Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01086
IV.2007.01086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Heimgartner


Urteil vom 2. April 2008
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch S.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1963, arbeitete von 1990 bis 2006 bei der X.___ als Bauarbeiter (Urk. 9/38 Ziff. 1, Urk. 3/6), wobei er bis September 2003 als Saisonnier und danach als Festangestellter arbeitete (Urk. 9/2 Ziff. 6.3.1). Am 4. Juli 2005 meldete er sich wegen Beschwerden in der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/5) des Versicherten ein. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 9/17 = 9/22). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2006 Einsprache (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 trat die IV-Stelle auf die Einsprache nicht ein, da der Versicherte mit seiner Stellungnahme die Einsprachefrist versäumt habe (Urk. 9/25).
Mit Schreiben vom 14. März 2006 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle betreffend die Verfügung vom 28. Dezember 2005 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 9/27), auf welches die IV-Stelle am 10. April 2006 nicht eintrat (Urk. 9/29).
Am 30. Juni 2006 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut ein/en „Wiedererwägungsgesuch / Revisionsantrag“ (Urk. 9/31). In der Folge traf die IV-Stelle erneute Abklärungen in medizinischer (Urk. 9/36-37, Urk. 9/45, Urk. 9/47-48) sowie in erwerblicher (Urk. 9/38, Urk. 9/44) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 20. April 2007 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruchs des Versicherten auf eine Rente in Aussicht (Urk. 9/51), worauf dieser am 7. Mai 2007 Stellung nahm (Urk. 9/56). Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Urk. 9/59 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. August 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 20. November 2007 (Urk. 10) reichte der Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 (Urk. 13) reichte der Versicherte erneut einen Arztbericht ein (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Vorab ist Stellung zu nehmen zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2006 (Urk. 9/31) betreffend „Wiedererwägung / Revisionsantrag“ der Verfügung vom 28. Dezember 2005. Festzuhalten ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2007 (Urk. 2) über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente neu verfügt (Urk. 2 S. 1) und daher die Verfügung vom 28. Dezember 2005 nicht, wie unter anderem vom Beschwerdeführer beantragt, in Wiedererwägung gezogen hat.
1.2     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4         Demgemäss war die IV-Stelle nicht verpflichtet, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2006 als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Ferner sind die Voraussetzungen eines prozessual-revisionsrechtlichen Zurückkommens auf die Verfügung vom 28. Dezember 2005 (welche auch im Falle einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gegeben sein müssten; SVR 1997 EL Nr. 36 S. 107 mit Hinweisen) mangels damals unverschuldet unbekannt gebliebener neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht gegeben (BGE 122 V 273 Erw. 4 mit Hinweis, 121 V 469 Erw. 2c).
Indem die IV-Stelle in der Verfügung vom 22. Juni 2007 aber ausdrücklich festhielt, dass die erneute materielle Prüfung eine Abweisung des Leistungsgesuches ergebe und dass hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in einer möglichen Verweisungstätigkeit dieselbe Ausgangslage bestehe, wie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 28. Dezember 2005 (Urk. 2 S. 1), nahm sie das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2006, mit welchem dieser unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. F. F.___ von der H.___ Klinik vom 26. Juni 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 9/31-32), als Neuanmeldung entgegen.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.5     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.7         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.8         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die sinngemässe Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2006 eingetreten (Urk. 9/31) und hat den Rentenanspruch neu abgeklärt. Strittig und zu prüfen ist daher, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 28. Dezember 2005 (Urk. 9/22) bis zur angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2007 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte.
3.2     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in einer möglichen Verweisungstätigkeit bestehe die gleiche Ausgangslage wie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 28. Dezember 2005 und ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit, hingegen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit aus (Urk. 2 S. 1 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei anhand der Akten eine nachvollziehbare Verschlechterung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden nach wie vor psychosoziale Belastungsfaktoren als Auslöser und „Unterhalter“ der Schmerzstörung überwiegen (Urk. 2 S. 2 oben).
3.3     Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf den Bericht von Prof. Dr. med. A.___, wonach auch nur bei geringen Belastungen eine Schmerzhaftigkeit bestehe, bei belastungsabhängigen, schmerzhaft gewordenen Weichteilstrukturen und wonach ihn seine psychische Verfassung nicht in die Lage versetze, auch nur eine leichte Arbeit durchzuführen. Nach Einschätzung von Dres. A.___ und I.___ sei ihm keinerlei Erwerbstätigkeit mehr möglich (Urk. 1 S. 2 Mitte).

4.
4.1     Im Zeitpunkt der ursprünglichen, leistungsabweisenden Verfügung vom 28. Dezember 2005 ist den Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Folgendes zu entnehmen:
Wegen Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Nacken kam es am 28. Januar 2005 an der Uniklinik B.___ bei der Diagnose einer symptomatischen AC-Gelenks-Arthropathie in der rechten Schulter zu einer Operation (vgl. Urk. 9/7/7). Bei der ersten Verlaufskontrolle wurde ein leicht verzögerter Verlauf festgestellt, weshalb die Ärzte der Uniklinik B.___ den Beschwerdeführer vom 27. Januar 2005 bis 17. April 2005 zu 100 % arbeitsunfähig erachteten (vgl. Urk. 9/7/5 unten). In der Folge attestierten die Ärzte der Uniklinik B.___ mit Bericht vom 24. Oktober 2005 dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf aufgrund folgender Diagnose (Urk. 9/13/5 lit. A und lit. B):
- persistierender Schulterschmerzen rechts und Verdacht auf eine AC-Arthropathie rechts bei
- Status nach Subaortenstenose (SAS), subacrominaler Bursektomie, limitierter Acromioplastik, AC-Gelenksresektion Schulter rechts vom 27. Januar 2005 bei symptomatischer AC-Gelenks-Arthropathie Schulter rechts
4.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 8. November 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14/5 lit. A):
- Schmerzsyndrom bei AC-Gelenk und Deltoideus Schulter rechts mit / bei
- Status nach Bursektomie, Acromioplastik (27. Januar 2005; Universitätsklinik B.___)
- MRI Schulter rechts vom 10. August 2004: Infraktion bei Humeruskopf lateral, AC-Gelenk-Arthrose
- Unfall mit Aufprall Metallkante gegen Schulter rechts im Juni 1998
- chronisch rezidivierendes zervikozephales Syndrom
- depressive Verstimmungen
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 27. April 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14/5 lit. B). Dem Beschwerdeführer sei es aber zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags zu arbeiten (Formularbericht vom 7. November 2005; Urk. 9/14/3).
4.3     Mit Bericht vom 4. November 2005 (Urk. 9/14/7 = Urk. 3/7) hielten die Ärzte der Uniklinik B.___ an ihrer Diagnose vom 24. Oktober 2005 fest (vgl. vorstehend Erw. 4.1) und vermerkten, dass der Beschwerdeführer von den probatorischen AC-Infiltrationen nicht profitiert habe, es sei zu keiner Schmerzverbesserung gekommen. Für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden würden sie kein klares pathomorphologisches Korrelat feststellen können. Falls im weiteren klinischen Verlauf die Beschwerden nicht weiter regredient seien, müsste die Vorstellung in einer Schmerzsprechstunde erfolgen. Sodann attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/14/7-8).
4.4         Gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ und den Ärzten der Uniklinik B.___ erachtete Dr. med. D.___, Ärztin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2005 eine Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit im Umfang von 100 % als zumutbar und verwies dabei auf das durch Dr. C.___ erstellte Belastungsprofil. Erschwerend seien invaliditätsfremde Faktoren, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche (Urk. 9/15/3).

5.
5.1         Betreffend die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen folgende medizinischen Akten vor:
5.2     Am 20. Februar 2006 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe nun eindeutig auch depressive Symptome. Auch bei körperlich leichter Belastung könne der Beschwerdeführer keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr realisieren. Dr. C.___ empfahl nochmalige orthopädische und psychische Abklärungen (Urk. 9/26/1).
5.3     Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie FMH, stellte im Bericht vom 12. Juni 2006 (Urk. 9/37/7-8 = Urk. 3/8) folgende Diagnosen (Urk. 9/37/7 Mitte):
- Zervikobrachialgie rechts bei
- Status nach Bursektomie, Axcromioplastik am 27. Januar 2005
- Infraktion im Humeruskopf lateral, AC-Gelenk-Arthrose
- Unfall mit Aufprall Metallkante gegen Schulter rechts im Juni 1998
- chronisch rezidivierendes zervikozephales Syndrom
- depressive Verstimmung
Bei schwierig zu interpretierender Anamnese seien klinisch-neurologisch bis auf ein deutliches Zervikalsyndrom und diffuses Anderswahrnehmen am rechten Arm keine „harten“ neurologischen Ausfälle ersichtlich. Elektroneurographisch fänden sich keine Hinweise für ein peripheres Nervenkompressionssyndrom, insbesondere des Nervus ulnaris oder, bei normalen F-Wellen, für eine Plexopathie. Die beklagten Beschwerden könnten somit nicht primär neurogen erklärt werden, sondern eher weichteilrheumatisch, respektive im Sinne eines spondylogenen Beschwerdesyndroms (Urk. 9/37/8 unten).
5.4     In ihrem Bericht vom 26. Juni 2006 (Urk. 9/32 = Urk. 3/9) nannten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, beides Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, H.___ Klinik, Gelenkzentrum, folgende Diagnosen (Urk. 9/32 Mitte):
- Zervikobrachialgie rechts bei
- Status nach Bursektomie, Acromioplastik am 27. Januar 2005
- Infraktion mit Humeruskopf lateral, AC-Gelenksarthrose (MRI vom 10. August 2004)
- Unfall mit Aufprall einer Metallkante gegen die rechte Schulter im Juni 1998
- chronisch rezidivierendes zervikozephales Syndrom
- depressive Verstimmung
Der Verdacht auf eine ossäre Läsion der Humeruskopfnekrose oder Ostechondrosis dissecans könne ausgeschlossen werden. Die Rotatorenmanschette sei intakt. Es bestehe jedoch eine retraktile Kapsulitis mit Aufhebung des Recessus axillaris und eine deutliche Bursitis subacromialis (Urk. 9/32 Mitte).
Die Behandlung dieser Erkrankung - ein entzündliches Geschehen der Gelenkskapsel - brauche viel Zeit, durchschnittlich mehrere Monate bis über ein halbes Jahr. Nach Abklingen der akuten entzündlichen Phase könne sich eine Vernarbung einstellen, die eine massive Bewegungseinschränkung mit sich bringe. Eine erfolgte Infiltration habe dem Beschwerdeführer bereits eine Schmerzreduktion erbracht. Die Ärzte stellten dem Beschwerdeführer ab 19. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 9/32 unten).
5.5     Mit Bericht vom 7. August 2006 an die Beschwerdegegnerin nannte Dr. F.___, H.___ Klinik, Orthopädie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine retraktile Kapsulitis und Bursitis subacromialis rechts bei Status nach Bursektomie, Acromioplastik am 27. Januar 2005 (Urk. 9/36 lit. A).
Der Beschwerdeführer sei seit dem 19. Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/36 lit. B). Doch sei der Gesundheitszustand besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Urk. 9/36 lit. C.1 und C.2). Eine abschliessende Beurteilung sei in sechs bis zwölf Monaten möglich (Urk. 9/36 S. 3 unten). Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/36 S. 4).
5.6     Dr. C.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, nannte in seinem Bericht vom 8. August 2006 (Urk. 9/37/5-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37/5 lit. A):
- Schmerzsyndrom bei AC-Gelenk und Deltoideus Schulter rechts mit / bei
- Kapsulitis der Schulter rechts (MRI vom 21. Juni 2006, Beurteilung durch H.___ Klinik)
- Status nach Bursektomie, Acromioplastik (27. Januar 2005, Universitätsklinik B.___)
- MRI Schulter rechts 10. August 2004: Infraktion bei Humeruskopf lateral, AC-Gelenkarthrose
- Unfall mit Aufprall Metallkante gegen Schulter rechts im Juni 1998
- chronisch rezidivierendes zervikozephales Syndrom
- depressive Verstimmung
In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei ihm in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine halbtägige Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/37/4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd (Urk. 9/37/5 lit. C 1).
5.7     Im Bericht vom 9. Oktober 2006 (Urk. 9/45/5-6 = Urk. 3/11) nannten Dres. F.___ und G.___ von der H.___ Klinik folgende Diagnosen (Urk. 9/45/5 Mitte):
- retraktile Kapsulitis und klinisch relevante AC-Gelenksarthrose bei
- Status nach Bursektomie, Acromioplastik am 27. Januar 2005
- Infraktion mit Humeruskopf lateral, AC-Gelenksarthrose (MRI vom 10. August 2004)
- Unfall mit Aufprall einer Metallkante gegen die rechte Schulter im Juni 1998
- chronisch rezidivierendes zervikozephales Syndrom
- depressive Verstimmung
- Zervikobrachialgie rechts
Die diagnostischen Untersuchungen wie auch die konservativen Therapien seien ausgeschöpft. Eine Wiederaufnahme der Arbeit als Strassenbauer sei im jetzigen Zustand nicht mehr möglich. Auch durch eine operative Intervention sei keine wesentliche Verbesserung zustandezubringen. Eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer leichten behinderungsangepassten Form sei ab dem 19. Juni 2006 möglich (Urk. 9/45/5 unten, vgl. auch Urk. 9/42).
In einem Bericht von Dr. F.___ vom 2. November 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf Dr. C.___s Beurteilung verwiesen, und diese demgemäss auf 50 % in angepasster Tätigkeit beziffert (Urk. 9/45/1 lit. B).
5.8     In seinem Bericht vom 10. November 2006 diagnostizierte Dr. med. J.___, FMH für Rheumatologie, chronifizierte Schulterschmerzen und ein cervikospondylogenes Syndrom rechts mit Bursitis subacromialis bei depressiver Reaktion in problematischer Lebenssituation (Urk. 9/47/3 lit. A). Aufgrund der rheumatologischen Untersuchung könnten keine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit gemacht werden (Urk. 9/47/3 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 9/47/4 lit. C 1.). Er empfehle eine Evalution der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 9/47/4 lit. D und Urk. 9/47/8).
5.9     Dr. med. I.___, praktische Ärztin, nannte in ihrem Bericht vom 12. März 2006 (richtig: 12. März 2007; Urk. 9/48/1-3 = Urk. 3/12) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei gehemmter Persönlichkeit, welche seit 1999/2000 bestehe (F32.2, Urk. 9/48 lit. A). Wenn der Beschwerdeführer zu 50 % arbeiten müsste, würde die Gefahr der Zunahme der Depression bestehen und auch suizidale Gedanken seien nicht auszuschliessen. Dr. I.___ bezweifelte einen nochmaligen Versuch, eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 9/48 Ziff. 6 ff.).
5.10   Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. April 2007 (Urk. 9/55 = Urk. 3/13) zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers folgende - vorliegend verkürzt dargestellte - Diagnosen (Urk. 9/55 S. 1 Mitte):
1. Chronisch-ausgeprägtest schmerzhafte und zusätzlich deutlich irritierbare lokalisierte Myotendinose praktisch des gesamten oberen rechten Rumpfquadranten mit:
- einem Schwerpunkt der rechten Schulter in Form sowohl einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica als auch einer schmerzhaft-retraktilen Kapsel
- zusätzlich betont schmerzhaften Ansatztendinosen über den Proccessus Spinosi der gesamten Brustwirbelsäule samt einem Schwerpunkt im mittleren und unteren Drittel
- einer zusätzlichen Epicondylopathia humeri radialis > ulnaris, rechts > links, samt einer Druckschmerzhaftigkeit der Vorderarmextensoren, rechts > links
- einem sicheren zusätzlichen Thoracic-outlet-Syndrom rechts (TOS; Engpass-Symptomatik der oberen Thoraxapertur) mit Betonung einerseits der ulnaren und andererseits der radialen Abschnitte beziehungsweise Finger: Schmerzen; Parästhesien; Hautdurchblutungsstörungen; Sensibilitätsminderungen der Haut
bei
- Schulterkontusion mit Humeruskopfinfraktion im Juni 1998
- Akromioplastik und Bursektomie am 27. Januar 2005
- bildgebend nachgewiesener Narbenbildung im Bereich des ehemaligen ACG rechts
- konstitutionell hyperplastisch-fester Skelettmuskulatur samt eindrücklicher Neigung zu Muskelverkürzungen
- einer konstitutionellen Neigung zur Entwicklung einer generalisierten Weichteilüberempfindlichkeit im Rahmen des deutlichen Rückganges des Trainingszustandes
2. Ausgeprägte reaktiv-depressive Verstimmungen
mit
-        anamnestisch aufgetretenen Suizidgedanken
-        schweren chronischen Ein- und Durchschlafstörungen
-        einem Morgentief und mässiggrader Tagesmüdigkeit
-        einer schmerzbedingten Vergesslichkeit
-        möglicherweise psychosomatisch-funktionell bedingten anamnestischen Beschwerden
-        ausgeprägter Körpersprache zur Vermittlung der Hilflosigkeit
ohne
- Hinweise auf spezifische neuropsychologische Ausfälle
- Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung
Ganz offensichtlich habe sich im Anschluss an den kaum dokumentierten Unfall mit der Weichteilkontusion der rechten Schulter samt der offenbar damals erfolgten Humeruskopfinfraktion im Juni 1998 über viele Jahre unter der fortgesetzten Arbeitsbeanspruchung progredient eine Weichteilschmerzhaftigkeit entwickelt, die von allem Anfang an angeblich vom Occiput bis zur Schulter gereicht habe und heute zusätzlich den gesamten rechten Arm miteinbeziehe (Urk. 9/55 S. 10 Mitte). Diese progrediente Symptomatologie habe zu mehreren bildgebenden Verfahren, zu mehreren Infiltrationsversuchen und letztlich am 27. Januar 2005 zur Akromioplastik und Bursektomie geführt. Der lediglich für Monate bestehende Erfolg in Form einer Beschwerdelinderung nach dem operativen Eingriff weise mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass der schmerzverursachende Hauptbefund nicht in der Mechanik des Schultergelenkes beziehungsweise des Akromioclaviculargelenkes gesucht werden müsse, sondern in der inzwischen eher ausgeweiteten schmerzhaft gewordenen Weichteilbeteiligung nicht nur der Schulter im engeren Sinne, sondern auch des Nacken-Schultergürtel-Bereiches (Urk. 9/55 S. 10 unten).
Insbesondere bezüglich einer gebotenen langfristigen Rehabilitation sei der psychoreaktiv-depressive und hoffnungslose Gemütszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der derzeit sämtliche psychischen Kräfte für das Überleben im Alltag verzehre und sicherlich auch bei Aufbietung sämtlicher Willküranstrengungen den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetze, auch nur eine leichte repetitive Arbeit durchzuführen (Urk. 9/55 S. 11 unten).
Dass der Beschwerdeführer im derzeitigen Beschwerde- und Dysfunktionszustand zu keiner regelmässigen Arbeitsleistung, auch nicht im Rahmen einer leichten 50%igen Arbeit, fähig sei, liege auf der Hand: Selbst ein Stehen von mehr als 10 Minuten oder ein Sitzen während 15 bis 20 Minuten müsse anschliessend durch eine allgemeine Bewegungsaktivität in Form des Umhergehens abgelöst werden, sodass keine Bewegungsruhe zustande komme, um in einer monotonen Haltung einer Arbeit auch nur für 15 bis 20 Minuten nachzugehen (Urk. 9/55 S. 12 Mitte).
5.11   In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2007 (Urk. 9/50/3-4) hielt Dr. med. L.___, Ärztin vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer Schmerzproblematik der rechten Schulter und des Nackens leide sowie an einer depressiven Reaktion. Von Dr. I.___ werde eine seit 1999 bestehende und damit bereits in der letzten Stellungnahme bereits berücksichtigte depressive Episode geltend gemacht. Es sei demnach nach wie vor davon auszugehen, dass die reaktive, schmerzabhängige Depression durch invaliditätsfremde Faktoren wie Arbeitslosigkeit und finanzielle Sorgen beziehungsweise eine problematische Lebenssituation ausgelöst und unterhalten werde (Urk. 9/50/3-4).
Bei fehlender, schmerzunabhängiger, erheblicher psychiatrischer Komorbidität entfalle die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der Schmerzstörung. Die somatoforme Schmerzstörung sei nicht invalidiätsrelevant, ihr fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit wegen Reversibilität nach Entfernen / Veränderung diverser invaliditätsfremder Faktoren und psychosozialer Umstände (Urk. 9/50/4 oben).
Am Entscheid von Ende 2005 sei festzuhalten, da wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger körperlich schwerer Tätigkeit als Bauarbeiter seit Juli 2003 bestehe, jedoch eine angepasste Tätigkeit noch zu 100 % möglich sei (Urk. 9/50/4 Mitte). Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten, seien nicht mehr zumutbar. Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten mit weniger als fünf Kilogramm, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten seien zu 100 % medizinisch-theoretisch zumutbar (Urk. 9/50/4 Mitte).
5.12   Im vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Bericht von Dr. med. M.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 3. November 2007 weist dieser in Übereinstimmung mit Prof. Dr. A.___ darauf hin, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers in der rechten Schulter und im Nacken bei erstaunlich guter Beweglichkeit der Gelenke und der Wirbelsäule und weitgehend normalen Röntgenbefunden in erster Linie einer pathologischen Empfindlichkeit der Weichteile zuzuordnen seien. Nachvollziehbar sei auch der Hinweis auf die psychische Komponente. Unabhängig vom Entstehensmechanismus der Schmerzen rechtfertigten die therapieresisten generalisierten Weichteilschmerzen und die labile psychische Situation die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn das von Prof. Dr. A.___ vorgeschlagene interdisziplinäre Therapiekonzept (vgl. Urk. 9/55/9-10) geeignet sei, liesse sich dieses zur Zeit wegen ungenügender Motivation des Beschwerdeführers nicht realisieren. Daher schlug Dr. M.___ vorerst eine stationäre Behandlung in einer Rehabilitationsklinik mit psychologischer Betreuung vor (Urk. 11 S. 3 f.).
5.13         Ebenfalls nachträglich reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Januar 2008 zu den Akten (Urk. 14). Darin berichtete dieser, der Beschwerdeführer mache auf den ersten Blick einen leidenden, gefassten Eindruck. Er sei bezüglich aller Dimensionen gut orientiert, ohne Bewusstseinstörungen. Die Konzentration sei deutlich vermindert, die Merkfähigkeit intakt. Er schlafe maximal drei Stunden am Stück. Er sei mittelgradig affektarm, im Vitalgefühl stark reduziert. Ein deutliches Insuffizienzgefühl sei erkennbar. Psychomotorisch sei er deutlich gestört im Sinne einer Verminderung des Antriebes. Bei deutlichem Morgentief liege aber kein sozialer Rückzug vor, auch keine Suizidalität. Es könne zusammenfassend von einem deutlichen depressiven Syndrom gesprochen werden. Zusammen mit der Blickdiagnose, d.h. der Diagnose des ersten Blicks, wo ein deutlicher leidender Eindruck imponiere, sei von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Gestimmtheit auszugehen. Es lägen keine Aggrovation oder Symptomausweitung vor. Unabhängig von der Schmerzproblematik im Zusammenhang mit der rheumatischen Erkrankung bestehe für sich genommen die Entität einer depressiven Erkrankung. Eine somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht. Die psychiatrische Schlussdiagnose laute auf mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11).

6.      
6.1         Ausgewiesenermassen war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung am 28. Dezember 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorn Erw. 4).
6.2         Angesichts der von den Ärzten der H.___ Klinik am 26. Juni 2006 aufgrund der am 21. Juni 2006 durchgeführten MRT festgestellten retraktilen Kapsulitis mit Aufhebung des Recessus axillaris und der deutlichen Bursitis subacromialis (vgl. Urk. 9/32/1) erscheint die Beurteilung durch die RAD-Ärztin vom 10. Mai 2007, wonach keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorlägen (Urk. 9/58/2), nicht nachvollziehbar. Gemäss Prof. Dr. A.___ - wie auch gemäss Dr. E.___ (Urk. 9/37/8) - sind die beklagten Beschwerden zur Hauptsache weichteilrheumatisch zu erklären. Die Weichteilschmerzhaftigkeit habe sich entwickelt, wobei heute der gesamte rechte Arm miteinbezogen sei. Der schmerzverursachende Hauptbefund sei in der inzwischen eher ausgeweiteten schmerzhaft gewordenen Weichteilbeteiligung nicht nur der Schulter im engeren Sinne, sondern auch des Nacken-/Schultergürtelbereiches zu suchen. Inzwischen habe sich auch eine Engpass-Symptomatik der oberen Thoraxapertur entwickelt, woran die ulnaren und radialen Finger in Form von Schmerzen und Parästhesien beteiligt seien. Verkürzungen hätten unter anderem auf der rechten Seite zum heute feststellbaren Thoracic outlet Syndrom geführt (Urk. 9/55/10-12). Fraglich und zu prüfen ist nun, wie sich die nunmehr erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, auswirken.
6.3
6.3.1   Hielten die Ärzte der H.___ Klinik am 7. August 2006 bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 19. Juni 2006 und einem besserungsfähigen Gesundheitszustand eine angepasste Tätigkeit noch zu 100 % zumutbar (Urk. 9/36/1-4), fanden sie am 9. Oktober 2006 ohne nähere Begründung in einer angepassten Tätigkeit nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für möglich, dies obschon sie festhielten, der Beschwerdeführer klage insgesamt über etwas weniger Schmerzen als noch vor Monaten (Urk. 9/45/5). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gaben sie am 2. November 2006 an, ihre Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab 19. Juni 2006 stütze sich auf die Einschätzung durch Dr. C.___ (Urk. 9/45/1). Dieser hatte am 8. August 2006 die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt (Urk. 9/37/4), wobei seinem Bericht diesbezüglich keine genaue Begründung zu entnehmen ist (Urk. 9/37/3-6). Er hielt lediglich eine im Mai 2006 eingetretene Verschlechterung fest (Urk. 9/37/6 lit. D Ziff. 3) und stützte seine Beurteilung teilweise auch auf die ebenfalls fragliche psychische Komponente (vgl. Urk. 9/37/4 und auch Urk. 9/26/1). Daraus erhellt, dass weder auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Ärzte der H.___ Klinik noch auf diejenige durch Dr. C.___, bei welchem auch die Erfahrungstatsache zu beachten ist, wonach Auskünfte behandelnder Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlicher Vertrauensstellung mit Vorbehalt zu würdigen sind, ohne weiteres abgestellt werden kann.
6.3.2   Dem Bericht von Dr. E.___ vom 12. Juni 2006 ist sodann keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 9/37/7-8). Auch Dr. J.___ sah sich nicht in der Lage, aufgrund der rheumatologischen Untersuchung Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 9/47/3 lit. B).
6.3.3   Was die Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ betrifft, so gilt es festzuhalten, dass sich dieser mit den geklagten Beschwerden vorwiegend aus einem therapeutischen Ansatz heraus auseinandergesetzt hat und eine psychotherapeutische Begleitbehandlung, eine interdisziplinäre Rehabilitation und den Aufbau eigenverantwortlich durchzuführender Massnahmen im Alltag vorschlägt (Urk. 9/55/9-10). Seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer derzeit zu keiner regelmässigen Arbeitsleistung fähig sei, berücksichtigt insbesondere auch den psychoreaktiv-depressiven Gemütszustand des Beschwerdeführers (Urk. 9/55/11-12). Die psychische Problematik erscheint vorliegend - wie zu zeigen ist - aber auch nicht klar. Daher kann auch nicht auf die Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ abgestellt werden. Dasselbe hat für die Beurteilung durch Dr. M.___ zu gelten, die weitgehend mit derjenigen durch Prof. Dr. A.___ übereinstimmt (Urk. 11).
6.4
6.4.1   Die psychische Problematik und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt sich in den der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass bekannten Akten wie folgt dar:
         Dr. C.___ sprach von nunmehr eindeutig bestehenden depressiven Symptomen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten und noch psychiatrisch abgeklärt werden sollten (vgl. Urk. 9/26/1 und Urk. 9/37/5). Auch Dr. E.___ und die Ärzte der H.___ Klinik diagnostizierten eine depressive Verstimmung (Urk. 9/37/7; Urk. 9/32/1; Urk. 9/36/4 und Urk. 9/45/5), wobei die Ärzte der H.___ Klinik lediglich die Belastbarkeit als eingeschränkt erachteten (Urk. 9/36/4). Auch Dr. J.___ sprach von einer depressiven Reaktion bei problematischer Lebenssituation und empfahl eine psychiatrische Abklärung (Urk. 9/47/7-8).
         Die praktische Ärztin Dr. I.___ diagnostizierte demgegenüber eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei gehemmter Persönlichkeit, bestehend seit 1999/2000 (Urk. 9/48/1 lit. A). Dies weist grundsätzlich auf einen gleichbleibenden psychischen Gesundheitszustand hin. Ihre Einschätzung, es bestünde die Gefahr der Zunahme der Depression und suizidale Gedanken könnten nicht ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer zu 50 % arbeiten müsste (Urk. 9/48/3 Ziff. 6), bleibt sodann unklar in Bezug auf den genauen Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus begründete Dr. I.___ ihre Einschätzung vorwiegend mit den „typischen Symptomen einer Depression“ wie Freudlosigkeit, Insomnie und Konzentrationsstörungen, ohne deren konkreten Auswirkungen bezüglich Dauer und Ausmass zu beschreiben. Die Symptome allein müssen jedoch nicht bereits zwingend für das Bestehen einer schweren psychischen Symptomatik mit Krankheitswert bzw. für eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sprechen. Die von Dr. I.___ angeführte gesunde Lebenseinstellung des Beschwerdeführers - am besten ergehe es ihm, wenn er am Wasser spaziere und die Natur in sich aufnehmen könne (Urk. 9/48/3 Ziff. 3) - deutet denn auch eher darauf hin, dass dieser offenbar in der Lage ist, mit der zweifellos vorhanden depressiven Symptomatik im Alltag umzugehen.
         Dem widerspricht die Einschätzung durch Prof. Dr. A.___, der festhielt, dass die ausgeprägten reaktiv-depressiven Verstimmungen derzeit sämtliche psychischen Kräfte für das Überleben im Alltag verzehrten und auch bei Aufbietung sämtlicher Willküranstrengungen den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzten, auch nur eine leichte Arbeit durchzuführen (Urk. 9/55/2 und Urk. 9/55/11). Prof. Dr. A.___ begründet seine Einschätzung aber nicht näher. Sodann weist er darauf hin, dass es möglicherweise einer fachpsychiatrischen Standortbestimmung bedürfe (Urk. 9/55/9 oben). Auf seine Beurteilung kann demnach ebenfalls nicht abgestellt werden.
         Die RAD-Ärztin Dr. L.___ schloss aus dem Gesagten, dass noch wie vor invaliditätsfremde Faktoren wie Arbeitslosigkeit, finanzielle Sorgen beziehungsweise eine problematische Lebenssituation die reaktive, schmerzabhängige Depression ausgelöst haben und diese dadurch unterhalten werde. Es fehle eine erhebliche psychische Komorbidität (Urk. 9/50/4).
6.4.2   Im nachträglich eingereichten Bericht des Psychiaters Dr. N.___ vom 31. Januar 2008 - vorliegend die einzig fachärztliche Beurteilung - wird indes eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom beschrieben und ausdrücklich festgehalten, es bestehe für sich genommen die Entität einer depressiven Erkrankung. Eine somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht (Urk. 14 S. 2). Hinsichtlich einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist seinem Bericht indes nichts zu entnehmen.

7.
7.1     Da nunmehr Anhaltspunkte für eine eigenständige psychische Erkrankung bestehen, erscheinen weitere psychische Abklärungen als notwendig. Wie dargelegt (vgl. vorn Erw. 6.2-6.3), erscheint der Sachverhalt auch in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt, lässt sich doch nicht ohne Weiterungen eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Dezember 2005 einfach ausschliessen.
7.2     Nach Gesagtem ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten, den Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere in einer angepassten Tätigkeit - abklären lässt und hernach neu über einen allfälligen Rentenanspruch verfüge. Allenfalls ist im Rahmen einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer zeigt sich hierfür motiviert.
        
8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen. Dementsprechend sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.         Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- S.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).