Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01115
IV.2007.01115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 11. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Y.___fach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954, ist seit 1987 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Sortierung angestellt (Urk. 14/7 Ziff. 1 und 5).
         Am 22. August 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 14/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 14/6, Urk. 14/8, Urk. 14/35), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/7) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 14/5, Urk. 14/22) ein. Die IV-Stelle gab in der Folge beim Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) ein Gutachten in Auftrag, das am 14. März 2007 erstattet wurde (Urk. 14/29).
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 14/31-39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 14/43 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. August 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr auf der Basis eines 70 % übersteigenden Invaliditätsgrades eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein unabhängiges interdisziplinäres Obergutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 15. Januar 2008 reichte die Versicherte die Replik ein (Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete innert angesetzter Frist auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 20 Ziff. 1). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (Urk. 20) reichte die Versicherte am 21. April 2008 (Urk. 24) ein Gutachten von Dr. med. A.___ vom 22. Januar 2006 ein (Urk. 25/2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei gemäss Z.___-Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Briefsortiererin bei der Y.___ zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei anlässlich der Begutachtung im Z.___ körperlich gründlich untersucht worden. Eine Depression oder eine andere psychiatrische Diagnose, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige, bestehe nicht (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide seit dem 23. Lebensjahr unter Rückenschmerzen (Urk. 14/36 S. 3 Ziff. 4.1, Urk. 14/36 S. 7 Ziff. 5.1.2). Sie verwies im Weiteren auf das von ihr bei PD Dr. med. B.___, Institut für C.___, C.___, eingeholte Gutachten vom 7. August 2007 (Urk. 3/5). Gemäss PD Dr. B.___ erweise sich das Z.___-Gutachten als nicht nachvollziehbar und schlüssig (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.1). Die Untersuchung bei Dr. med. D.___ habe lediglich 30 Minuten gedauert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.2.2). Die Z.___-Gutachter hätten sich sodann nicht mit dem Bericht von Dr. med. J.___ auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 12 Mitte).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin war vom 1. März bis 16. April 2004 wegen Rückenbeschwerden in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital E.___, in ambulanter Behandlung (Urk. 14/8 S. 5 lit. D.1).
         Dr. med. F.___, Leitender Arzt, führte in einem Bericht vom 23. September 2005 aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchungen vom 1., 22. März und 16. April 2004 über Schmerzen bei der Arbeit auf der Y.___, im Haushalt und während der Nacht geklagt (Urk. 14/8 S. 6 lit. D.4). Die Ärzte des Stadtspitals E.___ hätten sich seinerzeit nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Man sei lediglich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Tragen oder Schieben von schweren Lasten von über 20 kg nicht möglich sei (Urk. 14/8 S. 5 lit. B).
         Dr. F.___ nannte als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, chronische ungeklärte Unterbauchschmerzen rechts seit einer totalen Hysterektomie und einer einseitigen Ovarektomie rechts bei Uterus myomatosus 1997, eine chronische normochrome normozytäre Anämie, ein chronisches zervikozephales Syndrom und eine beginnende Coxarthrose beidseits (Urk. 14/8 S. 5 lit. A).
3.2     Am 21. Januar 2005 wurde im Gastro-Zentrum G.___ eine Oesophago-Gastro-Duodenoskopie durchgeführt.
         Nach dem Bericht von PD Dr. med. H.___ vom 21. Januar 2005 bestehe bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle Dyspepsie vom Dysmotilitätstyp. Die Untersuchung habe normale Befunde im Oesophagus, im Magen und im Duodenum ohne Helicobacterinfekt bei einem Status nach einer Eradikationsbehandlung 2003 ergeben. Die Ileo-Koloskopie aus dem Jahr 2003 habe einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 14/6/6 unten).
3.3     Gemäss dem Bericht vom 12. August 2005 habe die gleichentags im Medizinisch Radiodiagnostischen Institut erfolgte Untersuchung im Bereich der Halswirbelsäule leichte spondylophytäre Ausziehungen der mittleren und untern Segmente bei C4 bis C7, eine diskrete Verkalkung im Bereich des vorderen Längsbandes bei C5/6 und benigne Weichteilverkalkungen im Bereich der Nackenweichteile auf Höhe C4/5 bei im Übrigen regelrechten Verhältnissen ergeben. Im Bereich der Lendenwirbelsäule finde sich eine leichte rechtskonvexe Skoliosehaltung. Die Höhe der lumbalen Wirbelkörper und Bandscheiben sei erhalten. Daneben bestünden minimale spondylophytäre Ausziehungen der oberen Segmente der Lendenwirbelsäule bei im Übrigen normalen Strukturen (Urk. 14/6/10).
3.4     Die Beschwerdeführerin ist seit dem 17. August 2004 bei Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung (Urk. 14/6/5 lit. D.1).
         Dr. I.___ nannte in einem Bericht vom 13. September 2005 als Diagnosen eine Fibromyalgie, eine Depression, ein Cervicovertebrales-, ein Lumbovertebrales- und ein Reizdarmsyndrom (Urk. 14/6/5).
         Die Beschwerdeführerin habe seit einem Autounfall, bei welchem ihr Schwager tödlich verunfallt sei und weitere Angehörige schwer verletzt worden seien, im Verlauf eines Jahres eine Depression und Symptome eines Cervicovertebralsyndroms, eines Lumbovertrebral- und eines Reizdarmsyndroms entwickelt. Im August 2004 habe das Vollbild einer Fibromyalgie mit Depression bestanden. Die Beschwerdeführerin werde antidepressiv mit Seropram (20 mg/Tag) behandelt (Urk. 14/6/5). In der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 29. Juli 2004 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/6/1 lit. B, Urk. 14/6/4).
3.5     Am 9. Januar 2006 untersuchte Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Vertragsarzt der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin. Der Bericht von Dr. J.___ datiert vom 10. Januar 2006 (Urk. 14/35 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Jahr 2000 Schmerzen im Bereich des Schultergürtels, rechts ausgeprägter als links bekommen habe. Die Schmerzen hätten bei Beanspruchung der Arme jeweils stark zugenommen und in den Nacken und in den Kopf bis in die Augen ausgestrahlt. Die Schmerzen seien so stark geworden, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Auch im Haushalt könne sie nicht mehr viel erledigen. Die Beschwerdeführerin sei felsenfest davon überzeugt, dass sie ihre Arbeit bei der Y.___ definitiv nicht mehr ausüben könne. Bei ihrer Arbeitgeberin gebe es keine Arbeit, die den Gebrauch der Arme nicht erfordere. Sie möchte gerne arbeiten, aber ohne die schlimmen Schmerzen (Urk. 14/35 S. 1 f. Ziff. 1b ). Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit Ende Juli 2004 definitiv ausgesetzt Urk. 14/35 S. 1 Ziff. 1a).
         Eine auffällige Verspannung der Rücken- und Nackenmuskulatur bestehe nicht. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei auf allen Etagen relativ gut. Bei der Bewegung der Halswirbelsäule sowie beim Nacken- und Schürzengriff habe die Beschwerdeführerin Anzeichen von Schmerzen (Schmerzmimik) gezeigt. Bei der passiven Bewegung der Beine gebe sie ebenfalls Schmerzen sowie lumbale Schmerzen an (Urk. 14/35 S. 2 Ziff. 2a). Die Beschwerdeführerin wirke während des Gesprächs sehr lebhaft und aufgeräumt und lache oft. Eine manifeste depressive Verstimmung sei nicht erkennbar (Urk. 14/35 S. 2 Ziff. 2b).
         Dr. J.___ nannte als Diagnosen ein chronifiziertes unspezifisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom des Schultergürtels. Nach den anamnestischen Angaben sei zudem von einem depressiven Zustandsbild und einem Reizdarmsyndrom auszugehen (Urk. 14/35 S. 3 Ziff. 4). Gemäss telefonischer Rücksprache mit Dr. I.___ sei bei der Beschwerdeführerin keine Aggravation im Spiel (Urk. 14/35 S. 3 Ziff. 3). Der bisherige Verlauf spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr ins Erwerbsleben zu integrieren sei. Da sie sicher sei, arbeitsunfähig zu bleiben, würden Arbeitsversuche mit Sicherheit scheitern. Die Beschwerdeführerin sei wohl als invalid zu betrachten (Urk. 14/35 S. 3 Ziff. 5).
3.6     Die Beschwerdeführerin wurde am 16., 22. und 23. Januar 2007 im Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) polydisziplinär untersucht. Das am 14. März 2007 von Dr. med. K.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, und Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt Z.___, unterzeichnete Gutachten beruht auf den erhobenen Befunden, der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilung der Fachärzte und den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 14/29).
         Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie einen guten Kontakt zu Nachbarn und Kollegen habe und einen in der Nähe ansässigen Verein besuche. Den Tag verbringe sie ansonsten mit Lesen (Urk. 14/29 S. 4 Ziff. 2.1). 2003 sei wegen rezidivierender Magenbeschwerden eine Gastroskopie durchgeführt worden, die eine ausgeprägte Helicobactergastritis ergeben habe. Nach einer Koloskopie und der chirurgischen Sanierung einer chronischen Analfissur im November 2003 sei sie diesbezüglich beschwerdefrei (Urk. 14/29 S. 4 Ziff. 2.2). Seit einem Autounfall ihrer Schwester im Jahr 2000 leide sie fast täglich unter Kopfschmerzen, die vor allem am Abend von cervical nach frontal ausstrahlen würden. Vor allem am Morgen komme es zu Kribbelparästhesien in den Händen und Füssen, rechtsbetont (Urk. 14/29 S. 4 Ziff. 2.3). Seit ihrem 23. Lebensjahr habe sie immer wieder unter Kreuzschmerzen gelitten. 1981 sei sie auf dem Eis ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Seither bestünden konstante Schmerzen im Bereich der Lenden. Der Autounfall ihrer Schwester habe für die Beschwerdeführerin eine grosse psychische Belastung dargestellt. Im selben Jahr hätten ihre Rückenbeschwerden allmählich zugenommen (Urk. 14/29 S. 5 Ziff. 2.4).
         Dr. K.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung vom 16. Januar 2007 wach, bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert gewesen. Die allgemeine Stimmungslage sei ausgeglichen. Die Gedanken seien geordnet, würden aber inhaltlich um die Schmerzen kreisen. Es bestehe ein nach rechts lateralisierter Weber (Urk. 14/29 S. 7 Ziff. 3.1 oben), eine leichte rechtskonvexe thorakale und linkskonvexe lumbale Skoliose und generalisierte vertebrale, paravertebrale und Weichteildruckdolenzen beidseits, rechtsbetont (Urk. 14/29 S. 8 Ziff. 3.1 oben).
         Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, hielt im rheumatologischen Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin klage aktuell über dauernde Nacken- und Schulterbeschwerden, rechts ausgeprägter als links, sowie über eine morgendliche Unsicherheit beim sich Erheben aus dem Bett. Wegen der Gangunsicherheit und einem Schwächezustand der unteren Extremitäten sei sie einmal im Badezimmer gestürzt. Wegen der Beschwerden im Bereich des Schultergürtels und des Nackens sei es ihr nicht möglich, ihre Arbeit bei der Y.___ zu verrichten (Urk. 14/29 S. 11 Ziff. 3.3.1; die Angabe der Seitenzahlen folgt der Akturierung der Beschwerdegegnerin). Es bestehe eine auffällige Schonung der rechten oberen Extremität. Die Untersuchung der Gelenke und der Wirbelsäule habe keine Hinweise für eine Funktionseinschränkung ergeben. Es seien multiple inkonstante myofasziale Druckpunkte im Bereich des Schulter- und Beckengürtels und im Bereich der oberen und unteren Extremitäten festzustellen. Entsprechende bezüglich Intensität und Lokalisation inkonstante Druckdolenzen seien auch im Bereich des Rückens nachzuweisen (Urk. 14/29 S. 11 f.). Auf den vorliegenden Röntgenbildern der Lenden- und Brustwirbelsäule ap/seitlich finde sich kein pathologischer Befund. Weder klinisch noch bildgebend finde sich eine Strukturläsion beziehungsweise eine Funktionsstörung. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen leistungsvermindernden Beschwerden seien nicht objektivierbar (Urk. 14/29 S. 12 Mitte).
         Die Konsiliargutachterin Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt zur psychiatrischen Untersuchung fest, seit 2002 besuche ihre bei einem Autounfall verunfallte Schwester die Beschwerdeführerin, da es ihr selber nun schlechter gehe als ihrer Schwester. Es lasse sich eine unbewusste Rivalität vermuten, wer kränker sei, mit einem sekundären Krankheitsgewinn für die Beschwerdeführerin, da ihre Schwester nun zu ihr komme. Die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2004 nicht mehr gearbeitet. Damals seien wohl depressive Symptome vorhanden gewesen, die seit 2004 mit Erfolg mit Citalopram behandelt würden. Die Beschwerdeführerin selber gebe eine Verbesserung ihres Zustandes bei Einnahme der Medikation an. Im Gespräch seien keine Symptome vorhanden, die die Diagnose einer depressiven Störung rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin zeige im Gespräch in Bezug auf ihre Schmerzen keinen Leidensdruck. Sie berichte von diesen eher emotional unbeteiligt. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien jedenfalls nicht erfüllt (Urk. 14/29 S. 15).
         Die Z.___-Gutachter nannten als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein diffuses unspezifisches weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, eine funktionelle Dyspepsie bei einem Status nach einer Helikobacter pylori-Eradikationstherapie im Jahr 2003 und einen Status nach einer Hysterektomie und Ovarektomie rechts 1997. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht (Urk. 14/29 S. 16 Ziff. 4). Aktuell stünden in der Intensität und Ausstrahlung inkonstante, rechtsseitige Kreuzschmerzen im Vordergrund, die in den Hinterkopf und in die Beine bis zum Aussenknöchel ausstrahlen würden. Die psychischen Beschwerden und die Schlafstörung der Beschwerdeführerin seien dank der antidepressiven Therapie besser geworden (Urk. 14/29 S. 17 oben). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Briefsortiererin ganztags zumutbar. Sie sei sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 14/29 S. 18 Ziff. 5).
3.7     Dr. med. N.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, hatte am 28. November 2005 zu den medizinischen Akten Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin werde angeblich durch eine Fibromyalgie und eine Depression in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Für beide finde sich nur ein minimer Befund. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (Urk. 14/30 S. 2 unten).
         Nach Vorliegen des Gutachtens des Z.___ stellte Dr. N.___ am 20. Juli 2007 fest, die im Z.___ erhobenen Befunde hätten keine derart massive Einschränkung zur Folge, wie sie die Beschwerdeführerin angebe. Eine Depression oder eine andere psychiatrische Diagnose, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, bestehe nicht (Urk. 14/42 S. 2).
3.8     Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Mai 2007 bei Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 7 S. 1).
         Dr. O.___ nannte in dem Bericht vom 3. September 2007 als Diagnosen ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom und eine depressive Störung (Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sich immer mehr zurückziehe und fast keine sozialen Kontakte mehr habe. Wenn sie im Haushalt aktiver sei, habe sie Stunden später sehr starke Schmerzen, die sie lahm legen würden. Sie fühle sich energielos und ermüde schnell. Sie habe an vielen Dingen die Freude verloren und könne sich schlecht konzentrieren (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2).
         Die Beschwerdeführerin mache eine gequälten und bedrückten Eindruck. Bei der Untersuchung müsse sie nach maximal 20 Minuten aufstehen, gehe unruhig im Raum herum und mache einen vor Schmerzen verzerrten Eindruck. Die Leiden und die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien mit Händen greifbar. Die Beschwerdeführerin spreche recht gut Deutsch. Sie sei wach und allseits orientiert. Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen seien im Gespräch nicht festzustellen. Sie berichte aber, dass sie nur kurze Zeit in einem Buch lesen könne und sie das Gelesene dann wieder vergesse. Es bestehe eine Tendenz zu zwanghaftem Verhalten. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie momentan keine Suizidgedanken habe. Wenn die Schmerzen sehr stark seien, denke sie aber oft an Selbstmord. Ihre Libido sei stark zurückgegangen (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 3). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7 S. 3 Ziff. 5).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin leidet an Rückenbeschwerden und Schmerzen im Bereich der Schultern und des Nackens. Der Vertragsarzt der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, Dr. J.___, und der behandelnde Psychiater Dr. O.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nach den Z.___-Gutachtern besteht in der bisherigen Tätigkeit als Briefsortiererin dagegen weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Die Beschwerdeführerin legte zudem ein von PD Dr. B.___ erstelltes Privatgutachten vom 7. August 2007 ins Recht.
4.2     Die Beschwerdeführerin wurde in somatischer und psychiatrischer Hinsicht umfassend abgeklärt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann auf das Gutachten des Z.___ abgestellt werden. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich daher als ausreichend. Auf ein erneutes interdisziplinäres Gutachten, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist deshalb zu verzichten.
4.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Die medizinischen Akten sind unter der Rubrik Aktenauszug im Z.___-Gutachten aufgeführt (Urk. 14/29 S. 1 f.). PD Dr. B.___ stellte hierzu fest, es sei unklar, welcher der beteiligten Z.___-Gutachter die Akten zusammengefasst habe, was relevant sei, da sich die anderen Teilgutachter darauf stützen würden. Da kein Aktenverzeichnis vorliege, bleibe zudem unklar, ob die Gutachter alle Akten eingesehen hätten (Urk. 3/5 Ziff. 2 und 5). Das Z.___-Gutachten ist von Dr. K.___ und Dr. L.___ unterzeichnet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Akten den Gutachtern nicht vorlagen. Anstelle eines Aktenverzeichnisses ist auf den Aktenauszug unter S. 1 f. des Gutachtens zu verweisen. Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D.___ wie auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ sind dem Z.___-Gutachten unterzeichnet beigelegt (Urk. 14/29 S. 37 ff.). Der Vorwurf von PD Dr. B.___, das Gutachten sei nicht von allen Gutachtern unterzeichnet (Urk. 3/5 Ziff. 4), trifft somit nicht zu.
         PD Dr. B.___ führte weiter an, aus der dem Gutachten beigelegten Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 14/29 S. 9 f.), werde nicht klar, ob die Antworten von der Explorantin stammten oder von einem der Gutachter vorgenommen worden seien (Urk. 3/5 Ziff. 3). Dem Gutachten lässt sich in der Tat nicht entnehmen, wer die entsprechende Beurteilung vorgenommen hat. Nachdem im Z.___-Gutachten nicht weiter darauf eingegangen wird, schadet es nicht, dass nähere Angaben dazu im Gutachten fehlen. Dass sich Dr. K.___ als Fachärztin für Innere Medizin zum Psychostatus der Beschwerdeführerin äusserte, ist nicht zu beanstanden. Der Röntgenbericht von Dr. med. P.___, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut, vom 12. August 2005 ist unter den Vorakten im Z.___-Gutachten aufgeführt (Urk. 14/29 S. 1 f. Ziff. 1). Bei den von Dr. D.___ erwähnten Röntgenbildern (Urk. 14/29 S. 12) handelt es sich daher um die bei den Akten erwähnten Bilder. Nachdem von Dr. P.___ im Wesentlichen nur leichte spondylophytäre Ausziehungen im Bereich der Hals- und der oberen Lendenwirbelsäulen-Segemente und eine leichte rechtskonvexe Skoliosehaltung der Lendenwirbelsäule beschrieben werden, ist zwischen den Beurteilungen durch Dr. P.___ und durch Dr. D.___ kein Widerspruch zu erkennen. Zudem beschrieb auch Dr. K.___ eine leicht rechtskonvexe thorakale Skoliose (Urk. 14/29 S. 8 oben). PD Dr. B.___ kritisierte sodann, Dr. D.___ setze sich nicht mit dem Bericht von Dr. F.___, Stadtspital E.___, vom 23. September 2005 und den von Dr. F.___ gestellten Diagnosen (Urk. 14/8/5) auseinander. Die Beschwerdeführerin klagte bei der Begutachtung zur Hauptsache über Beschwerden im Bereich der Schultern, des Nackens und über Kreuzschmerzen (Urk. 14/29 S. 11, Urk. 14/29 S. 6). Es ist daher zu vertreten, dass die Z.___-Gutachter vorab auf die genannten Beschwerden eingingen. Nach dem Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 13. September 2005 liegen keine Anzeichen vor, dass die Beschwerdeführerin aktuell an Beschwerden an der Hüfte beziehungsweise an einer Coxarthrose leidet (Urk. 14/6/5), wie im Bericht von Dr. F.___ beschrieben. Anzufügen ist, dass sich der Bericht von Dr. F.___ auf die bereits länger zurückliegende Behandlung im Stadtspital E.___ vom 1. März bis 16. April 2004 bezieht.
         Dr. M.___ legte eingehend dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen für eine depressive Störung mit Krankheitswert bestehen, was das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose erklärt. Auch wenn die Beschwerdeführerin aktuell in psychiatrischer Behandlung ist, kann daraus entgegen PD Dr. B.___ nicht auf eine relevante psychiatrische Diagnose geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin wurde im Z.___ in somatischer und psychiatrischer Hinsicht allseitig und umfassend untersucht. Die Kritik von PD Dr. B.___ betrifft einzelne Punkte des Z.___-Gutachtens. Sie ist jedoch nicht geeignet, ernsthaften Zweifel am Gutachten des Z.___ und den Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachter zu begründen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass PD Dr. B.___ die Beschwerdeführerin selber nicht untersuchte und er nur das Z.___-Gutachten beurteilte beziehungsweise er sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführerin selbst nicht weiter äusserte. Auch lag PD Dr. B.___ zudem nur der Bericht von Dr. J.___ vor (Urk. 3/5 S. 1). Daran ändert auch nichts, dass die Z.___-Gutachter sich mit dem Bericht von Dr. J.___ nicht auseinandergesetzt haben.
4.4     Zu dem Bericht von Dr. J.___ ist wie folgt Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. J.___ Schmerzen im Bereich des Schultergürtels mit Ausstrahlung in den Nacken und den Kopf bis in die Augen an (Urk. 14/35 S. 1 Ziff. 1b). Dr. J.___ verneinte anlässlich der Untersuchung vom 9. Januar 2006 Verspannungen der Rücken- und Nackenmuskulatur bei einem im Übrigen eher unauffälligen beziehungsweise nicht objektivierbaren Befund (vereinzelte Anzeichen einer Schmerzmimik während der Untersuchung, Urk. 14/35 S. 2 Ziff. 2a). Obschon Dr. J.___ eine erkennbare manifeste depressive Verstimmung der Beschwerdeführerin ausdrücklich verneinte (Urk. 14/35 S. 2 Ziff. 2b), stellte er auf S. 3 des Berichts nach telefonischer Rücksprache mit der Hausärztin der Beschwerdeführerin die Diagnose eines depressiven Zustandsbildes. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr ins Erwerbsleben zu integrieren sei, begründete Dr. J.___ sodann im Wesentlichen mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht arbeiten zu können, worauf unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht massgeblich abgestellt werden kann. Indem Dr. J.___ eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin vermissen lässt, ist auf das Z.___-Gutachten und nicht auf die Einschätzung von Dr. J.___ abzustellen.
         Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. O.___ an, dass sie sich von den Menschen zurückgezogen hat (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 3). Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Z.___ im Januar 2007, wenige Monat vor Beginn der Behandlung durch Dr. O.___, noch ein intaktes soziales Netz beschrieben hat (Besuch von Freundinnen und Kolleginnen, Besuch von Vereinen, Urk. 14/29, S. 4 Ziff. 2.1, S. 14 Mitte). Ebenso verneinte sie anlässlich der Begutachtung im Z.___ die Frage nach Suizidgedanken noch deutlich mit dem Hinweis, das Leben sei zu schön (Urk. 14/29 S. 14 unten), während sie angeblich gegenüber Dr. O.___ über häufige Selbstmordgedanken berichtete (Urk. 7 S. 3 Ziff. 3). Der Bericht von Dr. O.___ enthält keine Angaben darüber, ob es seit der Begutachtung im Z.___ zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist, was die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin erklären würde. Gegen den Bericht von Dr. O.___ spricht sodann, dass dieser keine weiteren Angaben zu Art und Schwere der diagnostizierten depressiven Störung enthält und die gestellte Diagnose nicht den Anforderungen der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen nach ICD-10 entspricht (Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Der Bericht von Dr. O.___ vermag die Beurteilung der Z.___-Gutachter daher nicht zu widerlegen.
4.5     Die Beschwerdeführerin bracht im Weiteren vor, es liege eine invalidisierende Fibromylagie mit einer Depression vor. Die vom Bundesgericht hierzu entwickelten Kritierien seien erfüllt (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 6.4). Von den behandelnden Ärzten stellte Dr. I.___ im September 2005 die Diagnose einer Fibromyalgie (Urk. 14/6/5), während Z.___-Gutachter Dr. D.___ einzig mehrere Druckpunkte im Bereich des Schulter- und Beckengürtels, im Bereich der Extremitäten und des Rückens beschrieb, ohne die Diagnose einer Fibromyalgie zu bestätigen (Urk. 14/29 S. 12).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (D.___-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Die Begutachtung im Z.___ ergab gerade keine psychische Störung mit Krankheitswert, womit es vorliegend am Kriterium einer psychischen Komorbidität fehlt. Auch die weiteren der genannten Kriterien sind nicht erfüllt. So berichtete die Beschwerdeführerin von einer deutlichen Verbesserung ihres Zustands unter Einnahme der antidepressiven Medikation, was gegen einen chronifizierten unveränderten Krankheitsverlauf spricht. Ebenso wenig liegt ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, wovon auch unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. O.___ nicht auszugehen ist, oder ein primärer Krankheitsgewinn vor. Auch kann nicht vom Scheitern der bisherigen Behandlung gesprochen werden. Demzufolge liegen keine Umstände vor, wonach der Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre. Dies führt zum Ergebnis, dass eine allfällige Fibromyalgie beziehungsweise ihre die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Folgen von der Beschwerdeführerin mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
4.6         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Briefsortiererin zu 100 % arbeitsfähig ist. Somit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Dem eingereichte Privatgutachten von PD Dr. B.___ sind keine neuen Erkenntnisse für die Entscheidfindung zu entnehmen. Das Gutachten erweist sich daher nicht als unerlässlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten des Gutachtens von Fr. 1'545.-- (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
         Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. August 2007 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
        
5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24/1 und Urk. 25/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).