Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01121
IV.2007.01121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 18. Dezember 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1998, leidet seit seiner Geburt an einer Mikrocephalie unklarer Ursache und einem Hydrocephalus (Urk. 11/2 Ziff. 3, Urk. 11/4, Urk. 11/8/2-3, Urk. 11/8/5-7, Urk. 11/29 S. 1, Urk. 11/30 S. 1, Urk. 11/37/3 lit. A, Urk. 11/43 lit. B, Urk. 11/62/3 lit. A, Urk. 11/70/1-2 lit. A, Urk. 11/74 S. 8, Urk. 11/79 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten unter anderem die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 386 (Hydrocephalus congenitus) gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) notwendigen medizinischen Massnahmen zu (Urk. 11/3, Urk. 11/16 = Urk. 11/26/3, Urk. 11/27, Urk. 11/39 = Urk. 11/80, Urk. 11/72).
1.2     Am 11. Januar 2006 beantragte med. dent. A.___, Assistentin Kinderzahnmedizin, Universität F.___, die Übernahme der Narkosekosten in der Höhe von zirka Fr. 1'600.-- und der Kosten für eine Zahnbehandlung von zirka Fr. 1'200.-- (Urk. 11/41). Gestützt auf einen in der Folge eingeholten Arztbericht (Urk. 11/43) gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2006 (Urk. 11/44) eine Kostengutsprache für die Narkosekosten; das Gesuch um Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung wies sie mit Verfügung vom 3. März 2006 (Urk. 11/45) ab. Die dagegen von J. und H. U.___, den Eltern und gesetzlichen Vertretern des Versicherten, am 26. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 11/46) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 (Urk. 11/51) ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2006 (Urk. 11/54/3-4) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2007 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückwies (Urk. 11/74 S. 9 Erw. 4.3).
1.3     In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Kieferorthopädie CH, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Universität F.___ (Urk. 11/81), ein. Daraufhin eröffnete sie dem Versicherten statt mit einem Vorbescheid mit Verfügung vom 8. August 2007 (Urk. 11/85 = Urk. 2), dass die Kosten der Zahn- und Kieferbehandlung nicht übernommen werden könnten.

2.       Gegen die Verfügung vom 8. August 2007 (Urk. 2) erhoben die gesetzlichen Vertreter des Versicherten am 30. August 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten der Zahnbehandlung von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 1). Am 5. Oktober 2007 (Urk. 5) reichten die gesetzlichen Vertreter die definitive Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2007 (Urk. 6) nach.
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel am 22. November 2007 geschlossen wurde (Urk. 12).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).  Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
2.2     Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
2.3     Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG).
         Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.4     Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05 und in Sachen Z. vom 9. Dezember 2002, I 108/02).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten einer Zahnbehandlung in der Höhe von zirka Fr. 1'200.-- als mittelbare Folge des Geburtsgebrechens Ziff. 386 (Hydrocephalus congenitus) GgV-Anhang als medizinische Massnahme gemäss Art. 13 IVG zu übernehmen hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um Kostenübernahme in der angefochtenen Verfügung vom 8. August beziehungsweise 25. September 2007 (Urk. 2, Urk. 6) damit, dass zwischen dem angeborenen Hydrocephalus und der Kieferproblematik kein ursächlicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 1).
3.3     Der Versicherte wandte im Wesentlichen ein, sein Hirn- wie auch Gesichtsschädel seien aufgrund einer sehr seltenen Form des Hydrocephalus (Hydrocephalus e vacuo bei Hirnatrophie) nicht normal gewachsen. Es liege demnach eine seltene Form einer proportionierten Mikrocephalie vor. Da die Zähne nicht auch proportional kleiner seien, entstehe ein Missverhältnis, weshalb ausgedehnte Zahnbehandlungen notwendig seien. Deshalb bestehe ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Hydrocephalus und dem kleinen Kiefer mit den zu grossen Zähnen (Urk. 1 S. 1).

4.
4.1     Wie bereits im Urteil vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/74) festgehalten, leidet der Versicherte unstreitig und ausgewiesenermassen an einer Mikrocephalie und an einem Hydrocephalus; hingegen konnte anhand der damals vorhandenen medizinischen Berichte nicht beurteilt werden, ob es sich bei der Mikrocephalie um einen sekundären Gesundheitsschaden zum Geburtsgebrechen Ziff. 386 GgV-Anhang handelt beziehungsweise ob zwischen der Mikrocephalie und diesem Geburtsgebrechen ein qualifizierter Kausalzusammenhang gegeben ist (Urk. 11/74 S. 8 f. Erw. 4.1 und 4.3).
4.2     Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 3. Juli 2007 (Urk. 11/81) fest, ein grundsätzlicher Zusammenhang zwischen einem Platzdefizit im Kieferbereich und einem Hydrocephalus sei ihr nicht bekannt. In den wenigen Fällen von Mikrocephalie, die sie persönlich gesehen habe, hielten sich die Platzdefizite in einem Rahmen, der auch bei anderen Kindern angetroffen werde (Urk. 11/81 S. 2).
         Dazu, ob mögliche oder wahrscheinliche Kausalzusammenhänge bestünden, habe sie keine wissenschaftlichen Studien gefunden, die über Einzelfallbeschreibungen hinausgingen. Immerhin sei allgemein anerkannt, dass das Neurocranium und das Viscerocranium in ihrer Entwicklung voneinander relativ unabhängig seien. Kausalzusammenhänge seien daher wenig wahrscheinlich. Aufgrund dieser Überlegungen sei es wenig wahrscheinlich, dass der zu kleine Kiefer eventuell eine direkte Folge des Hydrocephalus internus oder externus sei. Zudem gingen gängige Hypothesen dahin, dass die Kieferentwicklung eher von genetischen und funktionellen Einflüssen abhängig sei als von der Entwicklung des Neurocraniums. Ebenso wenig sei der zu kleine Kiefer im Sinne einer Fehlbildung des gesamten Kopfes/Skelettes zu sehen (Urk. 11/81 S. 2).
4.3     Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2007 (Urk. 11/88 S. 2) aus, auf die Beurteilung durch Dr. B.___, wonach kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem angeborenen Hydrocephalus und dem Kieferproblem bestehe, könne abgestellt werden.

5.       Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte an einer Mikrocephalie und einem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 386 (Hydrocephalus congenitus) GgV-Anhang leidet (Urk. 11/74 S. 8 Erw. 4.1).
         Die Bejahung eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs hängt gemäss Rechtsprechung nicht allein von der Häufigkeit des sekundären Leidens ab. So wäre nur schwer einzusehen, weshalb eine an einem Geburtsgebrechen leidende Person, bei der ein seltenes Folgeleiden aufträte, keinen Behandlungsanspruch hätte, während bei denjenigen versicherten Personen, bei denen ein häufig auftretender sekundärer Gesundheitsschaden bestünde, dafür einen Behandlungsanspruch begründet würde. Mithin hat ein qualitatives Element hinzuzutreten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 6. Juli 2005, I 801/2004, Erw. 2.3).
         Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2007 (Urk. 11/81) kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass ein Platzdefizit im Kieferbereich bei einem Hydrocephalus nahezu unvermeidlich ist, mithin ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Vielmehr ist diesem Bericht zu entnehmen, dass das Neurocranium (Hirn-) und das Viscerocranium (Gesichtsschädel) in ihrer Entwicklung voneinander relativ unabhängig seien, weshalb Kausalzusammenhänge wenig wahrscheinlich seien. Die von Dr. B.___ erwähnten gängigen Hypothesen, wonach Kieferentwicklungen eher von genetischen und funktionellen Einflüssen abhängen würden als von der Entwicklung des Neurocraniums, lassen ebenfalls nicht auf eine zwangsläufige Konsequenz des Geburtsgebrechens selbst schliessen. Dies vermag zudem zu erklären, weshalb Dr. B.___ ein grundsätzlicher Zusammenhang zwischen dem Platzdefizit im Kieferbereich und dem Hydrocephalus nicht bekannt ist. Dass Dr. B.___ einen Kausalzusammenhang mit wissenschaftlichen Studien zu belegen versuchte, weist überdies auf eine sorgfältige Beurteilung hin, auf welche abzustellen ist.
         Daran vermag auch die vom Versicherten vorgebrachte proportionierte Mikrocephalie (Urk. 1 S. 1), wie sie Dr. D.___, Oberärztin, Neuropädiatrie, und Dr. E.___, Assistenzarzt, Kinderspital F.___, in ihrem Bericht vom 27. September 2006 (Urk. 11/70/24-25) diagnostizierten, nichts zu ändern, zumal sich die Platzdefizite im Kieferbereich bei einer Mikrocephalie laut Dr. B.___ bei den Fällen, die sie persönlich gesehen habe, in einem Rahmen gehalten hätten, der auch bei anderen Kindern anzutreffen sei, was ausserdem von Fachkollegen bestätigt worden sei.
         Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass die Invalidenversicherung die in Frage stehende Zahnbehandlung mangels eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs zum Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 386 GgV-Anhang nicht zu übernehmen hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Versicherten kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).