Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 18. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war von Oktober 1990 bis Dezember 2005 im Restaurant F.___ als Küchenhilfe/Köchin angestellt (Urk. 10/5 und Urk. 10/6), wobei sie ab dem 11. Mai 2005 krankgeschrieben war (Urk. 10/6/2, Urk. 10/10/1). Am 29. April 2006 meldete sie sich wegen dauernden Schmerzen am ganzen Körper bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit (eventuell) sowie eine Rente (Urk. 10/1). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 10/5), erkundigte sich bei ihrem Arbeitgeber nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/6) und holte die Arztberichte ihres damaligen Hausarztes, Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 8./10. Juni 2006 (Urk. 10/10/1-4, unter Beilage seines Berichtes an den Krankenversicherer der Versicherten [H.___] vom 17. März 2006, des Berichtes von Z.___ an die H.___ vom 10. Mai 2006, seiner Schreiben an das Spital S.___ vom 22. November 2005 und 17. März 2006 sowie der an ihn gerichteten Berichte des Spitals S.___ vom 13. September und 6. Dezember 2005 [Urk. 10/10/5-23]) und des Spitals S.___ vom 2. August 2006 (Urk. 10/12) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 10/14/3]) beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 10/13). In der Folge stellte sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %, mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2006 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/15). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Januar 2007 Einwand, wobei sie diesen damit begründete, dass für sie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Arbeitsaufnahme mehr möglich sei (Urk. 10/21). Am 10. Januar 2007 teilte die Tochter der Versicherten der IV-Stelle telefonisch mit, dass sie den Vorbescheid noch mit dem Hausarzt besprechen und nachher eine ergänzende Begründung einreichen möchten (Urk. 10/23). Am 25. Januar 2007 forderte die IV-Stelle die Versicherte dazu auf, allfällige weitere Unterlagen bis spätestens 5. Februar 2007 einzureichen (Urk. 10/24). Am 1. Februar 2007 ersuchte Rechtsanwalt Daniel Bohren die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Versicherte seinen Rechtsbeistand gesucht habe, jedoch nicht in der Lage sei, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, darum, ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 10/26). Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie seit der Pensionierung von Y.___ eine neue Hausärztin, A.___, FMH Allgemeine Medizin, habe (Urk. 10/28). Die IV-Stelle holte daraufhin deren Arztbericht vom 19. April 2007 ein (Urk. 10/35/1-6, unter Beilage der an sie gerichteten Berichte von L.___ vom 27. März 2007, von M.___, FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 19. Januar 2007, von der Klinik T.___ vom 31. August 2006, des Spitals S.___ an Y.___ vom 2. August 2006 und 13. September 2005 sowie von Z.___ an die H.___ vom 24. Juli 2006 [Urk. 10/35/7-28]). Am 31. Mai 2007 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten vom 1. Februar 2007 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gut (Urk. 10/36). Am 4. Juni 2007 stellte Rechtsanwalt Daniel Bohren ein Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht (Urk. 10/37), welchem die IV-Stelle am 7. Juni 2007 entsprach (Urk. 10/38). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD zum Arztbericht von A.___ vom 19. April 2007 (Urk. 10/40) wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %, mit Verfügung vom 19. Juni 2007 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 10/39). Am 22. Juni 2007 stellte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, der IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. Dezember 2006 zu (Urk. 10/41). Gleichzeitig ersuchte sie die IV-Stelle darum, die Verfügung vom 19. Juni 2007 aufzuheben und gestützt auf die ergänzende Stellungnahme die notwendigen Abklärungen zu treffen beziehungsweise eine neue Verfügung zu erlassen, welche sich in der Begründung mit dieser Stellungnahme auseinandersetzt (Urk. 10/42). Die IV-Stelle wies daraufhin, wiederum ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %, mit - die Verfügung vom 19. Juni 2007 ersetzender - Verfügung vom 2. Juli 2007 das Leistungsbegehren der Versicherten - erneut - ab (Urk. 10/43 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, mit Eingabe vom 27. August 2007 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. Juli 2007 sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin mit dem Auftrag zurückzuweisen, ihre Arbeitsfähigkeit abzuklären, zu objektivieren und anschliessend neu zu entscheiden, subeventuell sei der Beschwerdegegnerin mit der Rückweisung der Auftrag zu erteilen, die Einwendungen vom 22. Juni 2007 materiell zu würdigen, neu zu entscheiden und den Entscheid, soweit er von den Anträgen der Einwendungen vom 22. Juni 2007 abweiche, zu begründen; gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2007 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt; der Beschwerdeführerin wurde das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um dieses, vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation, dem Gericht einzureichen (Urk. 3). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 17. September 2007 nach (Urk. 5, Urk. 6 und Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), woraufhin mit Verfügung vom 20. November 2007 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin lässt in einem ersten Punkt geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2007 nehme keinerlei konkreten Bezug auf ihre Einwendungen, auch nicht summarisch. Damit sei ihr das rechtliche Gehör materiell verweigert worden (Urk. 1 Seite 4).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruches ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. Juni 2007 in Sachen M., I 22/07, Erwägung 4.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2009 in Sachen K., 9C_939/2008, Erwägung 2.3.2, mit Hinweis).
1.3 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 2. Juli 2007 aus, sie habe den Einwand der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2007 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 22. Juni 2007 geprüft. Zur weiteren Abklärung habe sie einen Arztbericht von A.___ eingeholt, da die Beschwerdeführerin bei ihr auch in Behandlung gewesen sei. Dieser Bericht selbst enthalte keine neuen Tatsachen und verweise vielmehr auf beigelegte Berichte anderer Ärzte. Auch diese seien vom RAD einer kritischen Beweiswürdigung unterzogen worden, wiesen aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus. Dass bei der Beschwerdeführerin eine langandauernde Krankheit mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe vorliege, sei unbestritten. Es sei ihr jedoch trotz allem zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben. Allfällige invaliditätsfremde Gründe, welche die Ausübung einer angepassten Tätigkeit erschwerten, hätten keinen Einfluss auf ihren Entscheid. Weitere Abklärungen seien aufgrund der umfassenden und schlüssigen Aktenlage nicht angezeigt (Urk. 2 Seite 2).
Mit diesen Ausführungen hat sich die Beschwerdegegnerin zwar mit den seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2007 (Urk. 10/41) gemachten Vorbringen nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Es geht daraus aber immerhin hervor, weshalb sie das Leistungsbegehren abgewiesen hat, nämlich deshalb, weil die vorliegenden Arztberichte ihrer Ansicht nach keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausweisen. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 die Gründe, welche zur Abweisung des Leistungsbegehrens führten, umfassender dargelegt (Urk. 7), und der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, sich dazu zu äussern. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht kann daher ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 127 V 437 und 438 Erw. 3d/aa).
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. Juli 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
3.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (ganze) Invalidenrente.
4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung könnte die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe ein Einkommen von Fr. 42'264.-- erzielen. In dieser Tätigkeit weiterhin zu arbeiten, sei ihr jedoch nicht zumutbar. In behinderungsangepassten Tätigkeiten wie Kontrollarbeiten, Überwachungsfunktionen, leichte Montagearbeiten oder leichte Verpackungsarbeiten sei ihr jedoch ein volles Arbeitspensum zumutbar. Aufgrund des tiefen Lohnniveaus im Gastgewerbe könnte sie in einer angepassten Tätigkeit mehr verdienen im Vergleich zur Tätigkeit als Küchenhilfe. Eine Erwerbseinbusse liege deshalb nicht vor (Urk. 2 Seite 2).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Ärzte, die sie behandelt oder untersucht hätten, seien sich einig, dass sie an einem tendomyofaszialen Schmerzsyndrom (Fibromyalgie) leide und seit Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zudem leide sei an einer Ruptur der Supraspinatus-Sehne, Subscapularis-Oberrand-Läsion mit Poulieläsion rechts, welche die Schulterbeschwerden objektiv erklärten. Soweit sich die Ärzte zu einer körperlich leichten Tätigkeit überhaupt hätten verlauten lassen, seien sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (Urk. 1 Seite 5). Mit dem vorliegenden Abklärungsergebnis der Beschwerdegegnerin lasse sich eine Vollinvalidität begründen, auf keinen Fall jedoch eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit. Die funktionale Leistungsfähigkeit sei abzuklären und zu objektivieren. Anschliessend sei über das Leistungsgesuch neu zu entscheiden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie als Gesunde einen unterdurchschnittlichen Lohn gehabt habe (Urk. 1 Seite 8).
5.
5.1
5.1.1 Der ehemalige Hausarzt der Versicherten, Y.___, erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8./10. Juni 2006 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis (Differentialdiagnose: undifferenzierte Spondylarthropathie), ein sekundäres generalisiertes tendomyofasziales Schmerzsyndrom, ein panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, Subscapularis-Oberrand-Läsion mit Poulieläsion rechts, und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Diabetes mellitus Typ II, eine Adipositas per magna, eine Voltaren-Unverträglichkeit sowie eine bekannte Migräne (Urk. 10/10/3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd. Ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könnte, sei fraglich (Urk. 10/10/2). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 11. Mai 2005 bis weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine angepasste Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 10/10/1 und Urk. 10/10/4). Im Übrigen verwies Y.___ auf die Berichte von Z.___ an die H.___ vom 10. Mai 2006 (Urk. 10/10/6-9) sowie die an ihn gerichteten Berichte des Spitals S.___ vom 13. September 2005 (Urk. 10/10/14-23) und vom 6. Dezember 2005 (Urk. 10/10/11-12).
5.1.2 Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die H.___ vom 10. Mai 2006 eine Adipositas per magna, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei diskreten degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, Fehlhaltung, Dekonditionierung sowie Haltungsinsuffizienz und eine mögliche seronegative rheumatoide Arthritis (Differentialdiagnose: undifferenzierte Spondarthropathie, Somatisierung). Ab den von den Ärzten bestätigten Daten sei die Beschwerdeführerin zu 0 % arbeitsfähig. Sie könnte auch eine leichte, angepasste Tätigkeit nicht ausüben (Urk. 10/10/8). Da ihm aufgefallen sei, dass die Beschwerdeführerin bei Schmerzempfindung den Atem anhalte, sehe er einen möglichen Zugang zu ihr in einer spezifischen, einfühlenden Atemtherapie (Urk. 10/10/9).
5.1.3 N.___ und O.___ von der Rheumaklinik des Spitals S.___, in welcher die Beschwerdeführerin vom 19. August bis 10. September 2005 hospitalisiert war, diagnostizierten im zuhanden von Y.___ verfassten Austrittsbericht vom 13. September 2005 einen Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis (Differentialdiagnose: undifferenzierte Spondylarthropathie [Diagnose August 2005]) bei/mit Rheumafaktor negativ, Anti-CCP negativ, anodulär und anerosiv, entzündliche Aktivität der Handgelenke beidseits, Ellenbogen beidseits und Schultern beidseits, humorale Entzündungsaktivität und Beginn mit Basistherapie August 2005 mit Methotrexat subkutan, ein sekundäres generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom bei/mit Tenderpoints und Kontrollpunkte positiv, ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei/mit diskreten degenerativen Veränderungen mit Spondylose der Brust- und Lendenwirbelsäule, Rotationsskoliose der Lendenwirbelsäule, linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule, Dekonditionierung sowie Haltungsinsuffizienz, eine kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, Subscapularis-Oberrand-Läsion mit Poulieläsion rechts, einen Diabetes mellitus Typ 2 (Diagnose August 2005) mit beginnender diabetischer Nephropathie, eine Adipositas per magna, eine Voltaren-Unverträglichkeit sowie eine bekannte Migräne. Die Beschwerdeführerin sei ihnen von Y.___ zur stationären Therapie bei drohender Invalidisierung eines undifferenzierten Schmerzsyndroms zugewiesen worden. Bei Eintritt seien 16/18 schmerzhafte Tenderpoints, geschwollene, druckdolente Handgelenke und Ellbogen, eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit mehr rechts als links sowie eine um einen Drittel verminderte Beweglichkeit in der Brust- und Lendenwirbelsäule in allen Richtungen aufgefallen. Sonographisch habe sich eine Flüssigkeitsansammlung in den Hand- und Ellenbogengelenken beidseits gezeigt. Die BSR seien mit 40mm/h erhöht gewesen. Eine Skelettszintigraphie habe eine Anreicherung in beiden Schultern, Ellbogen und der medialen Fusswurzel links gezeigt. Es habe der Verdacht auf eine beginnende rheumatoide Arthritis bestanden (Urk. 10/10/14). Die Schulterschmerzen rechts hätten sich nur leichtgradig verbessert. Eine weitere Verbesserung könne sich möglicherweise unter der Therapie mit Methotrexat noch zeigen (Urk. 10/10/15).
P.___ und Q.___ von der Rheumaklinik des Spitals S.___ hielten in ihrem Bericht an Y.___ vom 6. Dezember 2005 fest, dass sich in der aktuellen klinischen Untersuchung keine Synovitiden hätten feststellen lassen. Laborchemisch habe ebenfalls kein Hinweis auf eine persistierende, entzündliche Aktivität bestanden. Dies kontrastiere mit einer von der Beschwerdeführerin angegebenen weiteren Zunahme der generalisierten Schmerzen seit der Hospitalisation in der Rheumaklinik des Spitals S.___. Die aktuell angegebenen Schmerzen dürften mehrheitlich im Rahmen eines Weichteilschmerzsyndroms zu erklären sein. Bezüglich der möglichen Arthritis empfehle sich eine Reevaluation der Diagnose und Festlegung der weiteren Therapie nach einer mindestens dreimonatigen Methotrexat-Therapie. Zur Behandlung des Weichteilschmerzsyndroms werde eine schmerzdistanzierende Therapie zusätzlich mit einem trizyklischen Antidepressivum empfohlen (Urk. 10/10/12).
Im Bericht an Y.___ vom 2. August 2006 diagnostizierten P.___ und R.___ einen Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis (Differentialdiagnose: undifferenzierte Spondylarthropathie [Erstdiagnose August 2005]) bei/mit Rheumafaktor, Anti-CCP-Antikörper, ANA negativ, anodulär und anerosiv, aktuell klinisch keine Synovitiden und fehlende humorale Entzündungsaktivität sowie Basistherapie Methotrexat subkutan seit August 2005. Im Übrigen erhoben sie die gleichen Diagnosen wie im genannten Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 10/35/12, vgl. Urk. 10/10/14). Im Weiteren führten sie an, sie beurteilten die Beschwerden im Rahmen eines sekundären generalisierten tendomyofaszialen Schmerzsyndroms. Therapeutisch würden sie dazu raten, die Therapie mit Methotrexat zu belassen. Bezüglich des Schmerzsyndroms könne als zentral schmerzmodulierende Therapie eine antidepressive Therapie erwogen werden. Begleitend könne eine analgetische Therapie, zum Beispiel mit Zaldiar, erfolgen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/35/14).
5.1.4 Die neue Hausärztin der Beschwerdeführerin, A.___, führte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. April 2007 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis, ein sekundäres generalisiertes tendomyofasziales Schmerzsyndrom, ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt lumbal, eine Partialläsion Subscapularis rechts mit Verdacht auf Poulieläsion, transmurale Läsion Supraspinatusansatz rechts und Rotatorenmanschetten-Tendinopathie und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Diabetes mellitus Typ II mit beginnender diabetischer Neuropathie, eine Adipositas sowie eine atopische Dermatitis (extrinsischer Typ) an (Urk. 10/35/5). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin selbst sei der Gesundheitszustand sich verschlechternd. Ihre psychischen Ressourcen könne sie nicht beurteilen. Gleiches gelte bezüglich der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/35/2-4). Seitens Z.___ sei eine psychiatrische Therapie empfohlen worden. Diese sei aber aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten bis jetzt nicht wahrgenommen worden (Urk. 10/35/6).
5.1.5 B.___ vom RAD führte in seinen Stellungnahmen vom 3. November 2006 und 19. Juni 2007 aus, nach dem umfassenden Bericht der Rheumaklinik des Spitals S.___ handle es sich um ein unter Therapie wenig aktives Rheumaleiden (Verdacht auf rheumatoide Arthritis) und um ein generalisiertes Schmerzsyndrom. Während die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe ab Mai 2005 unbestritten sei, bestehe klar auch eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in optimal angepasster körperlich sehr leichter Tätigkeit (Urk. 10/14/3). Im aktuellen Bericht von A.___ seien keine neuen medizinischen Tatsachen enthalten (Urk. 10/40).
5.2
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-) Ärztinnen und Ärzte - im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits - nicht als medizinische Administrativgutachten gelten. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweiserweiterungen und das alleinige Abstellen auf Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. September 2007 in Sachen A., I 828/06, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dies vorliegend der Fall.
5.2.2 Die Berichte der Rheumaklinik des Spitals S.___ vom 13. September 2005, 6. Dezember 2005 und 2. August 2006 (Urk. 10/10/14-23, Urk. 10/10/11-12, Urk. 10/35/12-14) basieren auf umfassenden Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals S.___ haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Aus den genannten Berichten der Rheumaklinik des Spitals S.___ geht hervor, dass die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So stellten sie eine (nur) leichte Wirbelsäulenfehlform/-haltung sowie diskrete degenerative Veränderungen mit Spondylose der Brust- und Lendenwirbelsäule fest (Urk. 10/10/11-12 und Urk. 10/10/14-15), was mit den Ergebnissen der von ihnen am 14. Juli 2006 durchgeführten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule ap/seitlich in Einklang steht (Urk. 10/35/13). Im Weiteren ergaben sich im August 2005 wohl Hinweise auf eine seronegative rheumatoide Arthritis (Urk. 10/10/14-17). Anlässlich der am 29. November 2005 sowie am 14. Juli 2006 durchgeführten Untersuchungen konnten aber keine Synovitiden und kein Gelenkserguss dargestellt werden (Urk. 10/10/12 und Urk. 10/35/14). Im Weiteren bestand am 14. Juli 2006 gemäss den Angaben von P.___ und R.___ im genannten Bericht vom 2. August 2006 laborchemisch bis auf eine diskret erhöhte BSR von 21 mm/h keine erhöhte humorale Aktivität. Die immunologische Untersuchung habe weiterhin negative Werte für Rheumafaktoren, ANA und Anti-CCP-Antikörper gezeigt, und radiologisch lägen weiterhin keine erosiven Veränderungen vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeigten sich keine Hinweise für eine ISG-Arthritis, und entzündliche Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule fehlten. Insgesamt bestehe eine seronegative Polyarthritis, wobei unter der aktuellen Basistherapie mit Methotrexat subkutan keine Hinweise für eine entzündliche Krankheitsaktivität bestünden. Subjektiv persistierten die Beschwerden unter Methotrexat, wobei generalisierte Schmerzen am ganzen Körper im Vordergrund stünden. Klinisch falle eine generalisierte Allodynie mit positiven Tenderpoints sowie positiven Kontrollpunkten auf (Urk. 10/35/14). Dementsprechend beurteilten P.___ und R.___ die Beschwerden - wie bereits im Bericht an Y.___ vom 6. Dezember 2005 (Urk. 10/10/12) - im Rahmen eines sekundären generalisierten tendomyofaszialen Schmerzsyndroms, was überzeugend erscheint.
5.2.3 Die von Z.___ in seinem Bericht an die H.___ vom 10. Mai 2006 (Urk. 10/10/6-9, entspricht seinem Bericht an die H.___ vom 24. Juli 2007 [Urk. 10/35/15-18]) erhobenen Befunde und Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den Berichten der Rheumaklinik des Spitals S.___ vom 13. September und 6. Dezember 2005 überein. Gleiches gilt für die Diagnosen in den Berichten von Y.___ und A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 8./10. Juni 2006 respektive 19. April 2007 (Urk. 10/10/1-4, Urk. 10/35/1-6); bezüglich der Befunde verweisen diese beiden Ärzte sogar ausdrücklich auf die genannten Berichte der Rheumaklinik des Spitals S.___ sowie von Z.___.
Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so sind sich die beigezogenen Ärzte darin einig, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Köchin/Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig ist. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit haben sich einzig Y.___ sowie Z.___ geäussert, wobei beide die Auffassung vertreten, dass auch insoweit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 10/10/4 und Urk. 10/10/8). Eine Begründung für diese Beurteilung haben sie nicht geliefert. Sie vermag denn auch nicht zu überzeugen, und zwar aus folgenden Gründen:
5.2.4 Vorab ist festzuhalten, dass pathenogenetisch-aetiologisch unklare Beschwerdebilder (wie das bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehende chronische panvertebrale und generalisierte tendomyofasziale Schmerzsyndrom) die Ausübung (zumindest) leichterer Tätigkeiten aller Erfahrung nach nicht ausschliessen, wovon das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3, mit Hinweisen). Bei einem "Syndrom" handelt es sich bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes, und es geht beim panvertebralen resp. tendomyofaszialen Syndrom - wie im Übrigen auch bei der Diagnose der Fibromyalgie - um die Benennung eines Schmerzzustandes (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erwägung 4.2.1, mit Hinweis). Schmerzen heben aber das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3, mit Hinweisen). Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung eine - auf medizinische Empirie gestützte - Vermutung, dass pathenogenetisch-aetiologisch unklare syndromale Leidenszustände (vgl. BGE 132 V 65) oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Regel überwindbar sind (vgl. Erwägung 3.1).
Ausserdem ist zu bemerken, dass die versicherte Person nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen hat, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
5.2.5 Mit Blick auf die seitens der Rheumaklinik des Spitals S.___ erhobenen objektiven somatischen Befunde (Urk. 10/10/16-17, Urk. 10/10/12 und Urk. 10/35/13-14) ist - wie B.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 3. November 2006 zu Recht bemerkt (Urk. 10/14/3) - nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein sollte, zumindest körperlich sehr leichte Tätigkeiten ganztags auszuüben. Dies gilt umso mehr, als die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden unter anderem auch auf die bei ihr sowohl seitens der Rheumaklinik des Spitals S.___ als auch von Z.___ festgestellte Haltungsinsuffizienz sowie Dekonditionierung resp. muskuläre Dysbalance zurückzuführen sein dürften (Urk. 10/35/12 und Urk. 10/10/8). Eine Dekonditionierung kann nämlich - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2).
Was die von sämtlichen Ärzten erhobene Adipositas per magna (vgl. Erwägung 3.1) betrifft, so wurde dieser von Y.___ und A.___ ausdrücklich kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (Urk. 10/10/1 und Urk. 10/35/5). Auch die Beschwerdeführerin selbst macht nicht geltend, sie sei dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Ausserdem ist nicht aktenkundig, dass sie sich je ernsthaft darum bemüht hätte, ihr massives Übergewicht - sie wog bei einer Körpergrösse von knapp 160 Zentimetern im September 2005 106 Kilogramm und im Mai 2006 114 Kilogramm (Urk. 10/10/16 und Urk. 10/10/8) - zu reduzieren (vgl. Urk. 10/10/7). Dazu wäre sie aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht aber gehalten gewesen, zumal sie gemäss den Angaben im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Spitals S.___ vom 13. September 2005 auf die Notwendigkeit einer massiven Gewichtsreduktion hingewiesen und entsprechend instruiert worden war (Urk. 10/10/15 und Urk. 10/10/17).
Schliesslich enthalten auch die - an A.___ gerichteten - Berichte von M.___ vom 19. Januar 2007 und von L.___ vom 27. März 2007 keine somatischen Befunde, welche die vollzeitliche Ausübung einer körperlich sehr leichten Tätigkeit unzumutbar erscheinen lassen würden (Urk. 10/35/7-9). Gleiches gilt für die Feststellungen der Klinik D.___ im Bericht an I.___ vom 31. August 2006 (Urk. 10/35/10-11). Wohl wurde darin - wie bereits in den Berichten der Rheumaklinik des Spitals S.___ vom 13. September 2005 und 2. August 2006 (Urk. 10/10/16 und Urk. 10/35/12) - eine Partialläsion subscapularis rechts erhoben. Das Vorliegen einer Poulieläsion wurde indessen nur noch verdachtsweise angeführt. Ausserdem wurde zwar ein Endphasenschmerz, jedoch keine erhebliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit festgestellt (vgl. Urk. 10/10/12); die Aussenrotation gegen Widerstand war anlässlich der seitens der Klinik T.___ am 28. August 2006 durchgeführten Untersuchung sogar mit voller Kraft möglich (Urk. 10/35/11).
5.2.6 Eine allfällige psychische Problematik im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere (vgl. Erwägung 3.1) ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht aktenkundig, dass sie je regelmässig Psychopharmaka eingenommen und/oder sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hätte (Urk. 10/35/6), wozu sie nach dem Gesagten aber verpflichtet (gewesen) wäre. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Kriterien, welche die Annahme einer durch das Schmerzsyndrom bedingten Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rechtfertigen könnten, erfüllt sein könnten (vgl. Erwägung 3.1; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2007 in Sachen L., 8C_468/2007, Erwägungen 3 und 5.2.2, mit Hinweisen).
5.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 5.2.4) zuzumuten ist, ganztags einer körperlich sehr leichten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.3
6.3.1 Wie erwähnt, war die Beschwerdeführerin von Oktober 1990 bis Dezember 2005 im Restaurant F.___ als Küchenhilfe/Köchin angestellt. Gemäss den Angaben von G.___ vom 11. Mai 2006 im "Fragebogen für den Arbeitgeber" wurde das Arbeitsverhältnis wegen langanhaltender Krankheit gekündigt (Urk. 10/6/1). Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin dort tätig wäre.
Laut G.___ würde die Beschwerdeführerin im Restaurant F.___ im Gesundheitsfall nach wie vor ein Jahreseinkommen von Fr. 41'400.-- erzielen (Urk. 10/6/2). Es ist deshalb von einem Valideneinkommen 2006 in dieser Höhe auszugehen.
6.3.2 Das Invalideneinkommen ist nach dem Gesagten aufgrund der Tabellenlöhne zu ermitteln. Statistischer Ausgangswert bildet dabei der monatliche Durchschnittslohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor, zumal keine medizinischen Gründe gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt sprechen.
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Tabelle TA1 Seite 25), was bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2009, Tabelle B9.2 Seite 98) einen Monatslohn von Fr. 4'189.80 resp. einen Jahreslohn von Fr. 50'277.60 (= Fr. 4'189.80 x 12) ergibt.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach bereits ihr Valideneinkommen unterdurchschnittlich gewesen sei (Urk. 1 Seite 8), ist zu bemerken, dass das statistische Durchschnittseinkommen von Frauen, welche im Jahre 2006 einfache und repetitive Arbeiten im Gastgewerbe verrichteten, Fr. 3'513.-- betrug (vgl. LSE 2006 TA1/Ziffer 55 Seite 25), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Gastgewerbe von 42,1 Stunden im Jahre 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2009, Tabelle B9.2 Seite 98) einen monatlichen Verdienst von Fr. 3'697.40 resp. einen Jahresverdienst von Fr. 44'368.80 (= Fr. 3'697.40 x 12) ergibt.
Der von der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Küchenhilfe/Köchin im Restaurant F.___ hypothetisch erzielbare Lohn von Fr. 41'400.-- liegt somit 7 % unter dem statistischen Durchschnittslohn für einfache und repetitive Arbeiten im Gastgewerbe von Fr. 44'368.80. Da das Gehalt der Beschwerdeführerin, welche keine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Urk. 10/1/4) und schlecht deutsch spricht (Urk. 10/35/6), beim Restaurant F.___ demnach deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen lag, bestehen in der Tat Zweifel daran, dass sie als Hilfsarbeiterin in einer anderen Branche den betreffenden Durchschnittslohn erreichen könnte. Es rechtfertigt sich daher, den ermittelten Durchschnittslohn aller Branchen für Hilfsarbeiterinnen von Fr. 50'277.60 entsprechend um 7 % auf Fr. 46'758.20 (= 0,93 x Fr. 50'277.60) zu kürzen (vgl. Erwägung 6.2).
Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen) sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen), ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung. Es rechtfertigt sich somit zusätzlich ein - leidensbedingter - Abzug von 10 %.
6.3.3 Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2006 ist demgemäss auf Fr. 42'082.40 (= 0,9 x Fr. 46'758.20) festzusetzen. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2006 von Fr. 41'400.-- resultiert somit - auch bei Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen Einkommens der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall - keine Erwerbseinbusse. Demgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Rente zu (Art. 28 Abs. 1 IVG).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Bei der Beschwerdeführerin sind diese Voraussetzungen erfüllt (Urk. 6 und Urk. 7), weshalb ihr, ihrem Gesuch vom 27. August 2007 entsprechend (Urk. 1 Seite 2), die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
8.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
Gemäss der von Rechtsanwalt Daniel Bohren eingereichten Honorarnote vom 10. März 2009 betrug sein Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren 7,5 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 54.50 (Urk. 15), was angemessen erscheint. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter daher mit insgesamt Fr. 1'672.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.3 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.4 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 27. August 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, wird mit Fr. 1'672.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).