Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ist gelernte Sozialpädagogin und arbeitete von 1995 bis 1999 und erneut ab Februar 2001 in der Sonderschule Y.___ in Z.___ (Urk. 8/11/2+3). Die Stelle wurde ihr per 31. Oktober 2005 gekündigt; infolge Erkrankung leistete die Versicherte den letzten Arbeitstag am 12. April 2005 (Urk. 8/12/1). Sie war ab dem 18. Juli 2005 vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/7/2 und 8/8/19) und bezog Taggelder der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/8/1). Die Versicherte ist Mutter eines ___ geborenen Sohnes (Urk. 8/1).
Am 29. August 2006 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Berichte bei den behandelnden Ärztinnen Dr. med. et lic. phil. I A.___ und Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/7 und 8/14) sowie die Akten des Krankenversicherers (Urk. 8/8/1-23) bei, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/11) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/12). Am 11. Dezember 2006 ordnete sie eine ambulante fachärztliche Untersuchung bei der Psychiaterin Dr. med. C.___ an (Urk. 8/15). Gestützt auf die Berichte der Dres. A.___ und B.___ ging die IV-Stelle von einer zunächst vorhandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aus, nahm aber gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ eine - ab Datum der Untersuchung bei der Ärztin - vorhandene Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % an. Sie sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/22) daher mit Verfügungen vom 26. Juli 2007 (Urk. 2/1 und 2/2) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 bis zum 30. April 2007 zunächst basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente nebst Kinderrente zu und setzte die Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % auf eine Dreiviertelsrente nebst Kinderrente herab.
2. Mit Eingabe vom 28. August 2007 liess X.___ Beschwerde erheben, die Aufhebung der rentenherabsetzenden Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch nach dem 1. Mai 2007 beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte liess in der Replik nochmals Stellung nehmen und an ihrem Antrag festhalten (Urk. 11). Die IV-Stelle liess die ihr angesetzte Frist ungenützt verstreichen, weshalb Verzicht auf Duplik angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 6. Februar 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 14).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 26. Juli 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine erhebliche, das heisst mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen. Wird - wie vorliegend - rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der eingeholten Berichte der behandelnden Ärztinnen A.___ und B.___ von einer nach Ablauf des Wartejahres, mithin ab dem 17. Juli 2006 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Sozialpädagogin aus, erachtete indes gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 19. Januar 2007 (Urk. 8/16) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als gegeben. Daher nahm sie ab Datum der Erstattung dieses Gutachtens eine der Beschwerdeführerin zumutbare Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 67 %, weshalb mit Ablauf von drei Monaten nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 2/1 und 2/2 sowie Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. Mai 2007; Urk. 8/18/3+4).
3.2 Dem lässt die Beschwerdeführerin - nebst der Bemängelung der detaillierten Ermittlung des Invaliditätsgrades - zur Hauptsache entgegenhalten (Urk. 1 S. 5), aus medizinischer Sicht sei Dr. C.___ zu einer vorhandenen Restarbeitsfähigkeit im Ausmass von 30 bis 50 % gelangt, weshalb es nicht angehe, ohne jede Begründung einfach von 50 % auszugehen. Zu beachten sei, dass sämtliche übrigen Arztberichte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden und sogar eine stationäre psychiatrische Behandlung im Raum stehe, welche Massnahme auch im Bericht von Dr. D.___ empfohlen werde. Im Übrigen sei das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 26'284.-- falsch (Urk. 1 S. 4 f.). Zwar habe sie eine Korrektur vorgenommen und nun korrekterweise ihrer Berechnung die Tabellenlöhne für Frauen zugrunde gelegt. Entgegen den Darlegungen im Vorbescheid sei nun aber kein leidensbedingter Abzug mehr vorgenommen worden.
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Festzuhalten ist vorab, dass die Beschwerdeführerin seit der Kündigung ihrer Stelle bei der Schule Y.___ im Frühling 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 1 S. 3 und Urk. 8/12/1). Somit liegt in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung vor, und es bleibt zu prüfen, ob allenfalls eine Veränderung ihrer gesundheitliche Situation eingetreten ist und wie sich diese auf die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auswirkt.
4.2 Übereinstimmend gelangten die behandelnden Ärztinnen zum Schluss (Urk. 8/7/2 und 8/14/3; vgl. auch Urk. 8/8/13 und 8/8/17), es liege bei der Beschwerdeführerin eine durch eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz ausgelöste mittelgradige depressive Episode gemäss ICD 10:F32.11 begleitet von Spannungskopfschmerzen und weiteren somatischen Beschwerden wie Rückenbeschwerden und Schlafstörungen vor. Zusätzlich diagnostizierte Dr. C.___ eine neurotische Persönlichkeitsstörung auf Borderline Strukturniveau gemäss ICD 10:F60.31 (Urk. 8/16/14).
Als Befunde erhoben Dres. A.___ und insbesondere B.___ bei der Beschwerdeführerin einen Erschöpfungszustand und Konzentrationsstörungen. Dr. B.___ konnte nach einem anfänglichen Misstrauen der Versicherten ihr gegenüber einen guten affektiven Rapport herstellen und beschrieb die Versicherte als allseits orientiert. Das Denken sei formal geordnet, aber inhaltlich eingeengt auf ihre Gefühlsleere (Urk. 8/14/4). Es sei eine gleichgültig-gedrückte Grundstimmung erkennbar, ausgeprägte Insuffizienzgefühle und das Gefühl von Wertlosigkeit würden geschildert. Dr. B.___ erlebte die Beschwerdeführerin als stark reduziert in ihrem Antrieb mit Morgentief, berichtete von starkem sozialem Rückzug, deutlicher Einschränkung der Vitalgefühle und der Lebensfreude, einer Unfähigkeit auf positive Erlebnisse gefühlsmässig zu reagieren (Urk. 8/14/4).
Auch Dr. C.___ erlebte die Beschwerdeführerin zunächst als reserviert, jedoch korrekt, zugewandt und freundlich und empfand die Atmosphäre während des Gesprächs mit der Versicherten als angenehm (Urk. 8/16/12). Sie habe sich sehr bemüht, differenziert Auskunft zu geben und sich auch die Zeit genommen, sich nuanciert auszudrücken. Sie habe auf sie durchaus schwingungsfähig gewirkt, habe auch Gefühle der Trauer zugelassen und bei ihren Schilderungen teilweise heftig geweint. Nach Auffassung der Psychiaterin stehe die immer wieder angetönte Gefühlsleere im Kontrast zu ihren eigenen Beobachtungen. Dr. C.___ erlebte die Versicherte als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Ihrer Auffassung nach habe keine Einschränkung hinsichtlich Gedächtnis, Auffassung und Konzentration vorgelegen; weder habe sie Hinweise für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen feststellen können.
Gestützt auf die diagnostizierten Leiden, welchen alle Ärztinnen Krankheitswert beimassen (Urk. 8/16/16), gelangten sie übereinstimmend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht über die für eine Arbeitstätigkeit nötige Konzentrationsfähigkeit verfüge, gedanklich zu sehr eingeengt und emotional für pädagogische Aufgaben zu wenig belastbar sei, weshalb in ihrer angestammten Tätigkeit seit Juli 2005 vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 8/8/9, 8/8/16, 8/8/17, 8/7/2, 8/14/1+5 und 8/16/15).
4.3 Gegenüber der Krankenversicherung hatten die behandelnden Ärztinnen in ihren Berichten vom 15. November 2005 (Urk. 8/8/17), vom 10. Februar (Urk. 8/8/16) vom 25. März (Urk. 8/8/12-14) und vom 12. Juni 2006 (Urk. 8/8/9) stets auf den auch unter der eingeleiteten Gesprächstherapie mehr oder weniger stationär gebliebenen Gesundheitszustand hingewiesen, und betont, dass mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit der Versicherten gerechnet werden müsse, stets aber auch eine gute Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit gestellt.
Auch den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Berichten (Urk. 8/7 und 8/14) lassen sich Hinweise auf einen besserungsfähigen Gesundheitszustand entnehmen, wobei allerdings mit einem relativ langsamen Verlauf zu rechnen sei (Urk. 8/14/2+5). Die gerügte niederfrequente Gesprächstherapie wurde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___ seit Januar 2006 auf zwei Sitzungen pro Woche erhöht (Urk. 8/16/7 und 8/16/9).
4.4 Es fällt auf, dass sich den eingeholten medizinischen Berichten ausschliesslich Aussagen über eine allfällige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin als Sozialpädagogin entnehmen lassen (Urk. 8/7 und 8/14/5+7). Einzig Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit beispielsweise für einfache administrative oder handwerkliche Arbeiten eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % (Urk. 8/16/15). Einschränkend hielt sie jedoch fest, es kämen nur Beschäftigungen vorzugsweise am Nachmittag, ohne Teamarbeit, ohne Zeitdruck und ohne Kundenkontakte in Frage.
Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) schloss sich ohne nähere Begründung diesem oberen Limit einer als zumutbar erachteten Restarbeitsfähigkeit an (vgl. seine Stellungnahme vom 8. Februar 2007; Urk. 8/18/3), worauf die Beschwerdegegnerin in einer Verweistätigkeit auf ein Pensum von 50 % abstellte und darin die zur Herabsetzung berechtigende Verbesserung des Gesundheitszustandes erblickte. Weder hat die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärztinnen Dres. A.___ und B.___ um konkrete Angaben zu einer allfällig vorhandenen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ersucht, noch hat sie von Dr. C.___ eine Konkretisierung ihrer doch relativ vagen, nicht weiter begründeten Angabe - 30 bis 50 % - verlangt.
Zwar wurde Dr. C.___ im Gutachtensauftrag ausdrücklich darum ersucht, die vorhandenen Arztberichte zu würdigen und sich insbesondere zu Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu äussern (Urk. 8/17/2). Im Gutachten vom 19. Januar 2007 führte die Psychiaterin jedoch aus (Urk. 8/16/16), es lägen keine Diskrepanzen in der diagnostischen Einschätzung und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu den vorhandenen Arztberichten vor. Insbesondere würden sich auch ihre Empfehlungen zum weiteren Prozedere mit denen des Vertrauenspsychiaters des Krankentaggeldversicherers vor fünf Monaten decken. Hierzu ist anzufügen, dass der Vertrauenspsychiater der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Dr. med. Dr. phil. D.___, angesichts der Art und des Ausprägungsgrades der gegebenen psychischen Beschwerden der Versicherten in seinem Bericht vom 20. August 2006 hinsichtlich einer arbeitsprognostischen Beurteilung eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in einer für das Störungsbild spezialisierten Klinik als zwingend erachtet hatte (Urk. 8/8/4). Da Dr. C.___ Diskrepanzen mit vorhandenen Arztberichten verneint, lässt sich daraus einzig schliessen, dass auch sie die Auffassung aller involvierten Mediziner teilt, dass die Beschwerdeführerin als Sozialpädagogin vollständig arbeitsunfähig ist. Somit bleibt aufgrund der vorhandenen Akten aber offen, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und ihr eine Verweistätigkeit zumutbar wäre, oder ob nur eine andere Einschätzung der Auswirkung des gleichen Krankheitsbildes auf eine allfällig vorhandene Restarbeitsfähigkeit vorliegt. Ein ärztlich attestiertes mögliches Pensum von 30 bis 50 % bildet jedenfalls keine zuverlässige Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades; in diesem Punkt erfüllt das Gutachten von Dr. C.___ die an ein solches gestellten Voraussetzungen (vgl. Erw. 2.6) nicht.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass ohne weiteres auch von einem minimalen Pensum von 30 % ausgegangen werden könnte, bei welchem - ausgehend von der Anwendung der Löhne gemäss Lohnniveau 3 der Tabellenlöhne (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und ohne leidensbedingten Abzug - bereits ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultieren würde, so dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente gegeben wäre.
Ausserdem ist auch der Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin als gegeben erachteten Verbesserung der gesundheitlichen Situation per 19. Januar 2007 (Berichterstattung durch Dr. C.___) kritisch zu hinterfragen, denn Dr. B.___ äusserte sich noch in ihrem vom 10. November 2006 datierenden Bericht (Urk. 8/14) dahingehend, dass der Zustand zwar besserungsfähig sei, sich aber seit Aufnahme der Behandlung im Januar 2006 nur sehr wenig gebessert habe und die Versicherte auch im Haushalt eingeschränkt sei (Urk. 8/14/5). Auch insofern ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin bereits zwei Monate später (Januar 2007) den Eintritt einer so markanten Verbesserung erblicken will, welche die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit zulassen würde.
4.5 Somit erweist sich die Sache als zu wenig abgeklärt und nicht spruchreif und ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 26. Juli 2007, mit welchen die ganze Invalidenrente befristet und ab dem 1. Mai 2007 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden ist, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist und hernach den Invaliditätsgrad neu ermittle. Dabei ist es ihr unbenommen, die Akten der Arbeitslosenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin beizuziehen, zumal sich die Versicherte ab dem 18. Juli 2007 im Ausmass eines (gesundheitlich bedingt) reduzierten Pensums von 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (vgl. Prozess Nr. AL.2007.000375).
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die einzelnen bestrittenen Elemente der Bemessung des Invaliditätsgrades (Invalideneinkommen einschliesslich Anwendung der Tabellenlöhne und leidensbedingter Abzug) einzugehen.
5.
5.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 10. Februar 2004 U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Nach richterlichem Ermessen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. Juli 2007 insoweit aufgehoben werden, als sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis 30. April 2007 befristet und ab 1. Mai 2007 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt haben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).