Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 26. Februar 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene F.___ ist gelernte Hotelfachassistentin. Sie erledigt als Teilzeitangestellte die Buchhaltungs-, Reinigungs- und Lagerarbeiten im Betrieb ihres Ehemannes. Daneben betreut sie ihre 1996 und 1998 geborenen Kinder sowie die zwei Hunde der Familie und führt den ein 6 1/2-Zimmer-Haus mit Garten umfassenden Haushalt. Sie leidet an Fibromyalgie und ist deswegen seit April 2004 in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Am 13. März 2005 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (insbesondere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel und Rente; Urk. 9/2). Daraufhin holte die IV-Stelle die Arbeitgeberauskünfte (Urk. 9/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/7) ein. Des weiteren zog sie die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 9/11), und von Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Urk. 9/12), bei. Sodann beauftragte sie das Zentrum C.___ in X.___ (nachfolgend C.___) mit einer Begutachtung (Gutachten vom 28. Februar 2007; Urk. 9/19). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. März 2007 die beabsichtigte Abweisung des Begehrens auf Leistungen der Invalidenversicherung mit (Urk. 9/21). Nach Eingang der Stellungnahme vom 2. Mai 2007 (Urk. 9/25) verfügte sie am 28. Juni 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob F.___ am 30. August 2007 Beschwerde mir dem Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Einholung einer neuen interdisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 9. November 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Daneben haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern, dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Laut Art. 8 Abs. 2 IVG besteht unter anderem nach Massgabe von Art. 21 IVG (Hilfsmittel) der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 IVG neben der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d) auch die Massnahmen beruflicher (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; lit. b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich aufgrund der Ergebnisse im C.___-Gutachten vom 28. Februar 2007 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin bezogen auf ihre bisherigen Tätigkeiten als Bürokraft oder Hotelfachassistentin oder eine andere wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg Gewicht voll arbeitsfähig sei (Urk. 2, Urk. 8).
Die Beschwerdeführerin hingegen wendet ein, ihr seien die Namen der Gutachter nie mitgeteilt worden, was ihr Einwendungen gegen die Gutachter verunmöglicht habe. Infolge dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs könne auf das C.___-Gutachten nicht abgestellt werden, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Ausserdem sei sie seit April 2004 arbeitsunfähig. Sämtliche Arztberichte bestätigten dies. Auch habe sie ihr 2000 eröffnetes Geschäft für Dessous und Bademode im Jahre 2004 gesundheitsbedingt wieder aufgegeben. Ebenso sei sie von einer Eigentumswohnung in ein auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen besser zugeschnittenes Haus umgezogen. Schliesslich habe sie auch die Mitarbeit im Geschäft ihres Mannes trotz freier Zeiteinteilung und Flexibilität aufgeben müssen. Dass sie als Mutter von zwei jüngeren Kindern zuerst die Erwerbstätigkeit und zuletzt die Haushaltsarbeit abgebe, sei doch offensichtlich und sage entgegen der Annahme im C.___-Gutachten nichts über ihre Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 3-6).
3.
3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Einwendungen einer Partei nach Art. 44 ATSG gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern substanziiert gesetzliche Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) geltend gemacht werden.
Nach der zu Art. 44 ATSG ergangenen Rechtsprechung ist der versicherten Person vorgängig mitzuteilen, von wem das Gutachten durchgeführt wird. Sind dem Versicherer bei der Anordnung eines Gutachtens die Namen der Ärztinnen und Ärzte noch nicht bekannt, genügt es, wenn diese der versicherten Person (allenfalls durch die beauftragte Gutachterstelle) erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. Dies muss indessen frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Die Einwände sind gegenüber dem Sozialversicherer geltend zu machen, welcher darüber noch vor der eigentlichen Begutachtung zu befinden haben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts, vom 31. August 2007, in Sachen M., U 145/06, Erw. 3.2, mit Hinweis auf BGE 132 V 376).
3.2 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 lud das C.___ die Beschwerdeführerin zur Untersuchung auf den 21. November 2006 ein. Gleichzeitig teilte sie ihr die Namen der voraussichtlich mitwirkenden Gutachter mit (Urk. 9/17). Die genannten Personen nahmen in der Folge die Begutachtung vor. Somit hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, allfällige Einwendungen gegen die Gutachter vorzubringen. Art. 44 ATSG wurde somit Genüge getan. Weder im Vorfeld der Begutachtung, noch später im Einsprache- oder im Beschwerdeverfahren, brachte die Beschwerdeführerin jedoch konkrete Einwendungen formeller oder materieller Natur gegen die begutachtenden Ärzte und Ärztinnen vor. Allein der Umstand, dass das C.___ die Fachrichtung der als Gutachter in Aussicht genommenen Ärzte nicht angeführt hat, obwohl dies in BGE 132 V 376 S. 386 Erw. 9 an sich empfohlen wird, stellt keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 in Sachen R., I 30/06, I 90/06, Erw. 6.3).
4.
4.1 Der Internist Dr. A.___ betreut die Beschwerdeführerin seit anfangs März 2004 hausärztlich. Im Bericht vom 21. Juli 2005 attestierte er ihr im Wesentlichen aufgrund der Diagnosen primäres Fibromyalgiesyndrom, allgemeine Überbeweglichkeit, chronisches Panvertebralsyndrom, unklarer neurologischer Beschwerdekomplex und chronische Migräne eine Arbeitsunfähigkeit als Bürokraft im Geschäft des Ehemannes von 50 % ab 1. April 2004, von 90 % ab 1. September 2004, von 80 % ab 13. Dezember 2004 und von 100 % seit 20. Januar 2005. Als Hausfrau schätzte er die Einschränkung seit 1. Januar 2005 auf 25 % ein (Urk. 9/11 S. 6). Je nach Befinden könnte die Beschwerdeführerin dagegen eine leichte, rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit stundenweise ausüben, weshalb berufliche Massnahmen angezeigt seien. Hilfsmittel benötige sie nicht (Urk. 9/11 S. 2-6).
4.2 Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin zweimal konsiliarisch. Im Bericht vom 1. Juni 2004 diagnostizierte er eine chronische Schmerzkrankheit mit/bei Fibromyalgie, panvertebralem Syndrom, generalisierter Hyperlaxität, essentiellen Kopfschmerzen und Dyspareunie attestierte er ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die im Umfang von 80 bis 100 Stunden pro Monat ausgeübte Tätigkeit im Geschäft ihres Mannes. Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Beckengürtel und in den Oberschenkeln, über Kopfschmerzen und Schmerzen im Schultergürtel geklagt. Die klinische Untersuchung habe eine allgemeine Überbeweglichkeit der Gelenke sowie eine uneingeschränkte, jedoch schmerzhafte Beweglichkeit der Schultern und Hüfte ergeben. 14 der 18 Tenderpoints seien positiv. Es bestehe eine grossbogige Linksskoliosierung und eine Druckdolenz der Dornfortsätze der unteren Lendenwirbelsäule sowie der paravertebralen Muskulatur auf allen Ebenen (Urk. 9/12 S. 5-7). Im Bericht vom 27. April 2005 stellte Dr. B.___ eine gewisse Verschlechterung fest und erachtete die Beschwerdeführerin als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt schätzte er die Einschränkung auf 25 % seit 1. Januar 2005 ein. Laut Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Schmerzen seit der vorherigen Untersuchung noch verschlimmert und die Funktionseinschränkungen seien grösser geworden. Auch die klinische Untersuchung habe Schmerzen bei Bewegungen auf allen Etagen der Wirbelsäule ergeben. Die Rotation des Rumpfes und die Flexion der Lendenwirbelsäule seien eingeschränkt. Sodann bestehe eine Druckdolenz der Dornfortsätze thorakal und lumbal, vor allem aber am Steissbein, und die Beschwerdeführerin klage über Stauchungsschmerzen. Weiter bestünden Bewegungsschmerzen der Schultern, der Hüfte und bei Flexion der Knie. 17 der 18 Tenderpoints seien positiv gewesen (Urk. 9/12 S. 3 f.).
4.3 Zwischen März und Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum D.___ psychiatrisch-psychotherapeutisch ambulant behandelt. Gemäss Bericht vom 21. Februar 2007 bestand mindestens während der gesamten Behandlungsdauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die erheblichen krankheitsbedingten Einschränkungen und Belastungen bedingten, dass die Beschwerdeführerin zu keiner wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sei. Eine psychiatrische Diagnose wurde nicht gestellt, und es wurden keine psychopathologischen Befunde erhoben (Urk. 3/3 S. 3).
4.4 Auch laut C.___-Gutachten vom 28. Februar 2007 bestehen keine psychiatrisch relevante Befunde. Es wurde die Diagnose inkomplettes Fibromyalgiesyndrom gestellt und dieser ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen (Urk. 9/19 S. 16-17). Die Beschwerdeführerin gab bei der rheumatologischen Untersuchung an, vor allem im Bereich des Beckengürtels und in der Gesässregion Beschwerden zu haben, die sich dann aber, wechselnd an Lokalisation und Ausprägung, auch bis in die mittlere Brustwirbelsäule, in die Halswirbelsäule und in die oberen und unteren Extemitäten beidseits ausdehnen könnten. Sie habe meistens am linken Oberschenkel ventralseits eine Gefühlsminderung. Dies könne aber variieren, so habe sie bei der Untersuchung eine Gefühlsminderung auf der rechten Oberschenkelseite gehabt. Die Beschwerden hätten nach der Geburt des zweiten Sohnes begonnen. Vor allem das Schonen würde sich günstig auswirken. Sie könne nicht arbeiten, weil sie nur etwa 15 Minuten sitzen könne. Eine Tätigkeit am Stehpult sei beschwerdenbedingt ebenfalls nicht möglich. Sie nehme nicht regelmässig Medikamente. Sie verbringe den Tag zu Hause, gehe mit den beiden Hunden spazieren, besorge den Haushalt mit Garten, soweit es gehe (Urk. 9/19 S. 10 f.). Die rheumatologische Untersuchung ergab 14 von 18 positive Tenderpoints bei negativen Kontrollpunkten. Eine Weichteildysbalance, die möglicherweise durch die Streckhaltung der Halswirbelsäule begünstigt sei, sei am Achsenskelett lokalisiert und nur mässig paracervikal und in der Schultergürtelregion beidseits ausgeprägt. Bei der Untersuchung der Gesässmuskulatur fänden sich keine Tender- oder Triggerpoints. Auch fänden sich keine Beckenkammtendinosen. Die segmentale Untersuchung der Wirbelsäule sei schmerzfrei und uneingeschränkt. Radiologisch seien keine degenerativen Veränderungen zu erkennen. An der Halswirbelsäule bestehe eine Hypermobilität, die sich auch peripher an den Gelenken manifestiere, ohne dass jedoch radiologisch eine Instabilität vorliege. Die Streckhaltung der Halswirbelsäule begünstige möglicherweise die Weichteildysbalancen. Die wechselnd links- oder rechtsseitig subjektiv wahrgenommene Gefühlsminderung an den Oberschenkeln könne neurologisch nicht eingeordnet werden. Das Ausmass der subjektiven Beschwerden der Versicherten könne rheumatologisch trotz der gestellten Diagnose einer Fibromyalgie nicht erklärt werden (Urk. 9/19 S. 18 f.). Möglicherweise habe sich die Situation bei der Begutachtung anders und günstiger präsentiert, als dies allenfalls noch ein oder zwei Jahre zuvor der Fall gewesen sei (Urk. 9/19 S. 13).
Unter Berücksichtigung dieser Befunde und der unauffälligen Ergebnisse der internistischen und psychiatrischen Untersuchungen erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in all ihren angestammten Tätigkeiten als Bürokraft oder Hotelfachassistentin beziehungsweise Rezeptionistin zu 100 % arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Serviceangestellte sei ihr mit Ausnahme vom Tragen schwerer Tabletts ebenfalls zumutbar. Auch in der Führung des Haushaltes mit zwei schulpflichtigen Kindern, zwei Hunden und einem Garten sei die Beschwerdeführerin weder überfordert noch eingeschränkt. Allerdings sei sie damit zeitlich voll ausgefüllt. Abschliessend führten die Gutachter aus, es sei durchaus nachvollziehbar, dass eine ausserhäusliche Tätigkeit bei den familiären Verpflichtungen der Beschwerdeführerin, "die sich durch Anerkennung durch Leistungserbringung" identifiziere, sehr rasch zu einer Doppelbelastung führen würde (Urk. 9/19 S. 19 f.).
4.5 Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt an der Klinik G.___ untersuchte die Beschwerdeführerin anfangs August 2007 konsiliarisch. Im Bericht vom 7. August 2007 empfahl er angesichts der sich wiedersprechenden Beurteilungen der Ärzte im Zentrum D.___ und der C.___-Gutachter eine interdisziplinäre Neubeurteilung. Weiter gab er an, im Vordergrund stünden Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Gürtelbereich. Des Weiteren bestehe eine starke Müdigkeit wie auch ein Erschöpfungszustand tagsüber. Die allgemeine Belastbarkeit des Körpers sei vermindert. Die Gehstrecke betrage zwei- bis dreimal pro Tag 20 Minuten bis eine Stunde, das Sitzen zirka 30 Minuten. Die rheumatologische Untersuchung habe eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule gezeigt. Die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien altersentsprechend unauffällig. Im Bereich des gesamten Bewegungsapparates fänden sich 16 von 18 für das Fibromyalgiesyndrom typische Druckpunkte, währenddessen die Kontrollpunkte negativ seien. Ebenfalls fänden sich multiple Insertionstendinosen im Bereich der paravertebralen, zervikalen und lumbal betonten Muskulatur (Urk. 3/4 S. 2 f.).
5.
5.1 Das C.___-Gutachten vom 28. Februar 2007 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Kriterien (BGE 122 V 160 Erw. 1c): Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen klinischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin bei sämtlichen ärztlichen Untersuchungen konstant geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Des Weiteren wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass das Gericht sie prüfend nachvollziehen kann. Darauf kann somit für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Leistung im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich abgestellt werden.
5.2 Es mag zwar zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der durch die Fibromyalgie verursachten Beschwerden nicht mehr in der Lage fühlt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und sich auch im Aufgabenbereich als eingeschränkt erlebt. Dies mag denn auch die ihr von den behandelnden Ärzten mitunter bescheinigte Arbeitsunfähigkeit durchaus erklären. Die Fibromyalgie weist jedoch zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
Die im C.___-Gutachten bescheinigte Arbeitsfähigkeit steht im Einklang mit der - in Erw. 1.2 wiedergegebenen - Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352), nach der entscheidend ist, ob die Fibromyalgie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Vorliegend bestehen in den Akten keine Hinweise für eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder für chronische körperliche Begleiterkrankungen. Jedoch kann hinsichtlich der Fibromyalgie ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung angenommen werden. Hinweise für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehen keine. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin ihre zwei noch schulpflichtigen Kinder sowie die zwei Familienhunde selbständig betreuen. Auch kann sie Arbeiten in Haushalt und Garten, wenn auch mit Hilfe einer Putzfrau und ihres Ehemannes, weiterhin ausführen. Aufgrund der Aktenlage besteht sodann kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; ein allfälliger sekundärer Krankheitsgewinn (z.B. vermehrte Zuwendung, Unterstützung, Entlastung von alltäglichen Verpflichtungen etc.) ist dagegen rechtlich grundsätzlich unbeachtlich (BGE 130 V 359). Schliesslich wiegt der Umstand, dass die bisherigen Therapien trotz aktiver Mitwirkung und vorhandener Motivation der Beschwerdeführerin nicht den erhofften Erfolg brachten, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zusammen mit dem chronifizierten Krankheitsverlauf die Annahme der Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen neben Erledigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten weiterhin eine leichte Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Angesichts dieser klaren Rechts- und Sachlage besteht auch kein Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
5.3 Unter diesen Umständen verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).