Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, Mutter einer Tochter (Jahrgang 1989), war zuletzt bis Dezember 2005 als Reinigungskraft im Teilpensum erwerbstätig (Urk. 13/12 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 4 f.). Nachdem sie am 14. Juni 2005 einen Unfall erlitten hatte (Urk. 13/3 S. 4 Ziff. 7.1 ff.), meldete sie sich am 28. September 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/3 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 13/11-12), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/1, Urk. 13/8-9) sowie einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 13/14) ein. Zudem veranlasste sie eine Haushaltsabklärung, welche am 8. Februar 2007 durchgeführt wurde (Urk. 13/20).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/24, Urk. 13/28-29) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 19 % mit Verfügung vom 29. Juni 2007 ab (Urk. 13/31 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. August 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, S. 14 Ziff. 28). Zugleich gab sie verschiedene medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 3/6-16). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 14, Urk. 18). In der Replik vom 30. Januar 2008 (Urk. 17) hielt die Versicherte an ihrem bisherigen Antrag fest (Urk. 17 S, 2 Ziff. 1), währenddem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtete. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 18. März 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht ausreichend begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 9 Ziff. 19.).
1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
1.3 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2007 tatsächlich nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Einwände ein und begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens nur dürftig. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der unzureichenden Begründung aber erfüllt, da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2007 (Urk. 12) mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und ausführlich begründete, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Zudem nahm die Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, noch einmal eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung. Schliesslich rügte sie zwar den formellen Mangel, beantragte aber nicht in erster Linie eine Aufhebung aus formellen Gründen, sondern vielmehr einen materiellen Entscheid in der Sache selber (Urk. 1 S. 2).
Da die Gehörsverletzung vorliegend nicht besonders schwer wiegt und durch den zweiten Schriftenwechsel geheilt werden konnte, ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, inwiefern die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ebenfalls umstritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer 74%igen Erwerbstätigkeit nachgehen und die restlichen 26 % im Haushaltsbereich verwerten würde (Urk. 2 S. 2). Der Invaliditätsgrad sei deshalb nach der gemischten Methode zu ermitteln (Urk. 12 S. 3 oben). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) erachtete sie eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2, Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor, die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt des Kindes im Jahr 1989 stets unterdurchschnittliche, nicht existenzsichernde Einkommen erzielt. Es weise nichts darauf hin, dass sie sich ohne Eintritt des Gesundheitsschadens um ein höheres Einkommen bemüht hätte, ihre anderslautenden Beteuerungen seien einzig in Zusammenhang mit versicherungsrechtlichen Überlegungen zu bringen. Gestützt auf die sehr tiefen und zum Teil erheblich schwankenden Einkommen sei ein nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) aktualisiertes Valideneinkommen von Fr. 12'000.-- angemessen (Urk. 12 S. 3). Das Invalideneinkommen sei ebenfalls gestützt auf die LSE zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangspositionen sowie ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten ausüben könne, verringere sich das Invalideneinkommen um 15 % (Urk. 2 S. 2).
3.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe vor der Geburt der Tochter im Jahr 1989 zu 100 % gearbeitet. Auch während ihrer Arbeitslosigkeit habe sie eine Vollzeitbeschäftigung gesucht. Im Jahr 2005 habe sich eine sehr gute Gelegenheit für den beruflichen Wiedereinstieg ergeben. Ihre Schwester habe ihr in ihrem Restaurant per 1. August 2005 eine Vollzeitstelle im Service angeboten. Dort hätte sie einen Bruttolohn von Fr. 3'600.-- erzielt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Seit ihrem Autounfall vom 14. Juni 2005 leide sie aber unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden und habe deshalb die Stelle bei ihrer Schwester nicht antreten können (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15). Aus dem Umstand, dass sie seit 1989 immer nur Teilzeit erwerbstätig gewesen sei, dürfe nicht geschlossen werden, dass dies auch in Zukunft so wäre (Urk. 1 S. 14 Ziff. 27).
Der behandelnde Spezialist Dr. F.___ habe ihr in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Derzeit sei sie in einer solchen Arbeit, im geschützten Rahmen, tätig. Für eine Arbeit ausserhalb des geschützten Rahmens, auf dem freien Arbeitsmarkt, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16). Zu einem allfälligen Invalideneinkommen sei anzumerken, dass der behinderungsbedingte Abzug vorliegend 25 % betragen müsste (Urk. 1 S. 12 Ziff. 25).
4.
4.1 Zunächst gilt es die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu klären. Währenddem die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin würde auch im Gesundheitsfall zu 74 % erwerbstätig und zu 26 % im Aufgabenbereich tätig sein (Urk. 2 S. 2), machte diese geltend, sie würde ohne den Gesundheitsschaden zu 100 % arbeiten (Urk. 1 S. 14 Ziff. 27).
4.2 Anlässlich der Haushaltsabklärung (Urk. 13/20) gab die Beschwerdeführerin an, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 13/20 S. 3 Ziff. 2.5). Auch gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/28/2 unten) und in der vorliegenden Beschwerde machte sie geltend, sie würde voll arbeiten, wenn sie gesund wäre. Zur Begründung führte sie aus, sie sei von 1982 bis Anfang 1987 ebenfalls voll erwerbstätig gewesen (Urk. 17 S. 2 Ziff. 1.). In den Jahren 1987 und 1988 habe sie viel Zeit in Belgien verbracht, da ihr damaliger Partner Belgier gewesen sei. Im November 1989 sei dann die Tochter zur Welt gekommen. In den Jahren 1989 bis 1996 habe sie den Haushalt führen und die Tochter betreuen müssen und ab 1996 habe sie wieder eine Teilzeitarbeit im Büro gefunden (Urk. 17 S. 3 Ziff. 2).
Dem IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während der Jahre 1982 bis 1987 bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und dabei ein schwankendes Einkommen erzielte, wobei das durchschnittliche Jahreseinkommen lediglich rund Fr. 32'985.-- (1982: Fr. 26'965.--, 1983: Fr. 32'678.--, 1984: Fr. 33'080.--, 1985: Fr. 34'530.--, 1986: Fr. 37'670.--; vgl. Urk. 13/9 S. 2) betrug, was einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 2'750.-- entspricht. Folglich erzielte die Beschwerdeführerin bereits damals ein eher bescheidenes Einkommen, was auf eine Teilzeitbeschäftigung hinweist. Nach der Geburt der Tochter im November 1989 bis zu ihrem Unfall im Juni 2005 war die Beschwerdeführerin in stark reduziertem Umfang erwerbstätig (Urk. 13/9 S. 1) und erzielte dabei lediglich ein sehr geringes Einkommen. Infolgedessen war sie seit 1992 auch auf Leistungen der Sozialen Dienste angewiesen (Urk. 13/18), um den Unterhalt für sich und die Tochter bestreiten zu können. Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren kein existenzsicherndes Einkommen erzielte und auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen war, ging sie, auch als ihre Tochter älter wurde und keiner umfassenden Betreuung mehr bedurfte, nur in bescheidenem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, in einem höheren Pensum zu arbeiten.
Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall ernsthaft darum bemüht hätte, eine Vollzeitstelle zu suchen, um ein existenzsicherndes Einkommen erzielen zu können. Angesichts dieser Umstände und in Würdigung der gesamten Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin erscheint es als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese ausgerechnet nach dem Unfall erstmals wieder zu 100 % arbeiten und ein adäquates Einkommen erzielen wollte, zumal sie ein vergleichbares Einkommen in der von ihr nun geltend gemachten Höhe in ihrem bisherigen Erwerbsleben noch nie erzielt hatte. Daran vermag auch die von der Schwester der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Bestätigung nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2005 eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Aufgrund der Erwerbsbiografie ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch weiterhin nur in einem Teilpensum erwerbstätig gewesen wäre.
4.3 Fraglich und zu beurteilen ist, in welchem Teilpensum die Beschwerdeführerin gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass diese zu 74 % erwerbstätig gewesen wäre. Die Ermittlung dieses Pensums erfolgte rein rechnerisch (Urk. 13/20/3 Ziff. 2.5). Angesichts des Umstandes, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles 16 Jahre alt war und somit keiner intensiven Betreuung durch die Mutter mehr bedurfte, ist nachvollziehbar und überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von zirka 70 % ausgeübt hätte. Diese Beurteilung deckt sich in etwa mit dem, was gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin nötig wäre, damit die Beschwerdeführerin finanziell von der Sozialhilfe unabhängig würde.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich bezüglich der Statusfrage, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Sommer 2005 nicht einer volle Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sondern im Umfang von 70 % erwerbstätig gewesen wäre und die restlichen 30 % im Aufgabenbereich verwertet hätte.
5.
5.1 Im Bericht zum Röntgenbefund vom 15. Juni 2005 (Urk. 3/7) hielt Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Spital Z.___, fest, es fänden sich keine össären Läsionen, es bestehe eine mittel ausgeprägte Osteochondrose C4-7 sowie eine Unkarthrose in diesem Bereich (Urk. 3/7).
Im Bericht zur Computertomographie des Schädels vom 17. Juni 2005 (Urk. 3/8 S. 4) hielten die Ärzte des Universitätsspitals K.___ fest, es habe sich eine Hyperdensität occipital links gezeigt, die in erster Linie einer Kontusionsblutung entspreche. Es bestünden keine Hinweise auf weitere inta-cerebrale Läsionen oder auf frische knöcherne Verletzungen im Bereich der Schädelkalotte (Urk. 3/8 S. 4).
Im Bericht vom 18. Juni 2005 (Urk. 3/8) nannten Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Universitätsspital K.___, Klinik für Unfallchirurgie, die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 3/8 S. 1). Am 14. Juni 2005 habe die Beschwerdeführerin eine Frontalkollision mit einem Personenwagen gehabt und dabei ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma erlitten. Unter Analgesie und Muskelrelaxation hätten die Beschwerden gebessert, so dass sie nach neurologisch unauffälliger Überwachung nach Hause entlassen worden sei (Urk. 3/8 S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei vom 20. Juni 2005 bis 22. Juni 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/8 S. 1).
5.2 Im Bericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 3/10) nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Manuelle Medizin, die Diagnose eines zerviko-vertebralen, enzephalen Syndroms nach Schädelkontusion bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 14. Juni 2005 (Urk. 3/10/1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. Juni 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie werde vermutlich per Ende Juli einen Versuch in einem 50-%-Pensum starten (Urk. 3/10/1 Ziff. 4).
In ihrem Bericht vom 12. Oktober 2005 (Urk. 3/13) hielt Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, fest, die Beschwerdeführerin klage aktuell vor allem über starke Müdigkeit, eine rasche körperliche Erschöpfbarkeit sowie - vor allem im Bereich der Ohren - fast konstante Kopfschmerzen. Schon bei leichter körperlicher Belastung entstehe Schwankschwindel. Ein Arbeitsversuch vor 14 Tagen in einem 50-%-Pensum sei bereits am ersten Tag wegen starker Beschwerden gescheitert. Bei den Augenfolgebewegungen werde vor allem beim Blick nach oben Schwindel provoziert (Urk. 3/13 S. 1). Im Übrigen sei die Untersuchung unauffällig mit intaktem Hirnnervenbefund, normalen Koordinations- und Balanceproben sowie intakter Sensibilität und Motorik mit symmetrischen Kraftverhältnissen (Urk. 3/13 S. 1). Es bestehe eine ausgeprägte vegetative Begleitsymptomatik bei Zustand nach Distorsion der Halswirbelsäule. Neurologische Ausfälle fände sie keine. Sie empfehle eine sehr langsame Aufnahme der Arbeitstätigkeit, die Beschwerdeführerin werde versuchen, ab November jeden zweiten Tag halbtags an ihrer neuen Bürostelle zu arbeiten. Wichtig sei, dass es nicht zu einer Überbelastung komme, da dies häufig zu Rückfällen führe (Urk. 3/13 S. 2).
5.3 Im Bericht vom 4. März 2006 (Urk. 3/15) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Chirurgie, aus, es bestehe das Zustandsbild eines posttraumatischen zerviko-zephalen Schmerzsyndroms mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion mit den typischen somatischen Kopf- und Nackenschmerzen und den neuropsychologischen Beschwerden wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche sowie verminderte intellektuelle und körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit (Urk. 3/15 S. 2 Ziff. 3). Seit dem 28. Dezember 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/15 S. 2 Ziff. 4). Auch bei der Verrichtung schwerer Haushaltsarbeiten wie Wäsche machen oder Reinigung, bestehe eine 50%ige Einschränkung. Für leichte Haushaltsarbeiten wie Kochen oder Glätten sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 3/15 S. 2 Ziff. 5).
5.4 In seinem Bericht vom 7. Dezember 2006 (Urk. 13/14/1-2) nannte Dr. F.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zerviko-zephales Syndrom mit Begleitschwindel bei Status nach HWS-Distorsionstrauma (Urk. 13/14/1 lit. A). In der Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 28. September 2006 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 13/14/1 lit. B). Unter konservativer Therapie mit insbesondere Osteopathie sei allmählich eine Besserung eingetreten, so dass die Arbeitsfähigkeit ab dem 14. November 2005 auf 50% und ab dem 11. April 2006 auf 70 % habe erhöht werden können. Wegen erneuter Verschlechterung des Schmerzsyndroms sowie der neuropsychologischen Beschwerden habe der Beschwerdeführerin vom 8. Mai bis zum 11. Mai 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müssen. Unter Fortsetzung der konservativen Therapie mit insbesondere Osteopathie sowie Schonung sei allmählich wieder eine Besserung eingetreten, so dass die Arbeitsfähigkeit ab dem 22. Mai 2006 wieder auf 50 % habe gesteigert werden können (Urk. 13/14/2 Ziff. 3).
Anlässlich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen (Arbeitsplatz mit Stehpult) und ohne Heben von schweren Lasten - wie beispielsweise in einer Sekretariatsarbeit mit wenig Stressbelastung - zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/14/4).
5.5 In der Stellungnahme vom 28. Februar 2007 (Urk. 13/21/3) führte med. pract. G.___, RAD, aus, bei der Beschwerdeführerin sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. In Übereinstimmung mit Dr. F.___ könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft und als Haushaltshilfe ausgegangen werden. Die von Dr. F.___ beurteilte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei dagegen nicht plausibel und nachvollziehbar. Anhand der Berichtslage sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Das Heben, Tragen und Transportieren von schweren Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollte vermieden werden. Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen oder Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten seien der Beschwerdeführerin theoretisch noch zu 100 % zumutbar (Urk. 13/21/3).
6.
6.1 Strittig ist neben der Statusfrage auch die Restarbeitsfähigkeit und damit letztlich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
Vorauszuschicken ist, dass die medizinische Aktenlage vorliegend insgesamt knapp ist. In den Akten finden sich nur wenige Arztberichte und auch Angaben zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind bloss spärlich vorhanden.
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Auffahrunfalles am 14. Juni 2005 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt und seither unter einem zerviko-zephalen Syndrom mit Begleitschwindel sowie neuropsychologischen Beschwerden leidet. Unbestritten ist überdies, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 13/14/4, Urk. 13/21/4). Strittig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
6.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei sich dies auf eine Tätigkeit im geschützten Rahmen beziehe. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 11 Ziff. 24). Als Beleg hierfür reichte sie eine Stellungnahme des Sozialzentrums H.___ vom 27. August 2007 (Urk. 3/17) - wo die Beschwerdeführerin zur Zeit der Beschwerdeerhebung als Sachbearbeiterin teilzeitlich tätig war - sowie einen Bericht der behandelnden Ergotherapeutin vom 2. Mai 2007 (Urk. 3/18) ein. Bei der Stellungnahme des Sozialzentrums H.___ handelt es sich in erster Linie um eine sehr subjektive Einschätzung, wie die Beschwerdeführerin den Arbeitsalltag erlebt und wie sie arbeitet und auf bestimmte Situationen reagiert, nicht aber um eine medizinische Beurteilung ihrer theoretischen Arbeitsfähigkeit. Auch bei der Beurteilung durch die Ergotherapeutin handelt es sich nicht um eine für das vorliegende Verfahren verwertbare Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit. Entscheidend für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist vielmehr die durch einen Arzt und insbesondere auch unter dem Aspekt der willensmässigen Zumutbarkeit zu beurteilende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person. Den genannten Berichten lässt sich folglich nichts zur möglichen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Andererseits geht aus den Berichten des Sozialzentrums H.___ und der Ergotherapeutin klar hervor, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich durchaus in der Lage ist, in gewissem Umfang einer Arbeit nachzugehen.
6.3 Der behandelnde Facharzt Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit (Urk. 13/14/4), wobei er nachvollziehbar darlegte, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und welchen Anforderungen eine Arbeitsstelle gerecht werden müsste.
Die Beschwerdegegnerin dagegen ging in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich auf die medizinische Beurteilung durch den RAD-Arzt med. pract. G.___ vom 28. November 2007 (Urk. 13/21/3), worin dieser ausführte, die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. F.___ sei nicht plausibel. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin eine leichte angepasste Tätigkeit theoretisch zu 100 % zumutbar (Urk. 13/21/3). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch med. pract. G.___ vermag nicht zu überzeugen, zumal er auch nicht weiter begründete, weshalb der Beschwerdeführerin trotz ihrer ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme eine angepasste Tätigkeit in einem vollem Pensum zumutbar sein soll. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als med. pract. G.___ die Restarbeitsfähigkeit in Abweichung von der ärztlichen Einschätzung Dr. F.___s beurteilte. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2007 vermochte der RAD-Arzt nichts vorzubringen, was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ grundsätzlich in Zweifel ziehen würde. Überdies kann er nicht ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin von ärztlichen Berichten abweichen und dieser in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren. Auf die entsprechende Einschätzung des RAD-Arztes kann deshalb nicht entscheidend abgestellt werden.
6.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, in der freien Marktwirtschaft bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Ihr sei lediglich noch eine Teilzeitarbeit im geschützten Rahmen zumutbar (Urk. 1 S. 11 Ziff. 24). In den Akten finden sich keine verwertbaren Berichte, welche dieses Vorbringen stützen würden. Im Übrigen ist aufgrund der ausgewiesenen Befunde auch nicht nachvollziehbar, weshalb für die Beschwerdeführerin nur noch eine Arbeit im geschützten Rahmen in Frage käme. Die Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen hat vielmehr gezeigt, dass sie ihre Arbeitskraft durchaus weiterhin auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, wenn auch in einer angepassten Tätigkeit und in einem reduzierten Pensum.
6.5 Trotz der abweichenden Einschätzung des RAD-Arztes ist vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die Beurteilung durch den Spezialisten Dr. F.___ abzustellen und von weiteren Abklärungen abzusehen. Folglich ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft und als Haushaltshilfe sowie von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
7.2 Bei der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich sind die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem von der Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
Dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass diese vor Eintritt des Gesundheitsschadens stark schwankende Einkommen erzielte (Urk. 13/9). Vorliegend wäre ein Abstellen auf das zuletzt erzielte Einkommen somit zufallsbehaftet. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen.
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft sowie als Haushaltshilfe tätig. Das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- (LSE, 2006, S. 25, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/ 2 2009, S. 98, Tab. B 9.2 lit. A-O) Fr. 50'278.-- (Fr. 4'019.-- x 12 : 40.0 x 41.7) für ein Vollpensum. Wie die Würdigung der Akten ergeben hat, würde die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht voll erwerbstätig sein, sondern in einem 70-%-Pensum, was ein Jahreseinkommen von Fr. 35'195.-- ergibt, welches dem Valideneinkommen entspricht.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Wie dargelegt, betrug das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen im Jahr 2006 Fr. 50'278.-- bei einem 100-%-Pensum.
Nach Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 25'139.--. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 15 % (Urk. 2 S. 2) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass teilerwerbstätige Frauen lohnmässig nicht benachteiligt sind, grosszügig und nicht zu beanstanden. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass der Verwaltung bei der Festsetzung des behinderungsbedingten Abzuges ein Ermessensspielraum zukommt, in den das Gericht ohne triftigen Grund nicht eingreift. Bei Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'368.-- (Fr. 25'139.-- x 0.85), womit sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'827.-- (Fr. 35'195.-- ./. Fr. 21'368.--) und damit ein gewichteter Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (Fr. 13'827.-- : Fr. 35'195.-- x 100 x 0,7) im Erwerbsbereich ergibt.
8.
8.1 Neben der Einschränkung im Erwerbsbereich gilt es auch diejenige im Haushaltsbereich zu prüfen. Diesbezüglich ist der Bericht der Haushaltsabklärung vom 8. Februar 2007 (Urk. 13/20) massgebend.
Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Ew. 4a; ZAK 1986 S. 235 Ew. 2d, statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw.3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Ew. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen, ihrer Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
8.2 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 8. Februar 2007 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (vgl. Urk. 13/20 S. 1). Sie stellte dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnose, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 31.66 % fest (Urk. 13/20 S. 8 Ziff. 8). Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 19. Februar 2007 (Urk. 13/20) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Tochter, der Schwestern der Beschwerdeführerin sowie der Hilfestellung durch Nachbarn. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und - was den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin betrifft - darauf abgestellt werden kann.
Da, wie sich aus dem Haushaltsbericht ergibt, im Aufgabenbereich eine 31.66%ige Einschränkung besteht (Urk. 13/20 S. 8 Ziff. 8), resultiert für den Haushaltsbereich eine Teilinvalidität von gerundet 9 % (31,66 x 0.3).
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - wenn man zu ihren Gunsten sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ermittelt - im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 28 % und im Aufgabenbereich einen solchen von 9 % aufweist, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).