IV.2007.01104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 15. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1982 geborene X.___ besuchte in Zürich die Realschule und ging seit April 2000 einer Vielzahl von Hilfsarbeitertätigkeiten nach (Urk. 9/18, Urk. 9/12 ff., Urk. 9/3 S. 4). Wegen psychischer Probleme meldete sich der Versicherte am 25. Oktober 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 9/3 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 13. Februar 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/21) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 23. Juli 2007 fest (Urk. 9/27 = Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten (Urk. 4) am 30. August 2007 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2007 unter Hinweis auf die ausführliche Stellungnahme des RAD vom 22. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2007 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
        
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Sollten die Beschwerden nach einer einjährigen stationären oder teilstationären psychiatrischen oder sozialrehabilitiven Massnahme weiterhin bestehen, könne bei der Invalidenversicherung ein neues Gesuch gestellt werden (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant an einer paranoiden Schizophrenie leide und nicht an einem Abhängigkeitssyndrom. Es sei sämtlichen behandelnden Ärzten möglich, eine Diagnose zu stellen. Gestützt auf die vorliegenden Berichte sei der Beschwerdeführer lediglich noch in einem geschützten Rahmen einsatzfähig, allenfalls seien weitere Abklärungen indiziert (Urk. 1 S. 5).
2.3
2.3.1   Dr. med. Z.___, Oberarzt, und med. pract. A.___, Assistenzärztin, an der B.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2006 eine akute, vorwiegend wahnhafte psychotische Störung (ICD-10 F23.30), DD: paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.08). Der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 10. September bis 19. Oktober 2006 in Behandlung gewesen. Ein Drogenscreening im Urin sei auf alle geprüften Substanzen negativ ausgefallen. Unter Medikation habe sich das Zustandsbild deutlich gebessert. Um eine anhaltende Stabilität zu erreichen, sollte der Patient an einem betreuten Arbeitsplatz unterstützt werden. Für die Zeit der Behandlung sei in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16).
2.3.2   Lic. phil. C.___, Psychologin, und Dr. med. D.___, leitender Arzt beim E.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2006 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 20. April bis 20. November 2006 in Behandlung gestanden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeitsbereiche. Auch langfristig sei keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit absehbar. Anhand der Arbeitsversuche sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht fähig sei, sich länger zu konzentrieren, da dann rasch grosse Spannungszustände auftreten würden, es zu Blackouts komme oder er Gefahr laufe, durch seine geringe Frustrationstoleranz, gegenüber seinen Mitarbeitern aggressiv zu reagieren. Sie würden daher die Prüfung der Rentenfrage empfehlen. Bei genügender Stabilisierung könne zu einem späteren Zeitpunkt die Prüfung beruflicher Massnahmen in Betracht gezogen werden (Urk. 9/15).
2.3.3   Med. pract. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7./9. Januar 2007 eine schizophrenieforme Störung. Er kenne den Beschwerdeführer seit Juli 2005 und halte ihn seit diesem Zeitpunkt für erwerbsunfähig. Seit der Entlassung aus der Behandlung an der B.___ per 19. Oktober 2006 sehe er den Patienten regelmässig und unter der aktuellen neuroleptischen Medikation sei eine deutliche Besserung eingetreten. Wahrscheinlich sei die Situation im Moment auch deswegen stabil, weil kaum grössere Anforderungen von aussen an den Beschwerdeführer gestellt würden. Im geschützten Rahmen gehe es eigentlich ganz gut, allerdings sei völlig ungewiss, ob er der Belastung einer Erwerbstätigkeit gewachsen sei. Insbesondere sei es kurz nach der Etablierung einer neuroleptischen Therapie zu früh, eine Antwort auf die Frage der Erwerbstätigkeit auf längere Sicht zu geben. Diesbezüglich verweise er auf die Meinungen der behandelnden Psychiater der B.___ (Urk. 9/17).
2.3.4   Dr. med. univ. G.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2007 fest, dass die Frage eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens derzeit aufgrund des Verdachts auf persistierende Einwirkungen von Suchtstoffen auf das Zentralnervensystem des Beschwerdeführers nicht sicher feststellbar sei. Es liege ein labiles therapiefähiges Krankheitsgeschehen als Folge von Sucht vor. Aus medizinischer Sicht sei es notwendig, den Beschwerdeführer einer einjährigen Therapie zu unterziehen, wobei wöchentliche Drogenharnkontrollen durchzuführen seien. Aus den Berichten gehe hervor, dass nach erfolgreichem Abschluss einer solchen Behandlung mit einer Wiederherstellung einer 50- bis 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 9/18 S. 4).
2.4     Wie die Vertreterin des Beschwerdeführers zutreffend festhält, geht aus keinem der vorliegenden Berichte hervor, dass beim Beschwerdeführer zur Zeit noch ein Suchtgeschehen vorliegt, insbesondere war die von der B.___ am 12. September 2006 analysierte Urinprobe negativ auf alle geprüften Substanzen. Da weiter alle beteiligten Fachärzte eine hinreichend klare psychiatrische Diagnose stellen können, kann nicht von einem reinen Suchtgeschehen ausgegangen werden. Gemäss geltender Rechtsprechung kann dabei offen bleiben, ob der heute vorliegende psychische Gesundheitsschaden auf einen früheren Drogenabusus zurückzuführen ist oder nicht.
         Aufgrund des Gesagten ist im Weiteren die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die behandelnden Ärzte der B.___ gehen in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2006 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus, wobei nicht klar ist, ob sich diese Angabe auf ein geschütztes Umfeld bezieht, da an anderer Stelle im Bericht ein betreuter Arbeitsplatz als wichtig erachtet wird. Demgegenüber gehen die Fachpersonen des E.___ für alle Tätigkeitsbereiche von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers beurteilt die Situation eher zurückhaltend, wobei er darauf hinweist, dass insbesondere die Meinung der Fachärzte der B.___ einzuholen sei. Bei dieser Aktenlage lässt sich nicht ermitteln, welche Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer aktuell auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugemutet werden kann und es erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich.

3.         Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid über den Leistungsanspruch. Dabei ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die IV-Stelle scheint ihre Beurteilung auf die Situation abzustützen, wie sie ihres Erachtens wäre, wenn der Beschwerdeführer bereits eine einjährige stationäre beziehungsweise teilstationäre medizinische, psychiatrisch-sozialrehabilitative Massnahme hinter sich hätte (Urk. 2 S. 1 unten). Es ist jedoch von den gegenwärtig, das heisst bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorhandenen Verhältnissen auszugehen. Ein Zustand, wie er bei Ausschöpfung aller zumutbarer schadenmindernder Vorkehren erreicht werden könnte, ist nur anrechenbar, wenn das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde, was in Bezug auf den Versicherten nicht respektive noch nicht der Fall ist (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen B. vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, Erw. 2.3.3).

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).