IV.2007.01100
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 8. Januar 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Futura Consulting Winterthur GmbH
Bahnhofplatz 1a, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt von Dezember 1997 bis September 2005 als Betreuerin an der A.___ in W.___ (Urk. 13/5 Ziff. 6.3.1 und Urk. 13/12 Ziff. 1 und Ziff. 4).
Am 27. Oktober 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 13/5 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 13/9/1, Urk. 13/19, Urk. 13/20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/12) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; Urk. 13/13 und Urk. 13/14) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 13/35).
Mit Vorbescheid vom 8. März 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/28). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 26. April 2007 Einwände (Urk. 13/32). Am 25. Juni 2007 erging die Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen wurde (Urk. 13/36 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. August 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund ihrer Abklärungen davon aus, dass gesamtheitlich betrachtet keine versicherungsrechtlich massgebende Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Erkrankung oder ihrer Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Eine psychische Komorbidität bestehe nicht. Somit bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 2 S. 1).
Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, diverse Dokumente würden aufzeigen, dass sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vorliegend sei dem Grundsatz Eingliederung vor Rente Rechnung zu tragen. Im Bericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, werde dies bestätigt und der Grad der Arbeitsfähigkeit sowie die Möglichkeiten der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgezeigt (Urk. 1 S. 1 unten).
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verhält.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. September 2005 folgende Diagnosen (Urk. 13/20/3 Mitte):
- reaktive Polyarthralgien/Arthritis bei
- Status nach gastrointestinalem Infekt Anfang Mai 2005
- Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie
- psychosoziale Belastungssituation mit
- Burn out-Symptomatik
- Eisenmangel-Anämie
In gegenseitigem Einverständnis habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Betreuerin an der A.___ mit viel Mühe am 4. Juli 2005 wiederum zu 50 % aufgenommen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei bisher nicht möglich gewesen. Die Arbeitsfähigkeit werde weniger durch die rheumatologischen Befunde als durch die psychosoziale Belastungssituation und das Burn-out Syndrom limitiert. Inzwischen dominierten aus rheumatologischer Sicht mehr weichteilrheumatische Beschwerden mit den typischen Druckpunkten und teilweise auch grossflächigen muskulären Beschwerden. Bis Ende September 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig, dann sei diese neu festzulegen (Urk. 13/20/4 oben).
3.2 In ihrem Bericht vom 26. Juli 2006 zuhanden der städtischen Pensionskasse führte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, aus, dass die Beschwerdeführerin für ihre bisherige Arbeit nicht mehr berufsfähig sei. Eine Berufsunfähigkeitspension sei ab Oktober 2006 zu planen. Diese Berufsunfähigkeitspension sei im Frühjahr 2007 zu revidieren (Urk. 13/9/1).
3.3 In ihrem Bericht vom 16. Januar 2007 diagnostizierte Dr. E.___, Allgemeinmedizin FMH, eine lang dauernde Depression mit rezidivierenden psychophysischen Erschöpfungszuständen (letztmals Oktober 2005). Seither sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Weiter nannte sie die Diagnose der Bulimie und des Status nach reaktiven Polyarthralgien, offenbar ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer „Auszeit“ eine Ausbildung als Arztsekretärin absolviert. In diesem Beruf wäre sie zu einem Teilpensum von 50 % einsetzbar. Langfristig sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 80 % zu steigern. Die Beschwerdeführerin fühle sich allerdings aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/19 S. 1 unten).
3.4 Am 21. Februar 2007 erstattete Dr. B.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/25). Er diagnostizierte eine Neurasthenie (Urk. 13/25 S. 3 Mitte) und führte aus, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei leicht resigniert, jedoch nicht manifest depressiv; hingegen sei die Müdigkeit zu spüren. Sie leide darunter, dass sie frühpensioniert worden sei. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit hätten während der Untersuchung nicht nachgelassen, ihre Angaben seien differenziert und nachvollziehbar. Von der Beschwerdegegnerin wolle sie keine Rente, sondern eine Beratung, wie und wo sie beruflich wieder einsteigen könnte (Urk. 13/25/3 oben). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die neurasthenische Symptomatik sei nicht mehr so ausgeprägt, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben wäre. Es attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Oktober 2006. Allerdings sei mit adäquaten Massnahmen mittelfristig wohl eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich. Die Neurasthenie sei ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (Urk. 13/25/4 oben). Eine berufliche Massnahme im Sinne einer Eignungsabklärung und des Coachings bei der Stellensuche und -wahl wäre dazu geeignet, die Orientierungs- und Ratlosigkeit zu überwinden (Urk. 13/25/4 Mitte).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Dies ist denn auch nicht strittig. Die Beschwerdeführerin erachtet sich aus psychischen Gründen für arbeitsunfähig.
4.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___, dessen Bericht vom 21. Februar 2007 den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) genügt, diagnostizierte aufgrund der im Vordergrund stehenden Erschöpfungssymptomatik eine Neurasthenie (ICD-10 F48) und erachtete die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig, wobei mittelfristig wohl eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich sei (Urk. 13/25).
Diese Beurteilung stimmt mit jener der Hausärztin Dr. E.___ überein, die im Bericht vom 16. Januar 2006 beim gleichen Beschwerdebild eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, steigerbar auf 80 %, für zumutbar erachtete (Urk. 13/34 S. 5). Dass Dr. E.___ die Erschöpfungssymptomatik der Beschwerdeführerin als lang dauernde Depression mit rezidivierenden psychophysischen Erschöpfungszuständen und nicht als Neurasthenie einordnete, ist ohne entscheidende Bedeutung, kann doch die von Dr. E.___ erhobene Symptomatik zwanglos unter die vom psychiatrischen Facharzt Dr. B.___ erhobene Diagnose der Neurasthenie subsumiert werden. Der Bericht von Dr. E.___ vom 16. Januar 2006 enthält denn auch keine objektiven Befunde, welche neben der Neurasthenie die Diagnose einer zusätzlichen - vom Gutachter nicht festgestellten - Depression begründen würden. Für die Leistungsverminderung verantwortlich ist somit einzig die Diagnose der Neurasthenie.
4.3 Nach der Rechtsprechung ist die Müdigkeit, wie sie im Rahmen einer Neurasthenie auftritt, in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar und begründet nur unter besonderen Umständen, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzt werden (vgl. vorstehend Ew. 1.3), eine Invalidität (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 10. April 2007 in Sachen S., I 362/06, mit Hinweisen). Mithin ist analog von BGE 130 V 352 und 132 V 70 zu prüfen, ob von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist.
Neben der Neurasthie bestehen keine ins Gewicht fallenden weiteren somatischen und psychischen Beschwerden. Eine Komorbidität ist daher zu verneinen. Nicht ausgewiesen ist auch ein umfassender sozialer Rückzug oder eine soziale Isolierung. Gemäss ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. B.___ verfügt die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges soziales Netz mit regelmässigen Kontakten zu Mutter, Kolleginnen und Söhnen, seit einem Jahr auch zu einem Partner (Urk. 13/25 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat überdies bereits während ihrer „Auszeit“ wieder Kontakt zur Arbeitswelt gesucht und eine Ausbildung als Arztsekretärin absolviert (Urk. 13/19 S. 1). Auch von einem chronifizierten Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik ohne längerfristige Remissionen kann nicht gesprochen werden; im Gegenteil ist die neurasthische Symptomatik rückläufig (Urk. 13/25 S. 4).
Die Würdigung dieser Umstände führt zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, die nötige Willensanstrengung aufzubringen und die ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Einschränkungen zu überwinden. Insofern kann dem Gutachter Dr. B.___, der allein aufgrund der neurasthischen Symptomatik auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schloss, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Denn nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit im vorliegenden Kontext nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, ihre Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren ist dabei weitgehend objektiv zu bestimmen (BGE 131 V 49 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin davon auszugehen (Urk. 13/26 S. 4) davon auszugehen, dass invalidenversicherungsrechtlich kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.
4.4 Weitere medizinische Abklärungen sind angesichts dieser Verhältnisse mangels daraus zu erwartender neuer wesentlicher Erkenntnisse nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, dass keine versicherungsrechtlich massgebende Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 700.--, die ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Futura Consulting Winterthur GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).