IV.2007.01116
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 28. April/4. Mai 2006 unter Hinweis auf seit April 2005 bestehende starke Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2007 einen Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2007 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 19. November 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt, der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und gleichzeitig das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 14).
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 liess die Beschwerdeführerin zwei Berichte der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 17/1 und 17/2) auflegen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 nahm die Beschwerdegegnerin zu den neu aufgelegten Berichten Stellung und hielt an ihrem Beschwerdeantrag fest (Urk. 20). Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der IV-Stelle (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der in den aktuellen Berichten der Universitätsklinik Y.___ beschriebene Meniskusschaden und der arthroskopische Eingriff am linken Knie im Mai 2007 vermöchten keine nachhaltige Veränderung hinsichtlich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zu belegen. Da es ihr nicht mehr möglich sei, rückenbelastende Arbeiten auszuführen, könne sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit im bisherigen beruflichen Bereich (Gesundheits- und Sozialwesen) ein jährliches Einkommen von Fr. 57'383.-- erzielen. Bei einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 82'679.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich bis zum Erlass der Verfügung verschlechtert. Die IV-Stelle sei ohne nachvollziehbare Begründung von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgewichen und habe die neu hinzugetretenen Kniebeschwerden nicht berücksichtigt (Urk. 1, 16 und 23).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, klärte im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung die Frage der Berufsinvalidität ab und erstattete am 12. Januar 2006 einen Bericht. Er diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales und -spondylogenes Syndrom links bei ausgeprägter linkskonvexer lumbaler Skoliose mit Scheitel L1, Beinverkürzung links minus 18 mm und bei ausgeprägten Osteochondrosen vor allem L1/2 und L4 bis S1 sowie diffusen Bandscheibendegenerationen ohne sichere Nervenwurzel-Kompression, eine allgemeine Bandlaxizität, Knick-Spreizfüsse beidseits, links mehr als rechts, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas (BMI 33) sowie eine IgA-Nephritis, zur Zeit inaktiv (Urk. 13/4 S. 1). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, dass die bisherige Tätigkeit der Versicherten als Pflegefachfrau in einem Pflegezentrum nicht mehr möglich sei. Leichte Arbeiten mit Wechselhaltung, ohne Heben von schweren Lasten, ohne gebückte Haltung, unter Vermeiden von repetitiven Tätigkeiten und Arbeiten über Schulterhöhe seien ganztags zumutbar; als Beispiel einer diesem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit nannte Dr. Z.___ die Tätigkeit einer Pflegefachfrau in einer Wohngruppe oder in einem Altersheim (Urk. 13/4 S. 3).
3.1.2 Dr. med. A.___, Teamleiter technische Orthopädie an der Universitätsklinik Y.___, berichtete am 17. Februar 2006, es bestehe eine schwere L1 linkskonvexe Skoliose bei einem Skoliosewinkel nach Cobb von 61° mit massiven degenerativen Veränderungen im Skoliosescheitel sowie linksseitig in den untersten Segmenten L4/5 und L5/S1. Aufgrund der Schwere der Deformität müsse mit einer weiteren Verschlechterung und zunehmenden Beschwerden gerechnet werden. Die Patientin wünsche im gegenwärtigen Zeitpunkt keine operativen Massnahmen. Die Physiotherapie sei deswegen mit gezielter Skoliosegymnastik fortzusetzen. Zur Schmerzlinderung sei noch ein Lendenmieder nach Mass anfertigen zu lassen. Bei Schmerzexazerbationen würden gezielte Fazettengelenksinfiltrationen L4/5 und L5/S1 linksseitig in Frage kommen. Eine Skoliose-Verlaufskontrolle sei in einem Jahr durchzuführen. Bezüglich Arbeitsunfähigkeit würden sie die Ansicht von Dr. Z.___ teilen, dass die Patientin als Krankenschwester dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei; in einer geeigneten Tätigkeit, mit wechselnd sitzend/stehend/gehender Position, ohne Heben von Lasten und ohne Arbeiten in vornübergebeugter Körperhaltung, sei die Patientin zur Zeit 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/7 S. 17).
Am 5. November 2007 berichtete Dr. A.___ über eine erneute Vorstellung der Beschwerdeführerin am 2. November 2007. Zur Anamnese führte er aus, dass die Patientin nach ihren Angaben zur Zeit mit einer Pensionskassenüberbrückung keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Invalidenversicherung habe ihr lediglich eine 31%ige Arbeitsunfähigkeit zugestanden, die nicht rentenwirksam sei. Sie habe deswegen einen Anwalt eingeschaltet. Nach ihren Angaben gehe es ihr im Vergleich zur Vorkontrolle 2006 deutlich schlechter. Damals hätte sie sich eine wechselnd sitzende, stehende und gehende Tätigkeit ohne Arbeiten in vornübergeneigter Körperhaltung oder Heben von Lasten noch zugetraut und hoffe auch jetzt noch, eine Tätigkeit auf einer Wohngruppe bewältigen zu können. Praktisch sei sie jedoch nie schmerzfrei, habe auch nachts Schmerzen, müsse sich mühsam umlagern. Bei den geringsten Haushaltarbeiten würden die Schmerzen massiv zunehmen und seien von Schweissausbrüchen begleitet. Auch die Kniebeschwerden hätten sich nach der Arthroskopie vom 21. Mai 2007 gegenüber dem Vorzustand nicht substantiell gebessert. Die Schmerzen würden vor allem links im Skoliosescheitel angegeben, aber auch tief lumbosakral mit Schmerzausstrahlungen ins Gesäss. Dr. A.___ beschrieb sodann aufgrund einer bildgebenden Untersuchung eine Progredienz der L1 linkskonvexen Skoliose mit einem Skoliosewinkel von 68°. Er führte weiter aus, seiner Ansicht nach sei die Patientin glaubhaft durch die fortschreitende Skoliose, welche massiv symptomatisch sei, invalidisiert. Er sei der Ansicht, dass die Patientin aufgrund der Progredienz des Wirbelsäulenleidens in ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau dauernd 100 % arbeitsunfähig sei. Er sei auch der Ansicht, dass sie in einer wechselnd stehenden, gehenden und sitzenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten und ohne Arbeiten in vornübergebeugter Körperhaltung 50 % arbeitsunfähig sei. Der Leiter der Wirbelsäulenchirurgie, PD Dr. med. B.___, sei der Ansicht, dass eine operative Behandlung noch nicht spruchreif sei, da zuvor die soziale Situation geklärt und die konservativen Massnahmen ausgeschöpft sein müssten (Urk. 17/1).
3.1.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 22. Mai 2006 aus, die Patientin leide schon seit Jahren an einer Skoliose der Wirbelsäule und einer Beinverkürzung links. Durch die berufliche Belastung als Krankenschwester mit Einsatz in einem Pflegeheim seien seit Anfang 2005 vermehrt Beschwerden im Rücken aufgetreten, die mit Analgetika und Physiotherapie nicht zu beherrschen gewesen seien, so dass schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit entstanden sei. Die Arbeitgeberin sei unverständlicherweise nicht in der Lage gewesen, der Patientin einen geeigneten Arbeitsplatz zu verschaffen. Die Beschwerden dürften im Laufe der Zeit zunehmen. Dr. C.___ hielt sodann ohne weitere Begründung dafür, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur im zeitlichen Umfang von 16 Stunden pro Woche zumutbar sei (Urk. 13/7 S. 1-4).
Am 10. Juli 2006 erklärte Dr. C.___ gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige berufliche Tätigkeit als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht halbtags zumutbar sei (Urk. 13/15 S. 3).
In seinem Bericht vom 27. November 2006 führte Dr. C.___ aus, dass der Gesundheitszustand seit Sommer in etwa gleich schlecht geblieben sei. Seit kurzem bestünden auch eine Schwellung und Schmerzen im linken Kniegelenk, die zur Zeit abgeklärt würden. Aktuell halte er eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag für wechselbelastende Tätigkeiten, unter Berücksichtigung speziell des Rückenleidens, für möglich, was in etwa einer 50%igen behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit entspreche. Prognostisch denke er, dass die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % gut möglich sei. Schliesslich wies Dr. C.___ darauf hin, dass der Bericht der Universitätklinik Y.___ vom 17. Februar 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spreche (Urk. 13/33).
3.1.4 Dem Austrittsbericht der Universitätsklinik Y.___ vom 25. Mai 2007 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2007 wegen einer arthroskopisch-assistierten Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn und einem Débridement am Knie links hospitalisiert gewesen war. Der peri- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen mit Mobilisation am ersten postoperativen Tag. Die Patientin habe bei reizloser und trockener Wunde mit liegendem Fadenmaterial mobilisiert an zwei Gehstöcken entlassen werden können, wobei die Flexion/Extension frei gewesen sei. 14 Tage postoperativ könne die Fadenentfernung stattfinden (Urk. 13/46).
3.1.5 Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt am 11. Juni 2007 fest, dass im zitierten Bericht der Universitätsklinik Y.___ ein Meniskusschaden und ein normaler arthroskopischer Eingriff am linken Knie im Mai 2007 beschrieben werde. Dies vermöge keine nachhaltige Veränderung der 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu belegen (Urk. 13/49 S. 3).
3.2
3.2.1 Die übereinstimmenden Einschätzungen der Dres. Z.___ und A.___ von Januar und Februar 2006 vermögen zu überzeugen. Danach war der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende rückenadaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Die Angaben des Hausarztes Dr. C.___ erweisen sich dagegen als nicht konstant und teilweise widersprüchlich; obwohl er um die abweichende Beurteilung durch die konsiliarisch tätigen Fachärzte wusste, verzichtete er auf eine einlässliche und nachvollziehbare Begründung, weshalb er die Arbeitsfähigkeit anders beurteilte. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Damit ist auf die nicht nachvollziehbar begründeten Angaben des Dr. C.___ nicht abzustellen.
3.2.2 Der Schweregrad der Skoliose hat sich indessen zwischen Frühjahr 2006 und Ende 2007 verändert (Skoliosewinkel von 68° statt 61°). Dr. A.___ ist im November 2007 denn auch von seiner früheren Einschätzung abgewichen und hat der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit von nur noch 50 % attestiert. Dr. A.___ formuliert seine neue Einschätzung indessen zurückhaltend und begründet sie im wesentlichen mit der subjektiven Schilderung der Beschwerden durch die Patientin; seine ergänzende Angabe gegenüber der Vertreterin der Versicherten im Schreiben vom 7. Dezember 2007, wonach die Verschlechterung schon im Verfügungszeitpunkt eingetreten sei, hat er zudem deutlich relativiert, indem er auf die Schwierigkeit hingewiesen hat, einen Zeitpunkt dafür festzulegen (Urk. 17/2 S. 2). Wie es sich tatsächlich verhält, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad verneint wurde, datiert bereits vom 2. Juli 2007. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen); entsprechend sind nur die bis zu jenem Zeitpunkt eingetretenen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Da die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aber für das vorliegend zu prüfende, den Zeitabschnitt bis zur Verfügung betreffende Verfahren nicht relevant ist, aber gegebenenfalls den Anspruch auf eine künftige Invalidenrente beeinflussen könnte, was auch die IV-Stelle nicht grundsätzlich in Abrede stellt (Urk. 20), sind die Akten für den Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung zu überweisen. Dabei wird auch zu prüfen sein, inwieweit die Versicherte die erhebliche Adipositas durch eine im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) als zumutbar zu betrachtende Gewichtsreduktion angehen kann und ihr unter demselben Titel der Schadenminderungspflicht eine Operation zuzumuten ist.
Für die Zeit bis zur angefochtenen Verfügung ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Pflegefachfrau in einem Pflegezentrum tätig gewesen und hätte im für die Invaliditätsbemessung massgebenden Jahr 2006 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 2. April 2005, Urk. 13/7 S. 1 f.) gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin ein Jahressalär von Fr. 82'679.-- erzielen können (Urk. 13/11 S. 2).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (Die Volkswirtschaft 1/2-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht verwertet, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin sind sämtliche rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von Lasten und ohne Arbeiten in vornübergebeugter Körperhaltung mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Als gelernter Pflegefachfrau stehen der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen genügend adaptierte Tätigkeiten im angestammten beruflichen Umfeld offen, beispielsweise als Pflegefachfrau in einer Wohngruppe oder als Fachspezialistin im Dienste eines Krankenversicherers. Entsprechend ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für eine weibliche Fachkraft an einem Arbeitsplatz in der Branche Gesundheits- und Sozialwesen (Anforderungsniveau 3) von Fr. 5'475.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2006 S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden in dieser Branche im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 68'164.--.
Da der Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur noch ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 15 %. Angesichts des Umstandes, dass im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens körperlich leichte Tätigkeiten nicht systematisch schlechter entlöhnt werden und es sich bei der Versicherten um eine jüngere Person handelt, erscheint dieser Abzug als eher grosszügig.
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 57'939.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 82'679.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'740.--, was einem gerundeten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wird, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).