IV.2007.01117
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 10. September 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2007 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. August 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2007 (Urk. 11),
in Erwägung,
dass nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass dieser Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gewesen war,
dass die Rente laut Art. 29 Abs. 2 IVG - unter Vorbehalt der Ausrichtung eines Taggeldes nach Art. 22 IVG - vom Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Alterjahres folgt,
dass - als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), wobei die Begründung so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b),
dass die am 26. Mai 1988 geborene (Urk. 12/4/1) Beschwerdeführerin sich am 20. Juli 2006 mit dem Formular ‚Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr’ bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung) anmeldete (Urk. 12/3),
dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aufgrund erster medizinischer Abklärungen (vgl. Urk. 12/12) am 4. November 2006 befand, die noch nicht realisierte längerfristige Drogenabstinenz und der labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liessen derzeit keine Beurteilung zu, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, weshalb eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG nicht ausgewiesen sei (Urk. 12/13/2),
dass die Beschwerdegegnerin am 14. November 2006 einen so begründeten Vorbescheid erliess (Urk. 12/14),
dass nach dem Einholen weiterer ärztlicher Berichte (vgl. Urk. 12/20, 12/26 und 12/28) der RAD das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht mehr in Frage stellte (Urk. 12/32/3),
dass aber die Beschwerdegegnerin aufgrund der Beurteilung des behandelnden Arztes sowie ihrer berufsberaterischen Abklärungen zum Schluss gelangte, der nach wie vor labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würde derzeit berufliche Massnahmen noch verunmöglichen (Urk. 12/32/3 in Verbindung mit Urk. 12/31),
dass die Beschwerdegegnerin mit dieser Begründung sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen als auch denjenigen auf Rentenleistungen abwies (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, welche während des Abklärungsverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hatte, zwar prüfte, aber in der Begründung ihres ablehnenden Entscheids mit keinem Wort erwähnt, weshalb sich ihrer Ansicht nach aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht erfüllt sind, auch ergeben soll, dass kein Anspruch auf Rentenleistungen besteht,
dass im Übrigen auch den gesamten vorinstanzlichen Akten keine diesbezüglichen Erwägungen zu entnehmen sind,
dass somit ohne aktenkundige diesbezügliche Abklärungen und ohne einschlägige Begründung ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in nicht nachvollziehbarer Weise abgewiesen wurde, weshalb der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie zum Erlass eines begründeten Entscheids über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund der aktuellen Gegebenheiten neu zu beurteilen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen nach Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 300.-- festzusetzende Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. August 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese ihre Abklärungen im Sinne der Erwägungen ergänze und anschliessend über den Rentenanspruch und gegebenenfalls über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).