Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01084
IV.2007.01084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1943 geborene A.___ ist gelernter Mechaniker und arbeitete bis zum 30. Juni 2005 als Projektleiter bei der B.___ AG (Urk. 9/2, 9/12 S. 1). Mit Schreiben vom 22. September 2004 wurde das Arbeitsverhältnis per 31. März 2005 gekündigt (Urk. 9/12 S. 6).
         Am 29. März 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression sowie auf eine Achalsie und eine Augenmigräne bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/5-16). Am 19. Februar 2007 erging das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/30). Mit Vorbescheid vom 5. April 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und ihm die bisherige Tätigkeit als Projektleiter weiterhin zu 100 % zumutbar sei (Urk. 9/32). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 23. April 2007 (Urk. 9/34) respektive vom 7. Mai 2007 (Urk. 9/37) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juli 2007 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 23. Juli 2007 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab März 2006, das heisst nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, welche grundsätzlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne des IVG darstellen, lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Psychische Störungen, welche (allein) durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, können daher nicht zur Invalidenrente berechtigen. Einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit kann der invalidisierende Charakter zwar nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krakheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken. In diesem Sinne werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem bio-psychosozialen Krankheitsmodell (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen 6. vom 23. Dezember 2008, 8C_829/2008 Erw. 3.3.2.2 mit Hinweisen).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle vertrat die Auffassung, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die bisherige Tätigkeit als Projektleiter könne dem Versicherten weiterhin zu 100 % zugemutet werden. Eine versicherungsmedizinische Schlussfolgerung dürfe durchaus von Arztberichten und Gutachten abweichen, wenn die versicherungsmedizinische Sichtweise von derjenigen der therapierenden und klinisch tätigen Ärzte divergiere, wie dies hier der Fall sei (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe ihre Abklärungen lediglich auf eine Aktennotiz des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt. Dr. C.___ gehe aber davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 70-80 % arbeitsunfähig sei. Bei einer derart grossen Divergenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte die IV-Stelle von einer medizinisch unklaren Situation ausgehen und ergänzende Abklärungen veranlassen müssen (Urk. 1).

3.
3.1     Im Bericht des langjährigen Hausarztes Dr. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 4. Juli 2005 (Urk. 9/7 S. 6-7) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren reaktiven depressiven Entwicklung mit ausgeprägten psychosomatischen Symptomen (Schlaflosigkeit, Kreislaufprobleme, Burn-out Symptomatik) leide. Zusätzlich hätten sich die Symptome einer bereits früher beschriebenen schweren Achalasie massiv verstärkt. Die körperlichen und seelischen Einflüsse würden sich in etwa die Waage halten. Das schwere Burn-out Syndrom und die depressive Entwicklung hätten eine Leistungseinschränkung von 50 % zur Folge. Die körperlichen Reaktionen, insbesondere die schwere Achalasieentwicklung, würden die restlichen 50 % einschränken. Die antidepressive Therapie zeige Wirkung und es sei auf Ende Juli 2005 mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
3.2     Die den Versicherten behandelnde Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 21. Dezember 2005, Urk. 9/7 S. 2-3) diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.1) mit überwiegenden Aspekten einer Erschöpfungsdepression und sekundär auch mit reaktiven Aspekten. Die Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich durch die starke Ermüdbarkeit und die mangelnde Konzentrationsfähigkeit bedingt. Die Müdigkeit werde auch durch erhebliche Schlafstörungen verschärft. Hinsichtlich Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. E.___ wie folgt: "Wenn die Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit wieder ein normales Ausmass erreicht haben und die Kränkungen etwas verarbeitet sind, dürfte die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegfallen". Auf die Frage, wann mit einer teilweisen oder vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne, äusserte sich die Ärztin dahingehend, dass eine - allerdings recht langsam voranschreitende - Verbesserung der Symptome erkennbar sei. Wann dies eine Wiederaufnahme der Arbeit ermögliche, sei nicht sicher voraussagbar, wahrscheinlich in den nächsten Monaten.
3.3     In der arbeitsprognostischen Beurteilung von Dr. med. Dr. phil. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2006 (Urk. 9/7 S. 1) wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen einer chronifizierten depressiven Entwicklung, operational auf dem Boden einer protrahierten gemischten Anpassungsstörung mit objektivierbaren berufsrelevanten psychischen und sozialen Defiziten eine 70-80%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestehe.
3.4     Der Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Gastroenterologie, vom 29. Mai 2006 (Urk. 9/14) enthält als Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Achalasie. Diese Störung sei zwar unangenehm, trage aber zur Arbeitsunfähigkeit nur etwa zu 10 % bei. Dr. G.___ hielt fest, dass er über die psychischen und sonstigen Probleme keine Auskunft geben könne.
3.5     Im von der IV-Stelle angeordneten psychiatrischen Gutachten vom 19. Februar 2007 (Urk. 9/30) diagnostizierte Dr. C.___ eine mittelgradige bis eher schwere depressive Episode, die als chronifiziert angesehen werden müsse. Unter der Überschrift "Eigene Befunde" findet sich im Wesentlichen die Bemerkung, dass der Versicherte hinter der sachlich-freundlichen Fassade bedrückt, herabgestimmt und unmoduliert und die Emotionalität flach sei. Unter dem Titel Diagnose und Diskussion führte Dr. C.___ aus, dass der schockartig erlebte Verlust des Arbeitsplatzes zunächst eine Anpassungsstörung ausgelöst habe, die in eine eigenständige Depression übergegangen sei. Der Beschwerdeführer zeige die "klassischen depressiven Symptome insbesondere im kognitiven, affektiven und motivationalen Bereich". Der Versicherte sei "im Rahmen der Depression antriebslos, energielos, erschöpft und müde, intellektuell verarmt, unkonzentriert, vergesslich, reizbar, ungeduldig und aggressiv". Das Denken sei verlangsamt, er könne Informationen nur schwer aufnehmen und habe die Fähigkeit, Aufgaben anzupacken und zu erledigen, verloren. Diese Symptome würden seine eigentlich guten Ressourcen blockieren. In der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit um mindestens 70 % vermindert. Auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit zu 70 % eingeschränkt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wäre theoretisch möglich, in Anbetracht der Chronifizierung würde der Heilungsverlauf aber wohl länger dauern als bis zum Zeitpunkt der Pensionierung. Psychosoziale Faktoren hätten als Auslöser der psychischen Erkrankung gewirkt; dies entspreche jedoch einem eigenständigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert. Von einer Anpassungsstörung könne aufgrund der Dauer und Schwere der Symptomatik nicht (mehr) gesprochen werden. Die Arbeitsunfähigkeit werde hauptsächlich durch den psychischen Gesundheitsschaden verursacht.
3.6     Dr. med. H.___ vom RAD hält in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2007 (Urk. 9/31 S. 5) fest, dass die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aus den Befunden nicht hervorgehe. Der Beschwerdeführer leide an einer leichten, reaktiven IV-fremden (durch die Kündigung verursachten und durch die Arbeitslosigkeit unterhaltenen) depressiven Episode, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorübergehender Natur sei. Die bisherige Tätigkeit als Projektleiter sei dem Versicherten weiterhin bis zur regulären Pensionierung zu 100 % zumutbar.

4.
4.1     Nach Lage der Akten weist der Beschwerdeführer zur Hauptsache eine psychische Störung auf, welche fachärztlicherseits im Dezember 2005 als mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1, Dr. E.___) und im Februar 2007 als mittelgradige bis eher schwere depressive Episode (Dr. C.___) bezeichnet, von der letzteren Ärztin allerdings nicht ICD-codiert wurde. Dies stellt insofern einen gewissen Mangel dar, als die Gerichtspraxis die medizinischen Sachverständigen dazu anhält, sich bei der Diagnosestellung an eine anerkannte Klassifikation zu halten (BGE 130 V 396 Erw. 6.3; ferner Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: Schweizerische Ärztezeitung 2004, S. 1051 Ziff. 10), auch wenn einer Diagnose nach vorherrschender Auffassung der medizinischen Doktrin nur eine beschränkte Aussagekraft innewohnt und vorliegend die entscheidende Frage letztlich dahin geht, ob und inwiefern vom Beschwerdeführer trotz seines Leidens - allenfalls bei geeigneter Behandlung -willensmässig erwartet werden kann, einem Erwerb nachzugehen.
Hinsichtlich der Diagnose ist sodann unklar, weshalb Dr. C.___ angesichts der offenbar schon seit Anfangs Juli 2005 bestehenden Problematik im Februar 2007 nach wie vor von einer depressiven "Episode" sprach, handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, länger dauernde Störungen aber anderweitig zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3, mit Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 142 ff.).
4.2     Nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien der vorerwähnten Internationalen Klassifikation psychischer Störungen bedarf die Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode einer komplexen klinischen Beurteilung, welche Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt. So wird für das Bestehen einer mittelgradigen beziehungsweise schweren depressiven Episode vorausgesetzt, dass eine bestimmte Anzahl der für die leichte beziehungsweise mittelgradige depressive Episode typischen Symptome (Hauptsymptome) und eine bestimmte Anzahl der anderen Symptome (Zusatzsymptome) - einige in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt - vorhanden sein müssen.
Inwieweit dies vorliegend - bezüglich Art, Anzahl und Ausprägung der Symptome - der Fall ist, wurde im Bericht von Dr. C.___ nicht näher ausgeführt; namentlich geht aus dem Abschnitt "Eigene Befunde" nach der insoweit zutreffenden Feststellung des RAD die Diagnose einer mittelgradigen bis eher schweren Episode nicht hervor.
Auch ist nicht hinreichend klar dargetan, weshalb der durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Verlust des Arbeitsplatzes) ausgelösten psychischen Störung selbständige Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung zukommt.
4.3     Insbesondere aber vermochte Dr. C.___ nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb das psychische Leiden des Beschwerdeführers eine derartige Schwere aufweisen soll, dass es willensmässig kaum überwindbar und die zumutbare Arbeitsfähigkeit folglich in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70% eingeschränkt ist. Immerhin hielten sowohl der langjährige Hausarzt Dr. D.___ als auch die Psychiaterin Dr. E.___ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die baldige Wiederaufnahme der Arbeit für wahrscheinlich (vgl. Erw. 3.1 und 3.2 hievor). Auch ist bemerkenswert, dass Dr. E.___ die IV-Stelle am 29. April 2006 (Urk. 9/11) darum ersuchte, sie von der Pflicht zur Erstattung eines ärztlichen Berichts zu entbinden, da sie - nachdem die bei ihr delegiert arbeitende Psychologin Glatt und der Beschwerdeführer bezüglich der Arbeitsfähigkeit "völlig gegenteiliger Meinung" seien - keine objektive Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben könne.
4.4     Ebensowenig wie die Schlussfolgerungen im Bericht von Dr. C.___ vermögen die knapp gehaltenen Feststellungen des RAD (Dr. H.___) zu überzeugen, wonach kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar ist. Dr. H.___ ist weder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11) noch hat sie den Versicherten persönlich untersucht. Eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit dem Exploranden aber rückt rechtsprechungsgemäss erst dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 14. November 2007, I 1094/06, Erw. 3.1.1 i.f.), was hier gerade nicht der Fall ist.

5.       Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Akten insbesondere unklar ist, ob sich in der Tat eine verselbständigte erhebliche psychische Störung herausgebildet hat, inwieweit und in Bezug auf welche Tätigkeiten sich daraus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben und inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Medikation oder andere zumutbare Anstrengungen des Beschwerdeführers verbessert werden kann.
         Demnach ist die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6.
6.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).