IV.2007.01113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. November 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. September 2004 den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3. März 2003 (Prozess-Nr. IV.2002.00258, Urk. 10/213), mit welchem ein Anspruch des 1972 geborenen Mazedoniers A.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war, bestätigt hatte (Urk. 10/216), meldete sich der Versicherte am 20. Dezember 2004 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 10/220). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, trat mit Verfügung vom 28. April 2005 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien (Urk. 10/226). Hiergegen liess A.___ am 2. Mai 2005 Einsprache erheben unter Hinweis, dass sich der Gesundheitszustand sehr wohl geändert habe, da er am 15. Februar 2005 Opfer einer Auffahrkollision geworden und seither zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/234). Mit Entscheid vom 6. Mai 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und stellte in Aussicht, die Einspracheschrift vom 2. Mai 2005 als Zusatzgesuch zu behandeln (Urk. 10/236). Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Die IV-Stelle holte in der Folge die Akten der SUVA (Urk. 10/241/1-34) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 10/242, Urk. 10/256, Urk. 10/259, Urk. 10/267, Urk. 10/268 sowie Urk. 10/271/1-2). Nachdem A.___ am 4. April 2006 erneut in eine Auffahrkollision verwickelt worden war (vgl. Urk. 10/271/3-16), ordnete die IV-Stelle am 4. September 2006 eine polydisziplinäre Abklärung beim B.___/MEDAS, Basel, an (Urk. 10/274). Da der Versicherte gegen diese Abklärungsstelle Einwände erhoben hatte (Urk. 10/277), wurde schliesslich die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) des C.___ (C.___) mit der polydisziplinären Begutachtung beauftragt (Urk. 12/282), welche das Gutachten am 29. Dezember 2006 erstattete (Urk. 10/291). Gestützt darauf machte die IV-Stelle den Versicherten am 23. Mai 2007 auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam und hielt ihn an, sich in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 10/299). Mit Vorbescheid desselben Datums stellte sie die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 10/300). Nachdem A.___ hiergegen mit Eingabe vom 25. Mai 2007 Einwände hatte erheben lassen (Urk. 10/302 sowie ergänzende Einwendungen vom 13. Juni 2007, Urk. 10/304), verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Juli 2007 (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Thomas Laube am 31. August 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"   1.    Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
  2. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."
         Ende Oktober 2007 reichte A.___ das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. November 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1         Letztmals beurteilt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. April 2002 (Abweisung des Rentenbegehrens bei einem IV-Grad von 17 %, Urk. 10/197), welche letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2004 bestätigt wurde (Urk. 10/216). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 12. April 2002 (Urk. 10/197) und derjenigen vom 13. Juli 2007 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2         Massgebend für die Verfügung vom 12. April 2002 war das Gutachten der MEDAS, Medizinische Abklärungsstelle, D.___, vom 6. Oktober 2001 (Urk. 10/171), gemäss welchem der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts (ICD-10: M54.5) bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, Status nach zweimaliger Wirbelsäulenkontusion 1993, Status nach Nucleotomie L4/5 sowie bei Status nach probatorischem Fixateur externe 1994 litt. Bezüglich Rückenbeschwerden zeige sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden. Lediglich eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule könne attestiert werden. Eine Psychopathologie liege nicht vor. Im angestammten Beruf als Landarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeit, ohne Zwangshaltungen vornübergebeugt, ohne Stereotypien und Rotation des Rumpfes, ohne längeres Stehen oder Sitzen oder Lasten tragen von über 15 kg sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
3.3     Im Gutachten des C.___ vom 29. Dezember 2006 wurden aufgrund der spezialärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 12., 13. und 15. Dezember 2006 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/291 S. 14):
"   1.    Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10: M54.4) bei/mit
- degenerativen Veränderungen der LWS
- St. n. Wirbelsäulenkontusion 1993
- St. n. Nukleotomie L4/5 sowie St. n. Fixateur externe 1994
- anamnestisch Exazerbation nach Auffahrunfällen 2005/2006
- Wirbelsäulenfehlhaltung bei Dekonditionierung
- Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation
  2.    Dysthymia (ICD-10: F34.1)
  3.    Generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom mit (ICD-10: R52.2):
- lumbovertebralem Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung (ICD-10: M54.5)
- laut Aktenlage MRI 2004 keine Hinweise für Neurokompression
- aktuell keine eindeutige sensomotorische Ausfallssymptomatik
- bei Status nach Nukleotomie L4/5 sowie Status nach probatorischem Fixateur externe 1994
- Zervikalsyndrom ohne sensomotorische Ausfallssymptomatik (ICD-10: M 53.0)
- Spannungskopfschmerz
- bei Status nach zweimaliger LWS-Kontusion 1993, zweimaliger HWS-Distorsion (2005, 2006) (ICD-10: S13.4)
  4.    Verdacht auf MTBI Grad 0 mit anamnestisch neuropsychologischen Defiziten
- bei Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion 2005 und 2006".
         Der 34-jährige Beschwerdeführer, welcher nach der Schule keine Berufsausbildung absolviert und in der Vergangenheit als Landarbeiter, Waldarbeiter, Schreiner und zuletzt als Chauffeur gearbeitet habe, leide unter lumbalen Rückenschmerzen, welche in die Beine ausstrahlten, Kopf- und Nackenschmerzen nach zwei Auffahrunfällen, einer rechtsseitigen Knieproblematik sowie affektiven Symptomen. Ebenfalls würden Engegefühle über dem linken Hemithorax, ein Lufthunger sowie Schmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm angegeben. Vom Hausarzt werde der Beschwerdeführer seit dem ersten Auffahrunfall im Februar 2005 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig geschrieben.
         Die Spiroergometrie habe keine Hinweise für eine pulmonal oder kardial bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergeben. Die leicht verminderte Leistung sei durch die angegebenen Schmerzen am Bewegungsapparat bedingt.
         Im Gegensatz zum Jahre 2001 sei diesmal eine Diagnose im psychiatrischen Fachgebiet zu stellen, und zwar diejenige einer Dysthymie. Sie dürfte sich im Laufe der Jahre durch das subjektive Gefühl von Kränkungen durch Ärzte, das Sozialamt, die Invalidenversicherung und überhaupt die Behörden entwickelt haben. Dennoch sei anzufügen, dass die Dysthymie momentan das Ausmass einer Depression nicht erreiche und deshalb nur zu einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe.
         Im rheumatologischen Fachgutachten seien degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule zu erheben, daneben sei die lumbale Muskulatur verspannt. Der Beschwerdeführer zeige bei der Untersuchung eine Gegeninnervation, weswegen die Untersuchbarkeit der Lenden- und der Halswirbelsäule eingeschränkt sei. Weiter finde sich eine deutliche Haltungsinsuffizienz, welche aufgrund des gezeigten und auch anamnestisch zu erhebenden Schon- und Meideverhaltens erklärbar sei. In diesem Rahmen könnten in Belastungssituationen Beschwerderezidive auftreten. Die Wirbelsäule sei für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen vermindert belastbar, ebenso sollten Arbeiten nicht in länger dauernden Zwangspositionen mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien sowie vornübergeneigt oder im Kopfbereich länger dauernd verrichtet werden müssen.
         Auch im neurologischen Fachgebiet sei festgestellt worden, dass die voroperierte Wirbelsäule vermindert belastbar sei. Sensibilitätsstörungen liessen sich jedoch nicht objektivieren, die angegebenen Beschwerden seien neurologisch nicht klar zuzuordnen. Bei erhaltenen symmetrischen Reflexen sei eine radikulär bedingte Ausfallsymptomatik unwahrscheinlich. Die Untersuchung der Halswirbelsäule ergebe das Vorliegen eines Zervikalsyndroms, jedoch fehlten auch hier Hinweise für ein radikuläres sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom. Die beklagten Kopfschmerzen seien im Rahmen von zervikogen getriggerten Spannungskopfschmerzen nach zweimaligen Auffahrunfällen zu beurteilen. In der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen angegeben. In den vorliegenden externen Berichten fänden sich jedoch nirgends Hinweise auf neuropsychologische Defizite, und aufgrund der allseitigen Exploration seien sie (die Gutachter) einstimmig der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine wesentlichen kognitiven Defizite habe, insbesondere habe er in der Anamnese weder vergesslich noch unkonzentriert gewirkt. Aus diesem Grund sei auf eine separate neuropsychologische Testung verzichtet worden.
         Als Landarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend 4,2 Stunden pro Tag. Als Chauffeur eines Lieferwagens bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend 4,2 Stunden pro Tag. Die diesbezügliche Einschränkung sei mit der möglichen Notwendigkeit, schwere Lasten ein- und ausladen zu müssen, zu begründen. In wirbelsäulenadaptierten körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten in Wechselpositionen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, entsprechend 5,75 Stunden pro Tag. Die Einschränkungen begründeten sich mit den Befunden und Diagnosen in allen Fachgebieten.

4.
4.1    
4.1.1   In psychiatrischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers demnach dahingehend verändert, als der C.___-Psychiater Dr. med. E.___ neu die Diagnose einer Dysthymie gestellt hat. Diese habe sich wahrscheinlich im Laufe der Jahre durch das subjektive Gefühl von Kränkungen durch Ärzte, das Sozialamt, die Invalidenversicherung und überhaupt die Behörden entwickelt. Die Dysthymie habe momentan jedoch nicht das Ausmass einer Depression erreicht und deshalb nur zu einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt.
4.1.2   Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung muss eine psychische Störung nicht ohne weiteres eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - einzig eine definitionsgemäss leichtgradige Beeinträchtigung diagnostiziert wird (zu den körperlichen Leiden des Beschwerdeführers vgl. E. 4.2 hiernach). Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (Ziff. F34.1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend (Urteile I 938/05 vom 24. August 2006, E. 4.1 und E. 5; I 834/04 vom 19. April 2006, E. 4.1; I 488/04 vom 31. Januar 2006, E. 3.3). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt (vgl. die Hinweise in den soeben zitierten Urteilen) und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil I 653/04 vom 19. April 2006, E. 3). Findet sich im Psychostatus indes nur eine Dysthymie, so kann das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. In diesem Sinne ist die Expertise der des C.___ zwar an sich uneingeschränkt beweistauglich, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmt jedoch nicht mit dem für die Belange der Invalidenversicherung massgeblichen Beweisgegenstand überein. Mit anderen Worten haben die Sachverständigen in ihrer Beurteilung nicht dargelegt, inwiefern sich die Dysthymie auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, sondern sie verweisen lediglich auf den beruflichen Lebenslauf des Beschwerdeführers in der Schweiz, der nur ca. zwei Jahre gedauert hat, und die Probleme mit den Behörden und Ärzten und indirekt mit dem Fehlen einer Tagesstruktur. Insbesondere gibt es aber auch keine Erklärung dafür, weshalb heute die Diagnose einer Dysthymie zu stellen ist, während im Jahre 2002 mit Hinweis auf die schwierige finanzielle Situation und die Trennung von seiner Familie lediglich ein gekränktes und teilweise dysphorisches Verhalten auffällig war. Da weitere psychiatrische Befunde nicht genannt werden, ist auf die medizinische Empirie abzustützen, dass eine Dysthymie für sich allein keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht.
4.2     In somatischer Hinsicht wurden von den Ärzten wie bereits im Jahre 2002 degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und eine verspannte lumbale Muskulatur erhoben. Die Untersuchung konnte allerdings nur eingeschränkt durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer eine Gegeninnervation gezeigt habe. Die deutliche Haltungsinsuffizienz sei durch das gezeigte und auch anamnestisch erhobene Schon- und Meidungsverhalten erklärbar. In diesem Rahmen erachteten die Ärzte es als möglich, dass in Belastungssituationen Beschwerderezidive auftreten, weshalb sie die Wirbelsäule für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen und für Arbeiten in länger dauernden Zwangspositionen mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien sowie vornübergeneigt oder im Kopfbereich als vermindert belastbar betrachteten. Die verminderte Belastbarkeit der voroperierten Wirbelsäule ist auch im neurologischen Fachgebiet festgestellt worden, obwohl Sensibilitätsstörungen nicht objektiviert und die angegebenen Beschwerden neurologisch nicht klar zugeordnet werden konnten. Eine radikulär bedingte Ausfallsymptomatik erachteten die Ärzte als unwahrscheinlich. Im Bereich der Lendenwirbelsäule kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit nicht verändert hat, gingen die Ärzte doch schon im Jahre 2002 von einer vermindert belastbaren Wirbelsäule aus (Urk. 10/171).
         Hingegen fanden die Ärzte bei der Untersuchung der Halswirbelsäule neu ein Zervikalsyndrom, wobei sie auch hier keine Hinweise für ein radikuläres sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom ausmachen konnten. Die Kopfschmerzen ordneten sie zervikogen getriggerten Spannungskopfschmerzen nach zweimaligen Auffahrunfällen zu. Hinweise auf neuropsychologische Defizite liessen sich jedoch nicht finden.
         Insgesamt hat sich in somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand in dem Sinne geändert, als der Beschwerdeführer seit den beiden Auffahrkollisionen über ein Zervikalsyndrom klagt, wobei jedoch ein organisches Substrat nicht gefunden werden konnte. Wenn die Gutachter nunmehr davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht auch in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist, liessen sie sich bei dieser Einschätzung eher von den subjektiven Befindlichkeiten des Beschwerdeführers leiten als von objektiven Befunden, was unbeachtlich ist.
4.3         Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich in einer die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Weise verändert hat und er in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.       Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (des sogenannten Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre.
         Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1991 bis 1993 als landwirtschaftlicher Angestellter (vgl. Urk. 10/218 i.V.m. Urk. 10/13) und ab Juni 2004 bis zum ersten Verkehrsunfall als Chauffeur im Stundenlohn (Urk. 10/219 i.V.m. Urk. 10/227) tätig. Es bestehen somit zu wenig Anhaltspunkte bezüglich der vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit - insbesondere über einen längeren Zeitraum gesehen -, um auf eine bestimmte Branche abzustellen, weshalb das Valideneinkommen nach dem allgemeinen Wert für den monatlichen Bruttolohn im privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen ist. Im Jahre 2006 betrug der monatliche Bruttolohn für Männer (Zentralwert) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Fr. 4'732.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahre 2006 (Die Volkswirtschaft 10/2008 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Gehalt von monatlich Fr. 4'944.95 oder Fr. 59'339.40 im Jahr.
5.2    
5.2.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Ausbildung, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Ausbildung, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc).
5.2.2   Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei ausgeschlossen, dass er mit einem 12-jährigen Arbeitsunterbruch eine seinen mannigfachen Beschwerden angepasste Anstellung finden könne, ohne dass vom Arbeitgeber nicht ein übermässiges, in der heutigen Zeit nicht mehr zu erwartendes Entgegenkommen vorausgesetzt werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung habe und der deutschen Sprache nur sehr ungenügend mächtig sei. Die Möglichkeit einer Anstellung sei unrealistisch, weshalb das Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich vollständig wegfallen müsse.
5.2.3   Wie oben festgehalten (Erw. 4.2) sind dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten in Wechselpositionen zu 100 % zumutbar. Arbeitsgelegenheiten, welche diesem Belastungsprofil entsprechen, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügendem Ausmass vorhanden. Dies gilt umso mehr, als in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch dem Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erw. 4.2.1, mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer trotz den Bedenken seines Rechtsvertreters offenbar eine Verweisungstätigkeit gefunden, gab er doch im "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" an, bei F.___, einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter nachzugehen und dabei monatlich Fr. 2'019.-- zu verdienen (Urk. 8 S. 3).
         Dementsprechend sind auch für die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, und es ist von einem jährlichen Einkommen von Fr. 59'339.40 auszugehen. Selbst wenn von diesem gemäss E. 5.2 25 % abgezogen würde, resultierte hieraus lediglich eine Erwerbseinbusse von 25 %, womit ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.
6.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.2     Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine Bedürftigkeit innert der mit Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 5) angesetzten Frist substanziiert darzulegen (vgl. Urk. 3 und Urk. 8), weshalb das Begehren um unentgeltliche Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen ist.
6.3     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).