsatzmöglichkeiten auch nach der grundlegenden Umstellung vom Sommer 1995 immer wieder Gegenstand von Abklärungen war, wie dem Arbeitszeugnis der Y.___ vom 18. Januar 2003 (Urk. 13/20 S. 7-8) und den verschiedenen medizinischen Berichten aus den Jahren 1999-2003 (vgl. Urk. 13/18 und Urk. 13/21) zu entnehmen ist. Namentlich hatte Dr. D.___ im März 1999 wegen der chronischen Bronchitis des Beschwerdeführers erneut einen Wechsel des Arbeitsplatzes beziehungsweise eine noch bessere Anpassung der zugewiesenen Tätigkeiten empfohlen (Urk. 13/18 S. 12), und Dr. F.___ berichtete im Februar 2003 von einer akuten Pneumonie im letzten Winter (Urk. 13/21 S. 4) und riet in verschiedenen Zeugnissen beziehungsweise Berichten vom 24. September, vom 2. Oktober 2002 und vom 9. Dezember 2002 von Arbeiten im Freien generell ab (Urk. 13/21 S. 13, S. 14 und S. 9).
Der Beschwerdeführer hat damit bereits ab dem 1. November 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente und zwar auf der Basis der Erwerbseinbusse, die aus seiner 50%igen Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich angepasste Tätigkeit resultiert.
3.3 Diese Invaliditätsbemessung ist es, die im vorliegenden Verfahren in erster Linie strittig ist.
3.3.1 Der Betrag von Fr. 62'278.00, den die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen einsetzte (vgl. Urk. 13/87 S. 5), ist dem Schreiben der Y.___ vom 13. November 2007 entnommen (Urk. 13/85). Er stellt gemäss der Angabe in diesem Schreiben das Jahreseinkommen dar, das der Beschwerdeführer aktuell im Güterumlad erzielen könnte, und setzt sich aus einem Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn von Fr. 57'481.00 und einer Ortszulage von Fr. 399.75 pro Monat beziehungsweise Fr. 4'797.00 im Jahr zusammen. Tatsächlich ist die einfache Übernahme des Betrages von 62'278.00 nicht rechtskonform. Insoweit ist die entsprechende Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 8/1 S. 4 ff.) berechtigt. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügungen (vgl. Anhang zu Urk. 2 und Urk. 13/106) ist zwar darin zuzustimmen, dass das hypothetische Valideneinkommen - wo immer dies möglich ist - anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu bestimmen ist, weshalb an den zuletzt erzielten tatsächlichen Verdienst anzuknüpfen ist und dieser zuletzt erzielte Verdienst für die Zukunft der realen, für den entsprechenden Betrieb geltenden Einkommensentwicklung anzupassen ist (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen und Erw. 4.1.1 des auch vom Beschwerdeführer zitierten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004, publiziert in RKUV Nr. U 538 S. 112 ff.). Die Angaben der Y.___ im Schreiben vom 13. November 2007 lassen jedoch Fragen offen.
3.3.2 Zunächst sind für den Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2). Das Einkommen, das der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben der Y.___ vom 13. November 2007 (Urk. 13/85) "aktuell" erzielen könnte, kann daher ohnehin nicht tel quel als Valideneinkommen für das hier relevante Jahr 2004 eingesetzt werden. Zudem ist die Fragestellung nicht bekannt, welche dem Schreiben vom 13. November 2007 zugrunde liegt. Dementsprechend ist nicht klar, wieweit die Angaben darin tatsächlich auf das konkrete ehemalige Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer und auf die hypothetische Entwicklung im Rahmen dieses konkreten Anstellungsverhältnisses zugeschnitten sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 8/1 S. 6) kann diesen Unklarheiten aber nicht einfach dadurch begegnet werden, dass die Angaben im Fragebogen vom 16. Januar 2003 (Urk. 13/20 S. 1-5) anhand der allgemeinen Lohnentwicklung aufgerechnet werden. Denn abgesehen davon, dass dies im Widerspruch zum Grundsatz der möglichst konkreten Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens steht, sind bereits diese Angaben vom 16. Januar 2003 und schon die Angaben im vorangegangenen Fragebogen vom 15. August 1995 (Urk. 13/3) nicht klar. So hatte die Arbeitgeberin im Fragebogen vom 15. August 1995 unter Ziffer 12 angegeben, der Beschwerdeführer erziele seit dem 1. Januar 1991 einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 59'729.--; unter Ziffer 20 hatte sie demgegenüber für die Jahre 1993 und 1994 höhere Jahresverdienste eingetragen, nämlich solche von Fr. 67'921.-- beziehungsweise Fr. 68'479.-- (Urk. 13/3 S. 2). Wiederum tiefere Jahresverdienste figurieren im beigelegten Personalbogen (Urk. 13/3 S. 5); dort ist etwa für das Jahr 1993 ein Lohn von lediglich Fr. 54'052.-- aufgeführt. Nochmals andere Zahlen sind dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 25. April 2007 zu entnehmen (Urk. 13/99). Was den Fragebogen vom 16. Januar 2003 betrifft, so stimmt hier der angegebene Lohn von Fr. 66'880.-- für das Jahr 2001 (Urk. 13/20 S. 2 Ziffer 20) mit dem Eintrag im individuellen Konto überein (Urk. 13/99 S. 5); für das Jahr 2000 besteht hingegen erneut eine (leichte) Abweichung. Auffallend ist ferner, dass das individuelle Konto für das Jahr 2002 einen gegenüber dem Jahr 2001 verminderten Lohn ausweist. Zudem fällt auf, dass die Arbeitgeberin eine normale Arbeitszeit im Betrieb von 7,8 Stunden pro Tag beziehungsweise 39 Wochenstunden deklarierte (Urk. 13/20 S. 2 Ziffer 8), für den Beschwerdeführer hingegen sowohl für die Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens als auch für die Zeit danach eine Arbeitszeit von 8,4 Stunden an 5 Tagen angab (Urk. 13/20 S. 2 Ziffern 9 und 11), wie sie zur Zeit der Angaben vom 15. August 1995 noch generell gegolten hatte (Urk. 13/3 S. 2 Ziffer 8).
Zur rechtskonformen Festlegung des Valideneinkommens bedarf es daher Rückfragen bei der Arbeitgeberin. In deren Rahmen ist sie mit den dargelegten Unklarheiten zu konfrontieren. Dabei ist sie insbesondere darüber zu befragen, ob und aus welchen Gründen die Arbeitszeit des Beschwerdeführers auf den angegebenen 8,4 Stunden an 5 Tagen in der Woche belassen worden ist, wie sich seine Arbeitszeit bei guter Gesundheit entwickelt hätte und ob sowie in welchem Umfang er als Mitarbeiter mit dem Eintrittsjahr 1988 allenfalls auch bei guter Gesundheit mit Lohnkürzungen hätte rechnen müssen. Ferner ist danach zu fragen, ob die ursprüngliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Güterumschlag unterdessen ebenfalls ausgelagert worden ist, ob der Beschwerdeführer also bei guter Gesundheit überhaupt noch bei Y.___ tätig sein könnte oder ob er andernfalls von der neuen Arbeitgeberin übernommen worden wäre. In letzterem Fall müssten die Angaben zur mutmasslichen Lohnentwicklung bei der neuen Arbeitgeberin eingeholt werden.
3.3.3 Beim ausgewiesenen Abklärungsbedarf hinsichtlich des Valideneinkommens ist davon abzusehen, das Invalideneinkommen an dieser Stelle bereits verbindlich festzulegen. Dem Beschwerdeführer bleiben damit in dieser Hinsicht in einem allfälligen späteren Verfahren alle Rechte gewahrt.
3.4 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 14. Juni und vom 29. September 2007 aufzuheben sind mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. November 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, und dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Umfang des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 14. Juni und vom 29. September 2007 aufgehoben werden mit der Festellung, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. November 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, und dass die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Umfang des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse V.___
- Stiftung Auffangeinrichtung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).