Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 14. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1949, verheiratet und Vater von zwei volljährigen Kindern, arbeitete seit 1980 als Rotationsdrucker für die B.___ AG. Am 10. Oktober 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach medizinischen (Urk. 10/6) und beruflich-erwerblichen (Urk. 10/5, Urk. 10/7) Abklärungen, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2003 mit Wirkung ab Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 10/15).
Ab Dezember 2005 führte die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades des Versicherten durch. Sie holte beim Versicherten (Urk. 10/27), bei dessen Arbeitgeberin (Urk. 10/28, Urk. 10/36, Urk. 10/39), beim Hausarzt Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin (vgl. Urk. 10/29, Urk. 10/35) und beim E.___, Neurochirurgische Klinik (Urk. 10/30, Urk. 10/37), zusätzliche Informationen ein. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 10/42). Dagegen liess der Versicherte durch seine Arbeitgeberin Einwände erheben (Urk. 10/44). Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und hob die Rente per Ende Juni 2007 auf (Urk. 10/51 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 22. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die bis zum Verfügungserlass ausgerichtete Rente, weiterhin zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 17. Januar 2008 (Urk. 17) hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest. Die IV-Stelle reichte innert Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis). Im gegen den Revisionsentscheid angehobenen Gerichtsverfahren kann jedoch eine Bestätigung der Revision mit der substituierten Begründung erfolgen, es sei bereits die ursprüngliche Rentenzusprechung unzutreffend gewesen; mithin muss bei dieser Ausgangslage eine Änderung des Invaliditätsgrades nicht mehr vorliegen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, Art. 17 Rz. 38 mit Hinweisen).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
2.3 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, die Abklärungen im Rahmen des Revisionsverfahrens hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Der Beschwerdeführer leiste aktuell ein Pensum von 70 %. Damit erziele er ein jährliches Einkommen von Fr. 52'000.--. In Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 72'348.-- resultiere nunmehr nur noch eine Einkommenseinbusse von 28 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe.
Die im Vorbescheidverfahren eingereichte Stellungnahme der Arbeitgeberin habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer während 28.75 Stunden pro Woche arbeite und hierfür einen Lohn von Fr. 4060.-- pro Monat erhalte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Teil des Lohnes lediglich Soziallohn sei, finde in den Akten keine hinreichende Stütze. Zwar habe die Arbeitgeberin eine entsprechende Erklärung abgegeben, indessen sei dies erst im Vorbescheidverfahren erfolgt. Vor Erlass des Vorbescheides habe die Arbeitgeberin dies ausdrücklich verneint. Die nach Erlass des Vorbescheides eingereichte Stellungnahme sei offensichtlich auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 2 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der Zusprechung der halben Rente habe er seine bisherige Tätigkeit als Rotationsdrucker in einem Pensum von 50 % fortgeführt. 2006 habe er sich erneut einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Nach dem Austritt aus der Klinik sei eine ausgedehnte Thrombose aufgetreten. Insgesamt sei durch den Eingriff eine leichte Schmerzentlastung eingetreten, es sei jedoch weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Bereich auszugehen. In medizinischer Hinsicht sei die Situation im Ergebnis somit unverändert. Nach wie vor leide er an erheblichen Beschwerden und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Weil sich eine Verstärkung der neurogenen Schmerzen abgezeichnet und der Beschwerdeführer zunehmend Mühe bekundet habe, die teilweise schwere Tätigkeit weiter auszuführen, sei ihm die Arbeitgeberin, für die er seit 25 Jahren tätig sei, entgegen gekommen und habe ihm eine leichtere Tätigkeit zugewiesen, unter gleichzeitiger Aufstockung des Pensums auf 70 %. Die Sollzeit betrage 28,75 Stunden und das Jahreseinkommen Fr. 52'000.--. Obschon die nunmehrige leichtere Tätigkeit schlechter entlöhnt sei, könne er für denselben Lohnansatz wie vorher arbeiten. Dies sei ein Entgegenkommen der Arbeitgeberin.
Von den 2006 total zu leistenden 2'135 Stunden habe der Beschwerdeführer 405,23 Stunden wegen Krankheit nicht gearbeitet. Einschliesslich Ferien und Feiertage ergebe sich eine Präsenzzeit von 1'093 Stunden, was einem Pensum von 50 % entspreche. Zusammenfassend stehe aufgrund der ärztlichen Angaben und der Auskünfte der Arbeitgeberin fest, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin ein effektives Pensum von 50 % zu leisten vermöge. Daher könne auch nur von einem Invalideneinkommen von 50 % des Valideneinkommens ausgegangen werden.
Im Zusammenhang mit der Frage der Soziallohnkomponente gehe die Beschwerdegegnerin vom Grundsatz der Aussage der ersten Stunde aus. Dieser Grundsatz hebe indessen das Gebot der freien Würdigung aller vorhandenen Beweise nicht auf. Praxisgemäss müsse berücksichtigt werden, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber sich erst nach erläuternden Angaben zur Frage des Soziallohns qualifiziert äussern könne. Die Arbeitgeberin sei anfänglich nicht aufgeklärt gewesen, weshalb diesbezüglich nicht von Anbeginn an kohärente Angaben hätten erwartet werden können (Urk. 1 S. 4ff. Ziff. 4 ff, Urk. 17 S. 1 ff. Ziff. 2 ff.).
4.
4.1 Bei der Zusprechung der halben Rente im März 2003 ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs. In der Begründung der Renteverfügung hielt sie fest, nach Ablauf der Wartefrist sei der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner Erwerbsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt, was zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 10/15/3).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Bericht des Q.___ vom 14. Oktober 2002, worin die berichtenden Ärzte ausführten, seit 2000 benötige der Beschwerdeführer beim Heben schwerer Lasten Hilfe. Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden Schmerzsituation zu 50 % arbeitsfähig und es müsse von einer weiter bestehenden, länger andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (Urk. 10/6/3).
Aus welchen Gründen sich die Beschwerdegegnerin mit einem Prozentvergleich begnügte bleibt offen. Anhaltspunkte, dass eine Einkommensbemessung nicht durchführbar gewesen wäre, ergeben sich aus den Akten nicht.
4.2 Im Revisionsverfahren machten der Beschwerdeführer und der Hausarzt Dr. C.___ eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend. Der Beschwerdeführer gab am 22. Dezember 2005 an, im rechten Arm und im linken Bein hätten die Schmerzen zugenommen (Urk. 10/27/1 Ziff. 1.2). Dr. C.___ wies in den Verlaufsberichten vom 11. Februar und 19. August 2006 ebenfalls auf eine Verschlechterung hin (Arbeitsfähigkeit 40 %), ohne indessen diese Angaben näher zu erläutern (Urk. 10/29/1-2, Urk. 10/35/1-3).
4.3 Dem Bericht des E.___, Neurochirurgische Klinik, vom 17. Januar 2006 ist zu entnehmen, es bestehe eine klare neurogene Schmerzsituation mit Chronizität, Therapieresistenz und Leidensdruck. Eine Operationsindikation sei gegeben. Der operative Eingriff werde in den nächsten Monaten durchgeführt, weshalb eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab dann möglich sei (Urk. 10/30/1, Urk. 10/30/4).
Nach Durchführung des Eingriffs gaben die Ärzte des E.___ im Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2006 an, der Zustand habe sich inzwischen verbessert (Urk. 10/37/1 Ziff. 1).
Dem beiliegenden Bericht vom 15. Juni 2006 ist zu entnehmen, der operative Eingriff sei problemlos verlaufen. Bereits im Operationssaal habe der Beschwerdeführer eine Schmerzreduktion um 40 % gespürt. Am Austrittstag habe der Beschwerdeführer lediglich kribbelnde Schmerzen im Kleinfinger der rechten Hand verspürt. Er habe diese als leicht empfunden. Im linken Bein habe der Beschwerdeführer die Beschwerden ebenfalls nur noch als leicht empfunden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer mit einer deutlichen Verbesserung der Sensibilität entlassen werden können (Urk. 10/37/4).
Dem ebenfalls beiliegenden Bericht vom 25. Oktober 2006 ist zu entnehmen, kurz nach Klinikaustritt habe sich der Beschwerdeführer wegen einer Thrombose erneut behandeln lassen müssen. Im Ergebnis sei die Situation positiv, auch wenn gewisse Elemente (Parästhesien von kribbelnder Qualität, phasenweise auftretende Schmerzen) noch vorhanden seien. Es bleibe abzuwarten, ob die Schmerzsituation sich spontan im Verlauf der nächsten Monate bessere, oder ob ein zusätzlicher Eingriff nötig sein werde. Zur Zeit betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 50 % (Urk. 10/37/6).
4.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass ab Oktober 2006 bei grundsätzlich positivem Verlauf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Rotationsdrucker bestand. Davon geht auch der Beschwerdeführer selber aus (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 u. S. 6 Ziff. 8). In gesundheitlicher Hinsicht ist somit im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung im März 2003 (vgl. Urk. 10/15) weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung eingetreten. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage war, seine frühere Tätigkeit im Umfang von 50 % weiterhin auszuüben.
4.5 Von einer Zunahme der Schmerzbeschwerden berichteten die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des E.___ erst im Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 9/1). Da es sich um eine Entwicklung handelt, die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist, ist darauf nicht näher einzugehen. Zu bemerken ist lediglich, dass die Ärzte trotz Zunahme der Beschwerden aber weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben erachteten (Urk. 9/1 S. 2).
5.
5.1
5.1.1 Im Fragebogen für die Rentenrevision erwähnte die Arbeitgeberin am 22. Dezember 2005, aufgrund der Invalidität von 50 % sei dem Beschwerdeführer eine leichtere Arbeit mit einem Pensum von 70 % zugeteilt worden (Urk. 10/27/2 Ziff. 4).
5.1.2 Im Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2006 führte die Arbeitgeberin aus, die Arbeitszeit betrage seit Januar 2006 28.75 Stunden, wofür dem Beschwerdeführer ein Lohn von Fr. 4'000.-- pro Monat respektive Fr. 52'000.-- pro Jahr ausgerichtet werde (Urk. 10/28/2 Ziff. 11 f.). Des Weiteren gab die Arbeitgeberin an, der angegebene Lohn entspreche der Arbeitsleistung. Ohne den Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer Fr. 72'348.-- verdienen (Urk. 10/28/2 Ziff. 13 und Ziff. 16).
5.1.3 Am 29. August 2006 gab die Arbeitgeberin an, seit dem letzten Bericht habe sich nichts verändert. Der Beschwerdeführer erhalte nach wie vor seine Rente und müsse nicht mehr arbeiten (Urk. 10/36).
5.1.4 Am 7. Dezember 2006 bestätigte die Arbeitgeberin erneut, der Beschwerdeführer arbeite während 28.75 Stunden pro Woche (Normalarbeitszeit 40 Stunden) und erhalte dafür Fr. 4'000.-- pro Monat, zuzüglich einen 13. Monatslohn. Es werde kein Soziallohn ausgerichtet (Urk. 10/39/1).
5.1.5 Nach Erlass des Vorbescheides vom 5. Februar 2007 (vgl. Urk. 10/42) äusserte sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Februar 2007 dahingehend, 2006 habe der Beschwerdeführer während total 405.23 Stunden krankheitshalber nicht gearbeitet. Die Kosten für diese Ausfallstunden trage bislang die Arbeitgeberin, denn die Krankentaggeldversicherung wolle den Beschwerdeführer ausschliessen. Das effektive Einkommen belaufe sich 2006 auf Fr. 37000.-- (Urk. 10/44).
5.1.6 Am 25. April 2007 bestätigte die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer arbeite weiterhin während 28.75 Stunden pro Woche und der Lohn dafür belaufe sich auf Fr. 4'060.-- pro Monat x 13 (Urk. 10/47).
5.1.7 Im Beschwerdeverfahren reichte die Arbeitgeberin die Stellungnahme vom 24. September 2007 ein. Darin führte sie aus, bis Ende 2005 habe der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ausgeübt und zusätzlich die halbe Rente bezogen. Dann habe der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen um Zuweisung einer leichteren Arbeit und Aufstockung des Pensums ersucht. Da der Beschwerdeführer bereits seit 25 Jahren im Betrieb tätig sei und nachvollziehbar habe darlegen können, dass er aufgrund der Invalidität von 50 % erhebliche finanzielle Einbussen habe hinnehmen müssen, sei das Pensum auf 70 % erhöht worden.
Es sei ihm jedoch nicht mehr Arbeit zugewiesen worden. Quantitativ erledige er ungefähr die gleichen Arbeiten wie vor 2006, nun in einem höheren Pensum und für mehr Lohn. Im Vergleich zu einem gesunden Mitarbeiter leiste er aber nur ein Pensum von rund 50 %. Der höhere Lohn werde aus sozialen Gründen ausgerichtet. Hinzu kämen verschiedene Krankheitsabsenzen. Unter Berücksichtigung derselben liege die Arbeitsleistung unter 50 % (Urk. 13 S. 1 f.).
5.2 Fest steht, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2006 unter Zuteilung einer körperlich leichteren Tätigkeit das bisherige Pensum von 50 auf 70 % aufstockte und bei offenbar unverändertem Lohnansatz ein entsprechend höheres Einkommen erzielt, aktuell Fr. 4'060.-- pro Monat x 13, was einem Jahresgehalt von Fr. 52'780.-- entspricht. Aufgrund der Ausführungen der Arbeitgeberin vom 24. September 2007 (vgl. vorstehende Erw. 5.1.7) war für die Änderung in erster Linie der Wunsch des Beschwerdeführers entscheidend, aus finanziellen Gründen das Pensum zu erhöhen. Mit Blick auf seine leistungsmässigen Ressourcen war dies indessen nur möglich, indem dem Beschwerdeführer eine körperlich weniger beanspruchende Tätigkeit zugewiesen wurde.
5.3 Soweit die Arbeitgeberin eine Minderleistung aufgrund von Krankheitsabsenzen geltend macht (vgl. vorstehende Erw. 5.1.5), handelt es sich nicht um eine Soziallohnproblematik, sondern um eine Streitigkeit mit dem Krankentaggeldversicherer, der nach Darstellung der Arbeitgeberin die Ausfallstunden nicht zu decken bereit ist. Erstmals im Schreiben vom 24. September 2007, das heisst nachdem das Beschwerdeverfahren bereits hängig war, erwähnte die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer erbringe keine der Entlöhnung entsprechende Arbeitsleistung (vgl. vorstehende Erw. 5.1.7). Zuvor hatte die Arbeitgeberin mehrfach angegeben, der ausbezahlte Lohn entspreche der Arbeitsleistung. Diese Angabe korreliert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Pensumswechsel eine weniger beanspruchende Arbeit zugewiesen bekommen hat. Dieses Vorgehen macht nur Sinn, wenn der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werden sollte, auch mit einem höheren Pensum eine entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. Inwiefern trotz der Zuweisung einer leichteren und besser angepassten Tätigkeit keine entsprechende Arbeitsleistung möglich ist, legte weder die Arbeitgeberin im Schreiben vom 24. September 2007 noch der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften dar.
5.4 Praxisgemäss ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich ein Arbeitgeber unter Umständen nicht bewusst ist, welche Kriterien bei der Beantwortung der Frage, ob die Arbeitsleistung dem Lohn entspreche, zu beachten sind (SVR 1995 IV Nr. 52 Erw. 4c). Vorliegend kommt dem Grundsatz indessen keine grössere Bedeutung zu. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 24. September 2007, dass diese auf Veranlassung des Beschwerdeführers einreichte, kann nicht der Schluss gezogen werden, dem Beschwerdeführer werde trotz verminderter Leistungsfähigkeit weiterhin derselbe Lohn ausgerichtet. Vielmehr arbeitete er nach Eintritt des Gesundheitsschadens zunächst weiterhin in der angestammten Tätigkeit, im ihm noch möglichen Pensum (50 % anstelle der früheren 100 %), und erhielt einen diesem Pensum entsprechend reduzierten Lohn. Ab 2006 erhöhte er aus finanziellen Gründen sein Pensum auf 70 %, wobei ihm eine entsprechend leichtere und damit besser angepasste Arbeit zugewiesen wurde. Ob für die neue Tätigkeit ein tieferer Lohnansatz gilt, der Beschwerdeführer aber aus sozialen Gründen zum bisherigen Ansatz entlöhnt wird, ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer konkretisierte seine entsprechende Behauptung in keiner seiner beiden Rechtsschriften näher.
5.5 Zusammenfassend spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsleistung erbringt, die dem aktuellen Einkommen entspricht, denn mit der Aufstockung des Arbeitspensums war die Zuweisung einer seinem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit verbunden. Nach der korrekten Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/40 S. 3) schliesst dieses Einkommen den Anspruch auf eine Rente aus.
Aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin nicht bereits bei der Zusprechung der Rente im März 2003 prüfte, ob mit einer dem Leiden besser angepassten Tätigkeit gegebenenfalls ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könnte, ist vorliegend nicht zu prüfen. Dem Gericht ist es untersagt, die Verwaltung zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Indessen darf das Gericht die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Leistung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen, wenn Revisionsgründe nicht gegeben sind.
Im Ergebnis erweist sich die Rentenaufhebung als rechtens und kann nicht be-anstandet werden. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).