Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 15. November 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch D.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, mit Verfügung vom 6. August 2007 F.___ eine ganze Rente zugesprochen und dabei ausgeführt hat, Fr. 7'945.40 würden der B.____ und Fr. 23'937.60 dem Personalamt des K.___ zwecks Verrechnung erbrachter Leistungen überwiesen (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. August 2007 (Urk. 1) und Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 6), worin die Beschwerdeführerin die Höhe und die Aufteilung der Rückvergütungen in Frage stellt,
unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2007 (Urk. 11) den Antrag auf Rückweisung stellt, mit der Begründung, dass bezüglich der Verrechnung versehentlich kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei,
in Erwägung,
dass nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen hat,
dass dieser Vorbescheid auch Personen oder Behörden zuzustellen ist, denen eine Geldleistung ausgezahlt wird, und an die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Abs. 2 und Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) berührt (Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass im Vorbescheid vom 14. Mai 2007 (Urk. 12/9) nichts über einen Verrechnungsanspruch ausgeführt wird und der Beschwerdeführerin demnach auch keine Möglichkeit zur Beanstandung geboten worden ist,
dass die Sache daher antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass der durch den D.___ vertretenen Beschwerdeführerin jedoch eine Prozessentschädigung zusteht und diese unter Berücksichtigung des Aufwands auf Fr. 300.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. August 2007 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines korrekten und umfassenden Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
- D.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 12/9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).