IV.2007.01079
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1947, war seit 1995 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber wegen schlechter Auftragslage per 31. Mai 2002 als Schaltanlagenmonteur beschäftigt (Urk. 12/7 Ziff.1-6). Am 3. Oktober 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/10, Urk. 12/12, Urk. 12/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/6) sowie Angaben der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/5, Urk. 12/13) ein.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 12/24) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 14. Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/25). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 12/27-28) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 12/31). Dagegen erhob der Versicherte am 15. November 2006 (Urk. 12/34) und am 5. Januar 2007 (Urk. 12/38) Einwände.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/42 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. August 2007 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Rückweisung für die Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen, sowie unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Das Verfahren wurde am 28. Januar 2008 auf Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 16) sistiert (Urk. 17) und nach Eingang der Replik vom 10. März 2008 (Urk. 19) wieder aufgenommen. Am 7. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die erneute Anmeldung (Art. 87 IVV), sind von der Beschwerdegegnerin zutreffend angeführt worden (Urk. 2 S. 1, Urk. 11 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass im Vergleich zum Sachverhalt, welcher im Januar 2005 zur Anspruchsverneinung geführt hatte, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erstellt war (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Verschlechterung sei ausgewiesen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin hätte zusätzliche Abklärungen tätigen müssen (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Im Bericht vom 31. Oktober 2003 über vier ambulante Untersuchungen am Stadtspital B.___ (Urk. 12/10/7-10) wurden die folgenden, hier leicht verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):
- lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L3 links
- chronischer Alkoholabusus
- bekannte Psoriasis vulgaris derzeit inaktiv
- Verdacht auf periphere Polyneuropathie (DD: chronischer Alkoholabusus)
- Osteopenie
Unter „Arbeitsunfähigkeit“ wurde festgehalten: 100 % vom 2. Juli 2003; 100 % vom 18. September bis 13. November 2003 attestiert; Arbeitslosigkeit seit 5. Mai 2003 (S. 3 unten).
3.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2004 (Urk. 12/10/1-6) und führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Juni 2001 (lit. D.1). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (lit. A):
- psychoorganische Veränderung mit Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und Nervosität bei chronischem Aethylabusus (mindestens seit 2001)
- chronisches rezidivierendes lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom bei Osteochondrose der Lendenwirbelsäule mit Status nach Mikrodiskektomie (12/2003) mindestens seit 2001
- leichte Coxarthrose (MRI vom 24. Oktober 2003)
In seinem bisherigen Beruf als Elektromechaniker sei der Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2003 mindestens 70 % arbeitsunfähig (lit. B). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (lit. C.1). Aufgrund fehlender Krankheitseinsicht sei die Behandlung der Alkoholproblematik schwierig. Die psychoorganischen Folgeschäden und die Dekonditionierung nach langer Schmerzepisode im Bereich des Bewegungsapparates liessen keine gute Prognose zu (lit. D.7).
3.3 Im Bericht der Ärzte des Stadtspitals B.___ vom 13. Oktober 2004 (Urk. 12/12) wurden ein lumboradikuläres Reizsyndrom L3 links bei mediolateraler Diskushernie links L2/3 mit Nervenwurzelkompression L3 links und kleiner medianer Diskushernie L4/5 und L5/S1 sowie eine leichtgradige Coxarthrose beidseits diagnostiziert (lit. A). Ferner wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. November bis 17. Dezember 2003 und eine solche ohne Nennung eines Prozentwertes vom 18. Dezember 2003 bis 7. Februar 2004 angegeben (lit. B).
3.4 Am 27. Dezember 2004 beantwortete Dr. C.___ Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/21). Nach seinen - wegen unregelmässiger Konsultationen nicht lückenlosen - Beobachtungen sei der Beschwerdeführer seit Januar 2003 im angestammten Tätigkeitsbereich nicht mehr einsatzfähig (Ziff. 1). Seit 2001 bestehe ein chronischer Aethylismus, dessen Folgeschäden im Mittelpunkt stünden (Ziff. 2). Der medizinisch-theoretische Anteil der Rückenproblematik sei bei 30 % (Ziff. 3). Im allgemeinen Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführer unter Anleitung und Aufsicht einfache Routinearbeiten erledigen; schwere Lasten und Arbeiten ohne Abwechseln der Position wären bezüglich der Rückenproblematik ungünstig (Ziff. 4).
3.5 Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 7. Januar 2005 aus, für körperlich schwere Arbeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Alkoholmissbrauch müsse als IV-fremd ausgeschieden werden (Urk. 12/22/3 oben).
4.
4.1 Dr. C.___ berichtete am 27. April 2006, der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen von Seiten des Rückens und auch der Coxarthrose. Bisherige Behandlungen hätten keine Besserung gebracht. Punkto Alkoholkonsum habe sich der Beschwerdeführer etwas gebessert. Die kognitiven Fähigkeiten seien jedoch eingeschränkt und der Beschwerdeführer werde sich im Erwerbsleben nicht mehr zurechtfinden können. Nach seinen Beobachtungen, so Dr. C.___, habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert und eine erneute Beurteilung sei angezeigt (Urk. 12/27).
4.2 In seinem Bericht vom 29. Mai 2006 (Urk. 12/28/1-6) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronisches rezidivierendes lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom bei Osteochondrose der Lendenwirbelsäule mit Status nach Mikrodiskektomie (12/2003) mindestens seit 2001
- Coxarthrose links mehr als rechts
- psychoorganische Veränderung mit Vergesslichkeit, Antriebshemmung, Konzentrationsstörungen und Nervosität mit/ bei chronischem Aethylabusus in wechselndem Ausmass (mindestens seit 2001)
- Visusverminderung mit/bei Cataracta incipiens links und trockene Drusenmaculopathie links (vgl. Urk. 12/28/7-8)
Im November 2004 habe er zuhanden des RAV die Arbeitsfähigkeit festhalten müssen. Seit 4. November 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B).
Zur Frage, ob er eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt erachte, führte Dr. C.___ aus, die rheumatologische / orthopädische Situation sei ausreichend untersucht und dokumentiert, eventuell sei eine psychiatrische Beurteilung angezeigt (lit. C.6).
Seit der letzten Beurteilung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Er lebe allein und sei bereits bei der Sorge für sich selber (Wäsche, Einkaufen) am Rande der Überforderung (lit. D.7).
4.3 Am 5. Januar 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ein Bericht beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst der U.___ angefordert worden (vgl. (Urk. 12/39), den er einreichen werde (Urk. 12/38 S. 3 Ziff. 5). Am 28. Februar 2007 teilte er mit, es würden keine weiteren Arztberichte eingereicht, und ersuchte um Erlass der Verfügung (Urk. 12/40).
4.4 Beschwerdeweise führte der Beschwerdeführer vom Januar / Februar 2007 datierende neuropsychologische Testergebnisse (Urk. 3/2) an, die zeigen würden, dass er unter erheblichen kognitiven Defiziten leide (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
Auf entsprechende Nachfrage erklärten die Testverantwortlichen am 16. August 2007 (Urk. 7/2), dass der Beschwerdeführer unter einem Alkoholproblem leide, sei ihnen nicht bekannt. Bei der Anamneseerhebung habe er angegeben, selten und wenig Alkohol zu trinken. In der Untersuchung selbst hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf regelmässigen Alkoholkonsum oder Beeinflussung der Testresultate durch Alkoholisierung (keine Hinweise auf Verwahrlosung, auffällige Sprechweise oder Ausdünstung) ergeben (Ziff. 1). Die Testresultate könnten durch die allgemeine Nervosität in der Testsituation, die Doppelsprachigkeit, den allgemeinen Kognitionsstil oder durch andere Faktoren beeinflusst sein, theoretisch auch durch Alkoholkonsum. Eine hinreichende Differenzierung sei nicht möglich gewesen. Wegen der erwähnten testfremden Einflussfaktoren seien die Testresultate nur mit Vorsicht interpretierbar (Ziff. 2).
Am 13. September 2007 führten die Testverantwortlichen erneut aus, die Testresultate seien nur beschränkt interpretierbar; die Untersuchung sei in diesem Sinne nicht umfassend gewesen (Urk. 7/1).
4.5 Am 28. Januar 2008 berichtete Dr. med. E.___, Neurologie FMH, über die von ihr gleichentags durchgeführte Untersuchung (Urk. 20/1). Sie stellte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten, Diagnosen (S. 1):
- leichte Merkfähigkeitsstörung, konzeptuelle Schwierigkeiten, eingeschränkte kognitive Flexibilität und vermindertes Arbeitstempo
- schweres lumbospondylogenes und radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom
- bekannte Coxarthrose beidseits
- mässige sensomotorische demyelisierende Polyneuropathie der Beine
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten in einseitiger oder gebückter Körperhaltung sowie für Hebearbeiten nicht arbeitsfähig. Auch die kognitive Belastbarkeit und damit die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien als eingeschränkt zu beurteilen; insbesondere sei aufgrund der kognitiven Befunde von einer raschen Überforderung in Stresssituationen mit erhöhter Fehleranfälligkeit zu rechnen (S. 2 unten).
In ihrem Folgebericht vom 18. Februar 2008 nach durchgeführten RMI (Urk. 20/2) äusserte sich Dr. E.___ gleich; zur Arbeitsfähigkeit führte sie ergänzend aus, auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Befunde nicht vermittelbar (S. 2).
5.
5.1 Im Januar 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. Sie ging dabei gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ von 2004 davon aus, dass infolge der Rückenproblematik für körperlich schwere Arbeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, dass hingegen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (mit Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.
5.2 Nach erfolgter Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht bei Dr. C.___ ein, der am 29. Mai 2006 erstattet wurde. Dr. C.___ nannte in anderer Reihenfolge (und mit einer Nuance beim Aethylabusus) die gleichen Diagnosen wie 2004 und zusätzlich eine Visusverminderung am linken Auge. Quantitative Angaben zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit machte er nicht. Die rheumatologische / orthopädische Situation erachtete er als ausreichend untersucht und dokumentiert; eventuell sei eine psychiatrische Beurteilung angezeigt.
Im Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer einen psychiatrisch-psychologischen Bericht in Aussicht; im Februar 2007 teilt er jedoch mit, es würden keine weiteren Arztbericht eingereicht, und er ersuchte um den Erlass einer Verfügung.
5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise noch zu treffen gehabt hätte, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch zu eruieren. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, dass sie dem vom Beschwerdeführer selber geäusserten Wunsch auf Verfügungserlass gefolgt ist und auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Beurteilungen entschieden hat.
5.4 Der Inhalt der angefochtenen Verfügung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die im Entscheidzeitpunkt verfügbaren medizinischen Unterlagen lassen nicht darauf schliessen, dass eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen war, womit sich der getroffene Entscheid als materiell zutreffend erweist.
5.5 Die späteren Berichte sind schliesslich nicht geeignet, zu anderen Schlussfolgerungen zu führen. Die Berichte und Erläuterungen betreffend die neuropsychologische Testung von Anfang 2007 enthalten keine verwertbaren Informationen, welche über die von Dr. C.___ bereits im Jahr 2004 diagnostizierte psychoorganische Veränderung mit Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und Nervosität hinausgehen würden.
Der Bericht von Dr. E.___ schliesslich vermittelt im Vergleich zu den Berichten, welche den hier zu beurteilenden Zeitraum beschlagen, diagnostisch keine erheblichen neuen Aspekte. Auch die erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht erscheint als weitgehend vereinbar mit früheren Einschätzungen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Beurteilung durch Dr. E.___ eine Verschlechterung zu erkennen glaubt, ist er auf den Weg der erneuten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu verweisen, die dann ihrerseits abzuklären hätte, ob die früher ausgewiesene Alkoholproblematik die erforderlich Beachtung gefunden habe.
5.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und dass im Entscheidzeitpunkt eine anspruchsrelevante Verschlechterung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auswiesen war.
Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
6.2 Insbesondere nachdem der Beschwerdeführer selber die Beschwerdegegnerin ersucht hat, eine Verfügung zu erlassen, muss sein beschwerdeweise vertretener Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, als derart widersprüchlich bezeichnet werden, dass die erhobene Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu werten ist (vgl. auch Urk. 13).
Somit sind die entsprechenden Anträge abzuweisen.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).