Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01091
IV.2007.01091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren „___“, reiste 1976 aus Kroatien in die Schweiz ein, wo er die Schule besuchte und sich von 1995-1997 zum G.___ ausbilden liess (Urk. 8/2/4). Nach einer Tätigkeit als Sicherheitsagent vom Februar 2000 bis im Mai 2003 (letzter Arbeitstag: 5. Mai 2003, Urk. 8/10/1) arbeitete der Versicherte stundenweise als DJ (Urk. 8/9). Mit der Begründung, er leide seit dem 4. August 2006 (richtig wohl: 2004) an den Folgen des anlässlich des Unfalls vom 4. August 2004 erlittenen Schlüsselbeinbruchs, meldete sich der Versicherte am 16. November 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) erstellen und erkundigte sich bei der B.___ GmbH, L.___, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/10). Ferner zog sie den Bericht von Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, vom 2. Dezember 2006 (Urk. 8/7/1-4 unter Beilage der Berichte der Klinik M.___ vom 29. Juni 2006 und 18. August 2006 [Urk. 8/7/7-10] und von Dr. med. D.___, Orthopädie FMH, Orthopädie K.___, vom 26. Oktober 2006 [Urk. 8/7/5-6]) sowie von Dr. D.___ vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/18) bei. Nach Stellungnahme durch Dr. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/19/3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mittels Vorbescheid vom 28. März 2007 (Urk. 8/21) mit, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde. Am 2. April 2007 erhob X.___ Einwand und liess die IV-Stelle wissen, dass er sich bei Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung befinde (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab.

2.         Nachdem X.___ rechtzeitig am 6. Juli 2007 (Poststempel Urk. 8/35/4) bei der IV-Stelle Beschwerde erhoben hatte (Urk. 8/35), reichte er am 28. August 2007 beim hiesigen Gericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, zu gewähren (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-37) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. November 2007 (Urk. 9) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dem Beschwerdeführer seien sämtliche Arbeiten, die nur selten Überkopfarbeiten verlangten, in vollem Umfang zumutbar. Da er bisher leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt habe, sei dem Beschwerdeführer eine solche vollumfänglich zumutbar, weshalb kein Anspruch auf Umschulung bestehe. Da ebenso wenig eine Einschränkung der Vermittelbarkeit gegeben sei, bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine ursprüngliche Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter aufgrund der Schlüsselbeinverletzung nicht mehr ausüben könne. Da der Bruch nicht verheilt sei, sei er durch die Regionale Arbeitsvermittlung auch nicht vermittelbar. Die Tätigkeit als G.___ sei ihm ebenfalls nicht mehr möglich, habe er doch motorische Probleme und überdies seit 12 Jahren nicht mehr auf dem Beruf gearbeitet (Urk. 3/3).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Am 29. Juni 2006 (Urk. 8/7/9-10) berichteten die Dres. med. H.___, Oberarzt Orthopädie, und I.___, Leitender Arzt Orthopädie, beide Klinik M.___, dass der Verdacht auf eine Pseudoarthrose beim Übergang vom mittleren zum lateralen Drittel der Clavicula rechts bei Status nach Schrägfraktur vom 4. August 2004 und anschliessend konservativer Behandlung bestehe. Dr. H.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Unfall untersucht und die damalige Situation als an und für sich günstig beurteilt habe. Zur anschliessend vereinbarten Kontrolle sei der Beschwerdeführer indes unentschuldigt nicht erschienen. Heute nun habe sich der Beschwerdeführer nach einer längeren Wartezeit äusserst unzufrieden sowie aggressiv gezeigt und in der Folge aufgrund der angespannten Situation keine klinische Untersuchung gewünscht.
3.2     Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik M.___, nannte am 18. August 2006 (Urk. 8/7/7-8) die Diagnose einer asymptomatischen Pseudoarthrose der Clavicula rechts. Die klinische Untersuchung habe keine Funktionsdefizite der rechten Schulter im Vergleich zur linken ergeben. Die rechte Schulter sei frei beweglich, die Rotatorenmanschetten-Zeichen unauffällig. Zwar imponiere inspektorisch eine Vorwölbung korrespondierend zum CT-Befund mit Kallusbildung; sie erweise sich jedoch als druckindolent. Mangels den Beschwerdeführer beeinträchtigender Funktionseinbusse sei ein chirurgisches Vorgehen nicht indiziert. Weitere Kontrollen erübrigten sich ebenso. Dr. J.___ ergänzte, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich alle Tätigkeiten zumutbar seien, selbst solche mit Belastung. Eine Einschränkung sei nur bei Berufen mit Überkopfarbeiten zu machen.
3.3     Mit Bericht vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8/7/5-6) nannte Dr. D.___, Orthopädie K.___, eine fragliche symptomatische Pseudoarthrose der Clavicula rechts bei Status nach Motorradunfall mit Claviculalängsfraktur rechts und begleitenden Rippenfrakturen. Der Arzt stellte eine unauffällige, aktive, seitengleiche Beweglichkeit des Schultergelenkes und eine leicht verkürzte Clavicula fest. Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion fanden sich keine, das AC-Gelenk erwies sich als druckindolent. Dr. D.___ führte aus, dass sich die Pseudoarthrose sowohl mittels konservativer als auch operativer Massnahme therapieren lasse, wobei beim konservativen Verfahren wohl eher das Risiko einer Restsymptomatik bestehe. Betreffend Arbeitsfähigkeit notierte der Arzt bloss, es scheine, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig.
3.4     Dr. C.___, Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 8/2/6), erhob mit Arztbericht vom 2. Dezember 2006 (Urk. 8/7/1-4) die Diagnose einer Pseudoarthrose nach Claviculalängsfraktur rechts. In der bisherigen Tätigkeit (als G.___) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer habe sich über Schmerzen und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter beklagt und geltend gemacht, er sei für Tätigkeiten mit Belastung der Schulter beruflich nicht vermittelbar.
3.5     Am 30. Januar 2007 (Urk. 8/18) legte Dr. D.___ einen neuen Bericht vor, wobei er darauf verwies, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 26. Oktober 2006 untersucht habe. Der Bericht ist denn auch mit dem ersten Bericht (vgl. Erw. 3.3) weitgehend identisch. Im Formular betreffend Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. D.___ jedoch präzisierend fest, dass das Heben von Gewichten über Brusthöhe sowie das Arbeiten über Kopfhöhe nur manchmal erfolgen dürften. Die übrigen physischen als auch psychischen Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Der Arzt notierte, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Tätigkeit im bisherigen Beruf nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte Dr. D.___ eine „normale“ Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/4-5).
3.6     In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/19/3) hielt Dr. E.___, RAD, dafür, dass ein Gesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes nicht ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Beruf als G.___ wohl eingeschränkt, in Tätigkeiten mit nur ganz selten Überkopfarbeiten indes als vollständig arbeitsfähig zu betrachten. Die von ihm bisher ausgeübten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seien ihm daher uneingeschränkt zumutbar.
3.7     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte die Psychiaterin Dr. F.___ am 7. Juni 2007 (Urk. 8/30/1), dass sie bereit sei, einen Arztbericht zu erstellen. Noch am gleichen Tag teilte sie jedoch mit, aufgrund der kurzen Behandlungsdauer (etwa zweimal) sei keine aussagekräftige Stellungnahme möglich. Weitere Termine seien mit dem Beschwerdeführer aktuell nicht vereinbart.

4.
4.1     Dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, in seiner bisherigen Tätigkeit als Sicherheitsagent/Türsteher arbeitsunfähig wäre, entbehrt jeglicher Grundlage:
         Im Herbst 2004, zwei Monate nach dem Motorradunfall mit Schlüsselbeinbruch, hatte Dr. H.___ festgestellt, dass die Situation an sich als günstig zu beurteilen sei (Erw. 3.1). Nachdem der Beschwerdeführer zur anschliessenden Kontrolluntersuchung unentschuldigt nicht erschienen war (Erw. 3.1) und im Juni 2006 wegen seines unangepassten Verhaltens keine klinische Untersuchung hatte stattfinden können (Erw. 3.1), stellte Dr. J.___ im August 2006 eine asymptomatische Pseudoarthrose fest, erachtete eine Operation wegen fehlender Funktionseinschränkungen nicht als indiziert und hielt weitere Kontrollen für unnötig. Abgesehen von Berufen mit Überkopfarbeiten, demzufolge also der Beruf als G.___, erachtete der Arzt grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch solche mit Belastung - als zumutbar (Erw. 3.2). Darauf ist abzustellen.
         Daran, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme von Überkopfarbeiten alle Tätigkeiten zumutbar sind, ändern auch die nachfolgenden Berichte nichts. Obwohl Dr. D.___ eine Operation der Pseudoarthrose in Erwägung zog, nannte er diese als „fraglich“ symptomatisch (Erw. 3.3), was alleine schon auf fehlende Beschwerden schliessen lässt. So sind denn auch seinen weiteren Angaben keine Klagen des Beschwerdeführers diesbezüglich zu entnehmen. Im Gegenteil stellte der Arzt eine unauffällige Beweglichkeit des Schultergelenkes fest und verneinte Hinweise auf anderweitige möglichen Läsionen. Hatte sich Dr. D.___ im ersten Bericht nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit geäussert (Erw. 3.3), so ergibt sich aus dem zweiten Bericht zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit zumutbar ist, bezeichnete der Arzt doch lediglich das Heben über Brusthöhe sowie das Arbeiten über Kopfhöhe als eingeschränkt zumutbar (Erw. 3.5). Dass sich der Beschwerdeführer selber in der bisherigen Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig betrachtete, korreliert nicht mit dem ärztlichen Befund und ist somit unbeachtlich.
         Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Bericht seines Hausarztes Dr. C.___ (Erw. 3.4) etwas zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits bestätigte Dr. C.___ nur eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als G.___, andererseits kann der äusserst knappe Bericht den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht genügen. Weder enthält er eine schlüssige Begründung für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, noch nennt er mögliche Verweisungstätigkeiten.
         Schliesslich ist mit Blick auf die Erklärung der Psychiaterin Dr. F.___ offenkundig (Erw. 3.7), dass der Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwerden leidet.
4.2     Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in Tätigkeiten mit nur seltener Überkopfarbeit als vollständig arbeitsfähig zu betrachten ist. Weil er schon seit Jahren nicht mehr in seinem erlernten Beruf als G.___ tätig war und eine solche damit auch nicht mehr ernsthaft in Betracht kam, besteht keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, übte der Beschwerdeführer als Sicherheitsagent und DJ doch bereits leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeiten aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der B.___ GmbH nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgab (vgl. Urk. 8/10/1). Fehlt es an einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, so fehlt es auch an einer Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. Erw. 2.2). Eine solche ist jedoch sowohl für einen Anspruch auf Berufsberatung als auch auf Umschulung Voraussetzung.
4.3     Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneinte, was zur vollständigen Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).