IV.2007.01081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961 und gelernte Verkäuferin mit Fähigkeitsausweis (vgl. Urk. 12/3), arbeitete ab 1989 bei der Firma Y.___ AG als Montagemitarbeiterin (vgl. Urk. 12/10). Am 21. Februar 2003 traten nach einer Drehbewegung starke Schmerzen im linken Knie mit rezidivierenden Blockaden auf. Am 8. April 2003 wurde deshalb eine Arthroskopie und - aufgrund des vorgefundenen Befunds - eine sparsame Teilmeniskusresektion medial und ein sparsames Débridement der zweitgradigen Knorpelschädigung am lateralen Tibiaplateau durchgeführt (vgl. Urk. 12/8 S. 103 f.). Wegen des anschliessenden langsamen Heilverlaufs mit Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/8 S. 89 und S. 105) veranlasste die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA), welche als Unfallversicherer Leistungen erbrachte, einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Z.___, welcher vom 14. Juli bis zum 25. August 2004 stattfand (vgl. Urk. 12/8 S. 55 ff.).
Zwischenzeitlich war der Versicherten das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG auf den 30. Juni 2004 gekündigt worden. Ab dem 1. Juli 2004 bezog sie Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 12/14), bis sie am 1. Dezember eine neue Stelle als Lagermitarbeiterin bei der A.___ AG mit einem Beschäftigungsgrad von rund 50 % antreten konnte. Allerdings wurde auch dieses Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2005 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (vgl. Urk. 12/13).
Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 12/8 S. 15 f.), bestätigt mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 17. August 2005 (Urk. 12/8 S. 1 ff.), stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 1. September 2004 ein.
1.2 Am 24. Februar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und traf berufliche Abklärungen. Zusätzlich holte sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 27. Februar 2007 [Urk. 12/25]). Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (vgl. Urk. 12/27) und verneinte mit Verfügung vom 2. Juli 2007 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 12/29-34) - einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Amman, mit Eingabe vom 22. August 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente ab Februar 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 77 % und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessleitung sowie den unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 15. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; ferner wurde ihr Rechtsanwältin Christina Amman als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 13). Von der ihr gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Gebrauch (vgl. Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festgehalten hat (vgl. Urk. 2), besteht seit 1. Januar 2004 bei einer Invalidität ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Höhe der Erwerbseinbusse bestimmt den Invaliditätsgrad in Prozenten.
1.4 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeits-bereich. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikati-onssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Be-dingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 Erw. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens will-lensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299). Diese Frage beurteilt sich wie bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 und vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen nach einem weitgehend objektivierten Mass-stab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.; BGE 127 V 294 Erw. 4b/cc S. 297 f. in fine). Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2. Während die IV-Stelle davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar ist, und gestützt darauf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % errechnet hat (vgl. Urk. 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide nicht nur an Folgen des Ereignisses vom 21. Februar 2003, sondern es bestünden auch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden, welcher aus Sicht des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ zu einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Deshalb habe sie - bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 77 % - Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Nach der Verletzung des linken Knies am 21. Februar 2003 wurde eine kleine, periphere mediale Meniskusläsion des linken Knies sowie eine Chondropathie Grad II des lateralen Tibiaplateaus diagnostiziert (vgl. Urk. 12/8 S. 105). Am 8. April 2003 wurde arthroskopisch eine Meniskusteilresektion sowie ein sparsames Débridement im Bereich des lateralen Tibiaplateaus durchgeführt (vgl. Urk. 12/8 S. 103 f.). Wegen stark verzögerter Rehabilitation - die Beschwerdeführerin klagte über anhaltende starke Schmerzen (vgl. Urk. 12/8 S. 95 ff.) trotz komplikationslosem postoperativem Verlauf (vgl. Urk. 12/8 S. 89) - wurden am 21. Oktober 2003 MRI-Bilder des linken Knies angefertigt, welche eine Abstumpfung der Spitze des medialen Meniskus entsprechend dem Status nach der Operation sowie einen leichtgradigen Knorpelschaden im lateralen Kompartiment zeigten (vgl. Urk. 12/8 S. 84). Zum Ausschluss einer Sudeck-Dystrophie (vgl. Urk. 12/8 S. 89) wurde am 15. Januar 2004 eine Skelettszintigraphie durchgeführt. Diese ergab im Wesentlichen einen unauffälligen Befund (vgl. Urk. 12/8 S. 82). Nach einer Untersuchung vom 15. Juni 2004 kam SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ zum Schluss, dass zwischenzeitlich weniger ein orthopädisches Problem im Vordergrund stehe, sondern dass vorwiegend ein Schmerzproblem bestehe. Unter diesen Umständen sei eine stationäre Rehabilitation empfehlenswert (vgl. Urk. 12/8 S. 76 f.).
3.2 Die Ärzte der Z.___ führten bei den Diagnosen im Austrittsbericht vom 1. September 2004 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. Juli bis zum 25. August 2004 nebst den leichtgradigen linksseitigen Knieläsionen den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie regelmässiges Erbrechen bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10: F50.5) auf. Als aktuelle Probleme wurden Ruhe- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Knie retropatellär sowie Rückenschmerzen rechtsbetont erkannt. Die Ärzte hielten fest, in erster Linie liege eine Chrondropathia patellae, vorwiegend links, vor. Allfällige Meniskusbeschwerden stünden stark im Hintergrund. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Schmerzproblematik lasse sich durch die organischen Befunde nicht ausreichend erklären. Die Beschwerdeführerin habe ein somatisch orientiertes Krankheitskonzept. Zusammen mit der Essstörung - welche nicht einer Bulimie oder Anorexie entspreche - und der trotz Schmerzen erhaltenen Arbeitsfähigkeit lasse dies den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung aufkommen. Während des Klinikaufenthalts sei intensiv an Kraft und Koordination gearbeitet worden, so dass eine Verbesserung des Gangbildes und dadurch auch eine Abnahme der Rückenbeschwerden habe erreicht werden können. Ab dem 26. August 2004 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, wobei aufgrund der Rückenbeschwerden wechselbelastende Tätigkeiten empfohlen würden (vgl. Urk. 12/8 S. 55 ff.).
3.3 Am 29. Oktober 2004 berichtete Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, über eine Zunahme der Schmerzen im linken Knie seit dem Rehabilitationsaufenthalt (vgl. Urk. 12/8 S. 40). Zur Beurteilung der rechtsseitigen Rückenbeschwerden erfolgte am 11. Januar 2005 eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule, welche eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule mit ventralem Überhang von L3 über S1, eine Osteochondrose L4/5 mit kleiner foraminaler Diskushernie links sowie Einengung des linken Neuroforamens sowie eine deutliche Fazettengenlenksarthrose L4/5 und L3/4 ergab, wobei keine rechtsseitige Hernie abgrenzbar war (vgl. Urk. 12/9 S. 7 f.). Im Januar/Februar 2005 wurden durch Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, zur Behandlung der rechtsseitigen Rückenschmerzen mehrere epidurale Infiltrationen auf Höhe L4/5 vorgenommen (vgl. Urk. 12/9 S. 18 f.). Da die Beschwerdeführerin nach wie vor unter Schmerzen im linken Knie sowie unter einem von der Bandscheibe L4/5 ausgehenden rechtsseitigen Schmerzsyndrom litt, war sie zur Einholung einer Zweitmeinung mehrmals zur Konsultation bei den Orthopäden der F.___. Diese führten am 31. März 2005 eine weitere MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks durch, welche normale Befunde und insbesondere kein morphologisches Korrelat zur Erklärung der geklagten Knieschmerzen zur Darstellung brachten. Die Orthopäden konnten sich die geklagten Schmerzen nicht erklären und empfahlen die Zuweisung in eine Schmerzsprechstunde (vgl. Urk. 12/8 S. 24 ff.).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2005 klinisch sowie elektrodiagnostisch. Aufgrund der weitgehend unauffälligen Befunde kam er zum Schluss, dass ein chronisches Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe mit therapieresistenten Knieschmerzen nach dem Distorsionstrauma im Februar 2003 sowie im späteren Verlauf zunehmend mit einem rechtsseitigen lumbospondylogenen Syndrom (vgl. Urk. 12/9 S. 12 f.).
3.5 Der Hausarzt Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 15. März 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter Kniebeschwerden sowohl in Ruhe als auch in Bewegung sowie Rückenschmerzen, ausstrahlend ins rechte Bein, welche vor allem bei gewissen Bewegungen aufträten, leide. In der letzten Tätigkeit als Lageristin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit halbtags auszugehen, wobei die Prognose nicht günstig sei (vgl. Urk. 12/9 S. 4 ff.).
Auf Zuweisung des Hausarztes hin wurde die Beschwerdeführerin auch von den Rheumatologen der H.___ untersucht, erstmals am 5. Dezember 2005. Nebst den bereits bekannten Knieläsionen diagnostizierten sie im Bericht vom 29. Mai 2006 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4/5 rechts bei Wirbelsäulenfehlform und -haltung, Osteochondrose L4/5 mit kleiner Diskushernie links, Facettengelenksarthrose L3/4 und L4/5 sowie rudimentärer Bandscheibe L5/S1 sowie - nach einer Konsultation bei Prof. Dr. I.___ vom klinikinternen Schmerzzentrum - eine Somatisierungsstörung bei gemischter affektiver Problematik mit Depression und Störung anderer Gefühle. Zusätzlich erwähnten sie den Verdacht auf eine beginnende Arthrose der Fingermittel- und -endgelenke, welche aber radiologisch nicht bestätigt werden konnte und keine Auswirkung auf die Arbeitsfähgkeit habe. Für das lumbovertebrale Syndrom könne einerseits die Übergangsanomalie L5/S1 mit rudimentärer Bandscheibe sowie möglicherweise eine Überbelastung des Segmentes L4/5 mit bestehender Diskusprotrusion und Chondrose verantwortlich gemacht werden. Radikuläre Symptome oder Befunde seien nicht eindeutig auszumachen. Zusätzlich falle eine Haltungsinsuffizienz und muskuläre Hypotrophie auf. Allein durch die klinisch und apparativ erhobenen strukturellen Veränderungen sei die vom Hausarzt für die letzte Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht zu erklären. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Erkrankung gefunden. Es liege vor allem eine Somatisierungsstörung vor. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50-75 %. Der Gesundheitszustand sei durch medizinische Massnahmen besserungsfähig (vgl. Urk. 12/15).
3.6 Gestützt auf Untersuchungsgespräche vom 29. Juni 2006 sowie vom 15. Februar 2007 und unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Akten erstellte Dr. B.___ eine psychiatrische Expertise über die Beschwerdeführerin. In diagnostischer Hinsicht ging er von einer chronifizierten Schmerzsymptomatik unter Schmerzausweitung im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung beziehungsweise einer somatoformen Schmerzstörung aus. Unter Berücksichtigung dieses psychischen Gesundheitsschadens ermittelte er eine andauernde Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von ungefähr 70 % (vgl. Urk. 12/25).
4.
4.1 Ob auf die von Dr. B.___ veranschlagte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund der diagnostizierten Somatisierungsstörung beziehungsweise somatoformen Schmerzstörung abgestellt werden kann, oder ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden kann, weil es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen mit einer zumutbaren Willensanstrengung möglich wäre, trotz der Schmerzstörung zu arbeiten (vgl. vorstehend Erw.1.4, BGE 130 V 356 ff. Erw. 2.2.5 und 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 10. Juli 2006, I 75/06, Erw. 3.1) kann angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens offen gelassen werden.
4.2 Aus den vorstehend wiedergegebenen medizinischen Berichten ergibt sich, dass die geringfügigen linksseitigen Knieläsionen allein aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. insbesondere die Stellungnahme der Ärzte der Z.___ [Urk. 12/8 S. 55 ff.], das Fehlen auffälliger Befunde anlässlich der MRI-Untersuchung vom 31. März 2005 in der F.___ [Urk. 12/8 S. 24] sowie die normale Elektrodiagnostik durch Dr. G.___ [Urk. 12/9 S. 12 ff.]).
4.3 Nebst den psychischen Symptomen sowie den Kniebeschwerden leidet die Beschwerdeführerin auch unter einem lumbospondylogenen Syndrom, wobei bildgebend degenerative Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule sichtbar wurden (MRI der Lendenwirbelsäule vom 12. Januar 2005 [Urk. 12/9 S. 7]). Die Rheumatologen der H.___ führten die geklagten Beschwerden auf die Übergangsanomalie L5/S1 mit rudimentärer Bandscheibe sowie möglicherweise mit einer Überbelastung des Segmentes L4/5 mit bestehender Diskusprotrusion und Chondrose zurück, wobei sie keine eindeutigen radikulären Symptome oder Befunde ausmachen konnten (vgl. Urk. 12/9 S. 11). Insofern scheint das lumbospondylogene Syndrom - nebst allfälligen psychischen Ursachen - auch durch objektivierbare degenerative Wirbelsäulenveränderungen (mit-)verursacht worden zu sein. Die von den Ärzten der H.___ im Bericht vom 29. Mai 2006 mit einem Grad von 25-50 % bemessene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ist aber zum einen ungenau. Zum anderen bleibt aufgrund ihres Hinweises, dass vor allem eine Somatisierungsstörung vorliege, unklar, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch die psychische Problematik mitberücksichtigt (vgl. Urk. 12/15 S. 4 ff.). Die Ärzte der Z.___ hatten in ihrem Bericht vom 1. September 2004 die Rückenbeschwerden nur am Rande berücksichtigt und zwar insofern, als sie aufgrund der Rückenschmerzen eine Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung empfahlen (vgl. Urk. 12/8 S. 55 ff.). Die später bei der MRI-Untersuchung vom 12. Januar 2005 sichtbar gewordenen Befunde waren ihnen nicht bekannt, und anlässlich des internen fachärztlich-orthopädischen Konsiliums vom 19. Juli 2004 wurden einzig die Knie untersucht (vgl. Urk. 12/8 S. 51 f.). Deshalb kann auf ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung (keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 26. August 2004, vgl. Urk. 12/8 S. 55 ff.), zumindest was die Rückenbeschwerden betrifft, nicht abgestellt werden. Auf die durch Hausarzt Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten kann schliesslich ebenfalls nicht abgestellt werden, da dessen Einschätzung offenbar pauschal sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigte (vgl. Urk. 12/9 S. 3 ff.) und deshalb eine Unterscheidung zwischen psychisch und somatisch bedingter Arbeitsunfähigkeit sowie zwischen den allein durch die Rückenbeschwerden beziehungsweise die Kniebeschwerden verursachten Einschränkungen nicht möglich ist.
Aufgrund der bildgebend erhobenen Befunde und der von den Ärzten der H.___ bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25-50 % in leidensangepassten Tätigkeiten ist nach Lage der Akten eine allein durch die degenerativen Befunde im Rücken bedingte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (auch in leidensangepassten Tätigkeiten) nicht auszuschliessen. Denn es bedarf zunächst einer restlosen Klärung sämtlicher somatischen Befunde im Hinblick auf deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bevor die Frage beantwortet werden kann, ob die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen beeinträchtigt ist. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Auswirkung der objektivierbaren strukturellen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise das unter Berücksichtigung dieser Befunde noch zumutbare Belastungsprofil fachärztlich abzuklären lassen haben und hernach erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin steht nach Einsicht in die eingereichte Honorarnote, worin ein Zeitaufwand von 6,08 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 63.00 ausgewiesen sind (Urk. 19), ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.-- pro Stunde eine Entschädigung von Fr. 1'376.20 (inkl. MWSt) zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'376.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).