Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01101[8C_912/2008]
IV.2007.01101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 23. September 2008
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer



vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1991 geborene X.___ leidet an Trisomie 21 (Down Syndrom) und bezog deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Pflegebeiträge für mittelschwere Hilflosigkeit (vgl. Zusammenfassung der bis anhin gewährten Leistungen im Feststellungsblatt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Mai 2007, Urk. 9/119). Mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2004 wurde ihm ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen, da er in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) hilflos sei (Urk. 9/83, vgl. Urk. 9/83). Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag wurde verneint.   
         Im Rahmen des im Mai 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens zur Überprüfung der Hilflosentschädigung veranlasste die IV-Stelle den Abklärungsbericht vom 3. August 2006 über die am 6. Juli 2006 telefonisch erfolgte Abklärung beim Versicherten zu Hause (Urk. 9/94). Mit Vorbescheid gleichen Datums teilte sie der Mutter des Versicherten mit, die bisher ausgerichtete Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit werde voraussichtlich auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit herabgesetzt, da der Versicherte nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Essen und Körperpflege) als hilflos anzusehen sei (Urk. 9/96). Auf die dagegen erhobenen Einwendungen der Mutter des Versicherten hin führte die IV-Stelle am 14. November 2006 eine Abklärung im Sonderschulheim O.___ durch (Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2006, Urk. 9/106, vgl. Urk. 9/98). Mit erneutem Vorbescheid vom 1. Februar 2007 teilte die IV-Stelle der Mutter des Versicherten sodann mit, die bisherige Hilflosentschädigung werde voraussichtlich aufgehoben, da der Versicherte in keinem Bereich mehr als hilflos anzusehen sei (Urk. 9/111). Auch dagegen erhob die Mutter des Versicherten Einwendungen (Urk. 9/114). Mit Verfügung vom 14. August 2007 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit ab 1. Oktober 2007 auf eine solche für leichte Hilflosigkeit herab und verneinte implizit den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (Urk. 2, Urk. 9/136 S. 4 oben). Zur Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten nun ergeben, dass der Versicherte weiterhin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) als hilflos anzusehen sei.
2.         Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei ihm weiterhin eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit auszurichten (Urk. 1). Zudem sei ihm ein Intensivpflegezuschlag bei einem Betreuungsaufwand von über vier Stunden pro Tag zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 10. Dezember 2007 hielt der Vertreter des Versicherten an seinem Standpunkt fest (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 6. Februar 2008 abgeschlossen (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat die Bestimmungen über den Begriff der Hilflosigkeit respektive der mittelschweren sowie der leichten Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 37 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), die nach der Rechtsprechung für die Bemessung der Hilflosigkeit relevanten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. BGE 121 V 88), über den Intensivpflegezuschlag (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 39 IVV), und über die revisionsweise Anpassung der Hilflosenentschädigung bei einer nachträglichen erheblichen Änderung der Hilflosigkeit zutreffend wiedergegeben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV, Urk. 2, Urk. 9/112, vgl. Urk. 9/96). Darauf kann verwiesen werden.
         Zu ergänzen ist, dass die benötigte Hilfe praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen kann, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 91 Erw. 3c, 107 V 149 Erw. 1c und 139 Erw. 1b, 105 V 52; 106 V 157 f., 105 V 56 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 1.3 mit Hinweis).
         Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist grundsätzlich unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob sie allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist vielmehr objektiv nach ihrem Zustand zu beurteilen. Würde anders entschieden, somit die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 98 V Erw. 2; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S. M. vom 24. November 1999, H 374/98).
         Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
         Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
        
2.
2.1     Streitig ist, ob die IV-Stelle die dem Versicherten bis anhin - aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Mai 2004 - ausgerichtete Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zu Recht per 1. Oktober 2007 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit herabgesetzt und einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu Recht verneint hat (Urk. 2, Urk. 9/136 S. 4 oben, Urk. 9/83). 
         Zu prüfen ist damit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2007 in einem Ausmass verändert haben, welches eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt.
2.2     Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 24. Mai 2004 auf den Abklärungsbericht vom 14. Mai 2004 über die am 12. Mai 2004 durchgeführte Abklärung beim Versicherten zu Hause (Urk. 9/82, Urk. 9/83).
         Die Abklärungsperson führte darin aus, im Bereich An-/Auskleiden sei der Versicherte nach wie vor als hilflos anzusehen, da er sich nicht wettergerecht ankleide (Urk. 9/82). Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei er selbständig. Was das Essen angehe, sei eine Hilflosigkeit weiterhin ausgewiesen, da er die Nahrung nicht selber mit dem Messer zerkleinern könne. In Bezug auf den Bereich Körperpflege sei er ebenfalls weiterhin als hilflos anzusehen, da die Mutter ihm beim Einseifen und beim Waschen der Haare helfe. Im Bereich Notdurft sei er selbständig. Was den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte angehe, habe er weiterhin als hilflos zu gelten, da er keine Orientierung und kein Zeitgefühl habe. Im Weiteren führte die Abklärungsperson an, der Versicherte benötige keine persönliche Überwachung. Der tägliche invaliditätsbedingte Mehraufwand an Betreuung betrage 8 Minuten pro Tag. Abschliessend stellte die Abklärungsperson fest, er sei in den Bereichen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte als hilflos anzusehen sei. Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten deshalb eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 9/83). Einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneinte sie, da der invaliditätsbedingte Mehraufwand eindeutig weniger als zwei Stunden pro Tag betrage.
2.3
2.3.1   Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2007 auf den Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/136, Urk. 9/106).
         Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Abklärung im Sonderschulheim O.___, E.___, durchgeführt wurde, wo der Versicherte ab August 2006 bis Juli 2007 (vgl. Urk. 9/131) als Internatsschüler unter der Woche wohnte (Urk. 9/106). Die Auskünfte wurden von seiner damaligen Betreuerin erteilt.
         Die Abklärungsperson führte im Bericht aus, was den Bereich An/Auskleiden angehe, könne sich der Versicherte grundsätzlich selber an- und ausziehen, und auch die Kleider aus dem Schrank nehmen. Er habe aber noch Mühe, der Witterung entsprechende Kleider zu wählen und benötige deshalb Kontrolle und Beratung. Eine Hilfsbedürftigkeit sei deshalb ausgewiesen. 
         Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen (inkl. ins Bett gehen) sei er wie bisher selbständig. Er gehe nach Hinweis selbständig ins Bett, plaudere noch gerne mit dem Zimmerkollegen, so dass er hin und wieder zur Einhaltung der Schlafenszeit ermahnt werden müsse. Nach allgemeiner Tagwache stehe er selber auf. Eine Hilfsbedürftigkeit sei damit nicht gegeben. 
         Was den Bereich Essen angehe, esse er selbständig, es sei nicht nötig, ihm die Nahrung zu zerkleinern. Weil er tendenziell eher langsam esse, benötige er für das Mittagessen bis zu 15 Minuten länger als andere Insassen. Gelegentlich erfolge ein Hinweis, weiter zu essen. Da er eine Zoeliakie bzw. Glutenallergie aufweise, erhalte er eine darauf abgestimmte Kost (Urk. 9/106, vgl. Urk. 9/92). Er wisse auch um diese Allergie und meide von sich aus Brot oder Teigwaren, er habe gelernt, was er problemlos essen dürfe, und halte sich auch daran. Eine Hilfsbedürftigkeit liege insgesamt nicht vor. Lediglich eine Verlangsamung begründe keine Hilfsbedürftigkeit. Die gelegentlichen Hinweise, weiter zu essen, könnten damit auch nicht als relevante Hilfe gewertet werden könne.
         Im Bereich Körperpflege (Waschen, Kämmen, Duschen) sei er selbständig. Er könne sich insbesondere selbständig duschen und brauche auch niemanden, der ihn anleite. Eine Kontrolle sei nur insofern angebracht, dass er nicht zu „lange mache“. Eine Hilfsbedürftigkeit liege damit nicht vor. 
         Beim Verrichten der Notdurft sei er selbständig.
         Was den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte angehe, sei er in der Fortbewegung selbständig, da er motorisch nicht eingeschränkt sei. Zur Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen, Aktivitäten müsse er angeregt und begleitet werden. Damit er den Umgang mit Menschen pflege, müsse ein Rahmen geboten werden, von sich aus erfolge kaum eine Initiative. Inwieweit dies als erhebliche Hilfeleistung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte anzurechnen sei, sei offen. 
         Sodann hielt die Abklärungsperson fest, dass ein invaliditätsbedingter Mehraufwand an Betreuung nicht gegeben sei. Der ständigen persönlichen Überwachung bedürfe er nicht. Er benötige zwar eine Heimaufsicht im kollektiven Rahmen, aber weder im Hause noch im Freien würde er etwas Unvernünftiges tun. Eine Eigen- und Fremdgefährdung bestehe nicht.
         Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte sei nach wie vor beim An- und Auskleiden auf Hilfe angewiesen. Inwieweit eine Hilfsbedürftigkeit wie bisher auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte anzunehmen sei, müsse die IV-Stelle beurteilen. Beim Essen und bei der Körperpflege sei der Versicherte nicht mehr als hilflos anzusehen. Damit könne heute höchstens noch eine Hilflosigkeit leichten Grades angenommen werden.  
2.3.2   Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2007 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2006 davon aus, dass der Versicherte nur noch in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte als hilflos anzusehen sei und ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von mindestens vier Stunden klar nicht gegeben sei (Urk. 9/136, Urk. 9/106).
         Dagegen stellte sich der Vertreter des Versicherten auf den Standpunkt, dass eine Hilflosigkeit nicht nur in den genannten, sondern zudem auch noch in drei weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen ausgewiesen und ein Betreuungsaufwand von täglich mehr als vier Stunden gegeben sei (Urk. 1, 12).
         Im Einzelnen machte der Vertreter zunächst geltend, der Versicherte habe neu auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen als hilflos zu gelten (Urk. 12). Gemäss Abklärungsbericht müsse er darauf hingewiesen werden, ins Bett zu gehen und öfters ermahnt werden, sich an die Einhaltung der Schlafenszeit zu halten. Diese Aufforderung sei nicht mehr als altersgerecht und daher als indirekte Hilfe einzustufen.
         Wie aus dem Abklärungsbericht sowie aus dem Austrittsbericht des Schulheims vom 11. Juni 2007 (über die Berichtszeit August 2006 bis Juni 2007) klar hervorgeht, ist der Versicherte in diesem Bereich selbständig (Urk. 9/133). Insbesondere geht er abends von sich aus ins Bett. Dass er nach verordneter Bettruhe noch gerne mit seinem Zimmerkollegen plaudert und deswegen moniert werden muss, ändert daran nichts und entspricht - im Gegensatz zur Auffassung des Vertreters - durchaus einem altersüblichen Verhalten eines Internatsbewohners. Für die Annahme, dass der Versicherten in diesem Bereich der indirekten Dritthilfe im Sinne der Rechtsprechung bedürfe, besteht damit kein Raum.
         Im Weiteren machte der Vertreter geltend, der Versicherte sei nach wie vor auch beim Essen hilflos. Soweit der Vertreter geltend machte, dass die im Abklärungsbericht erwähnte gelegentliche Aufforderung zum Weiteressen als indirekte Hilfe anzusehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 12). Wie die Abklärungsperson im Bericht ausgeführt hat, isst der Versicherte eher langsam. Wie sie ebenso zutreffend festgestellt hat, begründet die Verlangsamung in einer alltäglichen Lebensverrichtung nach der Rechtsprechung keine Hilfsbedürftigkeit. Denn es ist dem Versicherten aufgrund seiner Schadenminderungspflicht zumutbar ist, eine alltägliche Lebensverrichtung nötigenfalls langsamer auszuführen, wenn er dadurch seine Selbständigkeit erhalten kann (ZAK 1986 S. 481). Dass der Versicherte langsam isst, ist damit kein Grund, ihn als hilfsbedürftig anzusehen. Infolgedessen kann auch allein darin, dass er gelegentlich darauf hingewiesen wird, weiter bzw. zügiger zu essen, keine relevante Hilfeleistung gesehen werden.
         Soweit der Vertreter aus dem Umstand, dass der Versicherte wegen der Glutenallergie auf Diätkost angewiesen und seine Mahlzeiten darauf abgestimmt sind, eine Hilflosigkeit ableiten möchte, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 12 S. 2). Nach der Rechtsprechung ist eine Diätkost zumutbar und kann damit keine Hilfsbedürftigkeit begründen. Dies im Unterschied etwa zur Einnahme von pürierter Nahrung, welche nach der Rechtsprechung eine Hilfsbedürftigkeit begründet, da sie als unzumutbar, da den üblichen Sitten nicht entsprechend, anzusehen ist (ZAK 1986 S. 484). Im Übrigen geht entgegen den Vorbringen des Vertreters aus dem Abklärungsbericht sowie aus dem Austrittsbericht des Schulheims klar hervor, dass der Versicherte um seine Glutenallergie weiss, namentlich von sich aus Brot und Teigwaren meidet und bei Unsicherheit auch fragt (vgl. Austrittsbericht des Schulheims Johanneum vom 11. Juni 2007, Urk. 9/133 S. 7). Eine Eigengefährdung ist im Abklärungsbericht denn auch klar verneint worden. Aus den genannten Gründen ist eine Hilflosigkeit damit nicht gegeben.
         Im Weiteren machte der Vertreter geltend, der Versicherte sei auch bei der Körperpflege nach wie vor hilflos (Urk. 1 S. 5). Entgegen seinen Vorbringen kann allein darin, dass er beim Duschen eher langsam ist und gelegentlich darauf hingewiesen wird, zügiger zu machen, keine indirekte Hilfe gesehen werden, da eine Verlangsamung in einer alltäglichen Lebensverrichtung, wie angeführt, keine Hilfsbedürftigkeit begründen kann. Die beim Schneiden der Nägel geltend gemachte Dritthilfe ist nicht relevant, weil es sich dabei nicht um eine Verrichtung handelt, die regelmässig respektive täglich bei der Körperpflege anfällt (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen).
         Schliesslich hat der Vertreter sein Vorbringen, dass der Versicherte dauernd überwacht werden müsse und einen täglichen Betreuungsaufwand von über 4 Stunden verursache, nicht substantiiert dargetan und es finden sich auch weder im Abklärungsbericht noch im Austrittsbericht des Schulheims Anhaltspunkte für eine solche Annahme (Urk. 1 S. 6).
         Die Vorbringen des Vertreters erweisen sich damit alle als unbegründet.
2.4.    Aus dem Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Mai 2004 zeigten, mit den tatsächlichen Verhältnissen bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2007 ergibt sich, dass der Versicherte neu - gegenüber 2004 - nicht mehr in vier, sondern lediglich noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist und damit nur noch Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Im Weiteren ergibt der Vergleich, dass der invaliditätsbedingte Mehraufwand an Betreuung nach wie vor - im Vergleich zu 2004 - klar unter vier Stunden liegt, so dass weiterhin kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht. Die IV-Stelle hat damit zu Recht erkannt, dass die bisher ausgerichtete Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit per 1. Oktober 2007 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit herabzusetzen und ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu verneinen ist. Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2007 erweist sich deshalb als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Versicherten kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).