IV.2007.01099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass der 1962 geborene M.___ wegen einer Sehbehinderung ab November 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog und seit März 2000 eine halbe Rente bezieht (Urk. 8/33, Urk. 8/64, Urk. 8/97, Urk. 8/99), 
dass der Versicherte am 13. August 2005 unter Hinweis auf die Sehbehinderung eine Hilflosenentschädigung beantragte (Urk. 8/81),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. März 2006 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2007 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinte (Urk. 2, Urk. 8/98),
dass der Versicherte am 28. August 2007 dagegen Beschwerde erheben liess mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.  Der Entscheid der SVA vom 2. Juli 2007 betreffend Abweisung der Einsprache vom 6. Juni 2006 gegen die Verfügung der SVA vom 23. März 2006 sei aufzuheben.
 2. Dem Beschwerdeführer sei eine auf die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung gestützte Hilflosenentschädigung der IV zuzusprechen.
 3.  Eventualiter sei die Angelegenheit zur Erstellung eines neuen Abklärungsberichts und zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs an die SVA zurückzuweisen.
 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
 5. Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
 6. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.",
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (Urk. 5), 
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7), worauf der Beschwerdeführer replicando an seinem Rechtsbegehren festhielt (Urk. 11), die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete Urk. 13),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die Bestimmungen über den Begriff der Hilflosigkeit und den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), über den Begriff der lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV) und über die Voraussetzungen einer leichten Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 3 IVV) richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass nach Art. 42 Abs. 3 lit. e IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV als leicht hilflos gilt, wer zu Hause wohnt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, und das Bundesgericht erkannt hat, dass nicht nur Personen mit psychischen Einschränkungen eine lebenspraktische Begleitung geltend machen können, sondern auch Personen mit rein physischen Einschränkungen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 472 ff.),
dass das Bundesgericht zudem festgestellt hat, dass das im ab 1. Januar 2004 gültigen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) verlangte zeitliche Mindesterfordernis an lebenspraktischer Begleitung (2 Stunden pro Woche während drei Monaten, Rz 8053 KSIH) mit Gesetz und Verordnung (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV) in Einklang steht (BGE 133 V 450 Erw. 6.2 und 472 Erw. 5.3.1),
dass nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV auch als leicht hilflos gilt, wer wegen einer schweren Sinnesschädigung [....] nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann, und das Bundesgericht die Verwaltungspraxis bestätigt hat, wonach die Voraussetzungen bei Blinden und hochgradig Sehschwachen erfüllt sind, wobei eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen ist, wenn der korrigierte Fernvisus beider Augen weniger als 0,2 beträgt oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (ZAK 1982 S. 264; KSIH Rz 8062), 
dass   laut dem Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals U.___ (U.___) vom 9. November 2006 (Urk. 8/125) feststeht, dass der Beschwerdeführer am rechten Auge über einen korrigierten Fernvisus von 0,05 und am linken Auge über einen solchen von 0,3 verfügt und das Gesichtsfeld beider Augen laut den wiederholten Angaben des behandelnden Augenarztes, Dr. med. H.___, vom 21. November 2005 (Urk. 8/92 S. 2) und vom 10. Januar 2006 (Urk. 8/94 S. 1) nicht eingeschränkt ist (Urk. 8/92, Urk. 8/94, Urk. 8/100, Urk. 8/125/1-2),
dass der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 7. Februar 2007 betreffend die lebenspraktische Begleitung angab, die Begleitung sei infolge massiver Verschlechterung des Sehvermögens seit September 1997 nötig, und anführte, im Haushalt brauche er Hilfe beim Kochen, zudem müssten die von ihm erledigten Haushaltsarbeiten auf die Sauberkeit hin überprüft werden, was durch seine Mutter geschehe, welche im gleichen Mehrfamilienhaus wie er wohne (Urk. 8/125/3-6), 
dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausführte, für ausserhäusliche Verrichtungen, wie Einkaufen, Arztbesuche, sei er auf eine Begleitung angewiesen wie auch für die Erledigung einfacher administrativen Arbeiten, diese Hilfe durch das in der Nähe wohnende Ehepaar S.___ geleistet werde, mit welchem er auch einen Teil der Freizeit verbringe (tägliche Spaziergänge, gemeinsames Grillieren am Wochenende),
dass die IV-Stelle am 9. Mai 2007 eine Abklärung vor Ort durchführen liess, bei welcher - wie die Abklärungsperson im Bericht vom 24. Mai 2007 festhielt - der Beschwerdeführer und Herr S.___ anwesend waren (Urk. 8/131),
dass die Ausführungen der Abklärungsperson betreffend die lebenspraktische Begleitung weitgehend mit den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 7. Februar 2007 übereinstimmen, wobei sie keine Angaben zum zeitlichen Aufwand der benötigten Hilfeleistungen machte,
dass die Abklärungsperson den Bericht mit der Festellung abschloss, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auf Personen mit einer psychischen Behinderung beschränkt sei, während der Beschwerdeführer die Unterstützung wegen seiner Sehbehinderung erhalte, 
dass streitig ist, ob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat (Urk. 2, Urk. 1), 
dass dabei unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, zumindest bis zum Verfügungserlass, keine hochgradige Sehschwäche aufwies und die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit wegen schwerer Sinnesschädigung damit nicht erfüllt sind (Urk. 1 S. 7, Urk. 2), 
dass einzig zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit wegen dauernden Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung gegeben sind,
dass die IV-Stelle ihren ablehnenden Entscheid auf den Abklärungsbericht vom 24. Mai 2007 gestützt hat und einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung allein aus dem Grund verneint hat, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung nicht wegen einer psychischen Behinderung, sondern wegen der Sehbehinderung erhalte (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/133),
dass - im Gegensatz zur Annahme der IV-Stelle - der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer nicht aus psychischen Gründen, sondern wegen der Sehbehinderung eine Unterstützung benötigt, kein Grund ist, um die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung zu verneinen,  
dass aus dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2007 nicht rechtsgenüglich hervorgeht, inwiefern und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer infolge der Sehbehinderung auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist,
dass der Abklärungsbericht namentlich keine Angaben zum zeitlichen Umfang der Hilfeleistungen enthält und diese auch nicht im einzelnen spezifiziert,
dass der Abklärungsbericht zudem allein auf den Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Abklärungsperson beruht und aus diesen Gründen nur geringe Aussagekraft hat, 
dass die von der IV-Stelle bisher getätigten Abklärungen daher nicht genügen, um die Frage, ob eine Hilflosigkeit wegen dauernden Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung gegeben ist, zu beurteilen,
dass die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu befinde,
dass es sich im Rahmen der neuen Abklärungen angesichts der augenärztlich am 21. November 2005 und am 10. Januar 2006 (Urk. 8/92 und 8/94) notierten Visuswerte beider Augen von weniger als 0,1 rechtfertigt, das Sehvermögen des Beschwerdeführers zu verifizieren,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass dem Beschwerdeführer bzw. seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), 
dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss der eingereichten Aufstellung vom 10. September 2008 zeitliche Aufwendungen von 13 Stunden 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 79.50 gehabt hat, dieser Aufwand zwar als eher hoch, aber immer noch als angemessen einzustufen ist, und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 2'936.95 (inklusive Mehrwertsteuer) beläuft, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist (Urk. 16),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech-nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'936.95.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).