IV.2007.01105

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1960 geborene X.___ meldete sich 28. Januar beziehungsweise 10. Februar 2006 unter Hinweis auf diverse Leiden zum Bezug von Leistungen (Rente, Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsgesuch, nachdem sie erwerbliche (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/12, Urk. 9/13, Urk. 9/15, Urk. 9/17) und medizinische (vgl. Urk. 9/16, Urk. 9/19) Abklärungen getätigt hatte, mit Vorbescheid vom 14. Juli 2006 (Urk. 9/24) beziehungsweise mit - damit übereinstimmender - Verfügung vom 27. September 2006 (Urk. 9/25) mangels Erfüllung der für die Begründung eines Rentenanspruch erforderlichen einjährigen Wartezeit ab.
1.2     Am 22. Dezember 2006 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Ausrichtung einer Rente (vgl. Urk. 9/27). Nach weiteren Abklärungen betreffend den erwerblichen Sachverhalt (vgl. Urk. 9/31) sprach die IV-Stelle X.___ daraufhin mit Vorbescheid vom 1. März 2007 (Urk. 9/34) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine halbe Rente zu. Daran hielt sie - unter Erhöhung des Invaliditätsgrades von 55 % auf 58 % - auf Einwendung des Versicherten (Urk. 9/36, Urk. 9/45) hin am 27. Juni 2007 fest (vgl. Urk. 2). Dessen Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hiess sie mit Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 9/56) gut.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 30. August 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     In Gutheissung der Beschwerde sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen und neuer Feststellung des Invaliditätsgrades und der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
              2.     Die Parteikosten seien dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
              3.     Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
         Nachdem die IV-Stelle am 31. Oktober 2007 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), wurde am 5. November 2007 der Abschluss des Schriftenwechsels verfügt (vgl. Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Juni 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.       Die IV-Stelle begründete die Zusprechung der halben Rente im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage sei, mit einem Pensum von 50 % einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen und damit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein Einkommen zu erzielen, das 58 % unter demjenigen in der angestammten Tätigkeit liege (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
         Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe es unterlassen, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen umfassend abzuklären. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades seien einerseits gewisse Beschwerden gänzlich ausser Acht gelassen und andererseits die Vielzahl von Gebrechen mit dem auf dem Invalideneinkommen gewährten Abschlag von 15 % nicht angemessen berücksichtigt worden (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Die seit dem 6. Dezember 2005 behandelnden (vgl. Urk. 9/16 S. 2) Ärzte des Spitals W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 28. März 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/16 S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei
- Wirbelsäulenfehlform/-haltung
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
- Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondyloyse L5 beidseits mit paramedian bis medio-lateral rechts ins Foramen vorwölbender Diskusprotrusion auf Höhe L5/S1; Kompression der Nervenwurzel L5 rechts im Foramen; hochgradiger Einengung des Foramen intervertebralis links; Osteochondrose und leichtgradiger Facettengelenksarthrose L5/S1 (MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom Dezember 2005)
- Status nach Nierentransplantation iliacal rechts am 5. November 2003 mit/bei
- chronischer Glomerulonephritis unklarer Genese
- renale Anämie
- renale Hypertonie
- sekundärer Hyperparathyroidismus mit    Status nach Hemistrumektomie rechts und Parathyreoidektomie im Januar 2002    substituierter Hypothyreose
- Status nach Lymphozelenmarsupilation am 5. Februar 2004
- Epikondylopathia humeri radialis beidseits
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 9/16 S. 1 f.):
- Perianalexzem bei
- Status nach Perianalvenenthrombose
- Marker negative Hepatopathie
- Differentialdiagnose: medikamentös-toxisch, nichtalkoholische Fettle-bererkrankung (NAFLD)
         Aufgrund der lumbalen Beschwerden bestehe seit Januar 2006 als Küchenhilfe (vgl. Urk. 9/16 S. 2) beziehungsweise in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien dem Patienten nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich die Leistungsfähigkeit auf längere Sicht allenfalls durch eine Spondylodese L5/S1 verbessern. Angesichts des Status nach Nierentransplantation müsse allerdings vor einem allfälligen entsprechenden operativen Eingriff eine sorgfältige Abwägung von Nutzen und Risiko unter Einbezug eines Facharztes für Nephrologie erfolgen (vgl. Urk. 9/16 S. 1). Berufliche Massnahmen erschienen als ebenso wenig indiziert wie ergänzende medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 9/16 S. 2).
3.2     Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte am 3. Mai 2006 folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 9/19 S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes und lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei Spondylolisthesis, Osteochondrosen und Fehlhaltung
- Status nach erfolglosen Infiltrationen
- Status nach Nierentransplantation, nach Dialyse renale Anämie (Immunsupression), sekundärer Hyperparathyroidismus, Lymphozele im Operationsbereich, renale Hypertonie
- Status nach Hemistrumektomie und Parathyreoidektomie bei Carzinom, residuelle Beschwerden
- reaktive Angstproblematik
         Keine Beeinträchtigung der Arbeitfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen (vgl. Urk. 9/19 S. 1):
- Chronische Gastritis
- Hepatopathie, Ursache medikamentös
- Hypothyreose, substituiert
- Hämorrhoiden
- Chronische dermatologische Erkrankung
         Anamnestisch bestünden nebst den angegebenen noch weitere Diagnosen (vgl. Urk. 9/19 S. 2). Unter Immunsuppression träten laufend neue Leiden zu den bestehenden Beschwerden hinzu (vgl. Urk. 9/19 S. 2); insofern verschlechtere sich der Gesundheitszustand zunehmend (vgl. Urk. 9/19 S. 2). Seit dem 20. Januar 2006 sei der Patient sowohl als Aushilfe im Restaurant (vgl. Urk. 9/19 S. 1) als auch in jeder anderen Tätigkeit (vgl. Urk. 9/19 S. 4) vollständig arbeitsunfähig. Gemäss dessen eigenen Angaben seien sowohl die physischen als auch sämtliche psychischen Funktionen erheblich eingeschränkt (vgl. Urk. 9/19 S. 3 f.).
3.3     Dr. med. Z.___, Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 19. Mai 2006 fest, aufgrund des Berichts des Spitals W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. März 2006 (Urk. 9/16) sei ab Januar 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit, wie es wohl auch die Arbeit als Küchenhilfe sei, und von der Zumutbarkeit einer leichten Tätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen (vgl. Urk. 9/22 S. 3).
3.4     Die am 20. März 2007 am Spital W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Osteoporosezentrum, durchgeführte Knochendichtemessung ergab eine Osteopenie der LWS ap sowie im Bereich des Schenkelhalses und der Hüfte (vgl. Urk. 9/44 S. 1).
3.5     Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2007, Urk. 3/3) hielten die Ärzte des Spitals W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, am 30. Juli 2007 fest, ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 28. März 2006 (vgl. Urk. 9/16) sei ausschliesslich gestützt auf die rheumatologischen Befund ergangen. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Nephropathie auf die Leistungsfähigkeit des Patienten auswirke, müsse durch die behandelnden Nephrologen beurteilt werden. Auch betreffend eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die neu diagnostizierte Osteoporose könne mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Untersuchungsergebnisse keine Stellung bezogen werden (vgl. Urk. 3/4).

4.
4.1     Die zitierten medizinischen Berichte stimmen insofern überein, als die Ärzte einhellig davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer unter diversen Gesundheitsstörungen - insbesondere rheumatologischer und nephrologischer Natur - leide und in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Berichte Spital W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. März 2006 [Urk. 9/16] und vom 30. Juli 2007 [Urk. 3/4], Bericht Dr. Y.___ vom 3. Mai 2006 [Urk. 9/19], Stellungnahme Dr. Z.___ vom 19. Mai 2006, Urk. 9/22 S. 2 f.). Betreffend das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit geht aus den medizinischen Akten allerdings Widersprüchliches hervor.
4.2     RAD-Arzt Dr. Z.___, auf dessen Einschätzung die IV-Stelle ihren Rentenentscheid vom 27. Juni 2007 (Urk. 2) stützte, ging - unter Hinweis auf die Beurteilung der Ärzte des Spitals W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. März 2006 (Urk. 9/16) - von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/22 S. 3). Die Rheumatologen des Spitals W.___ nahmen allerdings - entgegen Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/22 S. 3) - keine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern äusserten sich ausschlich zu den Auswirkungen der in ihren Fachbereich fallenden Diagnosen und Befunde auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. So bezog sich die von ihnen am 28. März 2006 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer mittelschweren bis schweren Arbeit beziehungsweise die ab Januar 2006 bestätigte 50 % Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausdrücklich auf die lumbalen Beschwerden. Daraus liess sich allerdings - wie mit Schreiben vom 30. Juli 2007 (Urk. 3/4) klar gestellt wurde - nicht e contrario schliessen, dass die weiteren gestellten Diagnosen, die im fraglichen Bericht (Urk. 9/16) unter den die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen aufgeführt wurden (vgl. Urk. 9/16 S. 1), keine (weitergehende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigten. Für die diesbezügliche Beurteilung befanden die genannten Rheumatologen, wie sie am 30. Juli 2007 klar festhielten, vielmehr eine entsprechende Abklärung durch die behandelnden Ärzte des betreffenden Fachgebiets als erforderlich (vgl. Urk. 3/4). Ein Widerspruch zur expliziten Verneinung des Erfordernisses weiterer medizinischer Abklärungen am 28. März 2006 (vgl. Urk. 9/16 S. 2) ist darin nicht zu erblicken, bezog sich die damalige Aussage doch einzig auf die rheumatologischen Beschwerden. Die IV-Stelle stützte ihre Rentenverfügung vom 27. Juni 2007 (Urk. 2) demnach auf eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung, die lediglich einen Teil der vorhandenen Symptomatik abdeckte.
         Auch der Bericht der behandelnden Ärztin Dr. Y.___ vom 3. Mai 2006 (Urk. 9/19) bietet keine hinreichende Grundlage für eine umfassende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar berücksichtigte die genannte Ärztin offenbar sämtliche - damals bekannten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen; ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung beruht aber - wie Dr. Z.___ zu Recht bemängelte (vgl. Urk. 9/22 S. 2) - nicht auf den erhobenen Befunden, sondern, wie Dr. Y.___ im fraglichen Bericht explizit anmerkte (vgl. Urk. 9/18 S. 4), lediglich auf den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben. Aktenkundig ist zudem, dass, nachdem der Bericht der Ärzte des Spitals W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. März 2006 (Urk. 9/16) und die Beurteilung von Dr. Y.___ vom 3. Mai 2006 (Urk. 9/19) ergangen waren, aber noch vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2007 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 121 V 362 Erw. 1), eine Osteopenie diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 9/44 S. 1). Betreffend eine daraus allenfalls resultierende Leistungseinbusse hat sich - jedenfalls soweit aktenkundig - noch kein Arzt geäussert.
4.3     Nach dem Gesagten lässt sich die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der aktenkundigen Arztberichte nicht umfassend und objektiv beurteilen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Auswirkungen sämtlicher Leiden somatischer wie - angesichts der gemäss Dr. Y.___ bestehenden und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Angstproblematik (vgl. Urk. 9/19 S. 1) - allenfalls auch psychischer Natur umfassend abkläre und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde.

5.
5.1         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
5.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3         Angesichts dieser Regelung der Kosten- und Entschädigungspflicht erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 6) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2007 aufgehoben und die Sache die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Gastro Social, Aarau
- CPV/CAP Coop Personalversicherung, Basel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).