IV.2007.01088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 12. Juni 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1949 geborene X.___ arbeitete ab 1995 als Mitarbeiter Warenlogistik (Rangierarbeiter) bei der I.___ Genossenschaft (Urk. 8/9). Seit 2005 ist seine Arbeitsfähigkeit aufgrund von thorakalen und lumbalen Beschwerden eingeschränkt (Urk. 8/8/5). Am 9. März 2006 meldete er sich deswegen bei der Invalidenversicherung an und beanspruchte eine Rente sowie berufliche Massnahmen (in Form von Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung, Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte insbesondere den Bericht von Dr. W.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 11. April 2006 ein, welchem die Berichte des Universitätsspital U.___ (U.___) Klinik für Thoraxchirurgie, vom 19. Dezember 2004, vom 27. Januar und 2. März 2005 beigelegt waren (Urk. 8/15, Urk. 8/8/1-12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten, da er in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei; einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte sie ebenfalls (Urk. 2, Urk. 8/18-19).
2.       Dagegen lässt der Versicherte Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter seien weitere Arbeitsplatzabklärungen vorzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Streitig ist einzig der Rentenanspruch, während der noch im Verfahren vor der IV-Stelle geltend gemachte Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht mehr zur Diskussion steht.

2.       Die IV-Stelle hat die massgeblichen Bestimmungen bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) korrekt wiedergegeben (Urk. 2). Darauf wird verwiesen. 
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Den Berichten des U.___, Klinik für Thoraxchirurgie, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 2003 wegen thorakaler Beschwerden (nächtliches Husten, Druck auf den Brustkorb) dort in Behandlung stand (Urk. 8/8/7-12). Zur Abklärung eines unklaren Rundherdes im Lungenmittellappen wurde am 27. Januar 2005 eine Thorakoskopie und Minithorakotomie mit Lungengewebeentfernung durchgeführt; die Histologie ergab keinen Malignitätsnachweis (Urk. 8/8/11). Da die thorakalen Schmerzen persistierten, unterzog er sich anschliessend im U.___, Institut für Anästesiologie, einer Schmerztherapie. Dieses schloss die Therapie im Januar 2006 ab, nachdem der Versicherte ein infiltratives Vorgehen abgelehnt hatte und keine weiteren Massnahmen angezeigt waren (Urk. 8/8/13). Aus dem Bericht des Spitals T.___, Medizinische Klinik, vom 22. März 2006 über die gleichentags erfolgte Abklärung des Beschwerdeführers wegen thorakaler Beschwerden geht schliesslich hervor, dass eine kardiale und pneumologische Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden konnte (Urk. 8/8/14). Die Beschwerden wurden als muskuloskelettal eingestuft und der Beschwerdeführer sodann in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
3.2     Dr. W.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1988 in hausärztlicher Behandlung steht, führte in seinem Bericht vom 11. April 2006 - zusätzlich zum unter Erw. 3.1 Gesagten - aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an rezidivierenden Rückenschmerzen, aktuell mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten (Urk. 8/8/1-6). 2001 sei erstmals ein radikuläres Syndrom bei Diskushernie mediolateral L3/L4 erhoben worden.
         Im Weiteren stellte Dr. W.___ fest, in der klinischen Untersuchung vom 26. Februar 2006 habe sich eine S-förmige Skoliose der Wirbelsäule, eine deutlich verspannte paravertebrale Muskulatur sowie Beckenkammansatztendinosen rechts gezeigt. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei deutlich eingeschränkt gewesen; die Röntgenbilder einschliesslich der funktionellen Aufnahmen hätten aber keine Hinweise auf eine Instabilität ergeben.
         Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er persistierende neuropathische Schmerzen rechts thorakal bei Status nach Thorakoskopie und Minithorakotomie mit Lungenteilresektion sowie ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Skoliose und aufgehobener Lendenlordose bei Status nach mediolateraler Diskushernie L3/L4.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gab er an, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit April 2005 sei er zu 50 % arbeitsunfähig. In Beurteilung der physischen Ressourcen stellte er fest, der Beschwerdeführer sei für Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten (über 5 kg), mit Überkopftätigkeiten und längerdauernden Haltungen nicht mehr geeignet (Urk. 8/8/3). Für körperlich nicht belastende Arbeiten, in Wechselbelastung und unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie Überkopftätigkeiten bestehe demzufolge keine Einschränkung. 
3.3.    Gemäss Angaben der I.___ im Arbeitgeberbericht vom 12. Mai 2006 musste der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter Warenlogistik unter anderem Lasten bis 25 kg tragen und heben sowie Arbeiten über Kopfhöhe und mit Rotationsbewegungen der Wirbelsäule unter Belastung verrichten (Urk. 8/9/3, Urk. 8/9/4 f.). Diesen körperlichen Belastungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen.

4.       Wie der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) in seinen Stellungnahmen vom 3. Oktober 2006 und vom 13. Februar 2007 zutreffend ausführte, ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans besteht, welche sich in Form einer Wirbelsäulen-Fehlstatik, eines Muskelhartspanns sowie in einer eingeschränkten Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule zeigt (Urk. 8/15/2f., Urk. 8/28). Der Beschwerdeführer ist wegen der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule in der bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten jedoch, d.h. leichte körperliche Tätigkeiten ohne Tragen und Heben von Lasten (über 5 kg), in Wechselbelastung und unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule mit Belastung besteht aus medizinischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.
5.1     Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2007 gestützt auf die Stellungnahmen des RAD von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 2, Urk. 8/15, Urk. 8/28). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
         Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde dagegen geltend, er sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig, dies gemäss eigener Einschätzung (Urk. 1 S. 5 oben). Neue Arztberichte hat er mit der Beschwerde nicht eingereicht (vgl. Urk. 1, Urk. 11). Zur Begründung seines Standpunktes führt er sinngemäss an, aktuell sei er wie bisher bei der I.___ als Mitarbeiter Warenlogistik tätig (vgl. Urk. 1 S. 6). Da er in dieser Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeiten könne, sei anzunehmen, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch in diesem Umfang arbeitsfähig sei. Sollte seiner Auffassung nicht gefolgt werden, habe er in jedem Fall Anrecht auf eine eingehende Arbeitsplatzabklärung (Urk. 11 S. 3).
5.2     Nach den medizinischen Akten ist eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch 50 % betrage, steht in Widerspruch zu den medizinischen Akten. Für weitere Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt hat, ist bei dieser Sachlage kein Raum.
         Dass sich der Beschwerdeführer selber generell als nur noch zu 50 % arbeitsfähig erachtet, ist nicht entscheidend. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass er aktuell die angestammte Tätigkeit nur noch zu 50 % ausüben könne, kann er keine Vorteile ableiten. Seine in der bisherigen Tätigkeit 50 %ige Arbeitsfähigkeit, ist aktenkundig und unbestritten, ändert aber nichts daran, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfange arbeitsfähig ist.
5.3     Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen. Der von ihr vorgenommene Einkommensvergleich ist korrekt und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden (Urk. 2, vgl. Urk. 1 S. 6). Somit resultiert ein Invaliditätsgrad von 21 %, was nicht zu einer Invalidenrente berechtigt.
         Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juni 2007 erweist sich demnach als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).