Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2007.01074


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Fehr

Verfügung vom 28. November 2007

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









1.    Mit Verfügung vom 16. August 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 S. 2). Weiter verfügte sie, die Rentennachzahlung, inklusive Vergütungszins, von insgesamt Fr. 82'961.-- sei im Umfang von Fr. 6'184.05 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auszuzahlen (Urk. 2 S. 2 oben).

    Mit Eingabe vom 20. August 2007 erhob X.___ Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die Verrechnung von Fr. 6'184.05 aufzuheben und es sei ihm der gesamte Nachzahlungsbetrag zu entrichten (Urk. 1 S. 2).

    In der Vernehmlassung vom 20. November 2007 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7).


2.

2.1    Unbestritten blieben sowohl die Invaliditätsbemessung als auch die Ermittlung des monatlichen Rentenbetreffnisses.

    Streitig ist allein die Verrechnung der Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 6'184.05 mit der Rückforderungsforderung der Arbeitslosenkasse im entsprechenden Umfang. Der Versicherte führte dazu aus, die Rückforderung sei in jeder Hinsicht unbegründet und haltlos (Urk. 1 S. 2), und legte sein Schreiben vom 20. August 2007 an die Arbeitslosenkasse ins Recht (Urk. 3/2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, sie habe die Verrechnung auf den Verrechnungsantrag der Arbeitslosenkasse vom 30. Juli 2007 (vgl. Urk. 8/53/1-2) gestützt. Diese habe denn auch gleichentags eine Rückforderung im Umfang von Fr. 6'184.05 verfügt, und sie selbst habe einfach den gemeldeten Betrag verrechnet (vgl. Urk. 8/63/5-8). Insoweit die Höhe der Rückforderung angefochten sei, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Versicherte habe vielmehr gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vorzugehen, welcher Hinweis im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise unterblieben sei (Urk. 7).


3.

3.1    Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen vorleistungspflichtig, deren Übernahme unter anderem durch die Invalidenversicherung umstritten ist. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG).

    Der übernehmende Sozialversicherungsträger hat die von ihm nachzuzahlenden Leistungen dem vorleistenden Träger auszuzahlen (Kieser, ATSG-Kommentar, N 12 zu Art. 71). Der vorleistenden Zweitversicherer hat eine Rückabwicklung der von ihm erbrachten Leistungen vorzunehmen. Über den Rückerstattungsanspruch hat der vorleistende Träger eine Verfügung zu erlassen (Kieser, a.a.O., N 18 zu Art. 71), mit welcher der Rechtsweg zur Überprüfung der Rückerstattungsforderung eröffnet wird.

3.2    Rückforderungen auf Grund des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) können unter anderem mit Renten der Invalidenversicherung verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG).

    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG in Kraft seit 1. Juli 2003).

3.3    Nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG können Rückforderungen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat und die IV-Stellen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, solche Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342 Erw. 2a mit Hinweisen).

    Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern bloss, dass beide Forderungen im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind. Sind nebst der Fälligkeit auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2003 in Sachen M., I 728/01, Erw. 6.2.1, mit Hinweisen).

    Dafür, dass die vorgenommene Verrechnung als solche nicht zulässig gewesen wäre, bestehen angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 20 Abs. 2 AHVG und aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte.


4.

4.1    In Nachachtung dieser Vorschriften über die Rückforderung von Vorleistungen hat die Arbeitslosenkasse auf ihren der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Verrechnungsantrag hin am 30. Juli 2007 - mithin vor Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 16. Juli 2007 - verfügt, die Rückforderung aufgrund des neu auf Fr. 301.-- festgesetzten versicherten Verdienstes betrage Fr. 6'184.05, welchen Betrag sie der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung anmelde (Urk. 8/53/5-11). Gegen diesen Entscheid führte X.___ mit Eingabe vom 20. August 2007 Einsprache (Urk. 3/2), wobei das Einspracheverfahren zur Zeit noch hängig ist (vgl. Telefonnotiz, Urk. 9).

4.2    Hinsichtlich des Verfahrens bei der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung finden die Kreisschreiben zuhanden der Organe der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und den zugelassenen Krankenkassen sinngemäss Anwendung (Rz 10059 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL).

    Laut Rz 4007 des Kreisschreibens über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung, gültig ab 1. Januar 2004, hat die IV-Stelle, sofern eine Rückforderung des Unfallversicherers zur Verrechnung gebracht werden soll, die Rentenverfügung zu erlassen und diese mit einem Nachzahlungs- und Verrechnungsvermerk zu versehen. Gemäss Rz 4009 dieses Kreisschreibens ist in der Verfügung der Hinweis anzubringen, dass allfällige Rechtsmittel gegen die Rückforderung und die Verrechnung mit dem Rentennachzahlungsbetrag ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung zu richten sind. Lehnt in der Folge das zuständige Gericht in einem Beschwerdeverfahren den geltend gemachten Rückforderungsanspruch ganz oder teilweise ab, so wird der entsprechende Betrag dem Versicherten direkt vom Unfallversicherer ausbezahlt (Rz 4013 des Kreisschreibens).

    Analoge Weisungen enthalten das Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen AHV/IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung vom 1. Januar 2004 in den Rz 2006 f. und das Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen vom 1. Januar 1999 in den Rz 2008 und 2012. 

    Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dieses den Verwaltungsbehörden vom Bundesamt für Sozialversicherung vorgeschriebene Vorgehen als bundesrechtskonform und sachlich gerechtfertigt bezeichnet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2003 in Sachen M., I 728/01, Erw. 6.2.2, mit Hinweisen).

4.3    Dies führt dazu, dass ein Beschwerdeführer, der Bestand oder Höhe der von seinem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung bestreiten will, dies nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen hat. Vielmehr haben sich Einsprachen bzw. Beschwerden betreffend die Rückforderung und Verrechnung von Rückforderungen mit Leistungen anderer Sozialversicherer gegen die Rückforderungsverfügung selbst zu richten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2006 in Sachen P., C 42/05; Erw. 1.2).

    Die vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2007 am 30. Juli 2007 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 6'184.05 wurde denn auch vom Beschwerdeführer angefochten. Was die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse als solche anbelangt, stand deshalb gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 16. August 2007 mit der darin vorgesehenen Verrechnung kein Rechtsmittel zur Verfügung.

    Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.4    Daran ändert nichts, dass im hier angefochtenen Entscheid der IV-Stelle vom 16. August 2007 kein Vermerk im Sinne der vorerwähnten Kreisschreiben (vorstehend Erw. 4.2) angebracht worden war, wonach eine Beschwerde in Bezug auf den Bestand der Rückforderung ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse zu richten sei. Nachdem diese am 30. Juli 2007 eine anfechtbare Rückforderungsverfügung erlassen hat, kann der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Einwände im dagegen eingeleiteten Einsprache- und gegebenenfalls im anschliessenden Beschwerdeverfahren hinreichend vorbringen. Er ist somit nicht darauf angewiesen, die in der Rentenverfügung der IV-Stelle angeordnete Verrechnung beschwerdeweise anfechten zu können (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2003 in Sachen M., I 728/01, Erw. 6.2.1, mit Hinweisen).


5.

5.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

5.2    Bei der Frage der Rechtsmässigkeit der Verrechnung mit unbestrittenen Versicherungsleistungen handelt es sich gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 125 V 318 Erw. 1). Damit ist das Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenlos.



Der Einzelrichter verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Badenerstrasse 329, Postfach 2371,
8040 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtssekretärin




Fehr