Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01076
IV.2007.01076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ ist Grafiker, und seit dem Jahre 1991 beim gleichen Arbeitgeber angestellt. Nachdem X.___ in den Jahren 2001 und 2004 je einen Hörsturz erlitten hatte und von seinem Hausarzt seit November 2004 ununterbrochen in unterschiedlichem Umfang arbeitsunfähig geschrieben worden war, meldete er sich am 29. April 2006 unter Hinweis darauf, dass seine Belastbarkeit durch das Erschöpfungssyndrom und die zwei Hörstürze beträchtlich reduziert sei, und er - da jederzeit ein weiterer Hörsturz mit schlimmen Folgen möglich sei - die Balance finden müsse, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Teilrente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer wie in erwerblicher Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 stellte sie X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/14) und verfügte am 2. Oktober 2006 im angekündigten Sinne (Urk. 7/19).
         Gegen diese Verfügung erhob X.___ hierorts am 21. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Teilrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/20). Nachdem die IV-Stelle im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ihre Verfügung vom 2. Oktober 2006 zwecks Durchführung von zusätzlichen Abklärungen wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 7/24), nahm das hiesige Gericht davon Vormerk und hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks Vornahme der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 7/26).
2.       Im Rahmen des wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahrens ordnete die IV-Stelle am 16. Februar 2007 eine medizinische Abklärung des Beschwerdeführers durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie an (Urk. 7/29). Gestützt auf das von Dr. Y.___ erstattete Gutachten vom 13. Mai 2007 (Urk. 7/34) verfügte die IV-Stelle - ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/36 ff.) mit Verfügung vom 2. August 2007 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
3.       Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. August 2007 abermals Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Teilrente (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 26. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 23. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. November 2007 Verzicht auf Duplik erklärt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. November 2007 geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Abklärungen die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Grafiker weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Der Gesundheitszustand werde durch psychische Faktoren beeinflusst, objektivierbare Befunde lägen nur in geringem Umfang vor. Insbesondere liege nach den Ergebnissen apparativer Diagnostik keine Hörminderung vor. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, sich in eine ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben, um einer drohenden negativen Entwicklung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entgegen zu wirken (Urk. 2).
2.2     Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, infolge des Erschöpfungssyndroms bestehe eine latente Hörsturzgefahr. Nur mit angemessener Belastung, einem Arbeitspensum von 50-60 %, könne ein dritter Hörsturz vermieden werden, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben könne. Beim aktuellen Arbeitspensum von 60 % bewege er sich am obersten Limit und erleide immer wieder Rückschläge. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung besuche er sodann seit einem Jahr eine (ambulante) Psychotherapie (vgl. Urk. 1 und Urk. 11).

3.
3.1     Die im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Berichte enthalten im Wesentlichen folgende Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten:
3.2     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte am 17. Mai 2006 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Burnout-Syndrom mit depressiver Reaktion, bestehend seit August 2004, sowie einen chronischen Tinnitus auris, bestehend seit 2004. Er führte im Wesentlichen aus, im Sommer 01 und August 04 sei es zu einem Hörsturz gekommen, weswegen der Versicherte beim Hausarzt und bei Dr. med. A.___, ORL FMH, und dann bei persistierenden Beschwerden bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei. Es sei zu einer Chronifizierung von Tinnitus, chronischen Nackenbeschwerden, allgemeiner Müdigkeit und Schlafstörung gekommen. Im November 2004 habe der Versicherte die Arbeit zu 80 % wieder aufgenommen, im Sommer 05 sei es zu einer Verschlechterung des Befindens gekommen mit Übelkeit, Müdigkeit, Atembeschwerden, Lärm- und Geräuscheintoleranz, Kopf- und Rückenweh. Vom 5. Januar bis 4. Februar 2006 habe sich der Versicherte wegen Burnout zur Rehabilitation in der Klinik C.___ aufgehalten. Im Anschluss daran sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % erfolgt, welche auf 60 % gesteigert worden sei. Aktuell sei es wieder zu einem Rückfall gekommen, insofern als Tinnitus und übrige Beschwerden wieder zugenommen hätten. Es werde versucht, die Arbeitsleistung in den nächsten Wochen und Monaten zu steigern. Voraussichtlich werde eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % verbleiben, da erfahrungsgemäss Arbeitsstress vor allem Tinnitus und Lärmempfindlichkeit verstärkten. Dr. Z.___ attestierte dem Versicherten seit November 2004 Arbeitsunfähigkeiten in verschiedenem Ausmass (20 % vom 9.11.04 bis 13.11.05, 100 % vom 14.11.05 bis 18.11.05, 50 % von 21.11.05 bis 4.1.06, 100 % vom 5.1.06 bis 12.02.06, 50 % von 13.02.06 bis 24.3.06 sowie 40 % seit 27.03.06) und gab an, aktuell sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (evtl. zukünftig mehr), in ganztägiger Arbeit (bei weniger stressintensiver Tätigkeit) ganztags (Urk. 7/7).
3.3     Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für den Bericht verantwortlich zeichnender Arzt der Klinik C.___ , wo sich der Versicherte vom 5. Januar bis 4. Februar 2006 zur stationären Rehabilitation befand, diagnostizierte am 31. Mai 2006 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Burnout-Syndrom (ICD-10: Z73.0); er gab an, dieses habe sich seit ca. vier Jahren schleichend entwickelt und während des letzten halben Jahres vor Klinikeintritt stark zugenommen, wobei es neben den psychischen Symptomen während der letzten vier Jahre zu zwei Hörstürzen gekommen sei. Dr. D.___ führte im Wesentlichen aus, das ausgewogene Rehabilitationsprogramm habe sich insgesamt günstig auf die Befindlichkeit ausgewirkt, auch die Tinnitus-Erkankung zeige eine deutliche Verbesserung. Die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie mit dem Ziel, die Copingstrategien zu verbessern, werde empfohlen. Zudem scheine ein strukturierter Tagesablauf mit körperlichen Aktivitäten und Entspannungseinheiten sinnvoll. Die Belastungsfaktoren lägen vor allem in einem ungünstigen Arbeitsklima sowie dem fehlenden Ausgleich zwischen Arbeit und Freizeit. Dr. D.___ attestierte dem Versicherten für die Zeit vom 5. Januar 2006 bis zum 12. Februar 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gab an, für die Zeit danach sei prognostisch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden (Urk. 7/8).
3.4     Dr. med. B.___, Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten FMH, und seit November 2004 behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen dekompensierten Tinnitus auris bds Grad 3, eine beginnende Hyperakusis und rezidivierende Hörstürze rechts bei bekanntem Burnout-Syndrom, bestehend seit 2001. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie die Befunde Gehörgangsexostosen rechts sowie Septumdeviation. Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt der Erstvorstellung (November 2004) habe der Versicherte durch autogenes Training die Tinnituslautstärke steuern können. Unter Reduktion der Arbeitszeit auf 80 %, Einnahme von Antidepressiva (Johanniskraut) und teilweise Anxiolytica (Temesta) habe die Lautstärke des Tinnitus wieder abgenommen und sich das Hören wieder normalisiert. Organische Ursachen seien ausgeschlossen worden, so dass von stressbedingten psychosomatischen Beschwerden auszugehen war. Dem Rückfall im November 2005 mit Verstärkung des Tinnitus und Hörminderung auf der rechten Seite sei nach Angaben des Versicherten eine Verstärkung des beruflichen Druckes vorausgegangen. Da sich die cochleären Beschwerden (Hörminderung bei Tinnitus) bei Stressreduktion immer wieder zurückbildeten, sei eine psychosomatische Genese im Sinne eines Burnouts sicher. Insofern sei aus ORL ärztlicher Sicht im Moment zu empfehlen, die Arbeitszeit auf 60 % zu beschränken. Ein Wechsel der Tätigkeit sei nicht sinnvoll, da die Arbeit als Grafiker keine Lärmarbeit sei. Aufgrund der psychosomatischen Genese sei sicher auch nach der Klinik C.___ eine länger andauernde Psychotherapie anzuraten. Dr. B.___ attestierte dem Versicherten für die Zeit vom 9. November 2004 bis zum 24. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ("zur Zeit") eine solche von 40 %; die dazwischen liegenden Arbeitsunfähigkeiten seien ihr nicht bekannt (Urk. 7/9).
3.5     Am 12. April 2007 wurde der Versicherte im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. Y.___ fachärztlich psychiatrisch untersucht. In seinem Gutachten vom 13. Mai 2007 verneinte Dr. Y.___ das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und erhob - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (IDC-10 F.33.4). Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, der Versicherte könne immer wieder Aufgaben nicht erfüllen, weil er sie so genau und perfekt machen möchte. Er sei in sehr hohem Masse gewissenhaft und besorgt und unnachgiebig in Bezug auf Moral und menschliche Werte. Er beharre sehr darauf, dass seine Arbeit oder Vorgehensweisen von anderen übernommen werden; es sei für ihn schwierig, sich daran zu gewöhnen, Dinge auf eine neue Art und Weise zu tun. Darin fänden sich zwanghafte Persönlichkeitsanteile. Nach dem Hörsturz mit seinen Beschwerden im Jahr 2001 sei der bis zu diesem Zeitpunkt psychisch unauffällige Versicherte aufgrund seiner Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen aus dem Lebenskonzept geraten und es seien seither depressive Episoden mit vegetativen Beschwerden und mit vermehrter Wahrnehmung seiner körperlichen Beschwerden aufgetreten. Zudem nehme der Versicherte aufgrund seiner Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen seine körperlichen Beschwerden sehr genau und damit verstärkt wahr. Gegenwärtig nähmen die depressiven Beschwerden des Versicherten nicht das Ausmass einer klinisch relevanten depressiven Episode an. Es könne daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F. 334.) gestellt werden. Dr. Y.___ empfahl die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen psychopharmakologischen Behandlung, damit der Versicherte zur Verbesserung seiner Lebensqualität lerne, mit seiner Akzentuierung der Persönlichkeit umzugehen, und um damit das Auftreten einer erneuten depressiven Episode zu verhindern. Die Prognose sei unter einer solchen Therapie gut. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, aus rein psychiatrischer Sicht habe diese seit dem Hörsturz im Jahre 2001 im Zusammenhang mit dem Ausprägungsgrad der depressiven Episode des Versicherten fluktuiert (Urk. 7/34, insbes. S. 27 ff.).
3.6     Im ärztlichen Bericht vom 4. September 2007 diagnostizierte Hausarzt Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abermals ein Burnout-Syndrom mit depressiver Reaktion sowie einen chronischen Tinnitus auris. Unter Hinweis auf den Bericht vom 17. Mai 2006 führte Dr. Z.___ im Wesentlichen aus, die Behandlung sei etwa im gleichen Rahmen weitergeführt worden. Einerseits hätten alle 1-2 Wochen psychotherapeutische Gespräche bei Dr. E.___ stattgefunden, ausserdem habe der Patient weiterhin als Medikation Rebalance (Johanniskraut) und chinesische Kräuter eingenommen. Es sei in der Folge nicht gelungen, die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Ein Versuch dazu sei gescheitert, da gleichentags der Tinnitus massiv zugenommen und Rücken- sowie Nackenschmerzen aufgetreten seien. Subjektiv sei der Versicherte mit einem 60%igen Arbeitspensum an der Grenze seiner Möglichkeiten (Urk. 8).

4.
4.1     In somatischer Hinsicht ist zu den vorliegenden ärztlichen Berichten festzustellen, dass sie trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwerden übereinstimmend keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthalten, denen physische Gesundheitsschäden zugrunde liegen. Vielmehr betreffen die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten ausschliesslich Leidenszustände, die auf psychischen Ursachen beruhen. Dies gilt nicht nur für das von Dr. Z.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhobene Burnout-Syndrom mit depressiver Reaktion beziehungsweise das auch vom verantwortlich zeichnenden Arzt der Klinik C.___ erhobene Burnout-Syndrom. Auch hinsichtlich der diagnostizierten cochleären Beschwerden (namentlich Hörminderung bei Tinnitus) ist festzustellen, dass Dr. B.___ eine organische Ursache für diese Leiden ausgeschlossen und eine (stressbedingte) psychosomatische Genese im Sinne eines Burnouts als sicher erachtet hatte. Somit ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Massgabe des psychischen Gesundheitszustandes zu beurteilen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin hatte die Ablehnung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 13. Mai 2007 gestützt, worin dieser im Berichtszeitpunkt das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (IDC-10 F.33.4) erhoben hatte. Dass die Beschwerdegegnerin auf dieses Gutachten abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn das Gutachten von Dr. Y.___ ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und auch die Schlussfolgerungen sind begründet, womit es den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines ärztlichen Berichts genügt.
         Der Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, es sei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Angaben von Dr. Y.___ - welcher ihn lediglich während drei Stunden gesehen und rein psychiatrisch untersucht habe - sondern auf die Angaben des behandelnden Hausarztes beziehungsweise von Dr. B.___ abzustellen (vgl. Urk. 11). Dieser Ansicht ist schon daher nicht zu folgen, weil vorliegend - wie erwähnt - die Arbeitsfähigkeit nach Massgabe des psychischen Gesundheitszustandes zu beurteilen und in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass Dr. Z.___ und Dr. B.___ - im Gegensatz zu Dr. Y.___ - auf dem Gebiete der Psychiatrie über keinen Facharzttitel verfügen, weshalb in psychiatrischer Hinsicht den fachärztlichen Einschätzungen von Dr. Y.___ grösseres Gewicht beizumessen ist. Dessen ungeachtet ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen; vgl. auch in Bezug auf behandelnde Fachärzte unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 10. Mai 2007, I 553/06). Was sodann den Bericht der Klinik C.___ betrifft, so enthält dieser zwar psychiatrisch-fachärztlich attestierte Arbeits(un)fähigkeitsangaben. Jedoch wurde darin - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - einzig die Diagnose eines Burnout-Syndroms erhoben, bei welchem - auch von Dr. Z.___ diagnostizierten - Beschwerdebild es sich gemäss ICD-10 Z73.0 nicht um eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert handelt (vgl. so auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2007 in Sachen W., B 153/06). Mangels schlüssiger Angaben, weshalb vor diesem Hintergrund dennoch prognostisch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, kann der Bericht nicht prüfend nachvollzogen werden.
         Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die vorliegenden Berichte die fachärztliche Einschätzung von Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen vermögen, weshalb darauf abzustellen und davon auszugehen ist, dass im Berichtszeitpunkt am 13. Mai 2007 (auch) in psychischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestand.
4.3     Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem 13. Mai 2007 betrifft, führte Dr. Y.___ aus, aus rein psychiatrischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit seit dem Hörsturz im Jahr 2001 im Zusammenhang mit dem Ausprägungsgrad der depressiven Episode der versicherten Person fluktuiert (Urk. 7/34 S. 31 Ziff. 2.6). Zwar ist nach dem vorstehend Gesagten für den Berichtszeitpunkt nicht gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ und Dr. D.___ von einer 40-50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sondern entsprechend der Einschätzung von Dr. Y.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass Dr. Z.___ und Dr. D.___ in Bezug auf den Zeitraum vor Mai 2007 (lediglich) hinsichtlich zwei kurzer Zeiträume eine höhere Arbeitsunfähigkeit (über 50 %) attestiert hatten (Dr. Z.___: 100 % vom 14.11.05 bis 18.11.05 und 100% 5.1.06 bis 12.02.06 beziehungsweise Dr. D.___: 100% von 5.1.06 bis 12.02.06). Damit ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Mai 2007 im Verlauf lediglich in den genannten Zeitabschnitten (von insgesamt knapp 2 Monaten) schlechter war, womit diese Einschränkungen - selbst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit - keine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit darstellen würden, die aufgrund ihres Ausmasses nach Art. 29 IVG den Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöchten. Von weiteren, den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung betreffenden medizinischen Abklärungen kann daher abgesehen werden, was um so mehr gilt, als der Beschwerdeführer in seinem Einwand an die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3/1) selber ausgeführt hatte, es sei bekannt, dass er nicht wirklich psychisch krank sei (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94). Daran ändert nichts, dass er seit einiger Zeit offenbar eine ambulante Psychotherapie in Anspruch nimmt (vgl. Erw. 3.6).
4.4     Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2007) nicht in dem von Art. 29 IVG für den Invaliditätseintritt vorausgesetzten Masse eingeschränkt war, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, nur mit angemessener Belastung, einem Arbeitspensum von 50-60 %, könne ein dritter Hörsturz vermieden werden, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. So sieht das IVG zwar im Bereich der Eingliederung (und auch dort nur unter engen Voraussetzungen) bei unmittelbar drohender Invalidität Leistungen vor; kennt aber im Übrigen - mit Ausnahme von Art. 13 IVG - keine umfassende Invaliditätsprophylaxe (vgl. dazu Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 8 Ziff. 2.1 unter Hinweis auf BGE 102 V 38).
        
5.       Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig; die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006).
         Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).