IV.2007.01083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 21. November 2008
in Sachen
M.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1951 geborenen M.___ mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Januar 1998 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % rückwirkend ab 1. Juli 1995 zugesprochen hatte (Urk. 9/45-46) und diese Leistung anlässlich zweier amtlicher Revisionsverfahren, in den Jahren 1999 (vgl. u.a. Vorbescheid vom 12. Oktober 1998, Urk. 9/57, ferner Urk. 9/47-59) und 2002 (vgl. Verfügung vom 10. April 2002, Urk. 9/66), bestätigt wurde,
nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2007 die Invalidenrente in Revision gezogen und auf Ende des fraglichen Monats aufgehoben hat, da nur noch ein Invaliditätsgrad von 15 % bestehe (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde der Versicherten vom 23. August 2007, mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen liess (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. Oktober 2007 (Urk. 8) und in die Replik vom 12. November 2007 (Urk. 12) einschliesslich des beigebrachten Berichts von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 26. Oktober 2007 (Urk. 13),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden Bestimmungen über den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen hier anwendbaren Fassung), über die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und diese Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
         dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird, ob ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass die  Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6),
dass wie jede andere psychische Beeinträchtigung indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, vielmehr eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind,
dass bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt, wobei sich die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien entscheidet,
dass im Vordergrund die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer steht, wobei auch weitere Faktoren massgebend sein können, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine),
dass je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen sind (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77),
dass nach Art. 17 ATSG eine Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert, 
dass nach der Rechtsprechung eine (formell) rechtskräftige Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis geändert werden kann, wenn sich seit deren Erlass der Sachverhalt erheblich geändert hat (BGE 115 V 308, 112 V 387),
dass die Rechtsprechung im Weiteren erkannt hat, dass eine rechtskräftige Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis geändert werden kann und muss, wenn seit deren Erlass eine Rechtsänderung eingetreten ist,
dass eine rechtskräftige Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis dagegen nicht geändert werden kann, wenn seit deren Erlass eine Änderung der Verwaltungs- oder Gerichtspraxis eingetreten ist, es sei denn, die neue Praxis erhalte in einem solche Masse allgemeine Verbreitung, dass deren Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene (BGE 115 V 308 Erw. 4a/cc, 112 V 387; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2008 in Sachen S., 9F_7/2008, Erw. 2. 3 in fine mit Hinweis auf die Rechtsliteratur), 
dass unter dieser Voraussetzung eine nachträgliche Praxisänderung - wie eine nachträgliche Rechtsänderung - Anlass zur Umgestaltung eines Dauerrechtsverhältnisses und damit einer Rentenrevision geben kann,
dass die mit BGE 130 V 352 präzisierte Praxis zur somatoformen Schmerzstörung eine solche, aus Gründen der Rechtsgleichheit zu befolgende Praxisänderung darstellt, wie das Sozialversicherungsgericht im - noch nicht in Rechtskraft erwachsenen - Urteil in Sachen S. vom 5. Juni 2007 (Prozess Nr. IV.2006.00266) entschieden hat, und diese Praxisänderung damit Anlass zu einer Rentenrevision geben kann (vgl. auch Andreas Brunner/Noah Birkhäuser, Somatoforme Schmerzstörung - Gedanken zur Rechtsprechung und deren Folgen für die Praxis, insbesondere mit Blick auf die Rentenrevision, in: BJM 2007, S. 202),
dass dabei jedoch eine sorgfältige Güterabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der rechtsgleichen Anwendung des Rechts und denjenigen der Bezüger der einmal zugesprochenen Renten stattzufinden hat,
dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Anpassung der Rente verhältnismässig ist, und diese Prüfung auch die durch die Zusprechung einer Invalidenrente geschaffenen Tatsachen, wie die Dauer der Erwerbslosigkeit und das Alter der betroffenen Person zu berücksichtigen hat (Brunner/Birkhäuser, a.a.O., S. 202 ff.),
dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente zu Recht revisionsweise aufgehoben hat,
dass sich diese Frage durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der hier massgebenden ersten Rentenverfügung vom 29. Januar 1998 (Urk. 9/48-59, Urk. 9/66; BGE 133 V 108 Erw. 5.4) vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt,
dass der Verfügung vom 29. Januar 1998 das rheumatologische Gutachten des Kantonsspitals I.___, Rheumaklinik, vom 6. August 1996 sowie das psychiatrische Gutachten des Kantonsspitals I.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 16. Oktober 1996 zugrundelagen (Urk. 9/25, Urk. 9/30, Urk. 9/41, Urk. 9/45-46), 
dass im rheumatologischen Gutachten ein Panvertebralsyndrom mit im Vordergrund stehendem lumbospondylogenem Syndrom und Cervicovertebralsyndrom sowie eine periphere Polyneuropathie diagnostiziert wurden und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Kranführerin nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit dagegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/25/7-9),
dass im psychiatrischen Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine längere depressive Reaktion diagnostiziert wurden und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit nur noch für drei bis vier Stunden im Tag arbeitsfähig (Urk. 9/30), 
dass die IV-Stelle gestützt darauf davon ausging, dass insgesamt eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben sei und der Beschwerdeführerin deshalb mit der Verfügung vom 29. Januar 1998 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. Juli 1995 zusprach (Urk. 9/45-46),
dass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2007 im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zentrum S.___, vom 8. März 2007 sowie der Bericht des Medizinischen Zentrums W.___, Psychiatrie, vom 22. Juni 2007 zugrundelagen (Urk. 9/80, Urk. 9/82, Urk. 9/91, Urk. 9/94, vgl. Urk. 8),
dass Dr. med. Y.___ im Gutachten vom 8. März 2007 als Diagnosen das bekannte Panvertebralsyndrom sowie eine zunehmende Ausbreitungstendenz im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms bzw. einer somatoformen Schmerzstörung nannte und ausführte, dass für die Annahme einer peripheren Neuropathie, wie sie noch im rheumatologischen Gutachten des Kantonsspitals I.___ vom 6. August 1996 diagnostiziert worden sei, mangels entsprechender Befunde kein Raum mehr bestehe, und zudem festhielt, dass die vom Hausarzt Dr. med. M.___ wiederholt genannte Diagnose einer Polyarthrose nicht zutreffe, da einzig eine Arthrose der Fingerendgelenke feststellbar sei, welche die Funktion der Hände nicht beeinträchtige (Urk. 9/80, vgl. Urk. 9/74), 
dass Dr. med. Y.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wegen der weichteilrheumatischen Beschwerden für körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr geeignet, für körperlich angepasste Tätigkeiten bestehe dagegen keine Einschränkung, und abschliessend feststellte, dass sich der Gesundheitszustand - gegenüber der damaligen Beurteilung durch das Kantonsspital I.___ im Jahr 1996 - nicht erheblich verändert habe,
dass die IV-Stelle, was den psychischen Gesundheitszustand angeht, keine Berichte eingeholt hat und darüber einzig der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte, vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Bericht des Medizinischen Zentrums W.___ vom 22. Juni 2007 Auskunft gibt (Urk. 9/91, vgl. Urk. 9/94),  
dass das Medizinische Zentrum W.___ im genannten Bericht als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode nannte und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/91),
dass die IV-Stelle insgesamt zum Schluss kam, dass in somatischer Hinsicht - im Vergleich zur früheren Verfügung vom 29. Januar 1998 - nach wie vor eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, in psychischer Hinsicht - im Unterschied zur früheren Verfügung - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen sei, da der somatoformen Schmerzstörung als solcher - nach der neuen Rechtsprechung - keine invalidisierende Wirkung mehr zukomme und auch die besonderen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien, und insgesamt damit neu - im Vergleich zur früheren Verfügung - eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben sei, was bei einem Invaliditätsgrad von 15 % keinen Rentenanspruch mehr begründe, so dass die bisherige Rente - in Anpassung an die neue Praxis - aufzuheben sei (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/94), 
dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2007 die halbe Rente daher aufhob (Urk. 2),  
dass die Beschwerdeführerin dagegen in der Beschwerde unter Berufung auf den genannten Bericht des Medizinischen Zentrums W.___ sowie auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 16. Juli 2007 sowie von Dr. med. O.___ vom 26. Oktober 2007 geltend machte, sie sei aufgrund der psychischen und somatischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig und habe daher Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1, Urk. 3/1, Urk. 9/91, Urk. 13),
dass in somatischer Hinsicht festzustellen ist, dass die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 8. März 2007, welches die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 125 V 352) erfüllt (Urk. 9/80), zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist,
dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichte von Dr. med. A.___ vom 16. Juli 2007 und von Dr. med. O.___ vom 26. Oktober 2007 nicht geeignet sind, das Gutachten in Frage zu stellen, da in diesen Berichten keine Untersuchungsbefunde genannt wurden, welche nicht bereits im Gutachten berücksichtigt wurden, und die in den Berichten angeführten Arbeitsunfähigkeitsangaben mangels Begründung nicht nachvollziehbar sind, so dass ihnen keine Aussagekraft beizumessen ist (Urk. 3/1, Urk. 13), 
dass nach dem Gesagten einzig der Bericht des Medizinischen Zentrums W.___ vom 22. Juni 2007 Auskunft über den psychischen Gesundheitszustand gibt und dieser Bericht die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht erfüllt, da insbesondere die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist (Urk. 9/91),  
dass allein gestützt auf den Bericht des Medizinischen Zentrums W.___ nicht entschieden werden kann, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende invalidisierende Wirkung der somatoformen Schmerzstörung im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt sind,
dass sich der psychische Gesundheitszustand damit als nicht hinreichend abgeklärt erweist und eine psychiatrische Abklärung unabdingbar ist, zumal nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festzulegen ist (BGE 130 V 396 Erw. 5.3.2 in fine mit Hinweis),
dass die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine umfassende psychiatrische Abklärung veranlasse,
dass die untersuchende fachärztliche Person im Rahmen dieser Abklärung insbesondere die für die Prüfung einer ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung der somatoformen Schmerzstörung relevanten medizinischen Fakten und persönlichen Umstände (Diagnosen, Begleiterkrankungen, Therapiebestrebungen, soziale Rückzugstendenzen, Krankheitsgewinn etc.) zu erheben hat,
dass sie im Weiteren zur Frage, ob es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bei Aufbietung allen guten Willens zumutbar ist, die Schmerzstörung zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Stellung zu nehmen und dabei auch den Umstand, dass für die Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben angesichts ihres Alters und der langen Erwerbslosigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, gebührend zu berücksichtigen hat, 
dass die IV-Stelle hernach, gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Abklärung, über die Frage, ob die Aufhebung der halben Rente gerechtfertigt ist, zu befinden hat, 
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, 
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).