Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01125
IV.2007.01125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 20. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, arbeitete seit 1997 als Maschinenbediener in der Spedition der Y.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 14. Februar 2005, Urk. 12/24). Am 11. Oktober 2003 erlitt er bei einem Unfall eine Schulterverletzung, die eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2006 zur Folge hatte (Urk. 12/29/99-110 und Urk. 12/37/7). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Oktober 2006 sprach sie dem Versicherten aufgrund der Unfallfolgen eine Invalidenrente von 36 % sowie eine Entschädigung von Fr. 21'360.-- für die Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 12/45).
         Am 31. Januar 2005 meldete sich X.___ wegen der Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zürich, (vom 22. Februar 2005, Urk. 12/22), den erwähnten Arbeitgeberbericht und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/17) ein und zog die Akten des parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens der SUVA bei (Urk. 12/29; 12/37, 12/45). Gestützt auf diese Unterlagen und die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 24. November 2006 (Urk. 12/48/4), wonach reine Unfallfolgen vorliegen, sprach ihm die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/49) eine befristete ganze Rente (IV-Grad 100 %) vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2006 zu (zwei Verfügungen vom 3. August 2007, Urk. 2/1-2). Mit der Nachzahlung für die Periode Januar bis März 2009 (vgl. Urk. 2/2) verrechnete die IV-Stelle Leistungen der SUVA im Betrag von Fr. 5'198.70 gemäss deren Antrag vom 4. Juni 2007 (Urk. 19/2).

2.       Hiergegen erhob X.___ mit drei Eingaben vom 3. September 2007 Beschwerde und beantragte einerseits die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 31. März 2006 hinaus (Urk. 1/1) und andererseits die Aufhebung der Verrechnung gegenüber der SUVA (Urk. 1/3). Im Weiteren ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1/2). Hierzu holte das Gericht weitere Unterlagen und Auskünfte ein (Urk. 13 und Urk. 15).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 3. Dezember 2007 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ vom 7. Januar 2008 ein (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 3. August 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2007 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.1     Nach dem Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ vom 3. März 2006 (Urk. 12/37/1-5) besteht als Folge des Unfalles vom 11. Oktober 2003 eine vollständige Insuffizienz der Rotatorenmanschette rechts mit entsprechend eingeschränkter aktiver Beweglichkeit. Der stark herabgesetzten Belastbarkeit der rechten Schulter und dem beschränkten Einsatz des rechten Armes ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sich rasch wiederholende Bewegungen und auf das Schultergelenk wirkende Schläge und Vibrationen zu vermeiden sind. Bis Gürtelhöhe kann der Beschwerdeführer zwei Kilogramm und bis Schulterhöhe ein halbes Kilogramm heben. Mit diesem Belastungsprofil ist der Beschwerdeführer laut der Beurteilung des Kreisarztes ganztags einsetzbar. Eine frühere Rückenverletzung bzw. eine kürzlich erlittene Stauchung der rechten Hand bedingen keine zusätzlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 12/41/31).
         Aufgrund dieser Einschätzung stellte die Beschwerdegegnerin fest, ab April 2006 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder ganztags zumutbar (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Dezember 2006, Urk. 12/48/5, und Urk. 2/1).
3.2     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seit ca. 2005 machten sich psychische Störungen bemerkbar, und im Juli 2007 sei zudem eine schwere Osteoporose festgestellt worden. Unter Berücksichtigung dieser Leiden sei er weiterhin als invalid zu betrachten (Urk. 1/1). Hierzu ist den medizinischen Unterlagen Folgendes zu entnehmen: Dr. med. D.___ berichtete am 30. Januar 2007, der Beschwerdeführer stehe seit Oktober 2006 wegen einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10 F60.30) in seiner Behandlung. Anamnestisch bestehe die Krankheit seit 2005. Es sei davon auszugehen, dass er während des ganzen Jahres 2006 arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei (Urk. 12/64). Der Neurologe Dr. med. E.___ geht in seinem Bericht vom 28. August 2007 (Urk. 3/1/4) eingehend auf die medizinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers, den er seit 1973 behandelt, ein. Zusammenfassend beschreibt er ein seit dem frühen Kindesalter gestörtes Sozialverhalten, das sich in häufiger Delinquenz (Diebstähle, Tätlichkeiten, Strassenverkehrsdelikte) sowie in psychischen und familiären Problemen äusserte. Der Arzt geht davon aus, dass sich die ganze Problematik aufgrund einer seit Geburt bestehenden leichten Hirnschädigung entwickelt hat und der Beschwerdeführer heute nicht mehr in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft auszuüben.
3.3     RAD-Ärztin Dr. F.___ beurteilte die von Dr. D.___ festgestellte und medikamentös behandelte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevantes Leiden, weil es sich dabei um eine psychische Störung handle, welche per definitionem nicht von dauerhaftem Charakter sei. Im Weiteren spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während Jahren trotz dieser psychischen Störungen uneingeschränkt arbeitsfähig war, ebenfalls dagegen, dass eine Krankheit im eigentlichen Sinne vorliege (Urk. 12/70). Dieser Auffassung ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 11) im Ergebnis zuzustimmen, auch wenn es sich bei Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 F60 um meist lange anhaltende Zustandsbilder und Verhaltensmuster handelt. Der von Dr. E.___ beschriebene schwierige Lebensverlauf deckt sich mit der Definition der Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Diese bestimmt, dass die betroffene Person ein auffälliges Verhaltensmuster in sozialen und persönlichen Situationen zeigt, das von der Mehrheit der Bevölkerung deutlich abweicht. Die Störung beruht aber nicht auf einer anderen psychischen Störung oder einer Hirnerkrankung. Weder Dr. D.___ noch Dr. E.___ begründen schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die offensichtlich seit Jahrzehnten bestehende Störung sich nun seit etwa 2005 auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Nach der Rechtsprechung ist zur Annahme der Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Das langjährige Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde wegen der somatischen Unfallfolgen aufgelöst. Es gibt keine Anhaltspunkte in den Akten, dass sich die beschriebene psychische Störung in den letzten Jahren negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte (vgl. Arbeitgeberbericht [Urk. 12/24] und Kündigungsschreiben [Urk. 12/37/7]). Dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden anzunehmen ist, lässt sich auch dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ vom 7. Januar 2008 (Urk. 18) entnehmen. Der Beschwerdeführer trat dort am 17. Oktober 2007 freiwillig wegen Depressionen ein und blieb bis 7. Dezember 2007 hospitalisiert. Unter einer regelmässigen Tagesstruktur bildete sich die depressive Symptomatik rasch zurück. Auffällig war eine allgemeine Verlangsamung im formalen Denken und in den Bewegungsabläufen, ansonsten zeigten sich keine weiteren Auffälligkeiten, und er konnte wieder in die alten Verhältnisse entlassen werden.
3.4     Es bleibt somit dabei, dass die Arbeitsfähigkeit einzig durch die Folgen des Unfalles vom 11. Oktober 2003 bestimmt wird. Gewisse psychische Störungen sind zwar vorhanden, doch erreichen diese nicht ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Ausmass, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zusätzlich erheblich beeinträchtigen würde.
         Da die SUVA mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 die wirtschaftlichen Auswirkungen der unfallbedingten gesundheitlichen Einbusse bereits rechtskräftig entschieden hat (Urk. 12/45), hat die Beschwerdegegnerin diese rechtsprechungsgemäss mitzuberücksichtigen und soll nur ausnahmsweise davon abweichen (BGE 126 V 288, 133 V 549).
3.5     Nach dem Gesagten besteht kein Grund, von der Invaliditätsschätzung der SUVA abzuweichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer wirtschaftlichen Einbusse in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 36 % ausging, was keinen Rentenanspruch begründet (Urk. 2/1).
         Wie erwähnt (Erw. 2.2) richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV und ist die anspruchsbeeinflussende Änderung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Der Bericht von Kreisarzt Dr. C.___, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder ganztags zumutbar ist, datiert vom 3. März 2006 (Urk. 12/37). Die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente ist daher per 30. Juni 2006 vorzunehmen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.       Zu prüfen bleibt, ob die Verrechnung der Rentennachzahlung für die Monate Januar bis März 2006 mit Leistungen der SUVA im Betrag von Fr. 5'198.70 zu Recht erfolgt ist (Urk. 2/2).
4.1     Die SUVA forderte mit Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 19/3) zu Unrecht bezogene Taggeldleistungen für den Monat März 2006 im Betrag von Fr. 5'198.70 zurück. Am 4. Juni 2007 stellte sie bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber einen Verrechnungsantrag in dieser Höhe (Urk. 19/2). Mit der "Abrechung zur Verfügung vom 3.8.2007" wurde diesem Antrag entsprochen (Urk. 2/2).
4.2     Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Rückforderung der SUVA noch die Verrechnung an sich, sondern macht einzig geltend, aufgrund der Konkurseröffnung im Februar 2007 sei die Forderung der SUVA fällig geworden. Da die Forderung im Konkurs nicht geltend gemacht worden sei, sei eine Verrechnung ausgeschlossen (Urk. 1/3).
4.3     Der Konkurs über den Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2007 eröffnet und am 18. Juni 2007 wieder geschlossen (SHAB-Auszüge, Urk. 20). Gemäss Art. 208 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bewirkt die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners. Eine Konkursforderung kann nur eine Forderung sein, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits besteht. Nach der Konkurseröffnung begründete Forderungen gegenüber der Masse oder gegenüber dem Konkursiten sind nie Konkursforderungen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 42 N. 12).
         Die von der SUVA zur Verrechnung gebrachte Rückforderung wurde frühestens Ende Mai 2007 (mit Rechtskraft der Verfügung vom 27. April 2007, Urk. 19/3) begründet und ist deshalb keine Konkursforderung. Die von der Beschwerdegegnerin antragsgemäss vorgenommene Verrechnung ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt führt. 

5.
5.1     In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilte der Beschwerdeführer am 30. November 2007 mit, seine Rechtsschutzversicherung übernehme die Kosten (Urk. 15). Das Gesuch ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich in geringem Umfang in Bezug auf den von Amtes wegen um drei Monate später angesetzten Zeitpunkt der Rentenreduktion, unterliegt indessen mit dem Hauptantrag auf Weiterführung der Rente sowie mit dem Antrag auf Aufhebung der Verrechnung. Es sind ihm deshalb die ganzen Gerichtskosten aufzuerlegen.




Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2007 betreffend die Rente vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis am 30. Juni 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Harb
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- SUVA, Kreisagentur Zürich, Dreikönigstrasse 7, Postfach 2823, 8022 Zürich
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).