Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01107
IV.2007.01107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich dem im Jahre 1961 geborenen A.___ mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 2) - in Bestätigung des Vorbescheids vom 6. März 2007 (Urk. 8/23) - aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 30. August 2007 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Rente beziehungsweise eventualiter den Beizug eines medizinischen Berichts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle hat beantragen lassen, wobei er in formeller Hinsicht eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat ersuchen lassen,
         in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7), in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, in die Replik vom 6. Dezember 2007 (Urk. 11), mit der der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen hat festhalten lassen,
         in die Verfügung vom 14. November 2007 (Urk. 9), mit der das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährte, sowie in die Verfügung vom 19. Februar 2008 (Urk. 14), mit der das hiesige Gericht den Schriftenwechsel abgeschlossen hat, nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass in der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2007 (Urk. 2) die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG zutreffend dargelegt werden, weshalb darauf verwiesen wird,
dass zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weil die angefochtene Verfügung am 4. Juli 2007 erging,
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben; es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4); die ärztlichen Auskünfte im Weiteren eine wichtige Grundlage sind für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc),
dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten; es insbesondere beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);

in weiterer Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat, wobei als erstes die Frage zu prüfen ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer, der gelernter Heizungsmonteur ist und zuletzt in den Jahren 2000 bis 2002 als Kellner tätig gewesen war (Urk. 8/11/5, 8/11/15), noch arbeitsfähig ist,
dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an einer koronaren Zweigefässerkrankung (akuter Vorderwandinfarkt am 8. Mai 2005; wiederholt selbstlimitierende Kammertachykardien bis 5 Schläge; Echo 8. Mai 2005: Akinesie Vorderwand, EF 35-40 %; kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus, Dyslipidämie, Kokain) sowie an einem - wahrscheinlich kokaininduzierten - Long QT-Syndrom leidet; ferner ein chronischer Alkohol- und Kokainkonsum festgestellt wurde (vgl. Bericht des Spitals B.___ vom 25. Mai 2005 [Urk. 8/18/5] sowie Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Herzkrankheiten, vom 5. April 2007 [Urk. 8/29/1]),
dass sodann in psychiatrischer Hinsicht von Dr. C.___ eine posttoxikomane Depression mittelschweren bis schweren Ausmasses diagnostiziert wurde (Urk. 8/29/1),
dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, die Ansicht vertritt, dem Beschwerdeführer sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/18/4),
dass dem Bericht des Dr. D.___ vom 17. Januar 2007 jedoch keine Angaben dazu entnommen werden können, auf welche Grundlagen er seine Annahme stützt und welche Symptome seiner Ansicht nach zu welchen Einschränkungen führen (vgl. Urk. 8/18); seine Stellungnahme demnach bereits aus diesem Grund nicht als ausreichende Entscheidungsgrundlage dienen kann; das Gericht im Übrigen in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc,
dass Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kellner ausführte, aufgrund der genannten Diagnosen sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, nachdem er nun einen Monat auf Kokain-Genuss habe verzichten können, schwerst depressiv sei; sich dies in Antriebs-, Verdauungs- sowie schweren Schlafstörungen äussere; die Schlafstörungen unter anderem auch durch die Herzinfarkt-bedingten Rhythmusstörungen verursacht sein könnten und sich eventuell medikamentös behandeln liessen; Dr. C.___ weiter festhielt, nachdem der äusserlich deutlich vorzeitig gealterte Beschwerdeführer mit ins Gesicht geschriebener Depression nicht uneingeschränkt im Gastgewerbe einsetzbar sei, bleibe ihm nur noch die Möglichkeit, sich in einfachen "Beizen" und "Knellen" zu bewerben und allenfalls angestellt zu werden, wobei jedoch die in diesen Lokalitäten herrschende "dicke Luft", das heisst die passive Nikotinexposition für den Beschwerdeführer ein sehr hohes Gesundheitsrisiko darstelle und es für ihn äusserst schwierig werde, die begonnene Nikotinkarenz zu realisieren (Urk. 8/29/1),
dass Dr. C.___ die Frage, ob es Tätigkeiten gäbe, die für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in Frage kämen, mit der Begründung verneinte, "first appearance wise" sei der biologisch circa 65-jährig wirkende Beschwerdeführer bei einer Bewerbung leider immer das Schlusslicht, weshalb diese von Anbeginn "ins Wasser fallen" müsse und er der hausärztlichen Sicht der Lage (100%ige IV-Rente) folgen müsse (Urk. 8/29/1),
dass sich auch der Stellungnahme Dr. C.___s keine schlüssige und nachvollziehbare Aussage zur Frage entnehmen lässt, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen körperlichen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; sich Dr. C.___ vielmehr darauf konzentriert, die vorab aufgrund des Äusseren des Beschwerdeführers bestehenden Eingliederungsprobleme zu schildern; der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ auch insofern ein geringer Beweiswert zukommt, als er mit dem Einbezug psychiatrischer Aspekte sein Fachgebiet der Inneren Medizin verlässt (Urk. 8/29/1),
dass Dr. med. univ. E.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2007 festhielt, in zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde sei mit dem Herzschaden ein manifester, IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen; zudem eine Polytoxikomanie bestehe, die (als hochwahrscheinliche Ursache) zu einem dauerhaften Gesundheitsschaden (Herzinfarkt, Hirnblutung) geführt habe (Urk. 8/19/2),
dass Dr. E.___ weiter ausführte, in der bisherigen Tätigkeit als Kellner bestehe seit dem 8. Mai 2005 nachvollziehbarerweise keine Arbeitsfähigkeit mehr; in einer angepassten Tätigkeit (leichte körperliche Arbeit ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Heben von Gewichten über 10 kg) bei nur mittelschwer eingeschränkter Linksventrikelfunktion von 50 % jedoch ab dem 1. Juni 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 8/19/2),
dass es sich bei der Stellungnahme des RAD vom 19. Februar 2007 um einen Bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV handelt; ein solcher weder ein medizinisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch einen Untersuchungsbericht gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV darstellt; seine Funktion darin besteht, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen; dazu auch gehört, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei; Berichten nach Art. 49 Abs. 3 IVV nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden kann; sie vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke sind (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen B. vom 16. November 2007, 9C_341/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen),
dass einem ärztlichen Bericht (voller) Beweiswert zuzuerkennen ist, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352),
dass es dem Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung nicht verwehrt ist, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden; in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. November 2007, 9C_341/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen),
dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (50 % für angepasste leichte körperliche Arbeiten) des RAD vom 19. Februar 2007 primär auf dem Bericht des Spitals B.___ vom 25. Mai 2005 (Urk. 8/18/5-6) beruht, in dem nichts zur Arbeitsfähigkeit gesagt wurde; im Zeitpunkt der Stellungnahme durch Dr. E.___ vom RAD am 19. Februar 2007 somit lediglich eine aktuelle und zudem erheblich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, nämlich diejenige des Hausarztes Dr. D.___ vom 17. Januar 2007 (Urk. 8/18/4) bestand,
dass die ohnehin nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Stellungnahme des RAD vom 19. Februar 2007 unter diesen Umständen und bei dieser Aktenlage keine hinreichende Beurteilungsgrundlage bildete,
dass zusammenfassend somit festgehalten werden kann, dass erhebliche Lücken und Widersprüche in der medizinischen Aktenlage bestehen; nach Lage der medizinischen Akten insbesondere unklar ist, in welchem Umfang und in Bezug auf welche Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die geklagten Beschwerden somatischen und/oder psychischen Ursprungs eingeschränkt wird,
dass daher - entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers - über den Rentenanspruch nicht materiell entschieden werden kann und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die offenen medizinischen Fragen polydisziplinär abkläre; die IV-Stelle anschliessend über den Anspruch auf eine Rente oder gegebenenfalls andere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, neu verfügen wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang davon abgesehen werden kann zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin - wie vom Beschwerdeführer gerügt (Urk. 1 S. 5 oben) - das rechtliche Gehör verletzt habe,
dass das Verfahren, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, kostenpflichtig ist; die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 800.-- anzusetzen sind; sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).