IV.2007.01089
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 2. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, meldete sich am 3. August 2001 bei der Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 10/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach entsprechenden Abklärungen (unter anderem ein am 5. Juli 2004 erstattetes Gutachten; vgl. Urk. 10/46) mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 10/54) und Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 (Urk. 10/72) sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung) als auch auf eine Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil im Verfahren Nr. IV.2005.00328 vom 29. August 2006 ab (Urk. 10/80). Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht wegen nichtgeleistetem Kostenvorschuss mit Urteil vom 6. Februar 2007 nicht ein (Urk. 10/99).
1.2 Am 30. Oktober 2006 ging eine vom 17. September 2006 datierte erneute Anmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle ein (Urk. 10/84). Diese holte Arztberichte (Urk. 10/93-94) und einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 10/92) und stellte mit Vorbescheid vom 14. Mai 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) in Aussicht (Urk. 10/102). Am 21. Juni 2007 erhob der Versicherte dagegen Einwände (Urk. 10/107).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/108 = Urk. 2).
1.3 Mit Verfügung vom 20. September 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 11/7/112 = Urk. 11/2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2007 betreffend Rentenanspruch (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. August 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Feststellung von Invaliditätsgrad und Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
2.2 Gegen die Verfügung vom 20. September 2007 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren (Urk. 11/2) erhob der Versicherte am 23. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Vorbescheidverfahren zu bewilligen (Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/6).
2.3 Am 7. Dezember 2007 wurde das Verfahren Nr. IV.2007.01330 betreffend un-entgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als damit erledigt abgeschrieben, dies unter Übernahme der Akten als Urk. 11/0-8 (Urk. 11/8) und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen ist bereits im Urteil vom 29. August 2006 hingewiesen worden (Urk. 10/80 S. 3 ff. Erw. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 26. Juni und 20. September 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialver-sicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass eine (geltend gemachte) Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen und dem Beschwerdeführer das Ausüben seiner bisherigen Tätigkeit, wie bereits im Urteil vom 28. September (recte: 29. August) 2006 festgehalten, weiterhin zumutbar sei (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei ausgewiesen; dies ergebe sich aus dem Bericht von Prof. Dr. med. Y.___ vom 8. November 2005 und den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 20. Oktober und 14. Dezember 2006 (Urk. 1 S. 4 ff.)
3. Im Urteil vom 29. August 2006 wurden die damals vorliegenden medizinischen Beurteilungen wie folgt gewürdigt (Urk. 10/80 S. 12 ff. Erw. 4):
4.1 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte G.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das G.___-Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (...), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, einem metabolischen Syndrom und einer Prostatahyperplasie sowie einer leichten depressiven Episode, einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen und einer die Kriterien nur teilweise erfüllenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung von PD Dr. A.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass eine weitere Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 66 2/3 % unzumutbar wäre.
(...)
4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, die von den G.___-Gutachtern bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % lasse sich im Lichte der im Bericht von Dr. Y.___ vom 8. November 2005 (...) angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht halten (...), kann dem nicht beigepflichtet werden. Zum einen gründet die Einschätzung von Dr. Y.___ auf der Annahme eines Fibromyalgiesyndroms. Ein solches aber wurde von den Gutachtern des G.___ in nachvollziehbarer und überzeugender Weise nicht diagnostiziert; somatisch objektiviert werden könne einzig eine leichte Einschränkung zervikal bei normalem Röntgenbild und eine segmentale Bewegungsstörung der unteren Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik wie auch mittelthorakal bei lokaler Spondylosis hyperostotica (...), während die übrigen geklagten Beschwerden mit den klinischen und radiologischen Befunden des Bewegungsapparates nicht zu erklären seien. Insbesondere sei der gesamte Schultergürtel praktisch ubiquitär diffus druckdolent (...), weshalb insgesamt eine Tendenz zu einem generellen Schmerzsyndrom mit erheblicher Schmerzausweitung bei fehlendem Nachweis eines adäquaten morphologischen Substrates bestehe. In ähnlicher Weise äusserte sich Dr. B.___, der mit Bericht vom 18. September 2001 (...) ein neurasthenisches Syndrom diagnostizierte, welche Auffassung der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ insofern bestätigte, als er die Diagnose einer teilweise die Kriterien erfüllenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellte. Gesamthaft werden im G.___-Gutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine leichte depressive Episode sowie eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen angegeben.
Zwar ist dem Bericht von Dr. Y.___ das Vorhandensein von Druckdolenzen zu entnehmen, so in der Schulter- und Ellenbogenregion sowie entlang der Beine (...), nicht ersichtlich ist hingegen, inwieweit er die für die Diagnose nach der medizinischen Literatur unabdingbar notwendige Überprüfung der "tender points" (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. März 2003, I 343/02, mit Hinweisen auf die medizinische Literatur) vorgenommen hat; Hinweise auf das erforderliche Ausbleiben einer Druckempfindlichkeit an den Kontrollpunkten finden sich nämlich keine.
Aus diesen Gründen und da sich Dr. Y.___ darauf beschränkte, lediglich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit festzuhalten, ohne dabei zwischen der bisherigen Berufstätigkeit und einer allfälligen zumutbaren Verweisungstätigkeit zu unterscheiden, kann auf diese Feststellung nicht abgestellt werden.
4.5 Aus psychiatrischer Sicht sind sich die Fachärzte weitgehend darin einig, dass beim Beschwerdeführer eine Über- und Fehlbewertung der somatischen Krankheiten besteht (...). Unter der Voraussetzung jedoch, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft zeigt, an einer medizinischen Behandlung bzw. intensiven Psychotherapie und Rehabilitation mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess teilzunehmen, liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit im Bereich des Möglichen. Dies ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht und gestützt auf die medizinischen Berichte (...) zuzumuten.
Dass das Denken als formal kohärent, die psychischen Funktionen wie Auf-merksamkeit und Konzentration sowie der Antrieb als unauffällig bezeichnet wurden (...), zeigt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Persönlichkeitsstörung seit seinem Unfall am 18. November 1983 während vielen Jahren, mithin bis 2001, in der Lage war, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Obwohl die Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht nicht gänzlich übereinstimmen (...), ist vor diesem Hintergrund die von den G.___-Gutachtern gestützt auf die diagnostizierte leichte depressive Episode, die Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen sowie die die Kriterien nur teilweise erfüllende anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorgenommene Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 66 2/3 % in der bisherigen Tätigkeit oder einer Verweisungstätigkeit schlüssig begründet.
4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im G.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im G.___-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch und in einer leichten körperlichen Tätigkeit, wie leichtere Fabrikarbeiten, Reinigungsdienst, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, 66 2/3 % beträgt.
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und seit Februar 2005 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers (Urk. 10/93/2 lit. D.1), nannte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2006 als seit schätzungsweise dem Jahr 2000 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein metabolisches Syndrom (Urk. 10/93/1 lit. A). Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit zirka 2001 (Urk. 10/93/2 lit. B).
4.2 Dr. med. B.___, der den Beschwerdeführer seit Juli 2001 behandelt, hatte in seinem Bericht vom 18. September 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, hingegen in seinem Bericht vom 4. November 2003 ausgeführt, infolge einer erheblichen Verschlechterung bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. Urk. 10/80 S. 13).
In seinem Bericht vom 5. Januar 2007 (Urk. 10/94) verwies er auf seine früheren Berichte, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70-100 % seit Juni 2001 und gab an, der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 10/94 lit. B, lit. C.1 und lit. D).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete die von ihm behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem Hinweis auf den Bericht von Prof. Y.___ vom 8. November 2005 sowie die Beurteilung durch den behandelnden Psychiater.
5.2 Der Bericht von Prof. Y.___ vom 8. September 2005 wurde bereits im Urteil vom 29. August 2006 einlässlich gewürdigt und als nicht überzeugend beurteilt.
Es besteht keine Veranlassung, dies hier noch einmal zu wiederholen.
5.3 Der seit Februar 2005 behandelnde Psychiater Dr. Z.___ führte aus, die von ihm gestellten Diagnosen bestünden schätzungsweise seit 2000, und er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit zirka 2001.
Diese Beurteilung ist nicht geeignet, eine Verschlechterung seit dem Zeitpunkt des G.___-Gutachtens (Juli 2004) und dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 zu belegen. Vielmehr nahm Dr. Z.___, was angesichts seiner Vertrauensstellung verständlich erscheint (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), eine andere Beurteilung vor als die G.___-Gutachter, allerdings ohne nähere Begründung und insbesondere ohne Auseinandersetzung mit dem vom Gericht als überzeugend gewerteten G.___-Gutachten.
5.4 Analoges gilt für die Beurteilung durch Dr. B.___, den Hausarzt des Beschwerdeführers. Dieser hatte bereits im November 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Dem kann einerseits gestützt auf das G.___-Gutachten von 2004 nicht gefolgt werden; andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Januar 2007 weiterhin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung würde schliessen lassen.
5.5 Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die postulierte Verschlechterung im Vergleich zu den Verhältnissen im Februar 2005 durch nichts belegt ist.
Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Das im Oktober 2005 gestellte erneute Rentenbegehren muss angesichts dessen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Februar 2005 durch nichts belegt ist, als aussichtslos bezeichnet werden.
Es lagen zudem versicherungsrechtlich denkbar einfache und überschaubare Verhältnisse vor, bei denen eine qualifizierte, anwaltliche Vertretung sachlich nicht erforderlich gewesen ist.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Ver-tretung im Vorbescheidverfahren zu Recht verneint, so dass auch die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang sind auch die vorliegenden Beschwerden als aussichtslos einzustufen, so dass der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten im Verfahren betreffend Rentenanspruch sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden.
Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren sind keine Kosten zu erheben.
Das Gericht beschliesst:
Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).