Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren B.___, lebte bis 1978 in ihrer Heimat C.___. Nach ihrer Einreise in die Schweiz arbeitete sie als Strickerin in verschiedenen D.___, war als Produktionsmitarbeiterin in einer E.___ und hernach als Kassiererin in einer F.___ beschäftigt und arbeitete schliesslich als Bürohilfskraft in einem G.___. Hernach war sie bis ungefähr 1993 in verschiedenen Restaurationsbetrieben im Service tätig. Nach einem Aufenthalt in C.___ 1997/1998 kehrte sie 1999 wieder in die Schweiz zurück und trat am 20. März 2000 eine Vollzeitstelle als Sortiererin bei der H.___ an. Ab dem 1. Oktober 2002 war sie vollständig arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2004 auf.
Am 25. August 2003 hatte sich A.___ unter Hinweis auf asthmabedingte Atembeschwerden sowie auf eine starke Anfälligkeit auf Allergien bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 7/1). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte sowie den Arbeitgeberbericht vom 4. September 2003 ein (Urk. 7/4) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten erstellen (Urk. 7/5). Am 8. Dezember 2003 ordnete sie eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. I.___ an, der das pneumologische Gutachten am 5. April 2004 erstattete (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 7/23) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, wies die von der Versicherten erhobene Einsprache ab und hielt an ihrem leistungsverneinenden Entscheid mit Einspracheentscheid vom 27. September 2004 fest (Urk. 7/37). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. November 2005 dahingehend gut, dass es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen neu über einen Rentenanspruch verfüge (Urk. 7/49). Nach Erhalt des Medas Gutachtens, J.___ (K.___), vom 1. Dezember 2006 (Urk. 7/62) verneinte die Verwaltung erneut mit Verfügung vom 26. März 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/73). Gestützt auf die geltend gemachten Einwände zog die Verwaltung ihre Verfügung in Wiedererwägung und sprach A.___ mit Verfügung vom 27. Juni 2007 ab 1. Oktober 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 3. September 2007 liess A.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit weitere medizinische Abklärungen vorgenommen würden und neu verfügt werde, ferner wurde um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht (Urk. 1). Mit Stellungnahme vom 8. November 2007 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. März 2008 wurde Rechtsanwältin Marina Kreutzmann antragsgemäss zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt, es wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.2 Gestützt auf das Medas Gutachten vom 1. Dezember 2006 ist die Verwaltung zum Schluss gelangt, dass der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 80 %-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/63).
2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Gutachten bilde keine genügende medizinische Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands. Das Gutachten setze sich nicht mit den Vorberichten auseinander, so werde die Diagnose einer Multiplen Chemikalien-Sensivität (MCS) ignoriert, und die Atemnot im Zusammenhang mit Chemikalien sei nicht geprüft worden. Sodann stünden die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen im Widerspruch zu den Vorakten und seien nicht hinreichend begründet. Ferner bestehe eine Diskrepanz zwischen der attestierten Arbeitsunfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten und in der Gesamtbeurteilung. Trotz Anordnung des hiesigen Gerichts seien keine weiteren Abklärungen bezüglich Allergien vorgenommen worden. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen.
3.
3.1 Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, überwies sie im November 2002 an Dr. med. M.___, Spezialarzt für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und Phlebologie. Dr. M.___ diagnostizierte aufgrund der zwischen dem 20. November und dem 3. Dezember 2002 durchgeführten Untersuchungen (vgl. Bericht vom 13. Dezember 2002; Urk. 7/9) ein Asthma bronchiale allergicum bei Sensibilisierung auf Wildseide und Rhinitis allergica (Heu). Im März 2003 (Urk. 7/6) suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. N.___, Institut für angewandte Biologie, auf. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine multiple Chemikalien-Sensibilität (MCS) von vermutlich chronischer Amalgam-Toxikose und schätzte den Zustand als besserungsfähig ein. Dem Bericht des O.___ vom 21. Oktober 2003 (Urk. 7/9) sind als Diagnosen eine Sensibilisierung (Typ I) auf Gräserpollen-Mischung, Eschenpollen, Eiche, Olive und Eigenstaub (Matratze und Staubsack) sowie ein Asthma bronchiale zu entnehmen. Gemäss der Beurteilung fanden sich die erwähnten Sensibilisierungen, doch sei die Prick-Testung auf Zeitungspapier negativ verlaufen. Die Lungenfunktion hingegen habe eine reversible bronchiale Obstruktion gezeitigt, welche mit einem leichten Asthma bronchiale vereinbar sei. Die Methacholinprovokationstestung habe eine starke bronchiale Hyperreagibilität ergeben. Der Lungenspezialist, Dr. med. I.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 19. Januar, 16. Februar und 8. März 2004. Gemäss seinem Bericht vom 5. April 2004 (Urk. 7/16) ergab die klinische Untersuchung keine Auffälligkeiten. Unter anderem erschienen die Nasennebenhöhlen frei belüftet, und es bestanden keine Schleimhautpolster und keine Sekretspiegel. Die Lungenfunktionsprüfung wurde am 19. Januar 2004 durchgeführt und am 16. Februar 2004 wiederholt. Aufgrund der wesentlich verbesserten Kooperation resultierten bei der zweiten Prüfung normale statische und dynamische Lungenvolumina und eine unauffällige Darstellung der Flussvolumenkurve. Die Methacholin-Provokation, welche ebenfalls zweimal habe durchgeführt werden müssen, habe eine schwere bronchiale Hyperreagibilität, vollständig reversibel auf Beta2-Stimulation ergeben. Nach der Inhalation von Berotec habe die Versicherte über Herzklopfen und Zittern der Extremitäten geklagt. Dr. I.___ stellte folgende Diagnose: schwere bronchiale Hyperreagibilität, anamnestisch leichtes Asthma bronchiale wahrscheinlich, leichte respiratorische Partialinsuffizienz, klinisch irrelevant, Typ I Sensibilisierung auf Gräserpollenmischung, Eschenpollen, Eiche, Olive und Hauseigenstaub, arterielle Hypertonie und Verdacht auf schwere, wahrscheinlich reaktive depressive Entwicklung mit ausgeprägter Somatisierungstendenz bei langjähriger beruflicher und privater Frustration; Differentialdiagnose: multiples chemisches Sensitivitäts-Syndrom.
3.2 Dem pneumologischen Untergutachten vom 20. Oktober 2006 sind die Diagnosen eines Asthma bronchiale und multiplen Allergien zu entnehmen sowie eine arterielle Hypertonie und depressive Störungen. Dres. P.___ und Q.___, Gutachter Pneumologie, J.___, stellten leichte obstruktive Ventilationsstörungen fest, welche jedoch vollständig reversibel seien nach Inhalation eines kurzwirksamen Bronchodilators. Aus pneumologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch bedinge eine leidensangepasste Tätigkeit keine Allergieexposition.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Ärzte in diagnostischer Hinsicht einig sind. Demnach reagiert die Beschwerdeführerin stark allergisch auf verschiedene Pollen, aber auch auf Wildseide und Hausstaub, und dadurch werden Atembeschwerden ausgelöst, welche die Ärzte als leichtes Bronchialasthma bezeichneten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde seitens der Ärzte jedoch unterschiedlich eingeschätzt, doch sowohl Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit wie auch die Lungenspezialisten des K.___s und die Ärzte des O.___. Demnach besteht aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
3.3 Bezüglich der psychischen Beschwerden hält das K.___ im psychiatrischen Fachgutachten vom 23. Oktober 2006 fest, es seien keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruierbar, jedoch bestünden wahnhafte Komponenten bezüglich einer möglichen Vergiftung während der Tätigkeit der Versicherten bei der H.___. Gestützt auf die Untersuchung diagnostizierte Dr. med. S.___, Psychiatrie und Psychotherapie, eine Dysthymia (F34.1). Obschon phobische und wahnhafte Anteile im Gespräch vorhanden seien, könne daraus keine eigenständige Diagnose abgeleitet werden. Eine geregelte Tagesstruktur würde die Versicherte stabilisieren, weshalb von einer 60 - 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.
3.4 Im Gesamtgutachten ging Dr. med. T.___, Innere Medizin, gestützt auf seine Untersuchungen und die der Fachärzte von einer insgesamt 80%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dies begründete er damit, dass er keine Befunde habe erheben können und die Pneumologen ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen. So seien während der klinischen Untersuchung keine spastischen Atemgeräusche zu hören gewesen und die Versicherte habe seit 2 Jahren keinerlei spezifische Therapie mehr durchgeführt, noch habe sie inhalative Steroide oder Sympathomimetika eingenommen. Sodann seien die anderen geklagten Beschwerden, wie Angespanntheit, Herzrasen, Druckgefühl und Visusstörungen durchaus durch die deutlich erhöhten Blutdruckwerte erklärbar. Die bereits wiederholt diagnostizierte Hypertonie sei ebenfalls seit zwei Jahren unbehandelt. Ausgehend von der Diagnose einer Dysthymia und der Tatsache, dass die Versicherte ein eigenwilliges Krankheitskonzept habe, sich die Diagnose einer schweren reaktiven Depression jedoch nicht stellen lasse und mögliche Therapien für die objektivierbaren Befunde nicht in Anspruch genommen würden, bestehe insgesamt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Damit wurde im Gesamtgutachten an den oberen Wert der Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus dem psychiatrischen Teilgutachten angeknüpft, was keine Diskrepanz darstellt, zumal aus der Gesamtbeurteilung die Einschätzung schlüssig ist. Bei diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen, denn das Gutachten macht deutlich, dass es der Versicherten auf dem Land und in C.___ gut geht, hingegen treten Symptome im Alltag auf. Insbesondere würden weitere Untersuchungen bezüglich Allergien nichts bringen, denn unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin an Allergien. Vielmehr ist der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Allergien besondere Relevanz beizumessen. So wurde bereits anlässlich der Untersuchung vom 21. Oktober 2003 festgehalten, aus allergologischer Sicht sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Auch im Medas Gutachten wird auf die beklagten Allergien eingegangen, denn Dr. T.___ führte aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, es sei eine Staub- und Pollenexposition zu vermeiden und es würden nur Arbeiten in gut gelüfteten Räumen oder im Freien in Frage kommen. Indem die IV-Stelle nicht nur ein psychiatrisches, sondern auch ein somatisches Gutachten einholte, trug sie der Abklärungspflicht bezüglich Allergien ausreichend Rechnung. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde leuchtet das Gutachten insgesamt in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4. Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 56'742.- respektive Fr. 39'257.- aus (Urk. 2). Den vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin trug sie in dem Sinne Rechnung, dass sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % vornahm und so zum Invalideneinkommen von Fr. 33'368.- gelangte. Der Abzug von 15 % liegt im Rahmen des von der Verwaltung korrekt ausgeübten Ermessens und ist daher nicht zu beanstanden; für den von der Beschwerdefürherin verlangten Maximalabzug von 25 % besteht bei diesem Leiden mit relativ geringer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kein Raum. Der resultierende Invaliditätsgrad von 41 % und der Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2003 ist demnach rechtens.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 17. August 2009 machte sie einen Aufwand von gesamthaft 25,3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 131.80 geltend (Urk. 11). In diesem Aufwand seien auch die Bemühungen enthalten, die sie als unentgeltliche Rechtsvertreterin nach der Rückweisung im vorinstanzlichen Verfahren getätigt habe (Urk. 10). Diese vorinstanzlich getätigen Aufwendungen sind indes nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen vom T. vom 11. März 2005, IV.2005.00032, Erw. 1.2). Damit sind nur die Aufwendungen und Auslagen zu berücksichtigen, die seit dem 2. Juli 2007 angefallen sind. Im Weiteren wurde zwischen dem 11. April 2008 und dem 18. März 2009 Aufwand angeführt, der nicht erkennbar mit dem vorliegenden Verfahren in direktem Zusammenhang steht (Urk. 11 S. 2). Nach Abzug dieser Bemühungen verbleiben ein Stundenaufwand seit 2. Juli 2007 von 8,8 Stunden und Barauslagen von Fr. 52.30. Dieser Aufwand ist der Sache angemessen und die Entschädigung beläuft sich beim Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'950.- (8,8 x Fr. 200.-- = Fr. 1'760.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 52.30 = Fr. 1'812.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Zürich, wird mit Fr. 1'950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).