Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 7. Dezember 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Félice Baumann
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/37) und Verfügungen vom 22. März 2007 (Urk. 8/59) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, F.___, geboren 1947, vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und ab Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente zu.
1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 8/62 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die genannte Verfügung vom 22. März 2007 wiedererwägungsweise auf; nach Durchführung weiterer Abklärungen werde ein neuer Vorbescheid respektive Verfügung erlassen. Eine Begründung enthielt die Verfügung nicht; ein Vorbescheid war nicht ergangen.
2. Gegen die Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. August 2007 Beschwerde und beantragte, die Sistierung der Rentenzahlungen sei sofort aufzuheben und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2007 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Pensionskasse A.___ habe am 23. Februar 2007 Einwände gegen den Vorbescheid erhoben (vgl. Urk. 8/54, Urk. 8/57), was noch innerhalb der für die genannte Pensionskasse geltenden Frist, mithin rechtzeitig erfolgt sei (Urk. 7 S. 2 oben). Deshalb habe die Verfügung vom 22. März 2007 nicht in Rechtskraft erwachsen können, womit sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben seien, gar nicht stelle und die genannte Pensionskasse gegen die Verfügung (vom 22. März 2007) auch keine Beschwerde habe einreichen müssen, um ihre Rechte zu wahren (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die innert angemessener Frist zu erlassenden Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte (BBl 2005 III 3084 f.).
Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat.
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).
1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
1.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 115 V 314 Erw. 4a/cc). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 389 Erw. 3 mit Hinweisen).
2. Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Sie hat mit Verfügung vom 22. März 2007 der Beschwerdeführerin vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 eine befristete Viertelsrente und ab Juni 2006 eine ganze Rente zugesprochen. Inwiefern der bereits am 23. Februar 2007 erhobene und am 12. März 2007 wiederholte Einwand der Pensionskasse zum Vorbescheid vom 11. Dezember 2006 etwas am Umstand des Verfügungserlasses vom 22. März 2007 zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag einzuleuchten, inwiefern der vor Verfügungserlass gegen den Vorbescheid erhobene Einwand geeignet sein könnte, hinsichtlich der am 22. März 2007 erlassenen Verfügung den Eintritt der Rechtskraft zu hemmen.
Soweit die Beschwerdegegnerin stichhaltige Gründe hat, auf die erlassene und rechtskräftige Verfügung vom 22. März 2007 zurückzukommen, bleibt ihr das unbenommen, sofern die Voraussetzungen der Wiedererwägung (vgl. vorstehend Erw. 1.5) gegeben sind. Allerdings ist hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2007 nicht dargetan, dass dies der Fall wäre.
Überdies ist die angefochtene Verfügung vom 9. August 2007 in klarer Verletzung sowohl der gesetzlichen Vorschriften betreffend Vorbescheid (vgl. vorstehend Erw. 1.2) als auch der Begründungspflicht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) ergangen und leidet diesbezüglich an einem unheilbaren Mangel.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 9. August 2007 somit aufzuheben.
3.
3.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
3.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2007 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pro Infirmis Zürich, unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 (Beschwerdeantwort)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).