Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01098
IV.2007.01098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene A.___ war seit dem 1. November 2001 bis am 23. August 2005 als Lastwagenfahrer für die Firma B.___ Transporte tätig (Urk. 8/16-17). Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. September 2005 (Urk. 8/17 S. 6) wurde ihm ab dem 24. August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
         Am 21. Februar 2006 meldete sich der Versicherte wegen Magenkrebs, Epilepsie und Kreislaufstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/4-24). Mit Vorbescheid vom 13. April 2007 teilte sie ihm mit, dass er ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der Rentenanspruch sei befristet per 31. März 2007. Ab dem 1. April 2007 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 22 % kein Rentenanspruch mehr (Urk. 8/27). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/28), verfügte die IV-Stelle am 9. August 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 9. August 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. November 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008, Erw. 3.1.2. mit Hinweisen). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhaltes vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen S. vom 19. November 2008, 9C_744/2008, Erw. 3.1.1). Ergibt sich wie im vorliegenden Fall die Situation, dass bei einer rückwirkenden Rentenzusprache eine in der Vergangenheit liegende rentenrelevante Veränderung des Sachverhaltes zu berücksichtigen ist, wird jeweils eine auf jenen Zeitpunkt bezogene - mithin rückwirkende - Anpassung vorgenommen. Diesem Vorgehen steht Art. 17 Abs. 1 ATSG zweifellos nicht entgegen, wobei der entsprechenden Anpassung die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen ebenfalls unterlegt sein müssen (Ueli Kieser im ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 22 zu Art. 17).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert habe, dass ihm ab dem 5. Dezember 2006 die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel Verpackungs-, Bestückungs- oder Kontrollarbeiten zu 100 % zumutbar sei. Nach einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert habe. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig, was durch die eingereichten Gutachten belegt werde (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 1. August 2006 verbessert hat und ihm eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist.

3.
3.1     Im Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 13. März 2006 (Urk. 8/9) werden epileptische Anfälle mit Bewusstseinsverlust als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sodann führt Dr. C.___ aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei und berufliche Massnahmen angezeigt seien.
3.2     Im Arztbericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 15. März 2006 (Urk. 8/10) werden folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Anfallsartige Störungen, höchstwahrscheinlich epileptisch, am ehesten fokal-komplexe epileptische Anfälle, erstmals vor 12 Jahren, dann vor 4 Jahren, jetzt häufig; Magencarcinom, Status nach Operation, Radiotherapie und Chemotherapie. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt Dr. D.___ eine reaktive depressive Entwicklung an. In der bisher ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit etwa Juni 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei aktuell stationär, eventuell besserungsfähig.
         In ihrem Bericht vom 24. August 2006 (Urk. 8/19) führt Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (ohne Führen eines Fahrzeuges, Arbeiten auf einem Gerüst beziehungsweise in der Höhe sowie ohne das Bedienen von gefährlichen Maschinen wie Sägemaschinen) wäre er  theoretisch zu 50 % arbeitsfähig. Solange er aber Anfälle habe, sei auch dies kaum realistisch. Bezüglich einer Aussage zur Arbeitsfähigkeit sei es daher noch zu früh.
3.3     Im Bericht des G.___ Epilepsie-Zentrums vom 5. Februar 2007 (Urk. 8/22 S. 2-6) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 20. November 2006 bis am 5. Dezember 2006 hospitalisiert war, und werden folgende Diagnosen gestellt:
- Vermutlich symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten epileptischen Anfällen am ehesten links ozipitalen Ursprunges (ICD 10: G40.2);
- Magencarcinom pT2, N2, M0, G3, R1. Erstdiagnose Februar 2005 mit Status nach Operation, Radiatio- und Chemotherapie ;
- Verdacht auf vaskulär bedingte Leukenzephalopathie;
- Verdacht auf Polyneuropathie
- Herzrhythmusstörung unklarer klinischer Relevanz
         Sodann wird im Bericht ausgeführt, dass die Gründe für das Versagen der bisherigen antiepileptischen Therapie unklar seien. Man gehe von einer unzureichender Wirkung der bisherigen Therapie in der bisherigen Dosierung aus. Nach einer Erhöhung der Lamotrigin-Dosis auf 500 mg täglich, sei der Beschwerdeführer bis zum Austritt anfallsfrei geblieben. Bei weiteren Anfällen könnte eine weitere Dosissteigerung bis zur individuellen Verträglichkeitsgrenze erfolgen. Man habe kardiale Auffälligkeiten beobachtet, welche durchaus das tagsüber über mehr als eine Stunde anhaltende Schwächegefühl und den Schwindel erklären könnten. Es werde eine zeitnahe kardiologische Untersuchung empfohlen. Weiter wird festgehalten, dass eine Fahruntauglichkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig, jedoch könne er keine Arbeiten in der Höhe, auf Leitern oder Gerüsten sowie mit gefährlichen Maschinen ausüben.
3.4     Dr. D.___ berichtet am 14. März 2007 (Urk. 8/22 S. 1), dass der Beschwerdeführer seit der Hospitalisation im G.___ Epilepsie-Zentrum nicht anfallsfrei geblieben sei. Auch habe er weiterhin Attacken mit Schwindel gehabt, offenbar ein- bis zweimal täglich. Es würde sich hierbei möglicherweise um einfach-fokale epileptische Anfälle handeln. Das Dauerkopfweh und die Müdigkeit seien eindeutig besser geworden. Als weitere Massnahme habe sie empfohlen, das Lamotrigin zu erhöhen. Prognostisch hoffe sie, dass der Beschwerdeführer letztlich anfallsfrei werde. Zu welchem Zeitpunkt und ob dies der Fall sein werde, bleibe auch weiterhin offen.
3.5     Mit Schreiben vom 23. August 2007 (Urk. 3/1) führt Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht anfallsfrei beziehungsweise seine Epilepsie äusserst schwer einzustellen sei. Es würden generalisierte tonisch-klonische Krampfanfälle und Schwindelattacken bestehen, wobei es sich höchstwahrscheinlich um einfach-fokale epileptische Anfälle handle. Bezüglich der von ihr bereits im März 2006 erwähnten reaktiven depressiven Entwicklung sei es zu einer massiven Akzentuierung gekommen. Der Beschwerdeführer leide gemäss dem aktuellen Bericht des betreuenden Psychiaters unter einer mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung. Als Folge davon und wahrscheinlich auch als Folge der antikonvulsiven Medikation würden deutliche neuropsychologische Funktionsstörungen bestehen. Aktuell sei der Beschwerdeführer zweifellos für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Dies als Folge der Epilepsie mit fehlender Anfallsfreiheit, der Depression, des Status nach Magencarcinom und der diversen Allgemeinsymptome als Folge einer Kombination der genannten Erkrankungen.
3.6     Im Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. August 2007 (Urk. 3/2) werden folgende Diagnosen festgehalten:
- Magencarcinom, Stadium pT2b N2 (11/15), M0, G3, R1, Status nach totaler Gastrektomie mit Leberteilresektion 9/2005, Status nach Jejunalsondeneinlage 10/2005, Status nach Chemotherapie 2005;
- Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten epileptischen Anfällen, erstmals seit 1993, deutliche Zunahme der Anfallhäufigkeit seit Operation 2005 und Chemotherapie und deshalb antiepileptische Therapie, Anfälle jetzt unter Antiepileptika: 1x/Monat;
- Verdacht auf depressives Zustandsbild und Wesensveränderung seit Operation und Chemotherapie, mit Antriebslosigkeit, Desinteresse, chronischer Schlafstörung, chronischer Müdigkeit, zeitweiser Desorientierung (zeitlich und örtlich), Gedächtnisstörung, Körpergewichtsverlust mit konsekutiver persistierender allgemeiner Schwäche, Zunahme der chronischen Kopfschmerzen, unsystematische und teilweise orthostatische Schwindel, mehrmals täglich auftretend und etwa 30 Minuten andauernd.
         Sodann erklärt Dr. E.___, dass alle diese Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Zusammen würden diese Beschwerden zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % führen.
3.7     Im Arztbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2007 (Urk. 3/3) werden folgende Diagnosen festgehalten:
- Dringender Verdacht auf postepileptisch bedingte Demenz mittelschweren Ausmasses (ICD 10; F02.8);
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.11);
- Magencarcinom, Stadium PT2b N2 (11/15), M0, G3, R1, Status nach totaler Gastrektomie mit Leberteilresektion 9/2005, Status nach Jejunalsondeneinlage 10/2005, Status nach Chemotherapie und Bestrahlungstherapie 2005;
- Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten epileptischen Anfällen, erstmals seit 1993, deutliche Zunahme der Anfallshäufigkeit seit Operation 2005 und Chemotherapie und seither dauerhafte antiepileptische Therapie, Anfälle jetzt unter Lamotrin 550mg/die 1x/Monat;
- Körpergewichtsverlust mit konsekutiver persistierender allgemeiner Schwäche;
- Zunahme der chronischen Kopfschmerzen;
- Unsystematische und teilweise orthostatische Schwindel, mehrmals täglich auftretend und jeweils etwa 30 Minuten dauernd.
         Des weiteren ist dem Bericht von Dr. F.___ zu entnehmen, dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht mehr gegeben sei. Es handle sich hier um einen mit grösster Wahrscheinlichkeit demenziellen Prozess, der mit seinen Auffassungs-, Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Orientierungs- und Gedächtnisstörungen alleine schon zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Diese werde noch zusätzlich durch die ausgeprägten depressiven Beschwerden des Beschwerdeführers, die allgemeine Entkräftung im Rahmen der starken Gewichtsabnahme, den Schwindel sowie die epileptischen Grand Mal Anfälle negativ beeinflusst.

4.         Aufgrund der vorliegenden Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Epilepsie nicht anfallsfrei ist und die richtige Dossierung der Medikation noch nicht gefunden werden konnte. Es ist mithin aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und sich sein Invaliditätsgrad verändert haben soll. Vielmehr wird von verschiedener (fach-)ärztlicher Seite in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin zu 100 % eingeschränkt ist - und dies nicht nur aufgrund der seit längerem bestehenden Epilepsie, sondern auch aufgrund der von Dr. F.___ neu diagnostizierten Demenz. Dem Beschwerdeführer ist daher über den 31. März 2007 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.

5.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über den 31. März 2007 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).